Synopse zur Änderung an
Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)

Erstellt am: 09.02.2024

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I, Nr. 24, 2 - 5)
100 Prozent der Gebühren der beantragten
Lfd.
Nr.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur
nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1. Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen  
1.1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 5 119,00
1.2 Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7 267,00
2. Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen  
2.1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8 860,00
2.2 Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 3 773,00
3. Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der Zuschlag erteilt wurde  
3.1 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 6 187 604,98
3.2 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 5 544 096,54
3.3 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 8 188 751,56
3.4 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 17 285 127,99
3.5 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 6 265 769,15
3.6 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 5 589 261,76
3.7 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 9 065 662,10
3.8 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 8 495 164,75
4. 3.9 Ergänzende Kapazitätszuweisung Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 14a 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 4 124,00 29 874 703,60
3.10Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen31 949 678,08
5. 3.11 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 16 855,00 23 111 971,63
6. 4. Ergänzende Kapazitätszuweisung Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 14a 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 4 124,00
5.Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes16 855,00
6.Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes4 124,00
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
7. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche 48 309,00
8. Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes  
8.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164 060 bis
345 817 +
(L x 3 400 x 25 x
0,035 x 0,002;
insgesamt
höchstens
5 196 126)
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
  3 400 = Stunden Jahreslaufleistung
  25 = Jahre Gesamtlaufzeit
  0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
  0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164 060 bis
345 817 +
(I x Z x 0,02;
insgesamt
höchstens
2 196 126)
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen
  Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. Festlegung Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
  0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.3 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 266 583 bis
591 560 +
(W x T x 0,035 x
0,002;
insgesamt
höchstens
5 392 252)
  W:   durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in Kilowattstunden
  T:   Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
  0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
  0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.4 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94 478,00
bis
195 280,00
9. Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See  
9.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36 593,00
bis
94 459,00
9.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94 478,00
bis
195 280,00
9.3 Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen 7 201,00
bis
39 197,00
9.4 Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36 593,00
bis
94 459,00
10.Ablehnung eines Antrags auf Planfeststellung, Plangenehmigung oder sonstige Bescheidung und sonstige Beendigung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens10 Prozent bis
100 Prozent der
Gebühren der
beantragten
Leistung
11.10.Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 6 488,00
bis
14 752,00
12.Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes36 593,00
bis
79 166,00
13.Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes11.Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes36 593,00
bis
79 166,00
11 713,00
bis
16 844,00
14. 12. Widerruf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung oder eines sonstigen Verwaltungsaktes nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 6 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder i. V. m. § 49 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 11 713,00
bis
16 844,00
15. 13. Leistungen im Vollzugsverfahren  
15.1 13.1 Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 83 499,00
15.2 13.2 Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7 234,00
15.3 13.3 Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 433,00
15.4 13.4 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 1 974,00
bis
15 073,00
15.5 13.5 Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes  
15.5.1 13.5.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 2 163,00
15.5.2 13.5.2 Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8 452,00
15.6 13.6 Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 7 752,00
15.7 13.7 Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 2 306,00
15.8 13.8 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 6 424,00
15.9 13.9 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 995,00
15.10 13.10 Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 22 789,00
bis
69 041,00
15.11 13.11 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
15.12 13.12 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
15.13 13.13 Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
16. 14. Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber 123,00
17. 15. Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten 141,00
bis
293,00
100 Prozent der Gebühren der beantragten
Lfd.
Nr.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur
nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1. Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen  
1.1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 5 119,00
1.2 Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7 267,00
2. Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen  
2.1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8 860,00
2.2 Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 3 773,00
3. Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der Zuschlag erteilt wurde  
3.1 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 6 187 604,98
3.2 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 5 544 096,54
3.3 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 8 188 751,56
3.4 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 17 285 127,99
3.5 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 6 265 769,15
3.6 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 5 589 261,76
3.7 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 9 065 662,10
3.8 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 8 495 164,75
4. 3.9 Ergänzende Kapazitätszuweisung Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 14a 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 4 124,00 29 874 703,60
3.10Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen31 949 678,08
5. 3.11 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 16 855,00 23 111 971,63
6. 4. Ergänzende Kapazitätszuweisung Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 14a 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 4 124,00
5.Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes16 855,00
6.Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes4 124,00
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
7. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche 48 309,00
8. Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes  
8.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164 060 bis
345 817 +
(L x 3 400 x 25 x
0,035 x 0,002;
insgesamt
höchstens
5 196 126)
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
  3 400 = Stunden Jahreslaufleistung
  25 = Jahre Gesamtlaufzeit
  0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
  0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164 060 bis
345 817 +
(I x Z x 0,02;
insgesamt
höchstens
2 196 126)
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen
  Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. Festlegung Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
  0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.3 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 266 583 bis
591 560 +
(W x T x 0,035 x
0,002;
insgesamt
höchstens
5 392 252)
  W:   durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in Kilowattstunden
  T:   Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
  0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
  0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.4 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94 478,00
bis
195 280,00
9. Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See  
9.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36 593,00
bis
94 459,00
9.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94 478,00
bis
195 280,00
9.3 Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen 7 201,00
bis
39 197,00
9.4 Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36 593,00
bis
94 459,00
10.Ablehnung eines Antrags auf Planfeststellung, Plangenehmigung oder sonstige Bescheidung und sonstige Beendigung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens10 Prozent bis
100 Prozent der
Gebühren der
beantragten
Leistung
11.10.Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 6 488,00
bis
14 752,00
12.Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes36 593,00
bis
79 166,00
13.Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes11.Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes36 593,00
bis
79 166,00
11 713,00
bis
16 844,00
14. 12. Widerruf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung oder eines sonstigen Verwaltungsaktes nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 6 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder i. V. m. § 49 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 11 713,00
bis
16 844,00
15. 13. Leistungen im Vollzugsverfahren  
15.1 13.1 Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 83 499,00
15.2 13.2 Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7 234,00
15.3 13.3 Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 433,00
15.4 13.4 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 1 974,00
bis
15 073,00
15.5 13.5 Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes  
15.5.1 13.5.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 2 163,00
15.5.2 13.5.2 Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8 452,00
15.6 13.6 Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 7 752,00
15.7 13.7 Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 2 306,00
15.8 13.8 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 6 424,00
15.9 13.9 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 995,00
15.10 13.10 Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 22 789,00
bis
69 041,00
15.11 13.11 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
15.12 13.12 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
15.13 13.13 Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
16. 14. Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber 123,00
17. 15. Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten 141,00
bis
293,00