Synopse zur Änderung an
Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)

Erstellt am: 01.03.2025

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist oder in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 28. Oktober 2012 2021 (BGBl. I S. 1642) 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, in der jeweils bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist oder in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 28. Oktober 2012 2021 (BGBl. I S. 1642) 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, in der jeweils bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Leistung, die vor dem 1. März 2025 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des 28. Februar 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Leistung, die vor dem 1. März 2025 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des 28. Februar 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige individuell zurechenbare öffentliche Leistung, Leistungen, die vor von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem 31. Januar 2023 beantragt oder begonnen, aber Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen. vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.
(3) Die Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige individuell zurechenbare öffentliche Leistung, Leistungen, die vor von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem 31. Januar 2023 beantragt oder begonnen, aber Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen. vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.
(4) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I, Nr. 24, 2 - 5
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
5 196 126) höchstens 2 196 126) insgesamt bis höchstens bis
Lfd.
Nr.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur
nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1. Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen  
1.1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 5 119,00
1.2 Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7 267,00
2. Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen  
2.1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8 860,00
2.2 Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 3 773,00
3. Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der Zuschlag erteilt wurde  
3.1 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 6 187 604,98
3.2 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 5 544 096,54
3.3 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 8 188 751,56
3.4 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 17 285 127,99
3.5 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 6 265 769,15
3.6 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 5 589 261,76
3.7 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 9 065 662,10
3.8 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 8 495 164,75
3.9 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 29 874 703,60
3.10 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 31 949 678,08
3.11 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 23 111 971,63
3.12Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen37 369 788,42
4. 3.13 Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 4 124,00 9 847 416,55
5. 4. Ergänzende Kapazitätszuweisung Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes 16 855,00 4 124,00
6. 5. Pilotwindenergieanlagen auf See Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 4 124,00
5.1Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes16 855,00
5.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 94 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes3 150,00
5.3Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes4 124,00
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
7. 6. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche 48 309,00
8. 7. Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes  
8.1 7.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164 060 bis 345 817 +
345 817 + (L x 3 400 x 25 x 0,035 x 0,002;
insgesamt höchstens (L x 3 400 x 25 x
0,035 x 0,002; 5 196 126)
insgesamt
höchstens
5 196 126)
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
3400 = 3 400 = Stunden Jahreslaufleistung Stunden Jahreslaufleistung
25 25 = = Jahre Gesamtlaufzeit Jahre Gesamtlaufzeit
0,035 0,035 = = Cent pro Kilowattstunde Strompreis Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 0,002 = = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.2 7.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164 060 bis 345 817 +
345 817 + (I x Z x 0,02;
insgesamt höchstens (I x Z x 0,02;
insgesamt 2 196 126)
höchstens
2 196 126)
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen
Z Z = = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. nach der Festlegung der Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
0,02 0,02 = = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.3 7.3 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 266 583 bis 591 560 +
591 560 + (W x T x 0,035 x 0,002;
insgesamt höchstens (W x T x 0,035 x
0,002; 5 392 252)
insgesamt
höchstens
5 392 252)
W W: =  durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in Kilowattstunden
T T: =  Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
0,035 0,035 = = Cent pro Kilowattstunde Strompreis Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 0,002 = = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.4 7.4 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94 478,00
bis
195 280,00
9. 8. Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See  
9.1 8.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36 593,00
bis
94 459,00
9.2 8.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94 478,00
bis
195 280,00
9.3 8.3 Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich NebeneinrichtungenFeststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes7 201,00
bis
39 197,00
9.4 8.4 Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36 593,00
bis
94 459,00
10. 9. Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 6 488,00
bis
14 752,00
11. 10. Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36 593,00
bis
79 166,00
12. 11. Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 11 713,00
bis
16 844,00
13. 12. Leistungen im Vollzugsverfahren  
13.1 12.1 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 83 499,00
13.2 12.2 Anordnungen anlässlich der Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7 234,00
13.3 12.3 Prüfung Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 433,00
12.4Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet, nach § 79 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes310,00
13.4Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes12.5Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes1 974,00
bis
bis 15 073,00
insgesamt 15 073,00
13.5 12.6 Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes  
13.5.1 12.6.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 2 163,00
13.5.2 12.6.2 Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8 452,00
13.6 12.7 Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 7 752,00
13.7 12.8 Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 2 306,00
13.8 12.9 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 6 424,00
13.9 12.10 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 995,00
12.11Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“808,00
12.12Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“808,00
13.10Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes12.13Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes22 789,00
bis
bis 69 041,00
höchstens 69 041,00
13.11 12.14 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
13.12 12.15 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
13.13 12.16 Anordnungen zum Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
14. 13. Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber nach § 78 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 123,00
15. 14. Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten 141,00
bis
293,00
5 196 126) höchstens 2 196 126) insgesamt bis höchstens bis
Lfd.
Nr.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur
nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1. Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen  
1.1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 5 119,00
1.2 Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7 267,00
2. Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen  
2.1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8 860,00
2.2 Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 3 773,00
3. Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der Zuschlag erteilt wurde  
3.1 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 6 187 604,98
3.2 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 5 544 096,54
3.3 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 8 188 751,56
3.4 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 17 285 127,99
3.5 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 6 265 769,15
3.6 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 5 589 261,76
3.7 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 9 065 662,10
3.8 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 8 495 164,75
3.9 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 29 874 703,60
3.10 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 31 949 678,08
3.11 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 23 111 971,63
3.12Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen37 369 788,42
4. 3.13 Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-10.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 4 124,00 9 847 416,55
5. 4. Ergänzende Kapazitätszuweisung Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes 16 855,00 4 124,00
6. 5. Pilotwindenergieanlagen auf See Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 4 124,00
5.1Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes16 855,00
5.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 94 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes3 150,00
5.3Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes4 124,00
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
7. 6. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche 48 309,00
8. 7. Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes  
8.1 7.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164 060 bis 345 817 +
345 817 + (L x 3 400 x 25 x 0,035 x 0,002;
insgesamt höchstens (L x 3 400 x 25 x
0,035 x 0,002; 5 196 126)
insgesamt
höchstens
5 196 126)
L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
3400 = 3 400 = Stunden Jahreslaufleistung Stunden Jahreslaufleistung
25 25 = = Jahre Gesamtlaufzeit Jahre Gesamtlaufzeit
0,035 0,035 = = Cent pro Kilowattstunde Strompreis Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 0,002 = = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.2 7.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 164 060 bis 345 817 +
345 817 + (I x Z x 0,02;
insgesamt höchstens (I x Z x 0,02;
insgesamt 2 196 126)
höchstens
2 196 126)
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen
Z Z = = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. nach der Festlegung der Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
0,02 0,02 = = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.3 7.3 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 266 583 bis 591 560 +
591 560 + (W x T x 0,035 x 0,002;
insgesamt höchstens (W x T x 0,035 x
0,002; 5 392 252)
insgesamt
höchstens
5 392 252)
W W: =  durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in Kilowattstunden
T T: =  Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
0,035 0,035 = = Cent pro Kilowattstunde Strompreis Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 0,002 = = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
8.4 7.4 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94 478,00
bis
195 280,00
9. 8. Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See  
9.1 8.1 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36 593,00
bis
94 459,00
9.2 8.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 94 478,00
bis
195 280,00
9.3 8.3 Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich NebeneinrichtungenFeststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes7 201,00
bis
39 197,00
9.4 8.4 Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich der Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36 593,00
bis
94 459,00
10. 9. Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 6 488,00
bis
14 752,00
11. 10. Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 36 593,00
bis
79 166,00
12. 11. Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 11 713,00
bis
16 844,00
13. 12. Leistungen im Vollzugsverfahren  
13.1 12.1 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 83 499,00
13.2 12.2 Anordnungen anlässlich der Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 7 234,00
13.3 12.3 Prüfung Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 433,00
12.4Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet, nach § 79 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes310,00
13.4Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes12.5Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes1 974,00
bis
bis 15 073,00
insgesamt 15 073,00
13.5 12.6 Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes  
13.5.1 12.6.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 2 163,00
13.5.2 12.6.2 Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 8 452,00
13.6 12.7 Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 7 752,00
13.7 12.8 Anordnungen nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 2 306,00
13.8 12.9 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 6 424,00
13.9 12.10 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ 995,00
12.11Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“808,00
12.12Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“808,00
13.10Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes12.13Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes22 789,00
bis
bis 69 041,00
höchstens 69 041,00
13.11 12.14 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
13.12 12.15 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
13.13 12.16 Anordnungen zum Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 11 713,00
bis
21 602,00
14. 13. Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber nach § 78 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 123,00
15. 14. Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten 141,00
bis
293,00