Synopse zur Änderung an
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Erstellt am: 17.01.2024

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Teil 1 - Begriffsbestimmungen

(1) Ableitung: Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen.
(2) Äquivalentdosis: Produkt aus der Energiedosis im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q der ICRU nach Anlage 18 Teil D, der die Einflüsse der Strahlungsart und der Strahlungsenergie berücksichtigt. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und Strahlungsenergien ist die gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge.
(3) Betriebsgelände: Grundstück, auf dem sich kerntechnische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes oder Einrichtungen befinden und zu dem der Strahlenschutzverantwortliche den Zugang oder auf dem der Strahlenschutzverantwortliche die Aufenthaltsdauer von Personen beschränken kann.
(3) Betriebsgelände: Grundstück, auf dem sich kerntechnische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes oder Einrichtungen befinden und zu dem der Strahlenschutzverantwortliche den Zugang oder auf dem der Strahlenschutzverantwortliche die Aufenthaltsdauer von Personen beschränken kann.
(4) Diagnostische Referenzwerte:
1.
Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen oder
2.
empfohlene Aktivitätswerte bei Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen,
für typische Untersuchungen, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen, für einzelne Gerätekategorien.
(4) Diagnostische Referenzwerte:
1.
Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen oder
2.
empfohlene Aktivitätswerte bei Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen,
für typische Untersuchungen, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen, für einzelne Gerätekategorien.
(5) Dosisrichtwert: eine effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosis, die bei der Planung und der Optimierung von Schutzmaßnahmen für Personen in geplanten Expositionssituationen als oberer Wert für die in Betracht zu ziehende Exposition dient.
(6) Energiedosis: Energie, die durch ionisierende Strahlung in Materie, einem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteilt durch die Masse der bestrahlten Materie, des bestrahlten Organs oder Gewebes.
(7) Im Sinne des Forschungsvorhabens gesunde Person: Person, an der zum Zweck der medizinischen Forschung ein radioaktiver Stoff oder ionisierende Strahlung angewendet wird oder werden soll und bei der weder die Krankheit, deren Erforschung Gegenstand des Forschungsvorhabens ist, noch ein entsprechender Krankheitsverdacht vorliegt.
(8) Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen.
(9) Maximale Betriebsbedingungen: Kombination der technischen Einstellparameter, die unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, Röntgeneinrichtungen nach den §§ 19 bis 22 und Störstrahlern nach § 17 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zur höchsten mittleren Ortsdosisleistung führen; hierzu gehören die Spannung für die Beschleunigung von Elektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Parameter wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand.
(10) Oberflächenkontamination: Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, die die nicht festhaftende, die festhaftende und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität umfasst. Die Einheit der Messgröße der Oberflächenkontamination ist die flächenbezogene Aktivität in Becquerel pro Quadratzentimeter.
(11) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende: Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, bei denen eine Weiterverbreitung der radioaktiven Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann.
(12) Ortsdosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einem bestimmten Ort.
(13) Ortsdosisleistung: in einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, geteilt durch die Länge des Zeitintervalls.
(14) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einer für die Exposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche.
(15) Prüfende Person: natürliche Person, die in einer Sachverständigenorganisation eigenständig Sachverständigentätigkeiten durchführt.
(16) Sachverständiger:
1.
natürliche Person, die eigenständig Sachverständigentätigkeiten durchführt (Einzelsachverständiger) oder
2.
juristische Person oder sonstige Personenvereinigung, die Sachverständigentätigkeiten durchführt (Sachverständigenorganisation).
(17) Spezifische Aktivität: Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei flüssigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse der Flüssigkeit. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.
(17) Spezifische Aktivität: Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist. Bei flüssigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse der Flüssigkeit. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.
(18) Störfall: Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.
(19) Tierbegleitperson: einwilligungsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig ein Tier begleitet oder betreut.
(20) Überwachung, ärztliche: ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung einer beruflich exponierten Person durch einen ermächtigten Arzt.
(21) Verbringung:
1.
Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
2.
Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder
3.
grenzüberschreitender Warenverkehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
(22) Vorkommnis: Ereignis in einer geplanten Expositionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte. Kein Vorkommnis liegt vor, wenn das Ereignis für den Strahlenschutz nicht relevant ist.
(23) Zur medizinischen Forschung Berechtigter: der Inhaber der Genehmigung nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes oder derjenige, nach dessen Anzeige nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes mit der angezeigten Anwendung begonnen werden darf.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 2 - Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung | Abschnitt 1 - Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen

Eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil F genannten Fällen nicht erforderlich.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 2 - Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung | Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

(1) Einer Genehmigung bedarf, wer hochradioaktive Strahlenquellen nicht nur vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, wenn
1.
deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,
2.
sie ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2 aufweisen oder
3.
ihnen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3 beigefügt ist.
(2) Einer Genehmigung bedarf, wer folgende radioaktive Stoffe nicht nur vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist:
1.
hochradioaktive Strahlenquellen,
a)
deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,
b)
die ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2 aufweisen oder
c)
denen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3 beigefügt ist,
oder
2.
sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, deren Aktivität je Versandstück das 108fache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder überschreitet.
(3) (weggefallen) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach Absatz 1 erstreckt. Eine Genehmigung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach Absatz 2 erstreckt.
(3) (weggefallen) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach Absatz 1 erstreckt. Eine Genehmigung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach Absatz 2 erstreckt.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 2 - Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung | Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes
1.
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder
2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
und keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 bedarf, hat die Verbringung der nach § 188 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörde elektronisch anzumelden. Bei Das Verfahren der elektronischen Zollabfertigung ist der Nachweis der Anmeldung bestimmt nach Satz 1 der nach § 188 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes für die Überwachung zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle vorzulegen. Für die Anmeldung ist der Ausdruck des elektronisch erzeugten Formulars zu verwenden, das die nach § 188 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde Behörde. bestimmt hat. Der im Verfahren der elektronischen Anmeldung erzeugte Ausdruck des Anmeldeformulars ist den Zollbehörden bei der Zollabfertigung als Nachweis der elektronischen Anmeldung vorzulegen.
(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes
1.
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder
2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
und keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 bedarf, hat die Verbringung der nach § 188 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörde elektronisch anzumelden. Bei Das Verfahren der elektronischen Zollabfertigung ist der Nachweis der Anmeldung bestimmt nach Satz 1 der nach § 188 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes für die Überwachung zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle vorzulegen. Für die Anmeldung ist der Ausdruck des elektronisch erzeugten Formulars zu verwenden, das die nach § 188 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde Behörde. bestimmt hat. Der im Verfahren der elektronischen Anmeldung erzeugte Ausdruck des Anmeldeformulars ist den Zollbehörden bei der Zollabfertigung als Nachweis der elektronischen Anmeldung vorzulegen.
(2) Wer Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes in Form von
1.
bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 Prozent oder mehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist, oder
2.
weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als 10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat die Verbringung abweichend von § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes nach Absatz 1 anzumelden.
(3) Bei einer nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 anmeldebedürftigen Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Verbringer Vorsorge zu treffen, dass die zu verbringenden radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur an Personen abgegeben werden, die eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, des Strahlenschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 des Atomgesetzes besitzen.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 2 - Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung | Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

(1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung hat vorzunehmen, wer
1.
einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder eine dort genannte Vorrichtung verbringt,
2.
sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich überwacht durch den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
3.
Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorübergehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, oder
4.
nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsumgüter verbringt.
(1a) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 und eine Anmeldung nach § 13 sind nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach § 12 Absatz 1 oder 2 erstreckt.
(2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.
(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 2 - Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung | Abschnitt 3 - Bauartzulassung

Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde bestimmt ist, darf als Vollschutzgerät nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,
1.
wenn sichergestellt ist, dass
a)
das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,
b)
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet, und
2.
wenn durch zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass
a)
die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder
b)
bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutzgehäuse während des Betriebes des Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster geöffnet werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Ortsdosisleistung 3 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde bestimmt ist, darf als Vollschutzgerät nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,
1.
wenn sichergestellt ist, dass
a)
das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,
b)
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet, und
2.
wenn durch zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass
a)
die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder
b)
bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutzgehäuse während des Betriebes des Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster geöffnet werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Ortsdosisleistung 3 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 2 - Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung | Abschnitt 3 - Bauartzulassung

(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung hat folgende Unterlagen bei der Vorrichtung bereitzuhalten:
1.
einen Abdruck des Zulassungsscheins,
2.
die Betriebsanleitung Betriebsanleitung, und
3.
den Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b und
4.
im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes die Befunde der Dichtheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1.
Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 24 Nummer 5 entsprechend.
1.
einen Abdruck des Zulassungsscheins,
2.
die Betriebsanleitung und
3.
im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes die Befunde der Dichtheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1.
Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 24 Nummer 5 entsprechend.
(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung hat folgende Unterlagen bei der Vorrichtung bereitzuhalten:
1.
einen Abdruck des Zulassungsscheins,
2.
die Betriebsanleitung Betriebsanleitung, und
3.
den Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b und
4.
im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes die Befunde der Dichtheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1.
Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 24 Nummer 5 entsprechend.
1.
einen Abdruck des Zulassungsscheins,
2.
die Betriebsanleitung und
3.
im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes die Befunde der Dichtheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1.
Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 24 Nummer 5 entsprechend.
(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.
(3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt oder verwendet, hat in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes unverzüglich den Betrieb einzustellen oder in den Fällen einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung unverzüglich stillzulegen und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Strahlenschäden zu treffen, wenn
1.
die Rücknahme oder der Widerruf der Bauartzulassung oder die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt gemacht wurde oder
2.
die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den im Zulassungsschein angegebenen Merkmalen entspricht.
(4) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung alle zehn Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu lassen. Stichtag für die Prüfung nach Satz 1 ist der im Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b vermerkte Tag der Qualitätskontrolle. Die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde kann im Zulassungsschein von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Dichtheitsprüfung treffen.
(5) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes hat die Vorrichtung nach Beendigung der Nutzung, sofern er diese nicht an einen Dritten zur weiteren Nutzung abgibt, unverzüglich dem Inhaber der Bauartzulassung zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat er sie an eine Landessammelstelle oder an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 3 - Freigabe

(1) Die zuständige Behörde stellt bei einer beabsichtigten Freigabe zur Beseitigung von Massen von mehr als 10 Megagramm im Kalenderjahr das Einvernehmen mit der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörde her, in deren Zuständigkeitsbereich die freizugebenden Massen beseitigt entsorgt werden sollen. sollen, bei
1.
einer beabsichtigten spezifischen Freigabe zur Beseitigung von Massen von mehr als 10 Megagramm im Kalenderjahr,
2.
bei einer beabsichtigten spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling von Massen von mehr als 10 Megagramm im Kalenderjahr und
3.
bei einer beabsichtigten Freigabe von Metallschrott zum Recycling bei Vorliegen einer Festlegung nach Anlage 8 Teil G Nummer 4 von Massen von mehr als 1 Megagramm im Kalenderjahr.
(1) Die zuständige Behörde stellt bei einer beabsichtigten Freigabe zur Beseitigung von Massen von mehr als 10 Megagramm im Kalenderjahr das Einvernehmen mit der für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörde her, in deren Zuständigkeitsbereich die freizugebenden Massen beseitigt entsorgt werden sollen. sollen, bei
1.
einer beabsichtigten spezifischen Freigabe zur Beseitigung von Massen von mehr als 10 Megagramm im Kalenderjahr,
2.
bei einer beabsichtigten spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling von Massen von mehr als 10 Megagramm im Kalenderjahr und
3.
bei einer beabsichtigten Freigabe von Metallschrott zum Recycling bei Vorliegen einer Festlegung nach Anlage 8 Teil G Nummer 4 von Massen von mehr als 1 Megagramm im Kalenderjahr.
(2) Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens der für die beabsichtigte Freigabe zuständigen Behörde versagt wird. Ist auf Grund einer Abschätzung nicht auszuschließen, dass mit der beabsichtigten Freigabe das Dosiskriterium für die Freigabe am Standort der Entsorgungsanlage nicht eingehalten wird, so versagt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die freizugebenden Massen beseitigt werden sollen, das Einvernehmen.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 3 - Freigabe

(1) Bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung, bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling und bei einer spezifischen Freigabe im Einzelfall dürfen bei der für die Freigabe zuständigen Behörde keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seine Einhaltung bestehen.
(2) Der Antragsteller hat der für die Freigabe zuständigen Behörde vor Erteilung der Freigabe eine Erklärung über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorzulegen. Der Antragsteller hat der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde gleichzeitig eine Kopie der Annahmeerklärung oder der Vereinbarung zuzuleiten und dies der für die Freigabe zuständigen Behörde nachzuweisen. Bei einer nach § 33 Absatz 3 aufschiebend bedingten Freigabe hat der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe ist, der zuständigen Behörde die in Satz 1 genannten Dokumente vor der Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheids vorzulegen.
(2) Der Antragsteller hat der für die Freigabe zuständigen Behörde vor Erteilung der Freigabe eine Erklärung über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorzulegen. Der Antragsteller hat der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde gleichzeitig eine Kopie der Annahmeerklärung oder der Vereinbarung zuzuleiten und dies der für die Freigabe zuständigen Behörde nachzuweisen. Bei einer nach § 33 Absatz 3 aufschiebend bedingten Freigabe hat der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe ist, der zuständigen Behörde die in Satz 1 genannten Dokumente vor der Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheids vorzulegen.
(3) Die für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde kann von der für die Freigabe zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg hergestellt wird. Die nach Maßgabe des Dosiskriteriums nach § 33 Absatz 1 getroffene Entscheidung über den Verwertungs- oder Beseitigungsweg ist von den Prüfungen der Anforderungen durch die nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht zuständige Behörde zur Herstellung des Einvernehmens ausgenommen.
(3) Die für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständige Behörde kann von der für die Freigabe zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der Kopie verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungsweg hergestellt wird. Die nach Maßgabe des Dosiskriteriums nach § 33 Absatz 1 getroffene Entscheidung über den Verwertungs- oder Beseitigungsweg ist von den Prüfungen der Anforderungen durch die nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht zuständige Behörde zur Herstellung des Einvernehmens ausgenommen.
(4) Die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen bleiben unberührt.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 3 - Freigabe

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe ist, hat für jede Masse oder Teilmasse, die auf Grund der Freigabe als nicht radioaktiver Stoff verwendet, verwertet, beseitigt, innegehabt oder an Dritte weitergegeben werden soll, zuvor die Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides festzustellen.
(2) Messungen Messungen, der spezifischen Aktivität (Freimessungen), die zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides erforderlich sind, sind (Freimessungen), und ihre Ergebnisse sind von dem Strahlenschutzverantwortlichen, der Inhaber der Freigabe ist, zu dokumentieren.
(2) Messungen Messungen, der spezifischen Aktivität (Freimessungen), die zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides erforderlich sind, sind (Freimessungen), und ihre Ergebnisse sind von dem Strahlenschutzverantwortlichen, der Inhaber der Freigabe ist, zu dokumentieren.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn eine der Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängt, nicht mehr erfüllt ist.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 4 - Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

(1) Ein Strahlenschutzverantwortlicher, der Inhaber einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes ist oder der eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes erstattet hat, hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet wird, sobald eine weitere Person die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die radioaktiven Stoffe, die Röntgeneinrichtung oder den Störstrahler eigenverantwortlich nutzt. Die Pflicht der weiteren Person, als Strahlenschutzverantwortlicher eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes zu beantragen oder eine Anzeige nach §§ 17 oder 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten, bleibt unberührt.
(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet wird, sobald er erstmalig die technische Durchführung bei der Untersuchung von Personen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung vornimmt und für diese Untersuchung die rechtfertigende Indikation oder die Befundung durch eine weitere Person, die nicht unter seiner Aufsicht steht, erfolgt. Seine Verantwortung für die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen, einschließlich der rechtfertigenden Indikation und der Befundung, bleibt unberührt.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche und die weitere Person haben ihre Pflichten sowie die Pflichten ihrer jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten, Medizinphysik-Experten und sonst unter ihrer Verantwortung tätigen Personen vertraglich eindeutig gegeneinander abzugrenzen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 5 - Fachkunde und Kenntnisse

(1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Dazu Die Bescheinigung dient als Nachweis der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Zur Prüfung sind der zuständigen Stelle in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
2.
Nachweise über die praktische Erfahrung und
3.
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Die Kursteilnahme darf soll insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(1) Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Dazu Die Bescheinigung dient als Nachweis der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Zur Prüfung sind der zuständigen Stelle in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung,
2.
Nachweise über die praktische Erfahrung und
3.
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Die Kursteilnahme darf soll insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(2) Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung derjenigen Person, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde. Der Nachweis soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.
Angaben zur Person,
2.
eine Auflistung der Tätigkeiten mit Angabe der Beschäftigungszeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet und
3.
den Namen der Einrichtung, in der die Tätigkeiten erbracht wurden.
Dauer, Art und Umfang der zu erwerbenden praktischen Erfahrung sind abhängig von der Ausbildung und dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die praktische Erfahrung darf nur an einer Einrichtung erworben werden, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung in der Lage ist, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln.
(3) In den Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist das für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln. Neben den rechtlichen Grundlagen soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Anwendungsgebiet insbesondere Folgendes vermittelt werden:
1.
naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
2.
angewandter Strahlenschutz und
3.
allgemeine und anwendungsspezifische Strahlenschutzmaßnahmen.
Die Kurse sollen praktische Praktika und Übungen im Strahlenschutz beinhalten. Von einer erfolgreichen Teilnahme an einem anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolgreich absolviert wurde.
(3) In den Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist das für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Wissen zu vermitteln. Neben den rechtlichen Grundlagen soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Anwendungsgebiet insbesondere Folgendes vermittelt werden:
1.
naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
2.
angewandter Strahlenschutz und
3.
allgemeine und anwendungsspezifische Strahlenschutzmaßnahmen.
Die Kurse sollen praktische Praktika und Übungen im Strahlenschutz beinhalten. Von einer erfolgreichen Teilnahme an einem anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolgreich absolviert wurde.
(4) Die zuständige Stelle kann eine im Ausland erworbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen, wenn diese mit der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.
(5) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird. Die nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder Approbationsordnung für das Prüfungswesen zuständige Stelle erteilt die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
(6) Für Medizinisch-technische Radiologieassistenten Medizinische Technologen für Radiologie gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde mit der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 5 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes MT-Berufe-Gesetzes als erbracht.
(6) Für Medizinisch-technische Radiologieassistenten Medizinische Technologen für Radiologie gilt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde mit der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 5 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes MT-Berufe-Gesetzes als erbracht.
(+++ § 47 Abs. 1 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 +++)

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 5 - Fachkunde und Kenntnisse

(1) Kurse nach § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 sind von der für die Kursstätte den Sitz des Kursanbieters zuständigen Stelle anzuerkennen, wenn
1.
die Kursinhalte geeignet sind, die für das jeweilige Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und das notwendige Wissen im Strahlenschutz entsprechend § 47 Absatz 3 zu vermitteln,
2.
die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwendeten Lehrmaterialien Lehrmaterialien, und die Ausstattung der Kursstätte Kursstätte, soweit vorhanden, und das angewandte Kurskonzept eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleisten und
3.
eine Erfolgskontrolle stattfindet.
(1) Kurse nach § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 sind von der für die Kursstätte den Sitz des Kursanbieters zuständigen Stelle anzuerkennen, wenn
1.
die Kursinhalte geeignet sind, die für das jeweilige Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und das notwendige Wissen im Strahlenschutz entsprechend § 47 Absatz 3 zu vermitteln,
2.
die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwendeten Lehrmaterialien Lehrmaterialien, und die Ausstattung der Kursstätte Kursstätte, soweit vorhanden, und das angewandte Kurskonzept eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleisten und
3.
eine Erfolgskontrolle stattfindet.
(2) Der Kursanbieter hat die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Kursstätte liegt, über die Durchführung eines anerkannten Kurses mindestens vier Wochen vor dessen Beginn zu unterrichten und ihr eine Kopie des Anerkennungsbescheides zu übersenden. Ist keine Kursstätte vorhanden, so sind die Pflichten nach Satz 1 gegenüber der Behörde zu erfüllen, die für die Aufsicht am Sitz des Kursanbieters zuständig ist.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 1 - Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kontrollbereiche nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegrenzt und zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zusatz „Kontrollbereich“ gekennzeichnet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 gestatten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.
(2) Im Falle von Kontrollbereichen, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass diese Bereiche während der Einschaltzeit und der Betriebsbereitschaft mindestens mit den Worten „Kein Zutritt – Röntgen“ gekennzeichnet werden. Die dauerhafte Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 und § 91 Absatz 1 und Absatz 1 Satz 1 ist entbehrlich.
(2) Im Falle von Kontrollbereichen, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass diese Bereiche während der Einschaltzeit und der Betriebsbereitschaft mindestens mit den Worten „Kein Zutritt – Röntgen“ gekennzeichnet werden. Die dauerhafte Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 und § 91 Absatz 1 und Absatz 1 Satz 1 ist entbehrlich.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Sperrbereiche nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegrenzt und zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens mit dem Zusatz „Sperrbereich – Kein Zutritt“ gekennzeichnet werden. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sperrbereiche so abgesichert werden, dass Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, nicht unkontrolliert hineingelangen können. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 gestatten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.
(4) Sperrbereiche, die innerhalb eines Teiles eines Röntgen- oder Bestrahlungsraumes eingerichtet sind, müssen abweichend von Absatz 3 nicht gesondert gekennzeichnet oder abgegrenzt werden, wenn sich in dem Röntgen- oder Bestrahlungsraum während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Bestrahlungsvorrichtung nur die folgenden Personen, Personen an denen ionisierende Strahlung angewendet wird, oder Betreuungs- oder Begleitpersonen in dem Röntgen- oder Bestrahlungsraum aufhalten können. können:
1.
Personen, an denen ionisierende Strahlung angewendet wird,
2.
Betreuungs- oder Begleitpersonen oder
3.
Personen, die ionisierende Strahlung anwenden und deren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der zu behandelnden Person erforderlich ist.
(4) Sperrbereiche, die innerhalb eines Teiles eines Röntgen- oder Bestrahlungsraumes eingerichtet sind, müssen abweichend von Absatz 3 nicht gesondert gekennzeichnet oder abgegrenzt werden, wenn sich in dem Röntgen- oder Bestrahlungsraum während der Einschaltzeit der Röntgeneinrichtung, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Bestrahlungsvorrichtung nur die folgenden Personen, Personen an denen ionisierende Strahlung angewendet wird, oder Betreuungs- oder Begleitpersonen in dem Röntgen- oder Bestrahlungsraum aufhalten können. können:
1.
Personen, an denen ionisierende Strahlung angewendet wird,
2.
Betreuungs- oder Begleitpersonen oder
3.
Personen, die ionisierende Strahlung anwenden und deren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der zu behandelnden Person erforderlich ist.
(5) Beim ortsveränderlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim ortsveränderlichen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern oder Bestrahlungsvorrichtungen hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass ein einzurichtender Kontrollbereich so abgegrenzt und gekennzeichnet wird, dass unbeteiligte Personen diesen nicht unbeabsichtigt betreten können. Kann ausgeschlossen werden, dass unbeteiligte Personen den Kontrollbereich unbeabsichtigt betreten können, ist die Abgrenzung nicht erforderlich. Eine zusätzliche Abgrenzung oder Kennzeichnung von Sperrbereichen innerhalb des Kontrollbereichs ist nicht erforderlich.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 1 - Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass an Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten, die Körperdosis nach Maßgabe des § 65 Absatz 1 ermittelt wird. Ist für den Aufenthalt in einem Überwachungsbereich für alle oder für einzelne Personen zu erwarten, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse und eine lokale Hautdosis von 50 Millisievert nicht erreicht werden, so kann für diese Personen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde die Ermittlung verlangt. Für den Aufenthalt im Kontrollbereich gilt Satz 2 entsprechend, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat. Der Strahlenschutzverantwortliche hat darauf hinzuwirken, dass die Ermittlungsergebnisse spätestens sechs Monate nach einem Aufenthalt im Strahlenschutzbereich vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können. Für das eingesetzte fliegende Personal gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die effektive Dosis Dosis, die das fliegende Personal während des Fluges durch kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann. Der Flug umfasst auch die aufgewendete Zeit für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) vom 6. April 2009 (BAnz. S. 1327), die durch Artikel 180 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können. Für das eingesetzte fliegende Personal gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die effektive Dosis Dosis, die das fliegende Personal während des Fluges durch kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann. Der Flug umfasst auch die aufgewendete Zeit für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) vom 6. April 2009 (BAnz. S. 1327), die durch Artikel 180 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jeder unter seiner Aufsicht stehenden beruflich exponierten Person auf deren Verlangen die im Beschäftigungsverhältnis erhaltene berufliche Exposition schriftlich mitgeteilt wird, sofern nicht ein Strahlenpass geführt wird. Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche außerdem dafür zu sorgen, dass die erhaltene berufliche Exposition den als fliegendes Personal eingesetzten Personen einmal im Kalenderjahr sowie nach ihrem letztmaligen Einsatz schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person, die sich in einem Bereich aufhält oder aufgehalten hat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, radioaktive Stoffe inkorporiert hat, kann die zuständige Behörde anordnen, dass durch geeignete Messungen festgestellt wird, ob die Person radioaktive Stoffe inkorporiert hat.
(5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die sich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst in einem Strahlenschutzbereich aufhalten.
(+++ § 64 Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 76 Satz 2 +++)

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 1 - Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche

(1) Wer auf Grund einer Genehmigung nach § 25 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, auf Grund einer Anzeige nach § 26 Absatz 1 oder § 59 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes Strahlenschutzverantwortlicher ist, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in fremden Strahlenschutzbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich exponierte Person im Besitz eines vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden kann. Wenn ein Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst in fremden Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können.
(3) Der für die Einrichtung eines Strahlenschutzbereichs verantwortliche Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 im Strahlenschutzbereich nur beschäftigt werden, wenn diese den Strahlenpass vorlegen und ein Dosimeter nach § 66 Absatz 1 tragen. Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden kann.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Absatz 1 und von der Pflicht zur Vorlage nach Absatz 3 befreien, wenn die beruflich strahlenexponierte exponierte Person in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt wird. Wird die beruflich exponierte Person in mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall von der Pflicht zur Vorlage des Strahlenpasses befreien, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Körperdosis der beruflich exponierten Person vollständig in den Dosiserfassungssystemen der fremden und der entsendenden Anlage oder Einrichtung ermittelt und auf geeignete Weise dokumentiert wird.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Absatz 1 und von der Pflicht zur Vorlage nach Absatz 3 befreien, wenn die beruflich strahlenexponierte exponierte Person in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt wird. Wird die beruflich exponierte Person in mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall von der Pflicht zur Vorlage des Strahlenpasses befreien, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Körperdosis der beruflich exponierten Person vollständig in den Dosiserfassungssystemen der fremden und der entsendenden Anlage oder Einrichtung ermittelt und auf geeignete Weise dokumentiert wird.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 2 - Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kontrolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden:
1.
Beruflich exponierte Personen der Kategorie A: Personen, die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert, einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder einer lokalen Hautdosis von mehr als 150 Millisievert führen kann;
2.
Beruflich exponierte Personen der Kategorie B: Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft sind und die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert, einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder einer lokalen Hautdosis von mehr als 50 Millisievert führen kann.
(2) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die von ihm als fliegendes Personal eingesetzten beruflich exponierten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit den Kategorien zugeordnet werden:
1.
Beruflich exponierte Personen der Kategorie A: Personen, deren Einsatz als fliegendes Personal während des Fluges zu einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr führen kann;
2.
Beruflich exponierte Personen der Kategorie B: Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft sind und deren Einsatz als fliegendes Personal während des Fluges zu einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.
Der Flug umfasst auch die aufgewendete Zeit für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.
(2) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die von ihm als fliegendes Personal eingesetzten beruflich exponierten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit den Kategorien zugeordnet werden:
1.
Beruflich exponierte Personen der Kategorie A: Personen, deren Einsatz als fliegendes Personal während des Fluges zu einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr führen kann;
2.
Beruflich exponierte Personen der Kategorie B: Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft sind und deren Einsatz als fliegendes Personal während des Fluges zu einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.
Der Flug umfasst auch die aufgewendete Zeit für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Zuordnung angepasst wird, wenn abzusehen ist, dass eine Person, die in die Kategorie B eingestuft wurde, die Werte für eine Einstufung in Kategorie A erreicht.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 2 - Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Schutz beruflich exponierter Personen vor äußerer und innerer Exposition vorrangig durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren sichergestellt wird.
(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, die erforderliche Schutzkleidung tragen und die erforderliche Schutzausrüstung verwenden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass offene radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen nur solange und in solchen Aktivitäten vorhanden sind, wie das Arbeitsverfahren es erfordert.
(3) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass der Pflicht zur Dosisreduzierung insbesondere bei der Aufstellung von Arbeitsplänen Rechnung getragen wird. Absatz 1 findet keine Anwendung.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 5 - Sicherheit von Strahlenquellen | Unterabschnitt 1 - Hochradioaktive Strahlenquellen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen unverzüglich in gesicherter elektronischer Form die Angaben nach Anlage 9 über erteilte Genehmigungen nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 für die grenzüberschreitende Verbringung einer hochradioaktiven Strahlenquelle aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Es informiert die zuständige Behörde unverzüglich über die Mitteilung nach Satz 1.
(2) Die zuständige Behörde kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwortlichen über hochradioaktive Strahlenquellen an das Register über hochradioaktive Strahlenquellen übermitteln.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt dem nach § 85 Absatz 4 Satz 1 oder § 167 Absatz 2 zur Mitteilung verpflichteten Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm ermächtigten Personen auf Antrag eine persönliche Zugangsberechtigung zum Register über hochradioaktive Strahlenquellen zur Einsicht in die sie betreffenden gespeicherten Daten. Dem Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm ermächtigten Personen ist Zugriff zu ermöglichen auf
1.
die persönlichen Nutzerdaten zum Zweck der Aktualisierung,
2.
die eigenen Meldungen zu hochradioaktiven Strahlenquellen zur Korrektur nach Aufforderung der zuständigen Behörde und
3.
die Daten zu eigenen registrierten hochradioaktiven Strahlenquellen.
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die übermittelten Daten im Register über hochradioaktive Strahlenquellen zusammen. Es unterrichtet unverzüglich
1.
das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium und das Bundeskriminalamt über den Eingang einer dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 167 Absatz 2 oder § 168 Absatz 2 übermittelten Mitteilung über Fund, Erlangung, Verlust, widerrechtliche Entwendung oder Wiederauffinden einer hochradioaktiven Strahlenquelle,
2.
die zuständige Behörde
a)
die zuständige Behörde, wenn in den Fällen, in denen übermittelte Daten nicht vollständig sind oder eine hochradioaktive Strahlenquelle gefunden wurde. wurde, und
b)
über Mitteilungen nach § 85 Absatz 4 Satz 1.
1.
das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium und das Bundeskriminalamt über den Eingang einer dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 167 Absatz 2 oder § 168 Absatz 2 übermittelten Mitteilung über Fund, Erlangung, Verlust, widerrechtliche Entwendung oder Wiederauffinden einer hochradioaktiven Strahlenquelle,
2.
die zuständige Behörde, wenn übermittelte Daten nicht vollständig sind oder eine hochradioaktive Strahlenquelle gefunden wurde.
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die übermittelten Daten im Register über hochradioaktive Strahlenquellen zusammen. Es unterrichtet unverzüglich
1.
das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium und das Bundeskriminalamt über den Eingang einer dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 167 Absatz 2 oder § 168 Absatz 2 übermittelten Mitteilung über Fund, Erlangung, Verlust, widerrechtliche Entwendung oder Wiederauffinden einer hochradioaktiven Strahlenquelle,
2.
die zuständige Behörde
a)
die zuständige Behörde, wenn in den Fällen, in denen übermittelte Daten nicht vollständig sind oder eine hochradioaktive Strahlenquelle gefunden wurde. wurde, und
b)
über Mitteilungen nach § 85 Absatz 4 Satz 1.
1.
das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium und das Bundeskriminalamt über den Eingang einer dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 167 Absatz 2 oder § 168 Absatz 2 übermittelten Mitteilung über Fund, Erlangung, Verlust, widerrechtliche Entwendung oder Wiederauffinden einer hochradioaktiven Strahlenquelle,
2.
die zuständige Behörde, wenn übermittelte Daten nicht vollständig sind oder eine hochradioaktive Strahlenquelle gefunden wurde.
(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat und legt die technischen Rahmenbedingungen der Datenübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 5 - Sicherheit von Strahlenquellen | Unterabschnitt 2 - Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit radioaktiven Stoffen
1.
der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und der sonstige Verbleib von radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats mitgeteilt werden; Art und Aktivität der Stoffe sind dabei anzugeben,
2.
über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen Buch geführt wird; Art und Aktivität der Stoffe sind dabei zu verzeichnen, und
3.
der zuständigen Behörde der Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres mitgeteilt wird.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Mitteilung über den Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe die Bescheinigung nach § 94 Absatz 2 beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 5 Absatz 1 keiner Genehmigung bedürfen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn durch Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe keine Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten kann. Besteht eine Befreiung von der Pflicht zur Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, kann die zuständige Behörde im Einzelfall festlegen, dass der am Ende eines Kalenderjahres vorhandene Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten unter 100 Tagen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
1.
nach Abschluss der Gewinnung oder Erzeugung oder ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, der Abgabe oder des sonstigen Verbleibs 30 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser hinterlegt werden oder
2.
unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Nummer 1 beendet wird.
(4) Bei hochradioaktiven Strahlenquellen hat der Strahlenschutzverantwortliche zusätzlich zu der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 dafür zu sorgen, dass dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer Form Folgendes mitgeteilt wird:
1.
bei Erwerb und Abgabe hochradioaktiver Strahlenquellen unverzüglich die Angaben entsprechend Anlage 9, 9 sowie Änderungen der erfassten Angaben und
2.
unverzüglich jede Änderung erfasster Angaben und
3.
innerhalb eines Monats das Datum der Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 2.
1.
bei Erwerb und Abgabe hochradioaktiver Strahlenquellen unverzüglich die Angaben entsprechend Anlage 9 sowie Änderungen der erfassten Angaben und
2.
innerhalb eines Monats das Datum der Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 2.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unverzüglich über die Mitteilung unterrichtet wird.
(4) Bei hochradioaktiven Strahlenquellen hat der Strahlenschutzverantwortliche zusätzlich zu der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 dafür zu sorgen, dass dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer Form Folgendes mitgeteilt wird:
1.
bei Erwerb und Abgabe hochradioaktiver Strahlenquellen unverzüglich die Angaben entsprechend Anlage 9, 9 sowie Änderungen der erfassten Angaben und
2.
unverzüglich jede Änderung erfasster Angaben und
3.
innerhalb eines Monats das Datum der Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 2.
1.
bei Erwerb und Abgabe hochradioaktiver Strahlenquellen unverzüglich die Angaben entsprechend Anlage 9 sowie Änderungen der erfassten Angaben und
2.
innerhalb eines Monats das Datum der Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 2.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde unverzüglich über die Mitteilung unterrichtet wird.
(5) Die zuständige Behörde prüft innerhalb eines Monats die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der erteilten Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes. Bei positiver Feststellung kennzeichnet sie die Daten als geprüft und richtig.
(6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Messprotokolle zum Nachweis der Kontaminationsfreiheit oder Nichtaktivierung, die nach § 31 Absatz 5 erhoben werden, fünf Jahre aufbewahrt werden. Sie sind unverzüglich an eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle zu übergeben, wenn die Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist beendet wird.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 5 - Sicherheit von Strahlenquellen | Unterabschnitt 2 - Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräte für die Gammaradiographie
a)
mindestens einmal jährlich gewartet werden und
b)
zwischen den Wartungen durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden und
2.
der Prüfbericht nach Nummer 1 Buchstabe b der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und § 7 genannten Anlagen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist für die Prüfung durch einen Sachverständigen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis auf drei Jahre verlängern bei
1.
Bestrahlungsvorrichtungen für die Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen, bei denen die enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wertes für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 unterschreitet,
2.
Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Blut- oder Produktbestrahlung verwendet werden und bei denen die enthaltene Aktivität das Tausendfache des Wertes für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 unterschreitet, und
3.
Geräten für die Gammaradiographie.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b befreien, wenn
1.
die Prüfung durch einen Sachverständigen auf Grund des erforderlichen geringen Prüfaufwands und der erforderlichen geringen Prüftiefe oder des geringen Gefahrenpotenzials der Anlage, der Vorrichtung oder des Gerätes unverhältnismäßig wäre und
2.
regelmäßig auf andere geeignete Weise die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz der Anlage, der Vorrichtung oder des Gerätes geprüft wird; die Prüfberichte sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1.
Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden werden, und
2.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden und
3.
der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
1.
Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden und
2.
der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1.
Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden werden, und
2.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden und
3.
der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
1.
Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden und
2.
der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
(5) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit anordnen, dass Störstrahler, deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes anzeigebedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen sind und die Prüfung in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.
(5) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit anordnen, dass Störstrahler, deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes anzeigebedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen sind und die Prüfung in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Prüfbericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 5 - Sicherheit von Strahlenquellen | Unterabschnitt 2 - Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 von Gegenständen entfernt werden, die gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausgebracht worden sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen, dass nach einer Freigabe nach § 31 Absatz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt werden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Fall einer Ausnahme von der Pflicht zur Freigabe von Stoffen und Gegenständen gemäß § 31 Absatz 5 Satz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt werden.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 6 - Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

(1) Die zuständige Behörde hat jährlich die von einer repräsentativen Person im vorhergehenden Kalenderjahr erhaltenen Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Teil A bis C oder, im Falle von in der Überwachung verbleibenden Rückständen, der in Anlage 6 genannten Expositionspfade, Lebensgewohnheiten der repräsentativen Person und der dort genannten übrigen Annahmen für folgende genehmigte oder angezeigte Tätigkeiten zu ermitteln:
1.
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes,
2.
Beseitigung oder Verwertung von in der Überwachung verbleibenden Rückständen nach § 63 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes.
Die Ermittlung der Exposition hat realitätsnah zu erfolgen. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über weitere zu treffende Annahmen und über anzuwendende Berechnungsverfahren für die Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition.
(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei
1.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken in Bezug auf die Exposition derjenigen Person, an der die ionisierende Strahlung oder der radioaktive Stoff angewandt wird,
2.
Tätigkeiten, im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde, auch nach Entlassung des Tieres, in Bezug auf die Exposition der Tierbegleitperson,
3.
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes, die einer Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedürfen,
4.
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 des Strahlenschutzgesetzes in den Fällen, in denen die effektive Dosis 0,1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreitet.
(3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzwerte nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes vor, so sind in die Ermittlung der Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes alle weiteren Tätigkeiten einzubeziehen, die auch im Zulassungsverfahren einbezogen wurden.
(4) Zur Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Strahlenschutzverantwortliche zu Tätigkeiten nach Absatz 1 folgende Daten mindestens jährlich zu ermitteln und mitzuteilen hat:
1.
falls radioaktive Stoffe abgeleitet werden, die zur Beschreibung der meteorologischen und hydrologischen Ausbreitungsverhältnisse erforderlichen Daten, ergänzend zu den Angaben nach § 103 Absatz 1,
2.
Daten, die für eine Ermittlung der durch Direktstrahlung erzeugten Exposition der repräsentativen Person geeignet sind.
(5) Die zuständige Behörde hat die von ihr ermittelten Expositionen der repräsentativen Personen zu dokumentieren. Sie sind allen Interessenträgern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die ermittelten Expositionen jährlich zu veröffentlichen. veröffentlichen, soweit die dort genannten Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände von Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes ausgeübt werden.
(5) Die zuständige Behörde hat die von ihr ermittelten Expositionen der repräsentativen Personen zu dokumentieren. Sie sind allen Interessenträgern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die ermittelten Expositionen jährlich zu veröffentlichen. veröffentlichen, soweit die dort genannten Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände von Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes ausgeübt werden.
(6) Zuständig für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit die dort genannten Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände von Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes ausgeübt werden.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 6 - Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

(1) Für den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen legt die zuständige Behörde die zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser durch Begrenzung der Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmengen fest. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte des § 99 Absatz 1 gilt als erbracht, wenn diese Begrenzungen nicht überschritten werden.
(2) Bei Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1, die keiner Genehmigung nach §§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes und keines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes bedürfen, kann die zuständige Behörde von der Festlegung von Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentrationen absehen und den Nachweis nach § 100 Absatz 1 zur Einhaltung der in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte als erbracht ansehen, wenn die nach Anlage 11 Teil D zulässigen Aktivitätskonzentrationen für Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus Strahlenschutzbereichen der betreffenden Anlagen oder Einrichtungen im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Werden die Werte der Anlage 11 Teil D eingehalten, so ist davon auszugehen, dass die effektive Dosis durch Ableitungen radioaktiver Stoffe aus dieser Tätigkeit mit Luft oder Wasser den Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr jeweils nicht überschreitet. Soweit die zuständige Behörde nichts anderes festlegt, sind die zulässigen Aktivitätskonzentrationen an der Grenze eines Strahlenschutzbereichs einzuhalten. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der zuständigen Behörde Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte oder die Grenzwerte des § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes an einem Standort durch Ableitungen oder und Direktstrahlung aus in Absatz 1 genannten Anlagen oder Einrichtungen an diesem Standort oder anderen nach § 99 Absatz 2 einzubeziehenden Standorten überschritten werden können.
(2) Bei Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1, die keiner Genehmigung nach §§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes und keines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes bedürfen, kann die zuständige Behörde von der Festlegung von Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentrationen absehen und den Nachweis nach § 100 Absatz 1 zur Einhaltung der in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte als erbracht ansehen, wenn die nach Anlage 11 Teil D zulässigen Aktivitätskonzentrationen für Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus Strahlenschutzbereichen der betreffenden Anlagen oder Einrichtungen im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden. Werden die Werte der Anlage 11 Teil D eingehalten, so ist davon auszugehen, dass die effektive Dosis durch Ableitungen radioaktiver Stoffe aus dieser Tätigkeit mit Luft oder Wasser den Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr jeweils nicht überschreitet. Soweit die zuständige Behörde nichts anderes festlegt, sind die zulässigen Aktivitätskonzentrationen an der Grenze eines Strahlenschutzbereichs einzuhalten. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der zuständigen Behörde Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte oder die Grenzwerte des § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes an einem Standort durch Ableitungen oder und Direktstrahlung aus in Absatz 1 genannten Anlagen oder Einrichtungen an diesem Standort oder anderen nach § 99 Absatz 2 einzubeziehenden Standorten überschritten werden können.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 6 - Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Ableitungen aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen
1.
überwacht werden und
2.
der zuständigen Behörde mindestens jährlich mitgeteilt werden; die Ableitungen sind nach Art und Aktivität zu spezifizieren.
Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht ganz oder teilweise Überwachungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn sie auf andere Weise hinreichend abschätzen kann, einer Bewertung durch den Strahlenschutzverantwortlichen zufolge sichergestellt ist, dass die Grenzwerte des § 99 Absatz 1 unter Berücksichtigung effektive Dosis durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser den Bereich von § 99 Absatz 2 durch 10 Mikrosievert im Kalenderjahr jeweils nicht überschreiten wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat der zuständigen Behörde die Ableitungen nicht überschritten werden. entsprechende Bewertung mindestens jährlich mitzuteilen. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von für Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Ableitungen aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen
1.
überwacht werden und
2.
der zuständigen Behörde mindestens jährlich mitgeteilt werden; die Ableitungen sind nach Art und Aktivität zu spezifizieren.
Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht ganz oder teilweise Überwachungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn sie auf andere Weise hinreichend abschätzen kann, einer Bewertung durch den Strahlenschutzverantwortlichen zufolge sichergestellt ist, dass die Grenzwerte des § 99 Absatz 1 unter Berücksichtigung effektive Dosis durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser den Bereich von § 99 Absatz 2 durch 10 Mikrosievert im Kalenderjahr jeweils nicht überschreiten wird. Der Strahlenschutzverantwortliche hat der zuständigen Behörde die Ableitungen nicht überschritten werden. entsprechende Bewertung mindestens jährlich mitzuteilen. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von für Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei dem Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie Ortsdosen zur Überwachung der Exposition durch Direktstrahlung nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei dem Betrieb, der Stilllegung, dem sicheren Einschluss und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie Ortsdosen zur Überwachung der Exposition durch Direktstrahlung nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.
(3) Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüberwachung führen die in Anlage 12 genannten Verwaltungsbehörden des Bundes als Leitstellen Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen durch. Die Leitstellen haben ferner die Aufgabe, Probenahme-, Analyse- und Messverfahren zu entwickeln und festzulegen sowie die Daten der Emissions- und Immissionsüberwachung zusammenzufassen, aufzubereiten und zu dokumentieren. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt stellt Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen und Referenzmessfelder zur Messung der Gamma-Ortsdosisleistung der Umgebungsstrahlung bereit.
(4) Zur Überprüfung der Emissionsmessungen nach Absatz 1 führt das Bundesamt für Strahlenschutz Kontrollmessungen durch und teilt die Messergebnisse der zuständigen Behörde mit. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz kann die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte öffentliche Stelle im Einzelfall die Kontrollmessungen durchführen, wenn die Qualität der Messungen gewährleistet ist. Der Strahlenschutzverantwortliche und die von ihm beauftragten Messstellen haben die Kontrollmessungen zu dulden. Der Strahlenschutzverantwortliche hat zur Sicherung der Qualität seiner Emissionsmessungen an Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen des Bundesamtes für Strahlenschutz teilzunehmen. Die Qualität der Kontrollmessungen ist ebenfalls durch Teilnahme an diesen Ringversuchen zu sichern. Für die Durchführung der Kontrollmessungen sowie für die Teilnahme an den Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(+++ § 103 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 162 Abs. 4 +++)

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 8 - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | Unterabschnitt 1 - Technische Anforderungen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen nur verwendet wird, wenn sie
1.
über eine Funktion verfügt, die die Parameter zur Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Exposition der untersuchten oder behandelten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition der untersuchten oder behandelten Person auf andere Weise ermittelt werden kann,
2.
über eine Funktion verfügt, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder behandelten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht,
3.
im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über eine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung und zur automatischen Dosisleistungsregelung oder über eine andere, mindestens gleichwertige Funktion verfügt,
4.
im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei Interventionen neben der Vorrichtung oder Funktion nach Nummer 1 über eine Funktion verfügt, die der Person nach § 145 durchgängig während der Anwendung die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person anzeigt.
Abweichend von Nummer 2 ist die dort genannte Funktion für Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und für Panoramaschichtgeräte nicht erforderlich.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen nur verwendet wird, wenn sie
1.
über eine Funktion verfügt, die die Parameter zur Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Exposition der untersuchten oder behandelten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition der untersuchten oder behandelten Person auf andere Weise ermittelt werden kann,
2.
über eine Funktion verfügt, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder behandelten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht,
3.
im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über eine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung und zur automatischen Dosisleistungsregelung oder über eine andere, mindestens gleichwertige Funktion verfügt,
4.
im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei Interventionen neben der Vorrichtung oder Funktion nach Nummer 1 über eine Funktion verfügt, die der Person nach § 145 durchgängig während der Anwendung die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person anzeigt.
Abweichend von Nummer 2 ist die dort genannte Funktion für Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und für Panoramaschichtgeräte nicht erforderlich.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder eine Bestrahlungsvorrichtung, die jeweils eine Photonen- oder Teilchenenergie von mindestens 1 Megaelektronenvolt bereitstellt, zur Behandlung von Personen nur verwendet wird, wenn sie die Überprüfung der Parameter zur Bestimmung der Dosisverteilung ermöglicht.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung zur Untersuchung von Personen nur verwendet wird, wenn sie über eine Funktion verfügt, die der Person nach § 145 die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition der untersuchten Person auf andere Weise unmittelbar ermittelt werden kann.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 8 - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | Unterabschnitt 1 - Technische Anforderungen

(1) Bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtungen und sonstigen Vorrichtungen und Geräten, die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen verwendet werden, hat der Strahlenschutzverantwortliche vor der Inbetriebnahme sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes erreicht wird und zu diesem Zweck unter seiner Einbindung eine Abnahmeprüfung durch den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten der einzelnen Komponenten durchgeführt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass als Teil der Abnahmeprüfung die Bezugswerte für die Konstanzprüfung nach § 116 bestimmt werden. werden:
1.
als Teil der Abnahmeprüfung oder
2.
im Rahmen sonstiger gleichwertiger qualitätssichernder Maßnahmen durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, soweit
a)
eine Bestimmung gemäß Nummer 1 nicht sachgerecht ist oder
b)
eine Bezugswertfestlegung notwendig ist, aber keine Pflicht zur Durchführung einer Abnahmeprüfung besteht.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass als Teil der Abnahmeprüfung die Bezugswerte für die Konstanzprüfung nach § 116 bestimmt werden. werden:
1.
als Teil der Abnahmeprüfung oder
2.
im Rahmen sonstiger gleichwertiger qualitätssichernder Maßnahmen durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, soweit
a)
eine Bestimmung gemäß Nummer 1 nicht sachgerecht ist oder
b)
eine Bezugswertfestlegung notwendig ist, aber keine Pflicht zur Durchführung einer Abnahmeprüfung besteht.
(3) Ist die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die Bestrahlungsvorrichtung, die Röntgeneinrichtung oder eine sonstige Vorrichtung oder ein Gerät Teil eines Gesamtsystems für die Anwendung am Menschen, so hat der Strahlenschutzverantwortliche auch für das Gesamtsystem durch eine Prüfung sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes erreicht wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend nach jeder Änderung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtung, einer Röntgeneinrichtung, einer sonstigen Vorrichtung oder eines Gerätes nach Absatz 1, welche die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes beeinflussen kann. In diesem Fall kann sich die Prüfung auf die Änderung und deren Auswirkungen beschränken. Ist die Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten nicht mehr möglich, möglich oder würde sie zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder genehmigten Betriebs oder Umgangs führen, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass eine gleichwertige Prüfung durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durchgeführt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend nach jeder Änderung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtung, einer Röntgeneinrichtung, einer sonstigen Vorrichtung oder eines Gerätes nach Absatz 1, welche die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes beeinflussen kann. In diesem Fall kann sich die Prüfung auf die Änderung und deren Auswirkungen beschränken. Ist die Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten nicht mehr möglich, möglich oder würde sie zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder genehmigten Betriebs oder Umgangs führen, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass eine gleichwertige Prüfung durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durchgeführt wird.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 8 - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | Unterabschnitt 1 - Technische Anforderungen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach § 115 Absatz 1 nach der Inbetriebnahme regelmäßig und in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird, ob die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht wird (Konstanzprüfung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Bezugswerte, die nach § 115 Absatz 2 in der letzten Abnahmeprüfung und Absatz 4 Satz 1 und 2 erhoben wurden, eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann die Zeitabstände für die Konstanzprüfung festlegen, soweit dies zum Schutz von Personen, an denen ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewandt werden, erforderlich ist.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach § 115 Absatz 1 nach der Inbetriebnahme regelmäßig und in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird, ob die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht wird (Konstanzprüfung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Bezugswerte, die nach § 115 Absatz 2 in der letzten Abnahmeprüfung und Absatz 4 Satz 1 und 2 erhoben wurden, eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann die Zeitabstände für die Konstanzprüfung festlegen, soweit dies zum Schutz von Personen, an denen ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewandt werden, erforderlich ist.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Konstanzprüfung die Prüfmittel verwendet werden, die denjenigen, die bei der Abnahmeprüfung für die Bestimmung der Bezugswerte nach § 115 Absatz 2 verwendet wurden. wurden, gleichartig und gleichwertig sind. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall der Verwendung anderer Prüfmittel zustimmen, wenn die Verwendung der bei der Abnahmeprüfung verwendeten Prüfmittel nach Satz 1 zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder genehmigten Betriebs oder Umgangs führen würde.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Konstanzprüfung die Prüfmittel verwendet werden, die denjenigen, die bei der Abnahmeprüfung für die Bestimmung der Bezugswerte nach § 115 Absatz 2 verwendet wurden. wurden, gleichartig und gleichwertig sind. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall der Verwendung anderer Prüfmittel zustimmen, wenn die Verwendung der bei der Abnahmeprüfung verwendeten Prüfmittel nach Satz 1 zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder genehmigten Betriebs oder Umgangs führen würde.
(3) In Fällen des § 115 Absatz 3 ist zudem zu prüfen, ob auch das Gesamtsystem die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht.
(4) Wird die erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nicht mehr erreicht, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Ursache unverzüglich ermittelt und beseitigt wird.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 8 - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | Unterabschnitt 1 - Technische Anforderungen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfungen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unverzüglich aufgezeichnet werden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,
1.
bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung,
2.
bei Prüfungen nach § 116 zehn fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung.
Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,
1.
bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung,
2.
bei Prüfungen nach § 116 zehn fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung.
Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 8 - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | Unterabschnitt 2 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Analyse Risikobeurteilung zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Analyse Risikobeurteilung zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.
(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre wiederholt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Analyse Risikobeurteilung
1.
aufgezeichnet werden,
2.
zehn Jahre lang aufbewahrt werden und
3.
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Analyse Risikobeurteilung
1.
aufgezeichnet werden,
2.
zehn Jahre lang aufbewahrt werden und
3.
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 8 - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | Unterabschnitt 2 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche unterliegt der von der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle durchzuführenden Prüfung zur Qualitätssicherung. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen prüfen im Rahmen der Qualitätssicherung insbesondere, ob
1.
die jeweilige Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen gerechtfertigt ist und bei der Anwendung die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden,
2.
die eingesetzten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, sonstige Geräte oder Ausrüstungen sowie die im Zusammenhang damit angewendeten Verfahren den nach dem Stand von Wissenschaft und Technik jeweils notwendigen Qualitätsstandards entsprechen, um deren Exposition so gering wie möglich zu halten,
3.
die eingesetzten Röntgeneinrichtungen und die im Zusammenhang damit angewendeten Verfahren den nach dem Stand der Technik jeweils notwendigen Qualitätsstandards entsprechen, um deren Exposition so gering wie möglich zu halten,
4.
die diagnostischen Referenzwerte nicht ungerechtfertigt überschritten werden,
5.
ein Verfahren vorliegt, mit dem Vorkommnisse bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen in systematischer Weise erkannt und bearbeitet werden, und
6.
schriftliche Arbeitsanweisungen gemäß § 121 Absatz 1 Satz 1 erstellt wurden.
Sofern bei dem Strahlenschutzverantwortlichen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung angewendet werden, prüfen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen, ob das Forschungsvorhaben unter Beachtung der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf den Strahlenschutz ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(2) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen schlagen dem Strahlenschutzverantwortlichen Möglichkeiten zur Optimierung der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen vor und prüfen, ob und wieweit die Vorschläge umgesetzt werden.
(3) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen haben der zuständigen Behörde Folgendes mitzuteilen:
1.
die Ergebnisse der Prüfungen,
2.
eine Zusammenstellung der bei den Prüfungen erfassten Daten zur Exposition,
3.
eine ständige, ungerechtfertigte Überschreitung der bei der Untersuchung zugrunde zu legenden diagnostischen Referenzwerte und
4.
eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge.
Personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen dürfen die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich des Namens und der Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen, der Stelle übermitteln, die für die Qualitätsprüfung nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist. Personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterliegen im Hinblick auf personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen der ärztlichen Schweigepflicht.
(6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen alle Informationen und personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten nur zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken verarbeiten.
(6) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen alle Informationen und personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten nur zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken verarbeiten.
(7) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf die ihr nach Absatz 6 Satz 1 übermittelten Daten anderen ärztlichen oder zahnärztlichen Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der Stelle, der die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken verarbeiten.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 8 - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | Unterabschnitt 2 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach § 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, übernimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Aufgaben mitwirkt:
1.
Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,
2.
Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen,
3.
Überwachung der Exposition von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden,
4.
Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte,
5.
Untersuchung von Vorkommnissen,
6.
Durchführung der Risikoanalyse Risikobeurteilung für Behandlungen und
7.
Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung tätigen Personen.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach § 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, übernimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Aufgaben mitwirkt:
1.
Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,
2.
Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen,
3.
Überwachung der Exposition von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden,
4.
Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte,
5.
Untersuchung von Vorkommnissen,
6.
Durchführung der Risikoanalyse Risikobeurteilung für Behandlungen und
7.
Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung tätigen Personen.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 11 - Berechtigte Personen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen nur angewendet werden von Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die
1.
entweder die für die Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder
2.
auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende Personen vorgenommen wird:
1.
Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dürfen,
2.
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes, MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist,
3.
Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4.
Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Durchführung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
5.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
6.
Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind.
Die berechtigten Personen nach Satz 1 müssen am Ort der technischen Durchführung anwesend sein.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende Personen vorgenommen wird:
1.
Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dürfen,
2.
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes, MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist,
3.
Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4.
Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen Durchführung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
5.
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
6.
Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind.
Die berechtigten Personen nach Satz 1 müssen am Ort der technischen Durchführung anwesend sein.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 6 - Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | Abschnitt 11 - Berechtigte Personen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde nur angewendet werden von
1.
Personen, die als Tierärzte, Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die die für die Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
2.
Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde nur angewendet werden von
1.
Personen, die als Tierärzte, Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die die für die Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
2.
Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde ausschließlich durch folgende Personen vorgenommen wird:
1.
Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde anwenden dürfen,
2.
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes, MT-Berufe-Gesetzes,
3.
Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4.
Medizinphysik-Experten,
5.
Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind.
Die berechtigten Personen nach Satz 1 müssen am Ort der technischen Durchführung anwesend sein.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde ausschließlich durch folgende Personen vorgenommen wird:
1.
Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde anwenden dürfen,
2.
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes, MT-Berufe-Gesetzes,
3.
Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4.
Medizinphysik-Experten,
5.
Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind.
Die berechtigten Personen nach Satz 1 müssen am Ort der technischen Durchführung anwesend sein.

Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | Kapitel 8 - Aufsichtsprogramm

(1) In dem Aufsichtsprogramm nach § 180 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes legt die zuständige Behörde die Durchführung und die Modalitäten aufsichtlicher Prüfungen fest, insbesondere von Vor-Ort-Prüfungen.
(2) In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen, richtet sich nach Art und Ausmaß des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risikos. Bei der Beurteilung der Art und des Ausmaßes des Risikos sind die Kriterien nach Anlage 16 zugrunde zu legen. Regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen in der Regel in zeitlichen Abständen von einem Jahr bis zu sechs Jahren. Für Tätigkeiten mit geringem Risiko kann in dem Aufsichtsprogramm von der Durchführung regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen abgesehen und eine andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunkts einer Vor-Ort-Prüfung festgelegt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Festlegung regelmäßiger zeitlicher Abstände für Vor-Ort-Prüfungen aufgrund spezifischer Tätigkeitsmerkmale oder Genehmigungsinhalte nicht möglich oder nicht sachgerecht ist, ist der Zeitpunkt einer Vor-Ort-Prüfung im Einzelfall festzulegen.
(2) In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen, richtet sich nach Art und Ausmaß des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risikos. Bei der Beurteilung der Art und des Ausmaßes des Risikos sind die Kriterien nach Anlage 16 zugrunde zu legen. Regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen erfolgen in der Regel in zeitlichen Abständen von einem Jahr bis zu sechs Jahren. Für Tätigkeiten mit geringem Risiko kann in dem Aufsichtsprogramm von der Durchführung regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen abgesehen und eine andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunkts einer Vor-Ort-Prüfung festgelegt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Festlegung regelmäßiger zeitlicher Abstände für Vor-Ort-Prüfungen aufgrund spezifischer Tätigkeitsmerkmale oder Genehmigungsinhalte nicht möglich oder nicht sachgerecht ist, ist der Zeitpunkt einer Vor-Ort-Prüfung im Einzelfall festzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf auf: Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes.
1.
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, soweit sich der Umgang auf natürlich vorkommende radioaktive Stoffe zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen oder den Umgang mit radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, bezieht,
2.
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes, soweit diese sich auf
a)
natürlich vorkommende radioaktive Stoffe beziehen, die als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden, oder
b)
die Beförderung oder grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle beziehen,
3.
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf auf: Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes.
1.
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, soweit sich der Umgang auf natürlich vorkommende radioaktive Stoffe zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen oder den Umgang mit radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, bezieht,
2.
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes, soweit diese sich auf
a)
natürlich vorkommende radioaktive Stoffe beziehen, die als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden, oder
b)
die Beförderung oder grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle beziehen,
3.
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 des Strahlenschutzgesetzes.

Teil 4 - Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen | Kapitel 1 - Schutz vor Radon | Abschnitt 2 - Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

(1) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichtete, der als Dritter nach § 130 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Strahlenschutzgesetzes zur Abschätzung verpflichtet war, hat dafür zu sorgen, dass er selbst und die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in fremden Betriebsstätten eine berufliche Betätigung an anmeldebedürftigen Arbeitsplätzen nur ausüben, wenn jede Person im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Satz 1 befreien, wenn die Person in nicht mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen ausübt.
(2) Wurde unter Verstoß gegen § 78 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes ein Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine Weiterbeschäftigung der Person nur zulässig, wenn der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichtete dafür sorgt, dass die Expositionen in den folgenden vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt werden, dass die Summe der Dosen das Fünffache des Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung des Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt werden kann, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt Ausnahmen zulassen.
(3) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichtete darf Personen, die eine unter § 130 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes fallende Betätigung ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt untersucht worden sind und dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichteten eine von dem ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für Personen, die in eigener Verantwortung in eigener oder in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten ausüben. § 77 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 und sowie die §§ 79 und 80 gelten entsprechend. Die entsprechend § 79 Absatz 1 Satz 1 angeforderten Unterlagen sind dem ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben. Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung dem Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, der exponierten Person und, soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden.
(3) Der nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichtete darf Personen, die eine unter § 130 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes fallende Betätigung ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt untersucht worden sind und dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichteten eine von dem ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für Personen, die in eigener Verantwortung in eigener oder in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten ausüben. § 77 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 und sowie die §§ 79 und 80 gelten entsprechend. Die entsprechend § 79 Absatz 1 Satz 1 angeforderten Unterlagen sind dem ermächtigten Arzt unverzüglich zu übergeben. Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung dem Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, der exponierten Person und, soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden.
(4) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern, kann die zuständige Behörde bei unter § 130 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes fallenden Betätigungen gegenüber dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichteten Maßnahmen entsprechend den §§ 45, 46, 52, 53, 55, 56, 63, des § 75 Absatz 1 und des § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 anordnen.

Teil 4 - Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen | Kapitel 3 - Radioaktive Altlasten

(1) Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen. Dabei sind unbeschadet des § 136 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes Art und Konzentrationen der Radionuklide und die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in der Umwelt zu berücksichtigen.
(2) Es ist sowohl die gegenwärtige Exposition zu ermitteln als auch die zu erwartende zukünftige Exposition abzuschätzen. Expositionen sind für Zeiträume abzuschätzen,
1.
in denen voraussichtlich nicht vernachlässigbare Expositionen auftreten werden und
2.
die das zu erwartende Maximum der Exposition einschließen.
Ist die Abschätzung der Exposition für den sich aus Satz 2 ergebenden Zeitraum nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit möglich, so ist eine Abschätzung für den Zeitraum ausreichend, für den hinreichend zuverlässige Aussagen getroffen werden können. Eine Abschätzung ist höchstens für einen Zeitraum von 1 000 Jahren durchzuführen.
(3) Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 2 genannten Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. Für Arbeitskräfte Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 3 genannten Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und III zu verwenden. Zur Abschätzung der Körperdosis der Arbeitskräfte gemäß § 145 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes sind stets die Dosiskoeffizienten für die berufliche Exposition gemäß Satz 2 zu verwenden.
(3) Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 2 genannten Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. Für Arbeitskräfte Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 3 genannten Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und III zu verwenden. Zur Abschätzung der Körperdosis der Arbeitskräfte gemäß § 145 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes sind stets die Dosiskoeffizienten für die berufliche Exposition gemäß Satz 2 zu verwenden.
(4) Bei der Nutzung, Stilllegung, Sanierung und Folgenutzung bergbaulicher Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus, sowie anderer Grundstücke, die durch bergbauliche Hinterlassenschaften kontaminiert sind, kann die zuständige Behörde davon ausgehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind, wenn der Ermittlung der Exposition die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Exposition infolge bergbaubedingter Umweltradioaktivität (Berechnungsgrundlagen – Bergbau) zugrunde gelegt worden sind.

Teil 4 - Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen | Kapitel 3 - Radioaktive Altlasten

(1) Bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus hat der Genehmigungsinhaber dafür zu sorgen, dass die von den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden Emissionen und Immissionen
1.
überwacht werden und
2.
der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich mitgeteilt werden.
Der Genehmigungsinhaber hat insbesondere ein Messprogramm zur Immissionsüberwachung aufzustellen.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung. Diese haben folgende Aufgaben:
1.
Kontrolle der vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Emissionsüberwachung,
2.
Durchführung eines Messprogramms zur Immissionsüberwachung, das der Ergänzung und Kontrolle des vom Genehmigungsinhaber aufzustellenden Messprogramms dient.
(3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung getroffen sind, wenn der Emissions- und Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung getroffen sind, wenn der Emissions- und Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist.
(4) § 103 Absatz 3 gilt entsprechend.

Teil 5 - Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | Kapitel 1 - Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall

(1) Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes hat der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde das Abhandenkommen dieses Stoffes unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend bei Abhandenkommen einer bauartzugelassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff enthält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff zugesetzt ist, sofern die Aktivität und spezifische Aktivität des enthaltenen oder zugesetzten radioaktiven Stoffes die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Wiederauffinden des radioaktiven Stoffes oder der in Satz 2 genannten Gegenstände. Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich nach pflichtgemäßem Ermessen jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.
(1) Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes hat der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde das Abhandenkommen dieses Stoffes unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend bei Abhandenkommen einer bauartzugelassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff enthält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff zugesetzt ist, sofern die Aktivität und spezifische Aktivität des enthaltenen oder zugesetzten radioaktiven Stoffes die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Wiederauffinden des radioaktiven Stoffes oder der in Satz 2 genannten Gegenstände. Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich nach pflichtgemäßem Ermessen jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.
(2) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass das Abhandenkommen einer hochradioaktiven Strahlenquelle unverzüglich dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer Form entsprechend Anlage 9 Nummer 11 mitgeteilt wird und dass die zuständige Behörde über diese Mitteilung unverzüglich informiert wird. Satz 1 gilt auch bei Wiederauffinden einer hochradioaktiven Strahlenquelle.

Teil 5 - Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | Kapitel 1 - Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall

(1) Wer
1.
einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes findet oder
2.
ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt oder
3.
die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt hat, ohne zu wissen, dass dieser Stoff radioaktiv ist,
hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von der Radioaktivität dieses Stoffes Kenntnis erlangt. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der vermutet, einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes gefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt zu haben. Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich nach pflichtgemäßem Ermessen jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.
(1) Wer
1.
einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes findet oder
2.
ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt oder
3.
die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt hat, ohne zu wissen, dass dieser Stoff radioaktiv ist,
hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von der Radioaktivität dieses Stoffes Kenntnis erlangt. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der vermutet, einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes gefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt zu haben. Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich nach pflichtgemäßem Ermessen jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.
(2) Die zuständige Behörde teilt den Fund oder die Erlangung einer hochradioaktiven Strahlenquelle dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer Form entsprechend Anlage 9 Nummer 11 unverzüglich, spätestens an dem auf die Kenntnisnahme folgenden zweiten Werktag, mit.
(3) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für denjenigen, der als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, die nicht in den Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung fällt, oder als Inhaber einer Abwasseranlage die tatsächliche Gewalt über Wasser erlangt, das radioaktive Stoffe enthält, wenn deren Aktivitätskonzentration im Kubikmeter Wasser von
1.
Wasserversorgungsanlagen das Dreifache der Werte der Anlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt oder
2.
Abwasseranlagen das 60fache der Werte der Anlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedarf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Stoff oder in den Fällen des Absatzes 3 das Wasser nach unverzüglicher Mitteilung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit befördert oder handhabt.

Teil 5 - Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | Kapitel 1 - Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall

Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde informiert unverzüglich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. Im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Information durch die zuständige oberste Landesbehörde.
Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde informiert unverzüglich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. Im Falle der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Information durch die zuständige oberste Landesbehörde.

Teil 5 - Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | Kapitel 3 - Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition

(1) Wer nach § 68 Absatz 1, § 158 Absatz 1 Satz 1, § 165 Absatz 2 Nummer 2 oder § 166 Absatz 2 Nummer 2 dafür zu sorgen hat, dass die dort genannten Personen nur mit Strahlenpass beschäftigt werden, ist für das Führen des Strahlenpasses verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass der Strahlenpass für die Person, für die er geführt wird (Strahlenpassinhaber), durch die nach Absatz 2 zuständige Behörde registriert wird. Bei Abhandenkommen eines gültigen Strahlenpasses hat er dafür zu sorgen, dass dies der Behörde unverzüglich mitgeteilt wird.
(2) Die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der für das Führen des Strahlenpasses Verantwortliche seinen Sitz hat, registriert einen Strahlenpass für die Dauer von sechs Jahren, wenn
1.
die nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 4 erforderlichen Angaben eingetragen sind,
2.
der Strahlenpass vom Strahlenpassinhaber und dem für das Führen des Strahlenpasses Verantwortlichen eigenhändig unterschrieben ist und
3.
in dem Strahlenpass ausreichend Raum für die weiteren nach Absatz 3 erforderlichen Eintragungen vorgesehen ist.
Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die Anforderung nach Satz 1 Nummer 3 erfüllt ist, wenn der Pass dem Muster eines Strahlenpasses nach Allgemeinen Verwaltungsvorschriften entspricht.
(2a) Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines registrierten Strahlenpasses um bis zu fünf Jahre verlängern, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.
(3) Die nachfolgend genannten Personen oder die Behörde nach Absatz 2 haben dafür zu sorgen, dass in den Strahlenpass mindestens die folgenden Angaben eingetragen werden:
1.
der zur Führung des Strahlenpasses Verpflichtete:
a)
die Personendaten des Strahlenpassinhabers und persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes,
b)
die Angaben über den zum Führen des Strahlenpasses Verpflichteten, einschließlich Betriebsnummer und Kontaktdaten,
c)
die Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus beruflicher Exposition für jedes Kalenderjahr sowie jeden Monat des Kalenderjahres,
d)
die Überschreitung von Grenzwerten der Körperdosis,
2.
der für die fremde Anlage oder Einrichtung oder die fremde Betriebsstätte Verantwortliche: die Angaben zur Exposition in der fremden Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte,
3.
der zur Führung des Strahlenpasses nach Absatz 1 Verpflichtete oder der ermächtigte Arzt: die Angaben zur erfolgten ärztlichen Überwachung, insbesondere den Inhalt der Bescheinigung nach § 79 Absatz 1,
4.
die Behörde nach Absatz 2:
a)
die Angaben zur Ausstellung des Strahlenpasses und
b)
die Angaben zu der Behörde.
(4) Der zum Führen des Strahlenpasses Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen im Strahlenpass vor Beginn der Betätigung des Strahlenpassinhabers in einer fremden Anlage oder Einrichtung oder einer fremden Betriebsstätte vollständig sind.
(5) Der für die fremde Anlage oder Einrichtung oder die fremde Betriebsstätte Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die die Betätigung betreffenden Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 unverzüglich nach Beendigung der Betätigung des Strahlenpassinhabers in der fremden Anlage oder Einrichtung oder Betriebsstätte eingetragen werden, insbesondere die Bezeichnung der fremden Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte, den Zeitraum der externen Betätigung sowie die Exposition in diesem Zeitraum.
(6) Der Strahlenpass ist Eigentum des Strahlenpassinhabers und nicht übertragbar. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der zum Führen des Strahlenpasses Verpflichtete dafür zu sorgen, dass der Strahlenpass dem Strahlenpassinhaber zurückgegeben wird. Ein Strahlenpass, der nicht dem Strahlenpassinhaber zurückgegeben werden kann, ist der Behörde zu übergeben, die den Strahlenpass registriert hat. Diese kann den Strahlenpass nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende seiner Gültigkeit vernichten.
(6) Der Strahlenpass ist Eigentum des Strahlenpassinhabers und nicht übertragbar. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der zum Führen des Strahlenpasses Verpflichtete dafür zu sorgen, dass der Strahlenpass dem Strahlenpassinhaber zurückgegeben wird. Ein Strahlenpass, der nicht dem Strahlenpassinhaber zurückgegeben werden kann, ist der Behörde zu übergeben, die den Strahlenpass registriert hat. Diese kann den Strahlenpass nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende seiner Gültigkeit vernichten.
(7) Ein außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes registrierter Strahlenpass kann verwendet werden, wenn er die Voraussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt.

Teil 5 - Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | Kapitel 3 - Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition

(1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach den §§ 77, 78, 79 und 81, auch in Verbindung mit den §§ 151, 158 Absatz 3, §§ 165 oder 166. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweist. Sie ist auf fünf Jahre zu befristen.
(1a) Ein ermächtigter Arzt, der außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die ihm die Ermächtigung erteilt hat, tätig wird, hat der für die Ermächtigung von Ärzten zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig wird,
1.
dies vor Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen und
2.
eine Kopie der Ermächtigung zu übersenden.
(2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erstuntersuchungen, die erneuten Untersuchungen und die Beurteilungen nach den §§ 77 und 78 sowie die besondere ärztliche Überwachung nach § 81 durchzuführen. Er hat Maßnahmen vorzuschlagen, die bei erhöhter Exposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. Personen, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, an denen die Augenlinse besonders belastet wird, sind daraufhin zu untersuchen, ob sich eine Katarakt gebildet hat.
(3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede Person, die der ärztlichen Überwachung unterliegt, eine Gesundheitsakte nach § 79 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu führen.

Teil 5 - Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | Kapitel 4 - Bestimmung von Sachverständigen

(1) Wer als Einzelsachverständiger oder prüfende Person Sachverständigentätigkeiten durchführt, muss
1.
einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in einer naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung besitzen,
2.
über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen,
3.
von einer Person, die seit mindestens drei Jahren als Einzelsachverständiger oder prüfende Person tätig ist, in die Sachverständigentätigkeit eingewiesen worden sein und
4.
während der Einweisung Prüfungen nach Anlage 19 durchgeführt haben.
(2) Über die Einweisung in die Sachverständigentätigkeit ist ein Nachweis zu erbringen, der Folgendes enthält:
1.
eine Aufstellung der geprüften Systeme oder der geprüften Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität,
2.
das jeweilige Prüfdatum und
3.
die jeweilige Prüfberichtsnummer.
Darüber hinaus ist eine abschließende Beurteilung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die erforderliche fachliche Qualifikation für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit vorhanden ist.
(3) Für die Prüfung von Systemen, die nicht in Anlage 19 aufgeführt sind, sind mindestens fünf Jahre Erfahrung mit der Prüfung technisch verwandter Systeme erforderlich. Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(4) Wird eine erneute Bestimmung zum Sachverständigen beantragt und deckt sich der Tätigkeitsumfang der beantragten Bestimmung mit dem der letzten Bestimmung, muss soll der Einzelsachverständige oder die prüfende Person
1.
im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Bestimmung Prüfungen nach Anlage 19 Teil 1 Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 3 durchgeführt haben und
2.
im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Bestimmung mindestens zwei Prüfungen in einem oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchgeführt haben.
Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(4) Wird eine erneute Bestimmung zum Sachverständigen beantragt und deckt sich der Tätigkeitsumfang der beantragten Bestimmung mit dem der letzten Bestimmung, muss soll der Einzelsachverständige oder die prüfende Person
1.
im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Bestimmung Prüfungen nach Anlage 19 Teil 1 Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 3 durchgeführt haben und
2.
im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Bestimmung mindestens zwei Prüfungen in einem oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchgeführt haben.
Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

Teil 5 - Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | Kapitel 4 - Bestimmung von Sachverständigen

(1) Der behördlich bestimmte Einzelsachverständige ist verpflichtet,
1.
der für die Bestimmung zuständigen Behörde Änderungen, die die Voraussetzungen der Bestimmung betreffen, unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen,
2.
dafür zu sorgen, dass die bei der Sachverständigentätigkeit verwendeten Messgeräte und Prüfmittel ordnungsgemäß beschaffen, für die jeweilige Messaufgabe geeignet und in ausreichender Zahl vorhanden sind,
3.
die messtechnische Ausstattung regelmäßig im Hinblick auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen und zu warten,
4.
an den im Bestimmungsbescheid festgelegten Maßnahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs für Sachverständige teilzunehmen,
5.
regelmäßig die im Bestimmungsbescheid vorgegebenen qualitätssichernden Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,
6.
derjenigen Behörde, die für den zur Veranlassung der Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig ist, innerhalb von vier Wochen nach einer Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen,
7.
der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig ist, über Gegenstand und Umfang seiner Sachverständigentätigkeit regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu berichten; insbesondere sind
a)
die im Rahmen jeder Prüfung angefertigten Aufzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen,
b)
Aufzeichnungen über die messtechnische Ausstattung bereitzuhalten,
c)
der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Sicherheit der geprüften Geräte, Vorrichtungen und radioaktiven Stoffe oder der Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität vorzulegen,
8.
diejenige Behörde, die für den zur Veranlassung der Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig ist, sowie den Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich zu unterrichten, wenn er festgestellt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass Leben oder Gesundheit von Personen oder die Umwelt durch das geprüfte Gerät, die geprüfte Vorrichtung, die geprüften umschlossenen radioaktiven Stoffe oder den geprüften Arbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität gefährdet sind, und
9.
durch geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung bestehender geheimschutzrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, dass die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, gewährleistet ist.
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen, dass die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfüllt worden sind.
(2) Übt der Einzelsachverständige eine Sachverständigentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde aus, die ihn bestimmt hat, so hat er der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig wird,
1.
dies unverzüglich nach in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen mitzuteilen, und
2.
eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden. übersenden,
3.
Änderungen in der Bestimmung in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der geänderten Tätigkeit mitzuteilen und
4.
eine Kopie des geänderten Bestimmungsbescheids zu übersenden.
1.
dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen und
2.
eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden.
(2) Übt der Einzelsachverständige eine Sachverständigentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde aus, die ihn bestimmt hat, so hat er der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig wird,
1.
dies unverzüglich nach in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen mitzuteilen, und
2.
eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden. übersenden,
3.
Änderungen in der Bestimmung in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der geänderten Tätigkeit mitzuteilen und
4.
eine Kopie des geänderten Bestimmungsbescheids zu übersenden.
1.
dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen und
2.
eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden.
(3) Für die behördlich bestimmte Sachverständigenorganisation gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9 entsprechend. Sie ist darüber hinaus verpflichtet,
1.
der für die Bestimmung zuständigen Behörde das Ausscheiden einer prüfenden Person aus ihrer Funktion unverzüglich mitzuteilen,
2.
die Teilnahme prüfender Personen an den im Bestimmungsbescheid festgelegten Maßnahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs sicherzustellen,
3.
für jede prüfende Person Buch zu führen über
a)
Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen und
b)
die Teilnahme an Maßnahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs,
4.
der für die Bestimmung zuständigen Behörde die Aufzeichnungen nach Nummer 3 auf Verlangen vorzulegen,
5.
Informationen, die für den Aufgabenbereich der prüfenden Person von Bedeutung sind, unverzüglich an diese weiterzuleiten,
6.
eine prüfende Person unverzüglich von ihrer Funktion zu entbinden, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hat, dass eine der in § 177 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 genannten Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war oder später weggefallen ist, und
7.
das Personal zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die dem Personal im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, zu verpflichten.
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen, dass die Pflichten nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt worden sind.
(4) Übt eine prüfende Person eine Sachverständigentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde aus, die die Sachverständigenorganisation bestimmt hat, so hat diese die Sachverständigenorganisation der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die prüfende Person tätig wird,
1.
dies unverzüglich nach in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen mitzuteilen, und
2.
eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden. übersenden,
3.
Änderungen in der Bestimmung in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der geänderten Tätigkeit mitzuteilen und
4.
eine Kopie des geänderten Bestimmungsbescheids zu übersenden.
1.
dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen und
2.
eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden.
(4) Übt eine prüfende Person eine Sachverständigentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde aus, die die Sachverständigenorganisation bestimmt hat, so hat diese die Sachverständigenorganisation der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die prüfende Person tätig wird,
1.
dies unverzüglich nach in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen mitzuteilen, und
2.
eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden. übersenden,
3.
Änderungen in der Bestimmung in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der geänderten Tätigkeit mitzuteilen und
4.
eine Kopie des geänderten Bestimmungsbescheids zu übersenden.
1.
dies unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen und
2.
eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 1 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 24 Nummer 2 eine Qualitätskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
2.
entgegen § 24 Nummer 3 eine Qualitätskontrolle nicht überwachen lässt,
3.
entgegen § 24 Nummer 4 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
4.
entgegen § 24 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
5.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht bereithält,
6.
entgegen § 25 Absatz 3 den Betrieb einer Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt, eine Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stilllegt oder eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
7.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
8.
entgegen § 25 Absatz 5 eine Vorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
9.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder Gegenstand als nicht radioaktiven Stoff verwendet, verwertet, beseitigt, innehält oder weitergibt,
10.
einer vollziehbaren Auflage nach § 33 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Atomgesetzes zuwiderhandelt,
11.
entgegen § 34 eine dort genannte Anforderung oder Übereinstimmung durch Vermischen oder Verdünnen herbeiführt, veranlasst oder ermöglicht,
12.
entgegen § 52 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Strahlenschutzbereich eingerichtet wird,
13.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kontrollbereich oder ein Sperrbereich abgegrenzt oder gekennzeichnet wird,
14.
entgegen § 56 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Messung erfolgt,
15.
entgegen § 57 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Feststellung der Kontamination erfolgt,
16.
entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 oder § 58 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme getroffen wird,
17.
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung erfolgt,
18.
entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Gegenstand nicht aus dem Kontrollbereich herausgebracht wird,
19.
entgegen § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder ein Gerät nur in einem dort genannten Raum betrieben wird,
20.
entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die Körperdosis ermittelt wird,
21.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 4, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 oder 5, § 81 Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder nach § 103 Absatz 2 oder § 116 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
22.
entgegen § 68 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person nur unter den dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,
23.
entgegen § 69 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebenen Weise gestaltet werden,
24.
entgegen § 69 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt wird,
25.
entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 75 Absatz 1a nicht dafür sorgt, dass eine Person Schutzkleidung trägt oder Schutzausrüstung verwendet,
26.
entgegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Person unter 18 Jahren nicht mit einem dort genannten radioaktiven Stoff umgeht,
27.
entgegen § 73 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Exposition begrenzt wird,
28.
entgegen § 74 Absatz 1 Satz 3 oder § 99 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Grenzwert eingehalten wird,
29.
entgegen § 77 Absatz 1 oder 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person eine Aufgabe nur dann wahrnimmt oder fortsetzt, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen,
30.
entgegen § 82 Absatz 1 eine Röntgeneinrichtung betreibt,
31.
entgegen § 82 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schüler oder Auszubildender nur unter Aufsicht oder in Anwesenheit einer dort genannten Person mitwirkt,
32.
entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass Buch geführt wird,
33.
entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 2 oder § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht wird,
34.
entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird,
35.
entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,
36.
entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein radioaktiver Stoff gesichert wird,
37.
entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass ein radioaktiver Stoff oder Kernbrennstoff in der genannten Weise gelagert wird,
38.
entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 4 Nummer 1 oder § 89 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung erfolgt,
39.
entgegen § 90 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Messgerät verwendet wird,
40.
entgegen § 94 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Stoff an eine dort genannte Person abgegeben wird,
41.
entgegen § 94 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung ausgestellt wird,
42.
entgegen § 94 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Strahlenquelle nur abgegeben wird, wenn eine Dokumentation beigefügt ist,
43.
entgegen § 94 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Strahlenquelle abgegeben oder als radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischengelagert wird,
44.
entgegen § 96 Absatz 1 oder 2 einen Störstrahler einem anderen überlässt,
45.
entgegen § 99 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert abgeleitet werden,
46.
entgegen § 104 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass bei einer Planung dort genannte Körperdosen zugrunde gelegt werden,
47.
entgegen § 104 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Schutzmaßnahme getroffen wird,
48.
entgegen § 114 Absatz 1, 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder Anlage nur bei Vorliegen dort genannter Voraussetzungen verwendet wird,
49.
entgegen § 115 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Abnahmeprüfung durchgeführt wird,
50.
entgegen § 116 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass die Ursache beseitigt wird,
51.
entgegen § 117 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung erfolgt,
52.
entgegen § 117 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
53.
entgegen § 121 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bestrahlungsplan festgelegt wird,
54.
entgegen § 122 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Person nach Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen entlassen wird,
55.
entgegen § 123 Absatz 3, § 145 Absatz 2 oder § 146 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die technische Durchführung durch eine dort genannte Person vorgenommen wird,
56.
entgegen § 136 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung unter den dort genannten Voraussetzungen angewendet werden,
57.
entgegen § 137 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nicht angewendet werden,
58.
entgegen § 137 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Grenzwert nicht überschritten wird,
59.
entgegen § 137 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person von der Anwendung ausgeschlossen wird,
60.
entgegen § 138 Absatz 3 Satz 1, § 145 Absatz 1 oder § 146 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung von einer dort genannten Person angewendet werden,
61.
entgegen § 138 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Untersuchung erfolgt,
62.
entgegen § 138 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Überwachung und Bewertung erfolgt,
63.
entgegen § 144 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tier aus dem Strahlenschutzbereich bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen entlassen wird oder
64.
entgegen § 169 Absatz 3 ein Metall verwendet, in Verkehr bringt oder entsorgt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 24 Nummer 2 eine Qualitätskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
2.
entgegen § 24 Nummer 3 eine Qualitätskontrolle nicht überwachen lässt,
3.
entgegen § 24 Nummer 4 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
4.
entgegen § 24 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
5.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht bereithält,
6.
entgegen § 25 Absatz 3 den Betrieb einer Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt, eine Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stilllegt oder eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
7.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
8.
entgegen § 25 Absatz 5 eine Vorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
9.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder Gegenstand als nicht radioaktiven Stoff verwendet, verwertet, beseitigt, innehält oder weitergibt,
10.
einer vollziehbaren Auflage nach § 33 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Atomgesetzes zuwiderhandelt,
11.
entgegen § 34 eine dort genannte Anforderung oder Übereinstimmung durch Vermischen oder Verdünnen herbeiführt, veranlasst oder ermöglicht,
12.
entgegen § 52 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Strahlenschutzbereich eingerichtet wird,
13.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kontrollbereich oder ein Sperrbereich abgegrenzt oder gekennzeichnet wird,
14.
entgegen § 56 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Messung erfolgt,
15.
entgegen § 57 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Feststellung der Kontamination erfolgt,
16.
entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 oder § 58 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme getroffen wird,
17.
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung erfolgt,
18.
entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Gegenstand nicht aus dem Kontrollbereich herausgebracht wird,
19.
entgegen § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder ein Gerät nur in einem dort genannten Raum betrieben wird,
20.
entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die Körperdosis ermittelt wird,
21.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 4, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 oder 5, § 81 Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder nach § 103 Absatz 2 oder § 116 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
22.
entgegen § 68 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person nur unter den dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,
23.
entgegen § 69 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebenen Weise gestaltet werden,
24.
entgegen § 69 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt wird,
25.
entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 75 Absatz 1a nicht dafür sorgt, dass eine Person Schutzkleidung trägt oder Schutzausrüstung verwendet,
26.
entgegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Person unter 18 Jahren nicht mit einem dort genannten radioaktiven Stoff umgeht,
27.
entgegen § 73 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Exposition begrenzt wird,
28.
entgegen § 74 Absatz 1 Satz 3 oder § 99 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Grenzwert eingehalten wird,
29.
entgegen § 77 Absatz 1 oder 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person eine Aufgabe nur dann wahrnimmt oder fortsetzt, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen,
30.
entgegen § 82 Absatz 1 eine Röntgeneinrichtung betreibt,
31.
entgegen § 82 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schüler oder Auszubildender nur unter Aufsicht oder in Anwesenheit einer dort genannten Person mitwirkt,
32.
entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass Buch geführt wird,
33.
entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 2 oder § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht wird,
34.
entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird,
35.
entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,
36.
entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein radioaktiver Stoff gesichert wird,
37.
entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass ein radioaktiver Stoff oder Kernbrennstoff in der genannten Weise gelagert wird,
38.
entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 4 Nummer 1 oder § 89 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung erfolgt,
39.
entgegen § 90 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Messgerät verwendet wird,
40.
entgegen § 94 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Stoff an eine dort genannte Person abgegeben wird,
41.
entgegen § 94 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung ausgestellt wird,
42.
entgegen § 94 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Strahlenquelle nur abgegeben wird, wenn eine Dokumentation beigefügt ist,
43.
entgegen § 94 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Strahlenquelle abgegeben oder als radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischengelagert wird,
44.
entgegen § 96 Absatz 1 oder 2 einen Störstrahler einem anderen überlässt,
45.
entgegen § 99 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert abgeleitet werden,
46.
entgegen § 104 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass bei einer Planung dort genannte Körperdosen zugrunde gelegt werden,
47.
entgegen § 104 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Schutzmaßnahme getroffen wird,
48.
entgegen § 114 Absatz 1, 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder Anlage nur bei Vorliegen dort genannter Voraussetzungen verwendet wird,
49.
entgegen § 115 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Abnahmeprüfung durchgeführt wird,
50.
entgegen § 116 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass die Ursache beseitigt wird,
51.
entgegen § 117 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung erfolgt,
52.
entgegen § 117 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
53.
entgegen § 121 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bestrahlungsplan festgelegt wird,
54.
entgegen § 122 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Person nach Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen entlassen wird,
55.
entgegen § 123 Absatz 3, § 145 Absatz 2 oder § 146 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die technische Durchführung durch eine dort genannte Person vorgenommen wird,
56.
entgegen § 136 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung unter den dort genannten Voraussetzungen angewendet werden,
57.
entgegen § 137 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nicht angewendet werden,
58.
entgegen § 137 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Grenzwert nicht überschritten wird,
59.
entgegen § 137 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person von der Anwendung ausgeschlossen wird,
60.
entgegen § 138 Absatz 3 Satz 1, § 145 Absatz 1 oder § 146 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung von einer dort genannten Person angewendet werden,
61.
entgegen § 138 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Untersuchung erfolgt,
62.
entgegen § 138 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Überwachung und Bewertung erfolgt,
63.
entgegen § 144 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tier aus dem Strahlenschutzbereich bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen entlassen wird oder
64.
entgegen § 169 Absatz 3 ein Metall verwendet, in Verkehr bringt oder entsorgt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 42 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 85 Absatz 4 Satz 2, § 157 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Unterrichtung oder Information erfolgt,
3.
entgegen § 56 Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
4.
entgegen § 56 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 56 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt wird,
6.
entgegen § 57 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
7.
entgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, § 98 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, § 109 Absatz 2, § 138 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder § 157 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung angefertigt wird,
8.
entgegen § 63 Absatz 6 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung fünf Jahre oder ein Jahr aufbewahrt oder vorgelegt wird,
9.
entgegen § 65 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übermittlung erfolgt,
10.
entgegen § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Messwert bereitgestellt wird,
11.
entgegen § 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
entgegen § 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 3 oder Absatz 4, § 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
12.
entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird,
13.
entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,
14.
entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 2, § 89 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Prüfbericht vorgelegt wird,
15.
entgegen § 90 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung zehn Jahre aufbewahrt, vorgelegt oder hinterlegt wird,
16.
entgegen § 91 Absatz 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 2 oder § 92 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht dafür sorgt, dass eine Kennzeichnung vorgenommen wird,
17.
entgegen § 91 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Schutzbehälter oder ein Aufbewahrungsbehältnis nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet wird,
18.
entgegen § 97 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufbewahrung erfolgt,
19.
entgegen § 97 Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass eine Betriebsanleitung, ein Prüfbericht oder eine Bescheinigung bereitgehalten wird,
19a.
entgegen § 98 135 Absatz 2 Satz 1, 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 2, 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt, dass eine in der dort genannte Einweisung vorgenommen vorgesehenen Weise aufgeklärt und befragt wird,
20.
entgegen § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung aufbewahrt wird,
21.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 4 oder § 158 Absatz 4 zuwiderhandelt,
22.
entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder § 108 Absatz 4 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Meldung erfolgt,
23.
entgegen § 109 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung zehn 30 Jahre aufbewahrt oder vorgelegt wird,
24.
entgegen § 127 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, auch in Verbindung mit § 140 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufbewahrung sichergestellt ist,
25.
entgegen § 129 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 85 129 Absatz 2 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
26.
entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 1 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung Übersendung erfolgt,
entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übersendung erfolgt,
27.
entgegen § 133 nicht dafür sorgt, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der vorgeschriebenen Weise am Menschen erfolgt,
28.
entgegen § 134 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Einwilligung eingeholt wird,
29.
entgegen § 129 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übersendung erfolgt, Information ausgehändigt wird,
entgegen § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt, dass eine Information ausgehändigt wird,
30.
entgegen § 135 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt, dass eine Information ausgehändigt in der dort vorgesehenen Weise aufgeklärt und befragt wird,
entgegen § 135 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt, dass in der dort vorgesehenen Weise aufgeklärt und befragt wird,
31.
entgegen § 142 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Abschlussbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
32.
entgegen § 147 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Röntgenstrahlung, Röntgenstrahlung nur ionisierende Strahlung oder ein dort genannter radioaktiver Stoff von einer dort genannten Person angewendet oder eingesetzt wird,
33.
entgegen § 158 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erlaubt,
34.
entgegen § 158 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
35.
entgegen § 158 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
36.
entgegen § 175 Absatz 3 eine Gesundheitsakte nicht oder nicht richtig führt,
37.
entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
38.
entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 eine Kopie des Prüfberichts oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
39.
entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
40.
entgegen § 183 Absatz 2 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Kopie des Bestimmungsbescheides nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder
41.
entgegen § 183 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 42 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 85 Absatz 4 Satz 2, § 157 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Unterrichtung oder Information erfolgt,
3.
entgegen § 56 Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
4.
entgegen § 56 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 56 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt wird,
6.
entgegen § 57 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
7.
entgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, § 98 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, § 109 Absatz 2, § 138 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder § 157 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung angefertigt wird,
8.
entgegen § 63 Absatz 6 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung fünf Jahre oder ein Jahr aufbewahrt oder vorgelegt wird,
9.
entgegen § 65 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übermittlung erfolgt,
10.
entgegen § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Messwert bereitgestellt wird,
11.
entgegen § 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
entgegen § 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 3 oder Absatz 4, § 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
12.
entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird,
13.
entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,
14.
entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 2, § 89 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Prüfbericht vorgelegt wird,
15.
entgegen § 90 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung zehn Jahre aufbewahrt, vorgelegt oder hinterlegt wird,
16.
entgegen § 91 Absatz 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 2 oder § 92 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht dafür sorgt, dass eine Kennzeichnung vorgenommen wird,
17.
entgegen § 91 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Schutzbehälter oder ein Aufbewahrungsbehältnis nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet wird,
18.
entgegen § 97 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufbewahrung erfolgt,
19.
entgegen § 97 Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass eine Betriebsanleitung, ein Prüfbericht oder eine Bescheinigung bereitgehalten wird,
19a.
entgegen § 98 135 Absatz 2 Satz 1, 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 2, 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt, dass eine in der dort genannte Einweisung vorgenommen vorgesehenen Weise aufgeklärt und befragt wird,
20.
entgegen § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung aufbewahrt wird,
21.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 4 oder § 158 Absatz 4 zuwiderhandelt,
22.
entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder § 108 Absatz 4 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Meldung erfolgt,
23.
entgegen § 109 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung zehn 30 Jahre aufbewahrt oder vorgelegt wird,
24.
entgegen § 127 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, auch in Verbindung mit § 140 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufbewahrung sichergestellt ist,
25.
entgegen § 129 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 85 129 Absatz 2 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,
26.
entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 1 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung Übersendung erfolgt,
entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übersendung erfolgt,
27.
entgegen § 133 nicht dafür sorgt, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der vorgeschriebenen Weise am Menschen erfolgt,
28.
entgegen § 134 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Einwilligung eingeholt wird,
29.
entgegen § 129 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übersendung erfolgt, Information ausgehändigt wird,
entgegen § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt, dass eine Information ausgehändigt wird,
30.
entgegen § 135 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt, dass eine Information ausgehändigt in der dort vorgesehenen Weise aufgeklärt und befragt wird,
entgegen § 135 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt, dass in der dort vorgesehenen Weise aufgeklärt und befragt wird,
31.
entgegen § 142 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Abschlussbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
32.
entgegen § 147 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Röntgenstrahlung, Röntgenstrahlung nur ionisierende Strahlung oder ein dort genannter radioaktiver Stoff von einer dort genannten Person angewendet oder eingesetzt wird,
33.
entgegen § 158 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erlaubt,
34.
entgegen § 158 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
35.
entgegen § 158 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
36.
entgegen § 175 Absatz 3 eine Gesundheitsakte nicht oder nicht richtig führt,
37.
entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
38.
entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 eine Kopie des Prüfberichts oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
39.
entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
40.
entgegen § 183 Absatz 2 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Kopie des Bestimmungsbescheides nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder
41.
entgegen § 183 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 eine hochradioaktive Strahlenquelle oder einen sonstigen radioaktiven Stoff verbringt,
2.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
3.
entgegen § 13 Absatz 3 eine Vorsorge nicht oder nicht richtig trifft.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

Bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes enthalten oder enthalten haben und die gemäß § 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden, hat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht kürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend § 25 Absatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der Bauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu lassen. Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung am 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen Stoffe unterhalb der Freigrenze nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 liegt. liegt oder wenn die Verwendung der Vorrichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage III Teil B Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung genehmigungs- und anzeigefrei war.
Bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes enthalten oder enthalten haben und die gemäß § 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden, hat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht kürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend § 25 Absatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der Bauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu lassen. Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung am 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen Stoffe unterhalb der Freigrenze nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 liegt. liegt oder wenn die Verwendung der Vorrichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage III Teil B Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung genehmigungs- und anzeigefrei war.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(1) Für Strahlenschutzbeauftragte, die
1.
vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung bestellt wurden, oder
2.
vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung bestellt wurden,
gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung oder vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung erworben haben, aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt waren. Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen einer Sachverständigenorganisation, die nach § 66 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder § 4a der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bestimmt wurden und die bis zum 31. Dezember 2018 noch als solche tätig waren, gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Im Übrigen gilt eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Fachkundebescheinigung als Bescheinigung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 fort.
(1) Für Strahlenschutzbeauftragte, die
1.
vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung bestellt wurden, oder
2.
vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung bestellt wurden,
gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung oder vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung erworben haben, aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt waren. Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen einer Sachverständigenorganisation, die nach § 66 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder § 4a der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bestimmt wurden und die bis zum 31. Dezember 2018 noch als solche tätig waren, gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Im Übrigen gilt eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Fachkundebescheinigung als Bescheinigung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 fort.
(2) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese Feststellung als Feststellung nach § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. Galt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt, so gilt sie als geprüft und bescheinigt fort. § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt als Bescheinigung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 fort. Hat die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 18a Absatz 3 Satz 3 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung eines anerkannten Kurses erworben wurden, so gilt diese Feststellung als Zulassung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 fort. Galten erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 18a Absatz 3 Satz 3 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt, so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort. § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese Feststellung als Feststellung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. Galten die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt, so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort. § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Vor dem 31. Dezember 2018 von der zuständigen Stelle anerkannte Kurse zur Vermittlung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse gelten bis zum 31. Dezember 2023 2026 als anerkannt nach § 51 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.
(5) Vor dem 31. Dezember 2018 von der zuständigen Stelle anerkannte Kurse zur Vermittlung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse gelten bis zum 31. Dezember 2023 2026 als anerkannt nach § 51 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(1) § 114 Absatz 1 Nummer 1 gilt für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, ab dem 1. Januar 2024.
(2) § 114 Absatz 1 Nummer 2 gilt vorbehaltlich des Satzes 2 nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Abweichend von Satz 1 Für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023. Für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.
1.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie eingesetzt werden und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023,
2.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 6. Februar 2018 bis einschließlich 30. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023,
3.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung mit erheblicher Exposition eingesetzt werden und die vor dem 6. Februar 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023 und
4.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.
(2) § 114 Absatz 1 Nummer 2 gilt vorbehaltlich des Satzes 2 nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Abweichend von Satz 1 Für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023. Für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.
1.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie eingesetzt werden und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023,
2.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 6. Februar 2018 bis einschließlich 30. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023,
3.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung mit erheblicher Exposition eingesetzt werden und die vor dem 6. Februar 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023 und
4.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.
(3) § 114 Absatz 1 Nummer 4 gilt für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021.
(4) § 114 Absatz 2 gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021.
(5) § 114 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(1) Die in Anlage 18 Teil A Nummer 1 Buchstabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei Messungen der Personendosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 zu verwenden. Die in Anlage 18 Teil A Nummer 2 Buchstabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei Messungen der Ortsdosis und Ortsdosisleistung nach den §§ 56 und 65 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verwenden.
(2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 angegebenen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors sind spätestens ab dem 1. Januar Juli 2025 2027 zu verwenden.
(2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 angegebenen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors sind spätestens ab dem 1. Januar Juli 2025 2027 zu verwenden.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2106 - 2107)
Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.
 
Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist
1.
der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
2.
der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,
3.
die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,
4.
die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist; ausgenommen sind Ein- und Ausbau sowie Wartung dieser Vorrichtungen,
5.
die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, sofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
6.
die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht,
7.
die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, deren Herstellung nach § 40 des Strahlenschutzgesetzes oder deren Verbringung nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes genehmigt ist oder deren Herstellung nach § 40 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung oder deren Verbringung nach § 42 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf; § 55 in Verbindung mit Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes bleibt unberührt,
8.
der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und Ausbildungszwecken, wenn die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes 1 Mikrosievert durch Stunde in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet, oder
9.
der Umgang mit abgereichertem Uran in Form von Uranylverbindungen zu chemisch-analytischen oder zu chemisch-präparativen Zwecken mit einer Gesamtmasse des Urans von bis zu 30 Gramm.
Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
 
Genehmigungsfrei nach § 8 ist der Betrieb von Störstrahlern,
1.
bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn
a)
die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und
b)
auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass
aa)
Röntgenstrahlung erzeugt wird und
bb)
die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten darf,
2.
bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn die Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,
3.
wenn eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betrieben wird, bei der die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet, oder
4.
die als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben werden.
Genehmigungs- und anmeldefrei nach § 14 ist die Verbringung von
1.
Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
2.
Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,
3.
Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,
4.
Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, oder
5.
aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht.
Genehmigungsfrei nach § 5a ist der Zusatz von Kalium-40 als natürlich vorkommendes Radionuklid zu Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, bis zu 10 Becquerel je Gramm im Produkt.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2108 - 2124)
Zu Tabelle 1:

Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination

Erläuterung
zu Spalte 1:
Kennzeichnung von Radionukliden:

„+“ kennzeichnet Mutternuklide, für die die in Tabelle 2 gelisteten Tochternuklide vollständig durch das Mutternuklid abgedeckt sind; die Expositionen durch diese Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabewerten oder Werten der Oberflächenkontamination bereits berücksichtigt,

Erläuterung
zu den Spalten 2 und 3
(Freigrenzen):
1.
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität (Ai) oder aus der vorhandenen spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2 oder 3 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
  oder
 
2.
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ai/FGi oder Ci/FGi 10 Prozent nicht überschreitet.
Erläuterung
zu Spalte 3:
Bei Messungen nach § den §§ 57 und 58 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungsmasse M: 3 kg M 300 kg. Bei einer Masse M< 3 kg ist bei Messungen nach den §§ 57 und 58 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen, wenn die Oberflächenkontamination nach ermittelt und entsprechend § 57 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bewertet ermittelt wird.
Erläuterung
zu Spalte 4:
Die Angabe „TBq“ wird als Abkürzung für „Terabecquerel“ verwendet. Die Angabe „UL“ als Abkürzung für „unbegrenzt“ (unlimited) wird für Radionuklide verwendet, bei denen auch hohe Aktivitäten nicht zu einer Einstufung als hochradioaktive Strahlenquelle führen.
Erläuterung
zu Spalte 5:
Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm2 betragen.
  Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Tabelle 1 Spalte 5 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
 
  Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.
  Bei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeitsplätze nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die festhaftende Oberflächenaktivität und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität nicht einzubeziehen, sofern sichergestellt ist, dass durch diese Aktivitätsanteile keine Gefährdung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation möglich ist.
  Soweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Oberflächenkontamination zugrunde gelegt werden:
a)
für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 0,1 Bq/cm2,
b)
für Beta- und Gammastrahler, soweit nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm2,
c)
für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Megaelektronvolt: 100 Bq/cm2.
Erläuterung
zu den Spalten 6 und
8 bis 11:

Die Angabe „Mg/a“ wird als Abkürzung für „Megagramm im Kalenderjahr“ verwendet.

Siehe auch Anlage 8 Teil F Nummer 3.
Erläuterung
zu den Spalten 12 und 13:
Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht des Bodens oder des Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.
Erläuterung
zu Spalte 15:

Die Angabe „a“ bedeutet „Jahr“, die Angabe „d“ bedeutet „Tag“, die Angabe „h“ bedeutet „Stunde“ und die Angabe „m“ bedeutet „Minute“.
Die Regelungen und Erläuterungen zur Freigabe (Spalten 3 und 5 bis 14) finden sich in den §§ 31 bis 42 und Anlage 8.
Zu Tabelle 1:

Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination

Erläuterung
zu Spalte 1:
Kennzeichnung von Radionukliden:

„+“ kennzeichnet Mutternuklide, für die die in Tabelle 2 gelisteten Tochternuklide vollständig durch das Mutternuklid abgedeckt sind; die Expositionen durch diese Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabewerten oder Werten der Oberflächenkontamination bereits berücksichtigt,

Erläuterung
zu den Spalten 2 und 3
(Freigrenzen):
1.
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität (Ai) oder aus der vorhandenen spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2 oder 3 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
  oder
 
2.
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ai/FGi oder Ci/FGi 10 Prozent nicht überschreitet.
Erläuterung
zu Spalte 3:
Bei Messungen nach § den §§ 57 und 58 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungsmasse M: 3 kg M 300 kg. Bei einer Masse M< 3 kg ist bei Messungen nach den §§ 57 und 58 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen, wenn die Oberflächenkontamination nach ermittelt und entsprechend § 57 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bewertet ermittelt wird.
Erläuterung
zu Spalte 4:
Die Angabe „TBq“ wird als Abkürzung für „Terabecquerel“ verwendet. Die Angabe „UL“ als Abkürzung für „unbegrenzt“ (unlimited) wird für Radionuklide verwendet, bei denen auch hohe Aktivitäten nicht zu einer Einstufung als hochradioaktive Strahlenquelle führen.
Erläuterung
zu Spalte 5:
Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm2 betragen.
  Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Tabelle 1 Spalte 5 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
 
  Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.
  Bei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeitsplätze nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die festhaftende Oberflächenaktivität und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität nicht einzubeziehen, sofern sichergestellt ist, dass durch diese Aktivitätsanteile keine Gefährdung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation möglich ist.
  Soweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Oberflächenkontamination zugrunde gelegt werden:
a)
für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 0,1 Bq/cm2,
b)
für Beta- und Gammastrahler, soweit nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm2,
c)
für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Megaelektronvolt: 100 Bq/cm2.
Erläuterung
zu den Spalten 6 und
8 bis 11:

Die Angabe „Mg/a“ wird als Abkürzung für „Megagramm im Kalenderjahr“ verwendet.

Siehe auch Anlage 8 Teil F Nummer 3.
Erläuterung
zu den Spalten 12 und 13:
Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht des Bodens oder des Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.
Erläuterung
zu Spalte 15:

Die Angabe „a“ bedeutet „Jahr“, die Angabe „d“ bedeutet „Tag“, die Angabe „h“ bedeutet „Stunde“ und die Angabe „m“ bedeutet „Minute“.
Die Regelungen und Erläuterungen zur Freigabe (Spalten 3 und 5 bis 14) finden sich in den §§ 31 bis 42 und Anlage 8.
 Radionuklid Freigrenze
in Bq
 Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
 Aktivität HRQ
in TBq
 Oberflächenkontamination
in Bq/cm2
spezifische Freigabe von  
 Bauschutt von mehr als
1000 Mg/a in Bq/g
 Bodenflächen
in Bq/g
 festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
 Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
 festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur
Beseitigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
 Gebäuden zur Wieder- und
Weiterverwendung in Bq/cm2
 Gebäuden zum Abriss
in Bq/cm2
 Metallschrott zum Recycling
in Bq/g


Halbwertszeit
 
1234567891011121314  15 
 Radionuklid Freigrenze
in Bq
 Freigrenze, uneingeschränkte Freigabe
von festen u. flüssigen Stoffen in Bq/g
 Aktivität HRQ
in TBq
 Oberflächenkontamination
in Bq/cm2
spezifische Freigabe von  
 Bauschutt von mehr als
1000 Mg/a in Bq/g
 Bodenflächen
in Bq/g
 festen Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung auf Deponien in Bq/g
 Stoffen bis zu 100 Mg/a zur
Beseitigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
 festen Stoffen bis zu 1000 Mg/a
zur Beseitigung auf Deponien in Bq/g
 Stoffen bis zu 1000 Mg/a zur
Beseitigung in Verbrennungsanlagen in Bq/g
 Gebäuden zur Wieder- und
Weiterverwendung in Bq/cm2
 Gebäuden zum Abriss
in Bq/cm2
 Metallschrott zum Recycling
in Bq/g


Halbwertszeit
 
1234567891011121314  15 
H-31 E+91 E+22 E+31 E+26 E+136 E+41 E+56 E+31 E+41 E+34 E+31 E+312,3a
Be-71 E+71 E+111 E+23 E+123 E+24 E+29 E+14 E+18 E+16 E+23 E+253,2d
Be-101 E+61 E+23 E+1          1,6 E+6a
C-111 E+61 E+16 E-2          20,4m
C-11
Monoxid,
Dioxid


1 E+9


1 E+1
           

20,4


m
C-141 E+715 E+11 E+21 E+14 E-24 E+34 E+34 E+24 E+21 E+36 E+38 E+15,7 E+3a
C-14
Monoxid,
Dioxid


1 E+11


1
           

5,7 E+3


a
N-131 E+91 E+26 E-2          10,0m
O-151 E+91 E+2           2,0m
F-181 E+61 E+16 E-21      12 E+41 E+1109,7m
Na-221 E+61 E-13 E-211 E-14 E-379224 E-141 E-12,6a
Na-241 E+512 E-21      17 E+21 E+115,0h
Mg-28+1 E+512 E-2          20,9h
Al-261 E+51 E-23 E-2          7,2 E+5a
Si-311 E+61 E+31 E+11 E+2      1 E+22 E+71 E+32,6h
Si-32+1 E+61 E+27   1 E+31 E+34 E+29 E+2  5 E+2132,0a
P-321 E+51 E+31 E+11 E+22 E+12 E-21 E+31 E+31 E+31 E+31 E+24 E+52 E+114,3d
P-331 E+81 E+32 E+21 E+22 E+28 E-21 E+51 E+52 E+41 E+51 E+36 E+52 E+225,4d
S-351 E+81 E+26 E+11 E+25 E+21 E-25 E+32 E+45 E+22 E+31 E+32 E+56 E+287,3d
S-35
Gas

1 E+9

1 E+2
           
87,3

d
Cl-361 E+612 E+11 E+23 E-1 333 E-13 E-13 E+13 E+11 E+13,0 E+5a
Cl-381 E+51 E+15 E-212 E-1     14 E+41 E+137,2m
Cl-391 E+51 E+1           55,6m
Ar-371 E+81 E+6UL          35,0d
Ar-391 E+41 E+73 E+2          269,0a
Ar-411 E+91 E+25 E-2          1,8h
K-401 E+61UL1 E+18 E-1     62 E+1 1,3 E+9a
K-421 E+61 E+22 E-11 E+18 E-1     1 E+11 E+41 E+212,4h
K-431 E+61 E+17 E-212 E-1     12 E+31 E+122,2h
K-441 E+51 E+1           22,1m
K-451 E+51 E+1           17,3m
Ca-411 E+71 E+2UL   2 E+21 E+32 E+11 E+2   1,0 E+5a
Ca-45+1 E+71 E+21 E+21 E+24 E+24 E-25 E+31 E+45 E+24 E+31 E+36 E+46 E+2163,0d
Ca-471 E+61 E+16 E-212 E-1     14 E+21 E+14,5d
Sc-431 E+61 E+1           3,9h
Sc-441 E+51 E+23 E-2          4,0h
Sc-44m+1 E+71           2,4d
Sc-461 E+61 E-13 E-211 E-14 E-2892211 E+13 E-183,8d
Sc-471 E+61 E+27 E-11 E+13     1 E+16 E+31 E+23,4d
Sc-481 E+512 E-217 E-2     13 E+21 E+143,7h
Sc-491 E+51 E+3           57,2m
Ti-44+1 E+51 E-13 E-2    7 7 E-1   60,0a
Ti-451 E+61 E+1           3,1h
V-471 E+51 E+1           32,6m
V-481 E+512 E-218 E-23 E-2672214 E+1116,0d
V-491 E+71 E+42 E+3          330,0d
Cr-481 E+61 E+2           21,6h
Cr-491 E+61 E+1           41,9m
Cr-511 E+71 E+221 E+2835 E+29 E+21 E+21 E+21 E+22 E+31 E+327,7d
Mn-511 E+51 E+1 12 E-1     15 E+41 E+146,2m
Mn-521 E+512 E-216 E-2     19 E+11 E+15,6d
Mn-52m1 E+51 E+1 19 E-2     15 E+41 E+121,2m
Mn-531 E+91 E+2UL1 E+26 E+136 E+24 E+36 E+14 E+21 E+32 E+41 E+43,7 E+6a
Mn-541 E+61 E-18 E-213 E-19 E-21 E+11 E+16611 E+12312,1d
Mn-561 E+51 E+14 E-211 E-1     19 E+31 E+12,6h
Fe-52+1 E+61 E+12 E-21 E+27 E-2     12 E+31 E+18,3h
Fe-551 E+61 E+38 E+21 E+22 E+261 E+41 E+47 E+31 E+41 E+32 E+41 E+42,7a
Fe-591 E+616 E-212 E-16 E-21 E+11 E+14413 E+11 E+144,5d
Fe-60+1 E+51 E+16 E-2          1,5 E+6a
Co-551 E+61 E+13 E-211 E-1     11 E+31 E+117,5h
Co-561 E+51 E-12 E-216 E-22 E-24511164 E-177,3d
Co-571 E+617 E-11 E+138 E-11 E+21 E+25 E+15 E+11 E+11 E+22 E+1271,8d
Co-581 E+617 E-212 E-18 E-21 E+11 E+15513 E+1170,9d
Co-58m1 E+71 E+47 E-21 E+21 E+4     1 E+31 E+91 E+48,9h
Co-601 E+51 E-13 E-219 E-23 E-267224 E-136 E-15,3a
Co-60m1 E+61 E+3 1 E+26 E+1     1 E+37 E+71 E+310,5m
Co-611 E+61 E+2 1 E+14     1 E+15 E+51 E+21,7h
Co-62m+1 E+51 E+1 18 E-2     17 E+41 E+113,9m
Ni-561 E+61 E+1           6,1d
Ni-571 E+61 E+1           35,9h
Ni-591 E+81 E+21 E+31 E+23 E+283 E+31 E+43 E+23 E+31 E+39 E+41 E+47,6 E+4a
Ni-631 E+81 E+26 E+11 E+23 E+231 E+46 E+41 E+36 E+31 E+34 E+41 E+4100,6a
Ni-651 E+61 E+11 E-11 E+14 E-1     1 E+13 E+41 E+12,5h
Ni-66+1 E+71 E+4           54,4h
Cu-601 E+51 E+1           23,7m
Cu-611 E+61 E+1           3,3h
Cu-641 E+61 E+23 E-11 E+11     1 E+12 E+41 E+212,7h
Cu-671 E+61 E+27 E-1          61,9h
Zn-62+1 E+61 E+2           9,3h
Zn-631 E+51 E+1           38,4m
Zn-651 E+61 E-11 E-114 E-11 E-21 E+11 E+18322 E+15 E-1244,2d
Zn-691 E+61 E+33 E+11 E+21 E+4     1 E+27 E+91 E+456,4m
Zn-69m+1 E+61 E+12 E-11 E+16 E-1     1 E+17 E+31 E+213,8h
Zn-71m1 E+61 E+1           4,0h
Zn-72+1 E+61 E+2           46,5h
Ga-651 E+51 E+1           15,2m
Ga-661 E+51 E+1           9,5h
Ga-671 E+61 E+25 E-1          3,3d
Ga-681 E+51 E+17 E-2          67,7m
Ga-701 E+61 E+3           21,1m
Ga-721 E+51 E+13 E-218 E-2     11 E+31 E+114,1h
Ga-73+1 E+61 E+2           4,9h
Ge-661 E+61 E+1           2,3h
Ge-671 E+51 E+1           18,9m
Ge-68+1 E+51 E-17 E-212 E-1 1 E+11 E+15211 E+1 271,0d
Ge-691 E+61 E+1           39,1h
Ge-711 E+81 E+41 E+31 E+24 E+35 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+39 E+74 E+311,4d
Ge-751 E+61 E+3           82,8m
Ge-771 E+51 E+16 E-2          11,3h
Ge-781 E+61 E+2           88,0m
As-691 E+51 E+1           15,2m
As-701 E+51 E+1           52,6m
As-711 E+61 E+1           65,3h
As-721 E+51 E+14 E-2          26,0h
As-73+1 E+71 E+34 E+11 E+21 E+24 E+11 E+31 E+31 E+31 E+34 E+22 E+41 E+280,3d
As-741 E+61 E+19 E-213 E-11 E-11 E+11 E+17311 E+21 E+117,8d
As-761 E+51 E+12 E-11 E+15 E-1     1 E+14 E+31 E+226,2h
As-771 E+61 E+381 E+23 E+1     1 E+21 E+51 E+338,8h
As-781 E+51 E+1           1,5h
Se-701 E+61 E+1           41,1m
Se-731 E+61 E+1           7,2h
Se-73m1 E+61 E+2           39,8m
Se-751 E+612 E-11 E+17 E-14 E-34 E+17 E+11 E+1755 E+13119,6d
Se-791 E+71 E-12 E+2          3,8 E+5a
Se-811 E+61 E+3           18,4m
Se-81m+1 E+71 E+3           57,3m
Se-831 E+51 E+1           22,3m
Br-741 E+51 E+1           25,4m
Br-74m1 E+51 E+1           46,0m
Br-751 E+61 E+1           1,6h
Br-761 E+51 E+13 E-2          16,2h
Br-771 E+61 E+22 E-1          57,0h
Br-801 E+51 E+2           17,6m
Br-80m+1 E+71 E+3           4,4h
Br-821 E+613 E-211 E+1     14 E+21 E+135,3h
Br-83+1 E+61 E+3           2,4h
Br-841 E+51 E+1           31,8m
Kr-741 E+91 E+2           11,5m
Kr-761 E+91 E+2           14,6h
Kr-771 E+91 E+2           1,2h
Kr-791 E+51 E+3           34,9h
Kr-811 E+71 E+43 E+1          2,1 E+5a
Kr-81m1 E+101 E+3           13,3s
Kr-83m1 E+121 E+5           1,8h
Kr-851 E+41 E+53 E+1          10,8a
Kr-85m1 E+101 E+35 E-1          4,5h
Kr-871 E+91 E+29 E-2          76,3m
Kr-88+1 E+91 E+2           2,8h
Rb-791 E+51 E+1           22,9m
Rb-81+1 E+61 E+11 E-1          4,6h
Rb-81m+1 E+71 E+3           30,3m
Rb-82m1 E+61 E+1           6,5h
Rb-83+1 E+611 E-11 E+14 E-1 3 E+14 E+19954 E+17 E-186,2d
Rb-841 E+617 E-2    2 E+1 6   33,5d
Rb-861 E+51 E+27 E-11 E+125 E-21 E+21 E+26 E+16 E+11 E+11 E+32 E+118,6d
Rb-871 E+71 E+1UL          4,8 E+10a
Rb-881 E+51 E+1           17,8m
Rb-891 E+51 E+1           15,4m
Sr-80+1 E+71 E+3           1,8h
Sr-811 E+51 E+1           22,3m
Sr-82+1 E+516 E-2          25,4d
Sr-831 E+61 E+1           32,4h
Sr-851 E+611 E-114 E-11 E-13 E+14 E+19965 E+1164,8d
Sr-85m1 E+71 E+21 E-11 E+11     1 E+12 E+51 E+267,6m
Sr-87m1 E+61 E+22 E-11 E+17 E-1     1 E+15 E+41 E+22,8h
Sr-89+1 E+61 E+32 E+11 E+22 E+13 E-21 E+31 E+31 E+31 E+31 E+17 E+42 E+150,6d
Sr-90+1 E+41116 E-12 E-364 E+16 E-143 E+13 E+1928,8a
Sr-91+1 E+51 E+16 E-213 E-1     1 E+16 E+31 E+19,6h
Sr-921 E+61 E+14 E-212 E-1     11 E+41 E+12,7h
Y-861 E+51 E+1           14,7h
Y-86m1 E+71 E+2           48,0m
Y-87+1 E+61 E+19 E-2          79,8h
Y-881 E+61 E-13 E-218 E-2 67229 E-172 E-1106,6d
Y-901 E+51 E+351 E+26 E+2     1 E+22 E+61 E+364,1h
Y-911 E+61 E+281 E+22 E+151 E+31 E+31 E+31 E+31 E+25 E+43 E+158,5d
Y-91m1 E+61 E+21 E-114 E-1     1 E+19 E+41 E+249,7m
Y-921 E+51 E+22 E-11 E+19 E-1     1 E+15 E+41 E+23,5h
Y-931 E+51 E+26 E-11 E+13     1 E+14 E+41 E+210,2h
Y-941 E+51 E+1           18,7m
Y-951 E+51 E+1           10,3m
Zr-86+1 E+71 E+2           16,5h
Zr-881 E+612 E-2          83,0d
Zr-89+1 E+61 E+1           78,4h
Zr-931 E+71 E+1UL1 E+21 E+12 E+18 E+28 E+38 E+18 E+21 E+23 E+31 E+11,5 E+6a
Zr-95+1 E+614 E-219 E-21 E-11 E+11 E+14412 E+16 E-164,0d
Zr-97 1 E+1  1 E-1     11 E+3 16,8h
Zr-97+1 E+51 E+14 E-21        1 E+116,8h
Nb-881 E+51 E+1           14,5m
Nb-89+1 E+51 E+1           2,0h
Nb-90+1 E+51 E+1           14,6h
Nb-91 1 E+2           6,8 E+2a
Nb-91m 1 E+1           6 E+1d
Nb-93m1 E+71 E+13 E+21 E+24 E+241 E+41 E+44 E+31 E+45 E+24 E+44 E+216,1a
Nb-941 E+61 E-14 E-211 E-15 E-21 E+11 E+1335 E-144 E-12,0 E+4a
Nb-951 E+619 E-213 E-11 E-11 E+11 E+16616 E+11 E+135,0d
Nb-971 E+61 E+11 E-113 E-1     1 E+15 E+41 E+172,1m
Nb-98m1 E+51 E+1 19 E-2     12 E+41 E+151,3m
Mo-90+1 E+61 E+1 13 E-1     19 E+31 E+15,6h
Mo-931 E+81 E+13 E+21 E+242 E-14 E+13 E+243 E+18 E+12 E+32 E+24,0 E+3a
Mo-99+1 E+61 E+13 E-11 E+12     1 E+14 E+31 E+265,9h
Mo-101+1 E+61 E+1 12 E-2     12 E+41 E+114,6m
Tc-931 E+61 E+1           2,8h
Tc-93m1 E+61 E+1           43,5m
Tc-941 E+61 E+1           4,9h
Tc-94m1 E+51 E+1           52,0m
Tc-95m+1 E+611 E-1          61,0d
Tc-961 E+613 E-219 E-2     12 E+21 E+14,3d
Tc-96m1 E+71 E+33 E-21 E+25     1 E+21 E+61 E+351,5m
Tc-971 E+81 E+1UL1 E+268 E-27 E+16 E+1768 E+17 E+24 E+22,6 E+6a
Tc-97m1 E+71 E+24 E+11 E+291 E-21 E+31 E+32 E+23 E+21 E+25 E+21 E+390,2d
Tc-98 1 E-15 E-2          4,2 E+6a
Tc-991 E+713 E+11 E+26 E-1 767 E-16 E-17 E+17 E+14 E+12,1 E+5a
Tc-99m1 E+71 E+27 E-11 E+12     1 E+17 E+41 E+26,0h
Tc-1011 E+61 E+2           14,2m
Tc-1041 E+51 E+1           18,3m
Ru-941 E+61 E+2           51,8m
Ru-971 E+71 E+13 E-11 E+11     1 E+13 E+31 E+22,9d
Ru-103+1 E+611 E-11 E+142 E-13 E+15 E+11 E+11 E+11 E+19 E+14 E+139,3d
Ru-105+1 E+61 E+18 E-213 E-1     11 E+41 E+14,4h
Ru-106+1 E+51 E-13 E-11 E+113 E-17 E+11 E+22 E+12 E+165 E+11372,6d
Rh-991 E+61 E+11 E-1          16,1d
Rh-99m1 E+61 E+1           4,7h
Rh-1001 E+61 E+1           20,8h
Rh-1011 E+713 E-1    1 E+2 2 E+1   3,2a
Rh-101m1 E+71 E+2           4,3d
Rh-1021 E+61 E-13 E-2          2,9a
Rh-102m1 E+611 E-1    4 E+1 9   219,0d
Rh-103m1 E+81 E+49 E+21 E+27 E+3     1 E+31 E+91 E+456,1m
Rh-1051 E+71 E+29 E-11 E+13     1 E+12 E+41 E+235,4h
Rh-106m1 E+51 E+1           2,2h
Rh-1071 E+61 E+2           21,7m
Pd-100+1 E+71 E+2           3,6d
Pd-1011 E+61 E+2           8,5h
Pd-103+1 E+81 E+39 E+11 E+23 E+22 E+11 E+31 E+31 E+31 E+31 E+22 E+53 E+217,0d
Pd-1071 E+81 E+3UL          6,5 E+6a
Pd-109+1 E+61 E+22 E+11 E+23 E+2     1 E+25 E+61 E+313,7h
Ag-1021 E+51 E+1           12,9m
Ag-1031 E+61 E+1           1,1h
Ag-1041 E+61 E+1           69,2m
Ag-104m1 E+61 E+1           33,5m
Ag-1051 E+611 E-115 E-11 E-13 E+14 E+1941 E+19 E+14 E+141,3d
Ag-1061 E+61 E+1           24,0m
Ag-106m1 E+61 E+1           8,5d
Ag-108m+1 E+61 E-14 E-211 E-17 E-391 E+1115 E-148 E-1418,0a
Ag-110m+1 E+61 E-12 E-218 E-27 E-36626 E-15 E-145 E-1249,8d
Ag-1111 E+61 E+221 E+294 E-17 E+21 E+32 E+22 E+21 E+29 E+34 E+17,5d
Ag-1121 E+51 E+1           3,1h
Ag-1151 E+51 E+1           20,0m
Cd-104+1 E+71 E+2           57,7m
Cd-107+1 E+71 E+3           6,5h
Cd-109+1 E+612 E+11 E+22 E+13 E-28 E+24 E+38 E+14 E+24 E+14 E+32 E+1462,6d
Cd-1131 E+61 E-1           7,7 E+15a
Cd-113m1 E+61 E-14 E+1    8 E+2 8   14,6a
Cd-115+1 E+61 E+12 E-11 E+16 E-1     1 E+12 E+31 E+253,5h
Cd-115m+1 E+61 E+231 E+21 E+14 E-27 E+27 E+22 E+27 E+11 E+22 E+32 E+144,6d
Cd-117+1 E+61 E+1           2,5h
Cd-117m+1 E+61 E+1           3,4h
In-1091 E+61 E+1           4,2h
In-110m1 E+51 E+1           69,1m
In-111+1 E+61 E+12 E-11 E+17 E-1     1 E+12 E+31 E+22,8d
In-1121 E+61 E+2           14,7m
In-113m1 E+61 E+23 E-11 E+19 E-1     1 E+11 E+51 E+299,5m
In-1141 E+51 E+3           1,2m
In-114m+1 E+61 E+18 E-11 E+123 E-21 E+21 E+24 E+12 E+11 E+13 E+21 E+150,0d
In-1151 E+61 E+1           4,4 E+14a
In-115m1 E+61 E+24 E-11 E+12     1 E+16 E+41 E+24,5h
In-116m1 E+51 E+1           54,6m
In-1171 E+61 E+1           43,2m
In-117m+1 E+61 E+2           1,9h
In-119m+1 E+51 E+2           18,0m
Sn-110+1 E+71 E+2           4,1h
Sn-111+1 E+61 E+2           35,3m
Sn-113+1 E+713 E-11 E+19 E-11 E-16 E+18 E+12 E+1877 E+12115,1d
Sn-117m1 E+61 E+25 E-1          13,6d
Sn-119m1 E+71 E+17 E+1          293,0d
Sn-1211 E+71 E+5           27,0h
Sn-121m+1 E+717 E+1          55,0a
Sn-1231 E+61 E+27    2 E+3 2 E+2   129,2d
Sn-123m1 E+61 E+2           40,1m
Sn-1251 E+51 E+11 E-11 E+17 E-12 E-16 E+16 E+12 E+181 E+16 E+22 E+19,6d
Sn-126+1 E+51 E-13 E-2          2,3 E+5a
Sn-1271 E+61 E+1           2,1h
Sn-128+1 E+61 E+1           59,1m
Sb-1151 E+61 E+1           32,1m
Sb-1161 E+61 E+1           15,8m
Sb-116m1 E+51 E+1           60,3m
Sb-1171 E+71 E+2           2,8h
Sb-118m1 E+61 E+1           5,0h
Sb-1191 E+71 E+3           38,3h
Sb-120m1 E+61 E+1           5,8d
Sb-1221 E+41 E+11 E-11 E+15 E-1     1 E+11 E+31 E+22,7d
Sb-1241 E+614 E-215 E-14 E-29939 E-112 E+15 E-160,2d
Sb-125+1 E+61 E-12 E-11 E+15 E-18 E-24 E+14 E+11 E+1422 E+132,8a
Sb-1261 E+51 E+12 E-2          12,4d
Sb-126m1 E+51 E+1           19,1m
Sb-127+1 E+61 E+1           3,9d
Sb-128m1 E+51 E+1           9,0h
Sb-129+1 E+61 E+1           4,4h
Sb-1301 E+51 E+1           39,5m
Sb-1311 E+61 E+1           23,0m
Te-116+1 E+71 E+2           2,5h
Te-1211 E+61 E+11 E-1          19,2d
Te-121m1 E+611 E-1          154,0d
Te-1231 E+61 E-1           >9,2 E+16a
Te-123m1 E+716 E-11 E+127 E-31 E+21 E+24 E+13 E+11 E+12 E+21 E+1119,5d
Te-125m1 E+71 E+31 E+11 E+26 E+12 E-21 E+31 E+35 E+21 E+31 E+22 E+46 E+157,4d
Te-1271 E+61 E+31 E+11 E+25 E+1     1 E+29 E+51 E+39,4h
Te-127m+1 E+71 E+131 E+23 E+1 3 E+21 E+33 E+13 E+21 E+23 E+35 E+1109,0d
Te-1291 E+61 E+211 E+14     1 E+27 E+51 E+269,6m
Te-129m+1 E+61 E+111 E+1322 E+23 E+27 E+13 E+11 E+18 E+22 E+133,6d
Te-1311 E+51 E+2 1 E+16 E-1     1 E+13 E+51 E+225,0m
Te-131m+1 E+61 E+14 E-212 E-1     11 E+31 E+130,0h
Te-132+1 E+713 E-219 E-2     12 E+21 E+276,3h
Te-1331 E+51 E+1 12 E-1     12 E+51 E+112,5m
Te-133m+1 E+51 E+1 19 E-2     12 E+41 E+155,4m
Te-1341 E+61 E+1 13 E-1     17 E+41 E+141,8m
I-1201 E+51 E+1           1,4h
I-120m1 E+51 E+1           53,0m
I-1211 E+61 E+2           2,1h
I-1231 E+71 E+25 E-11 E+12     1 E+13 E+41 E+213,2h
I-1241 E+61 E+16 E-2       1 E+1  4,2d
I-1251 E+61 E+22 E-11 E+139 E-28 E+21 E+38 E+11 E+21 E+11 E+4359,4d
I-1261 E+61 E+11 E-11 E+15 E-12 E-14 E+15 E+11 E+151 E+13 E+2213,0d
I-1281 E+51 E+2           25,0m
I-1291 E+51 E-2UL16 E-2 6 E-16 E-16 E-26 E-2884 E-11,6 E+7a
I-1301 E+61 E+1 11 E+1     12 E+31 E+112,4h
I-1311 E+61 E+12 E-11 E+16 E-12 E-15 E+17 E+12 E+191 E+16 E+228,0d
I-1321 E+51 E+13 E-211 E-1     18 E+31 E+12,3h
I-132m1 E+61 E+2           83,0m
I-1331 E+61 E+11 E-11 E+14 E-1     1 E+13 E+31 E+120,8h
I-1341 E+51 E+13 E-218 E-2     12 E+41 E+152,5m
I-135+1 E+61 E+14 E-211 E-1     14 E+31 E+16,6h
Xe-1201 E+91 E+2           40,0m
Xe-1211 E+91 E+2           38,8m
Xe-122+1 E+91 E+26 E-2          20,1h
Xe-1231 E+91 E+29 E-2          2,1h
Xe-1251 E+91 E+3           16,8h
Xe-1271 E+51 E+33 E-1          36,4d
Xe-129m1 E+41 E+3           8,9d
Xe-131m1 E+41 E+41 E+1          11,9d
Xe-1331 E+41 E+33          5,3d
Xe-133m1 E+41 E+3           2,2d
Xe-1351 E+101 E+33 E-1          9,1h
Xe-135m1 E+91 E+2           15,3m
Xe-1381 E+91 E+2           14,1m
Cs-1251 E+41 E+1           46,7m
Cs-1271 E+51 E+2           6,3h
Cs-1291 E+51 E+13 E-11 E+19 E-1     1 E+15 E+31 E+232,2h
Cs-1301 E+61 E+2           29,2m
Cs-1311 E+61 E+32 E+11 E+22 E+23 E+11 E+31 E+31 E+31 E+31 E+22 E+59 E+29,7d
Cs-1321 E+51 E+11 E-113 E-1     1 E+14 E+21 E+16,5d
Cs-1341 E+41 E-14 E-211 E-15 E-21 E+11 E+1316 E-152 E-12,1a
Cs-134m1 E+51 E+34 E-21 E+22 E+1     1 E+21 E+61 E+32,9h
Cs-1351 E+71 E+2UL1 E+22 E+14 E-13 E+23 E+33 E+13 E+21 E+29 E+32 E+12,3 E+6a
Cs-1361 E+513 E-211 E-14 E-2993116 E+11 E+113,0d
Cs-137+1 E+41 E-11 E-114 E-16 E-21 E+11 E+18321 E+16 E-130,0a
Cs-1381 E+41 E+1 19 E-2     13 E+41 E+133,4m
Ba-126+1 E+71 E+2           100,0m
Ba-128+1 E+71 E+2           2,4d
Ba-1311 E+61 E+12 E-11 E+15 E-12 E-14 E+16 E+11 E+11 E+11 E+13 E+29 E+111,6d
Ba-131m1 E+71 E+2           14,6m
Ba-1331 E+61 E-12 E-11  4 E+18 E+11 E+11 E+1  210,5a
Ba-133m1 E+61 E+23 E-1          38,9h
Ba-135m1 E+61 E+2           28,7h
Ba-137m1 E+61 E+1           2,6m
Ba-1391 E+51 E+2           83,1m
Ba-1401 E+513 E-218 E-23 E-21 E+11 E+13315 E+11 E+112,8d
Ba-1411 E+51 E+1           18,3m
Ba-1421 E+61 E+1           10,6m
La-1311 E+61 E+1           59,0m
La-1321 E+61 E+1           4,8h
La-1351 E+71 E+3           19,5h
La-1371 E+71 E+22 E+1          6,0 E+4a
La-1381 E+71 E-1           1,0 E+11a
La-1401 E+513 E-211 E-1     14 E+21 E+140,3h
La-1411 E+51 E+2           3,9h
La-1421 E+51 E+1           91,1m
La-1431 E+51 E+2           14,1m
Ce-134+1 E+71 E+3           75,8h
Ce-1351 E+61 E+1           17,7h
Ce-1371 E+71 E+3           9,0h
Ce-137m+1 E+61 E+3           34,4h
Ce-1391 E+616 E-11 E+127 E-11 E+21 E+24 E+14 E+11 E+11 E+29137,6d
Ce-1411 E+71 E+211 E+1411 E+21 E+28 E+18 E+11 E+11 E+37 E+132,5d
Ce-1431 E+61 E+13 E-11 E+19 E-1     1 E+15 E+31 E+233,0h
Ce-144+1 E+51 E+19 E-11 E+254 E-11 E+21 E+21 E+21 E+23 E+12 E+21 E+1285,0d
Pr-1361 E+51 E+1           13,1m
Pr-1371 E+61 E+2           76,8m
Pr-138m1 E+61 E+1           2,1h
Pr-139+1 E+71 E+2           4,4h
Pr-1421 E+51 E+211 E+14     1 E+24 E+41 E+219,1h
Pr-142m1 E+91 E+7           14,6m
Pr-1431 E+61 E+33 E+11 E+24 E+12 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+26 E+54 E+113,6d
Pr-1441 E+51 E+2           17,3m
Pr-1451 E+51 E+3           6,0h
Pr-1471 E+51 E+1           13,4m
Nd-136+1 E+61 E+2           50,7m
Nd-138+1 E+71 E+3           5,0h
Nd-1391 E+61 E+2           29,7m
Nd-139m+1 E+61 E+1           5,5h
Nd-140+ 1 E+1           3,4d
Nd-1411 E+71 E+2           2,5h
Nd-1471 E+61 E+26 E-11 E+127 E-11 E+21 E+25 E+15 E+11 E+11 E+35 E+111d
Nd-1491 E+61 E+22 E-11 E+17 E-1     1 E+17 E+41 E+21,7h
Nd-1511 E+51 E+1           12,4m
Pm-141+1 E+51 E+1           20,9m
Pm-1431 E+612 E-1          266,0d
Pm-1441 E+61 E-14 E-2          1,0a
Pm-1451 E+71 E+11 E+1          17,7a
Pm-1461 E+61 E-1     3 E+1 6   5,5a
Pm-1471 E+71 E+34 E+11 E+22 E+22 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+32 E+46 E+32,6a
Pm-1481 E+51 E+1           5,4d
Pm-148m1 E+613 E-2          41,1d
Pm-1491 E+61 E+361 E+22 E+1     1 E+27 E+41 E+353,1h
Pm-1501 E+51 E+1           2,7h
Pm-1511 E+61 E+22 E-1          28,4h
Sm-1411 E+51 E+1           10,2m
Sm-141m+1 E+61 E+1           22,6m
Sm-142+1 E+71 E+2           72,5m
Sm-1451 E+71 E+14          340,0d
Sm-1461 E+51           1,0 E+8a
Sm-1471 E+41UL          1,1 E+11a
Sm-1511 E+81 E+35 E+21 E+25 E+24 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+33 E+47 E+390,0a
Sm-1531 E+61 E+221 E+11 E+1     1 E+24 E+41 E+246,3h
Sm-1551 E+61 E+2           22,3m
Sm-1561 E+61 E+2           9,4h
Eu-1451 E+61 E+1           5,9d
Eu-1461 E+61 E+1           4,6d
Eu-1471 E+61 E+12 E-1          24,0d
Eu-1481 E+613 E-2          54,5d
Eu-1491 E+71 E+12          93,1d
Eu-1501 E+61 E-12          36,4a
Eu-150m  5 E-2          12,8h
Eu-1521 E+61 E-16 E-212 E-17 E-21 E+11 E+1448 E-165 E-113,5a
Eu-152m1 E+61 E+22 E-11 E+17 E-1     1 E+11 E+41 E+29,3h
Eu-1541 E+61 E-16 E-212 E-16 E-21 E+11 E+1447 E-165 E-18,6a
Eu-1551 E+7121 E+1821 E+21 E+21 E+21 E+22 E+13 E+23 E+14,8a
Eu-1561 E+61 E+15 E-2          15,2d
Eu-1571 E+61 E+2           15,2h
Eu-1581 E+51 E+1           45,9m
Gd-1451 E+51 E+1           23,0m
Gd-146+1 E+613 E-2          48,3d
Gd-1471 E+61 E+1           38,1h
Gd-1481 E+414 E-1    3 E+1 8   74,6a
Gd-1491 E+61 E+2           9,3d
Gd-1511 E+71 E+1           124,0d
Gd-1521 E+41           1,1 E+14a
Gd-1531 E+71 E+111 E+1611 E+21 E+21 E+21 E+21 E+13 E+22 E+1240,4d
Gd-1591 E+61 E+221 E+27     1 E+27 E+41 E+318,5h
Tb-1471 E+61 E+1           1,7h
Tb-1491 E+61 E+1           4,1h
Tb-1501 E+61 E+1           3,5h
Tb-1511 E+61 E+1           17,6h
Tb-1531 E+71 E+2           2,3d
Tb-1541 E+61 E+1           21,5h
Tb-1551 E+71 E+2           5,3d
Tb-1561 E+61 E+1           5,2d
Tb-156n1 E+71 E+3           5,3h
Tb-1571 E+71 E+21 E+2          99,0a
Tb-1581 E+61 E-19 E-2    2 E+1 6   180,0a
Tb-1601 E+616 E-212 E-17 E-21 E+11 E+14412 E+16 E-172,3d
Tb-1611 E+61 E+3           6,9d
Dy-1551 E+61 E+1           9,9h
Dy-1571 E+61 E+2           8,1h
Dy-1591 E+71 E+26          144,4d
Dy-1651 E+61 E+331 E+21 E+1     1 E+29 E+51 E+32,3h
Dy-1661 E+61 E+211 E+15     1 E+11 E+41 E+381,6h
Ho-1551 E+61 E+2           48,0m
Ho-157+1 E+61 E+2           12,6m
Ho-1591 E+61 E+2           33,1m
Ho-1611 E+71 E+2           2,5h
Ho-1621 E+71 E+2           15,0m
Ho-162m+1 E+61 E+1           67,0m
Ho-1641 E+61 E+3           28,6m
Ho-164m+1 E+71 E+3           37,0m
Ho-1661 E+51 E+221 E+21 E+1     1 E+27 E+41 E+326,8h
Ho-166m1 E+61 E-14 E-2    1 E+1 3   1,2 E+3a
Ho-167+1 E+61 E+2           3,1h
Er-161+1 E+61 E+1           3,2h
Er-1651 E+71 E+3           10,4h
Er-1691 E+71 E+32 E+21 E+21 E+25 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+32 E+61 E+29,4d
Er-1711 E+61 E+22 E-11 E+17 E-1     1 E+12 E+41 E+27,5h
Er-1721 E+61 E+2           49,3h
Tm-1621 E+61 E+1           21,7m
Tm-1661 E+61 E+1           7,7h
Tm-167+1 E+61 E+26 E-1          9,2d
Tm-1701 E+61 E+22 E+11 E+24 E+161 E+31 E+31 E+31 E+31 E+29 E+37 E+1128,6d
Tm-1711 E+81 E+33 E+21 E+25 E+26 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+36 E+47 E+21,9a
Tm-1721 E+61 E+2           63,6h
Tm-1731 E+61 E+2           8,2h
Tm-175+1 E+61 E+1           15,2m
Yb-1621 E+71 E+2           18,9m
Yb-166+1 E+71 E+2           56,7h
Yb-1671 E+61 E+2           17,5m
Yb-1691 E+71 E+13 E-1    2 E+2 2 E+1   32,0d
Yb-1751 E+71 E+221 E+26     1 E+21 E+41 E+34,2d
Yb-1771 E+61 E+2           1,9h
Yb-178+1 E+61 E+3           74,0m
Lu-169+1 E+61 E+1           1,4d
Lu-1701 E+61 E+1           2,0d
Lu-1711 E+61 E+1           8,3d
Lu-1721 E+61 E+14 E-2          6,7d
Lu-1731 E+719 E-1          1,3a
Lu-1741 E+718 E-1          3,6a
Lu-174m1 E+71 E+16 E-1          142,0d
Lu-1761 E+61 E-1           4,0 E+10a
Lu-176m1 E+61 E+3           3,6h
Lu-1771 E+71 E+221 E+29     1 E+21 E+41 E+36,6d
Lu-177m+1 E+61 E-1     3 E+1 5   160,3d
Lu-1781 E+51 E+2           28,4m
Lu-178m+1 E+51 E+1           23,1m
Lu-1791 E+61 E+3           4,6h
Hf-170+1 E+61 E+2           16,0h
Hf-172+1 E+614 E-2          1,9a
Hf-1731 E+61 E+2           23,9h
Hf-1751 E+612 E-1    8 E+1 1 E+1   70,0d
Hf-177n+1 E+51 E+1           51,4m
Hf-178n+1 E+61 E-1           31,0a
Hf-179n1 E+61 E+1           25,0d
Hf-180m1 E+61 E+1           5,5h
Hf-1811 E+611 E-114 E-12 E-11 E+11 E+19998 E+11 E+142,4d
Hf-182+1 E+61 E-15 E-2          9,0 E+6a
Hf-182m+1 E+61 E+1           61,5m
Hf-1831 E+61 E+1           64,0m
Hf-1841 E+61 E+2           4,1h
Ta-1721 E+61 E+1           36,8m
Ta-1731 E+61 E+1           3,1h
Ta-1741 E+61 E+1           1,1h
Ta-1751 E+61 E+1           10,5h
Ta-1761 E+61 E+1           8,1h
Ta-1771 E+71 E+2           56,4h
Ta-178m+1 E+61 E+17 E-2          2,4h
Ta-1791 E+71 E+16          558,0d
Ta-1801 E+71 E+3           8,1h
Ta-180m1 E+61 E-1           1,8 E+15a
Ta-1821 E+41 E-16 E-212 E-16 E-21 E+11 E+14411 E+15 E-1114,7d
Ta-182n+1 E+61 E+2           15,8m
Ta-183+1 E+61 E+2           5,1d
Ta-1841 E+61 E+1           8,7h
Ta-1851 E+51 E+2           49,0m
Ta-1861 E+51 E+1           10,5m
W-1761 E+61 E+2           2,5h
W-1771 E+61 E+1           2,2h
W-178+1 E+61 E+29 E-1          21,6d
W-1791 E+71 E+2           37,1m
W-1811 E+71 E+151 E+22 E+141 E+31 E+34 E+24 E+25 E+12 E+36 E+1121,0d
W-1851 E+71 E+31 E+21 E+21 E+231 E+41 E+43 E+31 E+48 E+24 E+57 E+275,1d
W-1871 E+61 E+11 E-11 E+15 E-1     1 E+14 E+31 E+223,9h
W-188+1 E+51 E+111 E+22 1 E+21 E+28 E+18 E+15 E+11 E+2 69,8d
Re-1771 E+61 E+1           14,0m
Re-1781 E+61 E+1           13,2m
Re-1811 E+61 E+1           19,9h
Re-1821 E+61 E+1           64,0h
Re-183 1 E+1           70,1d
Re-1841 E+618 E-2    2 E+1 6   37,9d
Re-184m1 E+61 E-17 E-2          168,0d
Re-1861 E+61 E+341 E+22 E+1     1 E+24 E+41 E+390,0h
Re-186m+1 E+71           1,9 E+5a
Re-1871 E+91 E+3UL          4,4 E+10a
Re-1881 E+51 E+211 E+14     1 E+25 E+41 E+217,0h
Re-188m1 E+71 E+2           18,6m
Re-189+1 E+61 E+21          24,3h
Os-180+1 E+71 E+2           21,5m
Os-1811 E+61 E+1           1,8h
Os-1821 E+61 E+2           22,1h
Os-1851 E+611 E-113 E-11 E-11 E+11 E+17733 E+15 E-193,8d
Os-189m1 E+71 E+4           5,8h
Os-191+1 E+71 E+221 E+1721 E+21 E+21 E+21 E+21 E+13 E+39 E+115,3d
Os-191m1 E+71 E+311 E+22 E+2     1 E+32 E+61 E+313,1h
Os-1931 E+61 E+211 E+14     1 E+23 E+41 E+230,1h
Os-194+1 E+517 E-1    2 E+2 5 E+1   6,0a
Ir-1821 E+51 E+1           15,0m
Ir-1841 E+61 E+1           3,1h
Ir-1851 E+61 E+1           14,4h
Ir-1861 E+61 E+1           16,6h
Ir-1871 E+61 E+2           10,5h
Ir-1881 E+61 E+1           41,5h
Ir-189+1 E+71 E+21          13,2d
Ir-1901 E+615 E-218 E-26 E-2682215 E+11 E+111,8d
Ir-1921 E+418 E-213 E-11 E-11 E+11 E+16613 E+1273,8d
Ir-192m1 E+71 E+3           1,4m
Ir-193m1 E+71 E+4           10,5d
Ir-1941 E+51 E+27 E-11 E+12     1 E+12 E+41 E+219,3h
Ir-194n1 E+61 E-1    61 E+122   171,0d
Ir-1951 E+61 E+2           2,5h
Ir-195m+1 E+61 E+2           3,8h
Pt-186+1 E+61 E+1           2,1h
Pt-1881 E+61 E+14 E-2          10,2d
Pt-1891 E+61 E+2           10,9h
Pt-190 1           6,5 E+11a
Pt-191+1 E+61 E+13 E-11 E+11     1 E+13 E+31 E+22,8d
Pt-1931 E+71 E+13 E+3          50,0a
Pt-193m1 E+71 E+31 E+11 E+27 E+1     1 E+21 E+51 E+34,3d
Pt-195m1 E+61 E+22          4,1d
Pt-1971 E+61 E+341 E+22 E+1     1 E+22 E+51 E+319,9h
Pt-197m+1 E+61 E+29 E-11 E+14     1 E+15 E+51 E+295,3m
Pt-1991 E+61 E+2           30,8m
Pt-200+1 E+61 E+2           12,5h
Au-1931 E+71 E+26 E-1          17,7h
Au-1941 E+61 E+17 E-2          38,0h
Au-1951 E+71 E+12    1 E+3 1 E+2   186,1d
Au-196 1 E+1           6,2d
Au-1981 E+61 E+12 E-11 E+16 E-1     1 E+12 E+31 E+22,7d
Au-198m1 E+61 E+1           2,3d
Au-1991 E+61 E+29 E-11 E+16 E-1     1 E+19 E+31 E+23,1d
Au-2001 E+51 E+2           48,4m
Au-200m+1 E+61 E+1           18,7h
Au-2011 E+61 E+2           26,0m
Hg-193+1 E+61 E+2           3,8h
Hg-193m+1 E+61 E+1           11,8h
Hg-194+1 E+61 E-17 E-2          444,0a
Hg-195+1 E+61 E+2           9,9h
Hg-195m+1 E+61 E+22 E-1          41,6h
Hg-1971 E+71 E+221 E+19     1 E+23 E+41 E+264,6h
Hg-197m+1 E+61 E+27 E-11 E+14     1 E+13 E+41 E+223,8h
Hg-2031 E+51 E+13 E-11 E+11 7 E+11 E+22 E+11 E+11 E+12 E+2246,6d
Tl-1941 E+61 E+1           33,0m
Tl-194m1 E+61 E+1           32,8m
Tl-1951 E+61 E+1           1,2h
Tl-1971 E+61 E+2           2,8h
Tl-1981 E+61 E+1           5,3h
Tl-198m1 E+61 E+1           1,9h
Tl-1991 E+61 E+2           7,4h
Tl-2001 E+61 E+15 E-212 E-1     11 E+31 E+126,1h
Tl-2011 E+61 E+211 E+16     1 E+11 E+41 E+273,0h
Tl-2021 E+61 E+12 E-11 E+15 E-12 E-14 E+16 E+11 E+171 E+13 E+21 E+212,2d
Tl-2041 E+412 E+11 E+24 E+14 E-29 E+29 E+39 E+19 E+21 E+23 E+33 E+23,8a
Pb-195m+1 E+61 E+1           15,0m
Pb-1981 E+61 E+2           2,4h
Pb-1991 E+61 E+1           1,5h
Pb-2001 E+61 E+2           21,5h
Pb-2011 E+61 E+19 E-2          9,4h
Pb-202+1 E+61 E-12 E-1          5,3 E+4a
Pb-202m1 E+61 E+1           3,6h
Pb-2031 E+61 E+12 E-11 E+19 E-1     1 E+13 E+31 E+251,9h
Pb-2051 E+71 E+1UL          1,5 E+7a
Pb-2091 E+61 E+5           3,3h
Pb-210+1 E+41 E-13 E-113 E-2 3 E+18 E+138116 E-222,2a
Pb-211+1 E+61 E+2           36,1m
Pb-2121 E+71 E+1 11 E-1     12 E+31 E+110,6h
Pb-212+1 E+51 E+15 E-21         10,6h
Pb-214+1 E+61 E+2           26,8m
Bi-2001 E+61 E+1           36,4m
Bi-201+1 E+61 E+1           1,8h
Bi-2021 E+61 E+1           1,7h
Bi-203+1 E+61 E+1           11,8h
Bi-205+1 E+61 E+14 E-2          15,3d
Bi-2061 E+512 E-217 E-2     19 E+11 E+16,2d
Bi-2071 E+61 E-15 E-212 E-15 E-21 E+11 E+1315 E-156 E-131,8a
Bi-208 1 E-2           3,7 E+5a
Bi-2101 E+61 E+381 E+29     3 E+11 E+41 E+35,0d
Bi-210m+1 E+51 E-13 E-1          3,0 E+6a
Bi-212+1 E+51 E+15 E-212 E-1     13 E+41 E+160,5m
Bi-213+1 E+61 E+2           45,6m
Bi-214+1 E+51 E+1           19,9m
Po-2031 E+61 E+1 11 E-1     14 E+41 E+136,7m
Po-2051 E+61 E+1 11 E-1     11 E+41 E+11,7h
Po-2061 E+61 E+1           8,8d
Po-2071 E+61 E+1 12 E-1     15 E+31 E+15,8h
Po-2081 E+41     5 E+1 5   2,9a
Po-2091 E+41           102,0a
Po-2101 E+416 E-214 E-2 1 E+11 E+131 E+1171138,4d
At-2071 E+61 E+1           1,8h
At-211+1 E+71 E+35 E-11 E+11 E+1     83 E+51 E+37,2h
Rn-220+1 E+71 E+4           55,8s
Rn-222+1 E+81 E+14 E-2          3,8d
Fr-222+1 E+51 E+3           14,2m
Fr-223+1 E+61 E+2           21,8m
Ra-223+1 E+51 E+21 E-114 E-11 E-23 E+16 E+11 E+12 E+113 E+25 E-111,4d
Ra-224+1 E+51 E+15 E-211 E-1     13 E+21 E+13,6d
Ra-2251 E+51 E+11 E-11 E-12 E-1 5 E+19 E+11 E+13 E+11 E-18 E+14 E-114,8d
Ra-226+1 E+41 E-24 E-213 E-2 4 E-154 E-25 E-15 E-19 E-15 E-21,6 E+3a
Ra-2271 E+61 E+2 1 E+11     1 E+13 E+51 E+242,2m
Ra-228+1 E+51 E-13 E-211 E-1 58224 E-147 E-15,8a
Ac-224+1 E+61 E+2           2,8h
Ac-225+1 E+41 E+19 E-2    7 E+1 2 E+1   10,0d
Ac-226+1 E+51 E+2           29,4h
Ac-227+1 E+31 E-24 E-21  1 E-11 E-11 E-11 E-1  3 E-221,8a
Ac-2281 E+61 E+13 E-212 E-1     17 E+31 E+16,2h
Th-226+1 E+71 E+3 1 E+13 E+1     1 E+21 E+71 E+330,6m
Th-2271 E+41 E+18 E-21 E-12 E-1 1 E+11 E+171 E+11 E-16 E+13 E-118,7d
Th-228+1 E+41 E-14 E-21 E-17 E-2 11111 E-134 E-11,9a
Th-229+1 E+31 E-11 E-21 E-12 E-2 11111 E-19 E-11 E-17,3 E+3a
Th-2301 E+41 E-17 E-21 E-15 E-2 5 E-115 E-23 E-11 E-133 E-17,5 E+4a
Th-2311 E+71 E+31 E+11 E+24 E+1     1 E+23 E+51 E+325,5h
Th-2321 E+41 E+1 1 E-13 E-2 7 E-157 E-27 E-11 E-113 E-11,4 E+10a
Th-232+1 E+31 E-2UL1 E-1  7 E-117 E-21 E-1  1 E-11,4 E+10a
Th-234+1 E+51 E+221 E+21 E+1 9 E+21 E+33 E+23 E+21 E+24 E+31 E+124,1d
Pa-227+1 E+61 E+3           38,3m
Pa-228+1 E+61 E+1           22,0h
Pa-230+1 E+61 E+11 E-114 E-11 E-11 E+11 E+1881 E+12 E+21 E+117,4d
Pa-2311 E+31 E-26 E-21 E-24 E-3 1 E-111 E-21 E-11 E-21 E-12 E-13,3 E+4a
Pa-2321 E+61 E+1           1,3d
Pa-2331 E+71 E+14 E-11 E+114 E-18 E+11 E+22 E+12 E+11 E+14 E+26 E+127,0d
Pa-2341 E+61 E+1           6,8h
U-230+1 E+51 E+14 E-21 E-12 E-1 1 E+11 E+191 E+11 E-18 E+19 E-120,8d
U-2311 E+71 E+2 1 E+16     1 E+11 E+41 E+24,2d
U-232+1 E+31 E-16 E-21 E-15 E-2 115 E-111 E-113 E-169,8a
U-2331 E+417 E-213 E-1 51 E+15 E-1411 E+131,6 E+5a
U-2341 E+411 E-114 E-1 61 E+16 E-1211 E+122,5 E+5a
U-235+1 E+418 E-513 E-1 343 E-14 E-111 E+18 E-17,0 E+8a
U-2361 E+41 E+12 E-114 E-1 61 E+16 E-1621 E+132,4 E+7a
U-2371 E+61 E+2 1 E+13     1 E+13 E+31 E+26,8d
U-238+1 E+41UL14 E-1 61 E+16 E-1521 E+124,5 E+9a
U-2391 E+61 E+2 1 E+29     1 E+24 E+61 E+223,5m
U-240+1 E+61 E+2 1 E+17 E-1     1 E+19 E+31 E+314,1h
Np-2321 E+61 E+1           14,7m
Np-2331 E+71 E+2           36,2m
Np-2341 E+61 E+1           4,4d
Np-2351 E+71 E+21 E+2          395,9d
Np-2361 E+517 E-3          1,5 E+5a
Np-236m1 E+71 E+38 E-1          22,5h
Np-237+1 E+317 E-21 E-11 E-1 111 E-111 E-156 E-12,1 E+6a
Np-2381 E+61 E+2           2,1d
Np-2391 E+71 E+25 E-11 E+12     1 E+16 E+31 E+22,4d
Np-2401 E+61 E+1 12 E-1     14 E+41 E+165,0m
Pu-2341 E+71 E+2 1 E+14     1 E+18 E+41 E+28,8h
Pu-2351 E+71 E+2 1 E+13     1 E+11 E+61 E+225,3m
Pu-2361 E+411 E-11 E-12 E-11 E-11 E+11 E+161 E+11 E-177 E-12,9a
Pu-2371 E+71 E+221 E+2925 E+21 E+31 E+21 E+21 E+22 E+35 E+245,3d
Pu-2381 E+41 E-16 E-21 E-18 E-26 E-211111 E-133 E-187,7a
Pu-239+1 E+41 E-16 E-21 E-18 E-24 E-2115 E-111 E-122 E-12,4 E+4a
Pu-2401 E+31 E-16 E-21 E-18 E-24 E-2116 E-111 E-122 E-16,6 E+3a
Pu-241+1 E+51 E+131 E+1241 E+21 E+24 E+11 E+21 E+19 E+11 E+114,3a
Pu-2421 E+41 E-17 E-21 E-14 E-24 E-2115 E-111 E-123 E-13,7 E+5a
Pu-2431 E+71 E+3 1 E+22 E+1     1 E+27 E+51 E+35,0h
Pu-244+1 E+41 E-13 E-41 E-14 E-24 E-2113 E-111 E-133 E-18,0 E+7a
Pu-245+1 E+61 E+2           10,5h
Pu-246+1 E+61 E+2           10,9d
Am-237+1 E+61 E+2           73,0m
Am-2381 E+61 E+1           1,6h
Am-2391 E+61 E+2           11,9h
Am-2401 E+61 E+1           50,8h
Am-2411 E+41 E-16 E-21 E-15 E-26 E-211111 E-133 E-1432,8a
Am-2421 E+61 E+3 1 E+23 E+1     1 E+23 E+51 E+316,0h
Am-242m+1 E+41 E-13 E-11 E-19 E-27 E-211111 E-133 E-1141,0a
Am-243+1 E+31 E-12 E-11 E-19 E-25 E-2119 E-111 E-133 E-17,4 E+3a
Am-2441 E+61 E+19 E-2          10,1h
Am-244m1 E+71 E+4           26,0m
Am-2451 E+61 E+3           2,1h
Am-2461 E+51 E+1           39,0m
Am-246m1 E+61 E+1           25,0m
Cm-238+1 E+71 E+2           2,4h
Cm-2401 E+51 E+23 E-1          27,0d
Cm-2411 E+61 E+11 E-1          32,8d
Cm-2421 E+51 E+14 E-217 E-14 E-18 E+11 E+22 E+15 E+114 E+15162,9d
Cm-2431 E+412 E-11 E-11 E-17 E-211111 E-144 E-130,0a
Cm-2441 E+415 E-21 E-18 E-28 E-21 E+11 E+151 E+11 E-155 E-118,0a
Cm-2451 E+31 E-19 E-21 E-14 E-25 E-2116 E-111 E-123 E-18,5 E+3a
Cm-2461 E+31 E-12 E-11 E-15 E-25 E-211111 E-133 E-14,7 E+3a
Cm-247+1 E+41 E-11 E-31 E-11 E-14 E-2113 E-111 E-133 E-11,6 E+7a
Cm-2481 E+31 E-15 E-31 E-23 E-21 E-2112 E-111 E-118 E-23,4 E+5a
Cm-2491 E+61 E+3           64,2m
Cm-250+1 E+31 E-2           8,0 E+3a
Bk-2451 E+61 E+2           4,9d
Bk-246+1 E+61 E+1           1,8d
Bk-2471 E+41 E-18 E-2          1,4 E+3a
Bk-249+1 E+61 E+21 E+11 E+12 E+1 9 E+21 E+33 E+27 E+28 E+11 E+32 E+2320,0d
Bk-2501 E+61 E+1           3,2h
Cf-2441 E+71 E+4           19,4m
Cf-2461 E+61 E+3 1 E+1      1 E+14 E+41 E+335,7h
Cf-2481 E+411 E-114 E-1 1 E+11 E+11 E+11 E+112 E+13333,5d
Cf-2491 E+31 E-11 E-11 E-16 E-2 11111 E-124 E-1351,0a
Cf-2501 E+411 E-11 E-11 E-1 1 E+11 E+1481 E-149 E-113,1a
Cf-2511 E+31 E-11 E-11 E-15 E-2 11111 E-124 E-1898,0a
Cf-2521 E+412 E-21 E-12 E-1 1 E+11 E+171 E+11 E-1712,6a
Cf-253+1 E+51 E+24 E-111 E-1 1 E+21 E+27 E+11 E+291 E+34 E+117,8d
Cf-2541 E+313 E-41 E-11 E-1 11111 E-11 E+17 E-160,5d
Es-2501 E+61 E+2           8,6h
Es-2511 E+71 E+2           33,0h
Es-2531 E+51 E+2 11 1 E+21 E+25 E+11 E+214 E+2820,5d
Es-254+1 E+41 E-1 13 E-1 1 E+11 E+14511 E+13275,7d
Es-254m+1 E+61 E+1 14 E-1     22 E+31 E+239,3h
Fm-2521 E+61 E+3           25,4h
Fm-2531 E+61 E+2           3,0d
Fm-2541 E+71 E+4 1 E+23 E+1     1 E+22 E+61 E+43,2h
Fm-2551 E+61 E+2 1 E+11 E+1     1 E+19 E+41 E+420,1h
Fm-2571 E+51           100,5d
Md-2571 E+71 E+2           5,5h
Md-258+1 E+51 E+1           51,5d
H-31 E+91 E+22 E+31 E+26 E+136 E+41 E+56 E+31 E+41 E+34 E+31 E+312,3a
Be-71 E+71 E+111 E+23 E+123 E+24 E+29 E+14 E+18 E+16 E+23 E+253,2d
Be-101 E+61 E+23 E+1          1,6 E+6a
C-111 E+61 E+16 E-2          20,4m
C-11
Monoxid,
Dioxid


1 E+9


1 E+1
           

20,4


m
C-141 E+715 E+11 E+21 E+14 E-24 E+34 E+34 E+24 E+21 E+36 E+38 E+15,7 E+3a
C-14
Monoxid,
Dioxid


1 E+11


1
           

5,7 E+3


a
N-131 E+91 E+26 E-2          10,0m
O-151 E+91 E+2           2,0m
F-181 E+61 E+16 E-21      12 E+41 E+1109,7m
Na-221 E+61 E-13 E-211 E-14 E-379224 E-141 E-12,6a
Na-241 E+512 E-21      17 E+21 E+115,0h
Mg-28+1 E+512 E-2          20,9h
Al-261 E+51 E-23 E-2          7,2 E+5a
Si-311 E+61 E+31 E+11 E+2      1 E+22 E+71 E+32,6h
Si-32+1 E+61 E+27   1 E+31 E+34 E+29 E+2  5 E+2132,0a
P-321 E+51 E+31 E+11 E+22 E+12 E-21 E+31 E+31 E+31 E+31 E+24 E+52 E+114,3d
P-331 E+81 E+32 E+21 E+22 E+28 E-21 E+51 E+52 E+41 E+51 E+36 E+52 E+225,4d
S-351 E+81 E+26 E+11 E+25 E+21 E-25 E+32 E+45 E+22 E+31 E+32 E+56 E+287,3d
S-35
Gas

1 E+9

1 E+2
           
87,3

d
Cl-361 E+612 E+11 E+23 E-1 333 E-13 E-13 E+13 E+11 E+13,0 E+5a
Cl-381 E+51 E+15 E-212 E-1     14 E+41 E+137,2m
Cl-391 E+51 E+1           55,6m
Ar-371 E+81 E+6UL          35,0d
Ar-391 E+41 E+73 E+2          269,0a
Ar-411 E+91 E+25 E-2          1,8h
K-401 E+61UL1 E+18 E-1     62 E+1 1,3 E+9a
K-421 E+61 E+22 E-11 E+18 E-1     1 E+11 E+41 E+212,4h
K-431 E+61 E+17 E-212 E-1     12 E+31 E+122,2h
K-441 E+51 E+1           22,1m
K-451 E+51 E+1           17,3m
Ca-411 E+71 E+2UL   2 E+21 E+32 E+11 E+2   1,0 E+5a
Ca-45+1 E+71 E+21 E+21 E+24 E+24 E-25 E+31 E+45 E+24 E+31 E+36 E+46 E+2163,0d
Ca-471 E+61 E+16 E-212 E-1     14 E+21 E+14,5d
Sc-431 E+61 E+1           3,9h
Sc-441 E+51 E+23 E-2          4,0h
Sc-44m+1 E+71           2,4d
Sc-461 E+61 E-13 E-211 E-14 E-2892211 E+13 E-183,8d
Sc-471 E+61 E+27 E-11 E+13     1 E+16 E+31 E+23,4d
Sc-481 E+512 E-217 E-2     13 E+21 E+143,7h
Sc-491 E+51 E+3           57,2m
Ti-44+1 E+51 E-13 E-2    7 7 E-1   60,0a
Ti-451 E+61 E+1           3,1h
V-471 E+51 E+1           32,6m
V-481 E+512 E-218 E-23 E-2672214 E+1116,0d
V-491 E+71 E+42 E+3          330,0d
Cr-481 E+61 E+2           21,6h
Cr-491 E+61 E+1           41,9m
Cr-511 E+71 E+221 E+2835 E+29 E+21 E+21 E+21 E+22 E+31 E+327,7d
Mn-511 E+51 E+1 12 E-1     15 E+41 E+146,2m
Mn-521 E+512 E-216 E-2     19 E+11 E+15,6d
Mn-52m1 E+51 E+1 19 E-2     15 E+41 E+121,2m
Mn-531 E+91 E+2UL1 E+26 E+136 E+24 E+36 E+14 E+21 E+32 E+41 E+43,7 E+6a
Mn-541 E+61 E-18 E-213 E-19 E-21 E+11 E+16611 E+12312,1d
Mn-561 E+51 E+14 E-211 E-1     19 E+31 E+12,6h
Fe-52+1 E+61 E+12 E-21 E+27 E-2     12 E+31 E+18,3h
Fe-551 E+61 E+38 E+21 E+22 E+261 E+41 E+47 E+31 E+41 E+32 E+41 E+42,7a
Fe-591 E+616 E-212 E-16 E-21 E+11 E+14413 E+11 E+144,5d
Fe-60+1 E+51 E+16 E-2          1,5 E+6a
Co-551 E+61 E+13 E-211 E-1     11 E+31 E+117,5h
Co-561 E+51 E-12 E-216 E-22 E-24511164 E-177,3d
Co-571 E+617 E-11 E+138 E-11 E+21 E+25 E+15 E+11 E+11 E+22 E+1271,8d
Co-581 E+617 E-212 E-18 E-21 E+11 E+15513 E+1170,9d
Co-58m1 E+71 E+47 E-21 E+21 E+4     1 E+31 E+91 E+48,9h
Co-601 E+51 E-13 E-219 E-23 E-267224 E-136 E-15,3a
Co-60m1 E+61 E+3 1 E+26 E+1     1 E+37 E+71 E+310,5m
Co-611 E+61 E+2 1 E+14     1 E+15 E+51 E+21,7h
Co-62m+1 E+51 E+1 18 E-2     17 E+41 E+113,9m
Ni-561 E+61 E+1           6,1d
Ni-571 E+61 E+1           35,9h
Ni-591 E+81 E+21 E+31 E+23 E+283 E+31 E+43 E+23 E+31 E+39 E+41 E+47,6 E+4a
Ni-631 E+81 E+26 E+11 E+23 E+231 E+46 E+41 E+36 E+31 E+34 E+41 E+4100,6a
Ni-651 E+61 E+11 E-11 E+14 E-1     1 E+13 E+41 E+12,5h
Ni-66+1 E+71 E+4           54,4h
Cu-601 E+51 E+1           23,7m
Cu-611 E+61 E+1           3,3h
Cu-641 E+61 E+23 E-11 E+11     1 E+12 E+41 E+212,7h
Cu-671 E+61 E+27 E-1          61,9h
Zn-62+1 E+61 E+2           9,3h
Zn-631 E+51 E+1           38,4m
Zn-651 E+61 E-11 E-114 E-11 E-21 E+11 E+18322 E+15 E-1244,2d
Zn-691 E+61 E+33 E+11 E+21 E+4     1 E+27 E+91 E+456,4m
Zn-69m+1 E+61 E+12 E-11 E+16 E-1     1 E+17 E+31 E+213,8h
Zn-71m1 E+61 E+1           4,0h
Zn-72+1 E+61 E+2           46,5h
Ga-651 E+51 E+1           15,2m
Ga-661 E+51 E+1           9,5h
Ga-671 E+61 E+25 E-1          3,3d
Ga-681 E+51 E+17 E-2          67,7m
Ga-701 E+61 E+3           21,1m
Ga-721 E+51 E+13 E-218 E-2     11 E+31 E+114,1h
Ga-73+1 E+61 E+2           4,9h
Ge-661 E+61 E+1           2,3h
Ge-671 E+51 E+1           18,9m
Ge-68+1 E+51 E-17 E-212 E-1 1 E+11 E+15211 E+1 271,0d
Ge-691 E+61 E+1           39,1h
Ge-711 E+81 E+41 E+31 E+24 E+35 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+39 E+74 E+311,4d
Ge-751 E+61 E+3           82,8m
Ge-771 E+51 E+16 E-2          11,3h
Ge-781 E+61 E+2           88,0m
As-691 E+51 E+1           15,2m
As-701 E+51 E+1           52,6m
As-711 E+61 E+1           65,3h
As-721 E+51 E+14 E-2          26,0h
As-73+1 E+71 E+34 E+11 E+21 E+24 E+11 E+31 E+31 E+31 E+34 E+22 E+41 E+280,3d
As-741 E+61 E+19 E-213 E-11 E-11 E+11 E+17311 E+21 E+117,8d
As-761 E+51 E+12 E-11 E+15 E-1     1 E+14 E+31 E+226,2h
As-771 E+61 E+381 E+23 E+1     1 E+21 E+51 E+338,8h
As-781 E+51 E+1           1,5h
Se-701 E+61 E+1           41,1m
Se-731 E+61 E+1           7,2h
Se-73m1 E+61 E+2           39,8m
Se-751 E+612 E-11 E+17 E-14 E-34 E+17 E+11 E+1755 E+13119,6d
Se-791 E+71 E-12 E+2          3,8 E+5a
Se-811 E+61 E+3           18,4m
Se-81m+1 E+71 E+3           57,3m
Se-831 E+51 E+1           22,3m
Br-741 E+51 E+1           25,4m
Br-74m1 E+51 E+1           46,0m
Br-751 E+61 E+1           1,6h
Br-761 E+51 E+13 E-2          16,2h
Br-771 E+61 E+22 E-1          57,0h
Br-801 E+51 E+2           17,6m
Br-80m+1 E+71 E+3           4,4h
Br-821 E+613 E-211 E+1     14 E+21 E+135,3h
Br-83+1 E+61 E+3           2,4h
Br-841 E+51 E+1           31,8m
Kr-741 E+91 E+2           11,5m
Kr-761 E+91 E+2           14,6h
Kr-771 E+91 E+2           1,2h
Kr-791 E+51 E+3           34,9h
Kr-811 E+71 E+43 E+1          2,1 E+5a
Kr-81m1 E+101 E+3           13,3s
Kr-83m1 E+121 E+5           1,8h
Kr-851 E+41 E+53 E+1          10,8a
Kr-85m1 E+101 E+35 E-1          4,5h
Kr-871 E+91 E+29 E-2          76,3m
Kr-88+1 E+91 E+2           2,8h
Rb-791 E+51 E+1           22,9m
Rb-81+1 E+61 E+11 E-1          4,6h
Rb-81m+1 E+71 E+3           30,3m
Rb-82m1 E+61 E+1           6,5h
Rb-83+1 E+611 E-11 E+14 E-1 3 E+14 E+19954 E+17 E-186,2d
Rb-841 E+617 E-2    2 E+1 6   33,5d
Rb-861 E+51 E+27 E-11 E+125 E-21 E+21 E+26 E+16 E+11 E+11 E+32 E+118,6d
Rb-871 E+71 E+1UL          4,8 E+10a
Rb-881 E+51 E+1           17,8m
Rb-891 E+51 E+1           15,4m
Sr-80+1 E+71 E+3           1,8h
Sr-811 E+51 E+1           22,3m
Sr-82+1 E+516 E-2          25,4d
Sr-831 E+61 E+1           32,4h
Sr-851 E+611 E-114 E-11 E-13 E+14 E+19965 E+1164,8d
Sr-85m1 E+71 E+21 E-11 E+11     1 E+12 E+51 E+267,6m
Sr-87m1 E+61 E+22 E-11 E+17 E-1     1 E+15 E+41 E+22,8h
Sr-89+1 E+61 E+32 E+11 E+22 E+13 E-21 E+31 E+31 E+31 E+31 E+17 E+42 E+150,6d
Sr-90+1 E+41116 E-12 E-364 E+16 E-143 E+13 E+1928,8a
Sr-91+1 E+51 E+16 E-213 E-1     1 E+16 E+31 E+19,6h
Sr-921 E+61 E+14 E-212 E-1     11 E+41 E+12,7h
Y-861 E+51 E+1           14,7h
Y-86m1 E+71 E+2           48,0m
Y-87+1 E+61 E+19 E-2          79,8h
Y-881 E+61 E-13 E-218 E-2 67229 E-172 E-1106,6d
Y-901 E+51 E+351 E+26 E+2     1 E+22 E+61 E+364,1h
Y-911 E+61 E+281 E+22 E+151 E+31 E+31 E+31 E+31 E+25 E+43 E+158,5d
Y-91m1 E+61 E+21 E-114 E-1     1 E+19 E+41 E+249,7m
Y-921 E+51 E+22 E-11 E+19 E-1     1 E+15 E+41 E+23,5h
Y-931 E+51 E+26 E-11 E+13     1 E+14 E+41 E+210,2h
Y-941 E+51 E+1           18,7m
Y-951 E+51 E+1           10,3m
Zr-86+1 E+71 E+2           16,5h
Zr-881 E+612 E-2          83,0d
Zr-89+1 E+61 E+1           78,4h
Zr-931 E+71 E+1UL1 E+21 E+12 E+18 E+28 E+38 E+18 E+21 E+23 E+31 E+11,5 E+6a
Zr-95+1 E+614 E-219 E-21 E-11 E+11 E+14412 E+16 E-164,0d
Zr-97 1 E+1  1 E-1     11 E+3 16,8h
Zr-97+1 E+51 E+14 E-21        1 E+116,8h
Nb-881 E+51 E+1           14,5m
Nb-89+1 E+51 E+1           2,0h
Nb-90+1 E+51 E+1           14,6h
Nb-91 1 E+2           6,8 E+2a
Nb-91m 1 E+1           6 E+1d
Nb-93m1 E+71 E+13 E+21 E+24 E+241 E+41 E+44 E+31 E+45 E+24 E+44 E+216,1a
Nb-941 E+61 E-14 E-211 E-15 E-21 E+11 E+1335 E-144 E-12,0 E+4a
Nb-951 E+619 E-213 E-11 E-11 E+11 E+16616 E+11 E+135,0d
Nb-971 E+61 E+11 E-113 E-1     1 E+15 E+41 E+172,1m
Nb-98m1 E+51 E+1 19 E-2     12 E+41 E+151,3m
Mo-90+1 E+61 E+1 13 E-1     19 E+31 E+15,6h
Mo-931 E+81 E+13 E+21 E+242 E-14 E+13 E+243 E+18 E+12 E+32 E+24,0 E+3a
Mo-99+1 E+61 E+13 E-11 E+12     1 E+14 E+31 E+265,9h
Mo-101+1 E+61 E+1 12 E-2     12 E+41 E+114,6m
Tc-931 E+61 E+1           2,8h
Tc-93m1 E+61 E+1           43,5m
Tc-941 E+61 E+1           4,9h
Tc-94m1 E+51 E+1           52,0m
Tc-95m+1 E+611 E-1          61,0d
Tc-961 E+613 E-219 E-2     12 E+21 E+14,3d
Tc-96m1 E+71 E+33 E-21 E+25     1 E+21 E+61 E+351,5m
Tc-971 E+81 E+1UL1 E+268 E-27 E+16 E+1768 E+17 E+24 E+22,6 E+6a
Tc-97m1 E+71 E+24 E+11 E+291 E-21 E+31 E+32 E+23 E+21 E+25 E+21 E+390,2d
Tc-98 1 E-15 E-2          4,2 E+6a
Tc-991 E+713 E+11 E+26 E-1 767 E-16 E-17 E+17 E+14 E+12,1 E+5a
Tc-99m1 E+71 E+27 E-11 E+12     1 E+17 E+41 E+26,0h
Tc-1011 E+61 E+2           14,2m
Tc-1041 E+51 E+1           18,3m
Ru-941 E+61 E+2           51,8m
Ru-971 E+71 E+13 E-11 E+11     1 E+13 E+31 E+22,9d
Ru-103+1 E+611 E-11 E+142 E-13 E+15 E+11 E+11 E+11 E+19 E+14 E+139,3d
Ru-105+1 E+61 E+18 E-213 E-1     11 E+41 E+14,4h
Ru-106+1 E+51 E-13 E-11 E+113 E-17 E+11 E+22 E+12 E+165 E+11372,6d
Rh-991 E+61 E+11 E-1          16,1d
Rh-99m1 E+61 E+1           4,7h
Rh-1001 E+61 E+1           20,8h
Rh-1011 E+713 E-1    1 E+2 2 E+1   3,2a
Rh-101m1 E+71 E+2           4,3d
Rh-1021 E+61 E-13 E-2          2,9a
Rh-102m1 E+611 E-1    4 E+1 9   219,0d
Rh-103m1 E+81 E+49 E+21 E+27 E+3     1 E+31 E+91 E+456,1m
Rh-1051 E+71 E+29 E-11 E+13     1 E+12 E+41 E+235,4h
Rh-106m1 E+51 E+1           2,2h
Rh-1071 E+61 E+2           21,7m
Pd-100+1 E+71 E+2           3,6d
Pd-1011 E+61 E+2           8,5h
Pd-103+1 E+81 E+39 E+11 E+23 E+22 E+11 E+31 E+31 E+31 E+31 E+22 E+53 E+217,0d
Pd-1071 E+81 E+3UL          6,5 E+6a
Pd-109+1 E+61 E+22 E+11 E+23 E+2     1 E+25 E+61 E+313,7h
Ag-1021 E+51 E+1           12,9m
Ag-1031 E+61 E+1           1,1h
Ag-1041 E+61 E+1           69,2m
Ag-104m1 E+61 E+1           33,5m
Ag-1051 E+611 E-115 E-11 E-13 E+14 E+1941 E+19 E+14 E+141,3d
Ag-1061 E+61 E+1           24,0m
Ag-106m1 E+61 E+1           8,5d
Ag-108m+1 E+61 E-14 E-211 E-17 E-391 E+1115 E-148 E-1418,0a
Ag-110m+1 E+61 E-12 E-218 E-27 E-36626 E-15 E-145 E-1249,8d
Ag-1111 E+61 E+221 E+294 E-17 E+21 E+32 E+22 E+21 E+29 E+34 E+17,5d
Ag-1121 E+51 E+1           3,1h
Ag-1151 E+51 E+1           20,0m
Cd-104+1 E+71 E+2           57,7m
Cd-107+1 E+71 E+3           6,5h
Cd-109+1 E+612 E+11 E+22 E+13 E-28 E+24 E+38 E+14 E+24 E+14 E+32 E+1462,6d
Cd-1131 E+61 E-1           7,7 E+15a
Cd-113m1 E+61 E-14 E+1    8 E+2 8   14,6a
Cd-115+1 E+61 E+12 E-11 E+16 E-1     1 E+12 E+31 E+253,5h
Cd-115m+1 E+61 E+231 E+21 E+14 E-27 E+27 E+22 E+27 E+11 E+22 E+32 E+144,6d
Cd-117+1 E+61 E+1           2,5h
Cd-117m+1 E+61 E+1           3,4h
In-1091 E+61 E+1           4,2h
In-110m1 E+51 E+1           69,1m
In-111+1 E+61 E+12 E-11 E+17 E-1     1 E+12 E+31 E+22,8d
In-1121 E+61 E+2           14,7m
In-113m1 E+61 E+23 E-11 E+19 E-1     1 E+11 E+51 E+299,5m
In-1141 E+51 E+3           1,2m
In-114m+1 E+61 E+18 E-11 E+123 E-21 E+21 E+24 E+12 E+11 E+13 E+21 E+150,0d
In-1151 E+61 E+1           4,4 E+14a
In-115m1 E+61 E+24 E-11 E+12     1 E+16 E+41 E+24,5h
In-116m1 E+51 E+1           54,6m
In-1171 E+61 E+1           43,2m
In-117m+1 E+61 E+2           1,9h
In-119m+1 E+51 E+2           18,0m
Sn-110+1 E+71 E+2           4,1h
Sn-111+1 E+61 E+2           35,3m
Sn-113+1 E+713 E-11 E+19 E-11 E-16 E+18 E+12 E+1877 E+12115,1d
Sn-117m1 E+61 E+25 E-1          13,6d
Sn-119m1 E+71 E+17 E+1          293,0d
Sn-1211 E+71 E+5           27,0h
Sn-121m+1 E+717 E+1          55,0a
Sn-1231 E+61 E+27    2 E+3 2 E+2   129,2d
Sn-123m1 E+61 E+2           40,1m
Sn-1251 E+51 E+11 E-11 E+17 E-12 E-16 E+16 E+12 E+181 E+16 E+22 E+19,6d
Sn-126+1 E+51 E-13 E-2          2,3 E+5a
Sn-1271 E+61 E+1           2,1h
Sn-128+1 E+61 E+1           59,1m
Sb-1151 E+61 E+1           32,1m
Sb-1161 E+61 E+1           15,8m
Sb-116m1 E+51 E+1           60,3m
Sb-1171 E+71 E+2           2,8h
Sb-118m1 E+61 E+1           5,0h
Sb-1191 E+71 E+3           38,3h
Sb-120m1 E+61 E+1           5,8d
Sb-1221 E+41 E+11 E-11 E+15 E-1     1 E+11 E+31 E+22,7d
Sb-1241 E+614 E-215 E-14 E-29939 E-112 E+15 E-160,2d
Sb-125+1 E+61 E-12 E-11 E+15 E-18 E-24 E+14 E+11 E+1422 E+132,8a
Sb-1261 E+51 E+12 E-2          12,4d
Sb-126m1 E+51 E+1           19,1m
Sb-127+1 E+61 E+1           3,9d
Sb-128m1 E+51 E+1           9,0h
Sb-129+1 E+61 E+1           4,4h
Sb-1301 E+51 E+1           39,5m
Sb-1311 E+61 E+1           23,0m
Te-116+1 E+71 E+2           2,5h
Te-1211 E+61 E+11 E-1          19,2d
Te-121m1 E+611 E-1          154,0d
Te-1231 E+61 E-1           >9,2 E+16a
Te-123m1 E+716 E-11 E+127 E-31 E+21 E+24 E+13 E+11 E+12 E+21 E+1119,5d
Te-125m1 E+71 E+31 E+11 E+26 E+12 E-21 E+31 E+35 E+21 E+31 E+22 E+46 E+157,4d
Te-1271 E+61 E+31 E+11 E+25 E+1     1 E+29 E+51 E+39,4h
Te-127m+1 E+71 E+131 E+23 E+1 3 E+21 E+33 E+13 E+21 E+23 E+35 E+1109,0d
Te-1291 E+61 E+211 E+14     1 E+27 E+51 E+269,6m
Te-129m+1 E+61 E+111 E+1322 E+23 E+27 E+13 E+11 E+18 E+22 E+133,6d
Te-1311 E+51 E+2 1 E+16 E-1     1 E+13 E+51 E+225,0m
Te-131m+1 E+61 E+14 E-212 E-1     11 E+31 E+130,0h
Te-132+1 E+713 E-219 E-2     12 E+21 E+276,3h
Te-1331 E+51 E+1 12 E-1     12 E+51 E+112,5m
Te-133m+1 E+51 E+1 19 E-2     12 E+41 E+155,4m
Te-1341 E+61 E+1 13 E-1     17 E+41 E+141,8m
I-1201 E+51 E+1           1,4h
I-120m1 E+51 E+1           53,0m
I-1211 E+61 E+2           2,1h
I-1231 E+71 E+25 E-11 E+12     1 E+13 E+41 E+213,2h
I-1241 E+61 E+16 E-2       1 E+1  4,2d
I-1251 E+61 E+22 E-11 E+139 E-28 E+21 E+38 E+11 E+21 E+11 E+4359,4d
I-1261 E+61 E+11 E-11 E+15 E-12 E-14 E+15 E+11 E+151 E+13 E+2213,0d
I-1281 E+51 E+2           25,0m
I-1291 E+51 E-2UL16 E-2 6 E-16 E-16 E-26 E-2884 E-11,6 E+7a
I-1301 E+61 E+1 11 E+1     12 E+31 E+112,4h
I-1311 E+61 E+12 E-11 E+16 E-12 E-15 E+17 E+12 E+191 E+16 E+228,0d
I-1321 E+51 E+13 E-211 E-1     18 E+31 E+12,3h
I-132m1 E+61 E+2           83,0m
I-1331 E+61 E+11 E-11 E+14 E-1     1 E+13 E+31 E+120,8h
I-1341 E+51 E+13 E-218 E-2     12 E+41 E+152,5m
I-135+1 E+61 E+14 E-211 E-1     14 E+31 E+16,6h
Xe-1201 E+91 E+2           40,0m
Xe-1211 E+91 E+2           38,8m
Xe-122+1 E+91 E+26 E-2          20,1h
Xe-1231 E+91 E+29 E-2          2,1h
Xe-1251 E+91 E+3           16,8h
Xe-1271 E+51 E+33 E-1          36,4d
Xe-129m1 E+41 E+3           8,9d
Xe-131m1 E+41 E+41 E+1          11,9d
Xe-1331 E+41 E+33          5,3d
Xe-133m1 E+41 E+3           2,2d
Xe-1351 E+101 E+33 E-1          9,1h
Xe-135m1 E+91 E+2           15,3m
Xe-1381 E+91 E+2           14,1m
Cs-1251 E+41 E+1           46,7m
Cs-1271 E+51 E+2           6,3h
Cs-1291 E+51 E+13 E-11 E+19 E-1     1 E+15 E+31 E+232,2h
Cs-1301 E+61 E+2           29,2m
Cs-1311 E+61 E+32 E+11 E+22 E+23 E+11 E+31 E+31 E+31 E+31 E+22 E+59 E+29,7d
Cs-1321 E+51 E+11 E-113 E-1     1 E+14 E+21 E+16,5d
Cs-1341 E+41 E-14 E-211 E-15 E-21 E+11 E+1316 E-152 E-12,1a
Cs-134m1 E+51 E+34 E-21 E+22 E+1     1 E+21 E+61 E+32,9h
Cs-1351 E+71 E+2UL1 E+22 E+14 E-13 E+23 E+33 E+13 E+21 E+29 E+32 E+12,3 E+6a
Cs-1361 E+513 E-211 E-14 E-2993116 E+11 E+113,0d
Cs-137+1 E+41 E-11 E-114 E-16 E-21 E+11 E+18321 E+16 E-130,0a
Cs-1381 E+41 E+1 19 E-2     13 E+41 E+133,4m
Ba-126+1 E+71 E+2           100,0m
Ba-128+1 E+71 E+2           2,4d
Ba-1311 E+61 E+12 E-11 E+15 E-12 E-14 E+16 E+11 E+11 E+11 E+13 E+29 E+111,6d
Ba-131m1 E+71 E+2           14,6m
Ba-1331 E+61 E-12 E-11  4 E+18 E+11 E+11 E+1  210,5a
Ba-133m1 E+61 E+23 E-1          38,9h
Ba-135m1 E+61 E+2           28,7h
Ba-137m1 E+61 E+1           2,6m
Ba-1391 E+51 E+2           83,1m
Ba-1401 E+513 E-218 E-23 E-21 E+11 E+13315 E+11 E+112,8d
Ba-1411 E+51 E+1           18,3m
Ba-1421 E+61 E+1           10,6m
La-1311 E+61 E+1           59,0m
La-1321 E+61 E+1           4,8h
La-1351 E+71 E+3           19,5h
La-1371 E+71 E+22 E+1          6,0 E+4a
La-1381 E+71 E-1           1,0 E+11a
La-1401 E+513 E-211 E-1     14 E+21 E+140,3h
La-1411 E+51 E+2           3,9h
La-1421 E+51 E+1           91,1m
La-1431 E+51 E+2           14,1m
Ce-134+1 E+71 E+3           75,8h
Ce-1351 E+61 E+1           17,7h
Ce-1371 E+71 E+3           9,0h
Ce-137m+1 E+61 E+3           34,4h
Ce-1391 E+616 E-11 E+127 E-11 E+21 E+24 E+14 E+11 E+11 E+29137,6d
Ce-1411 E+71 E+211 E+1411 E+21 E+28 E+18 E+11 E+11 E+37 E+132,5d
Ce-1431 E+61 E+13 E-11 E+19 E-1     1 E+15 E+31 E+233,0h
Ce-144+1 E+51 E+19 E-11 E+254 E-11 E+21 E+21 E+21 E+23 E+12 E+21 E+1285,0d
Pr-1361 E+51 E+1           13,1m
Pr-1371 E+61 E+2           76,8m
Pr-138m1 E+61 E+1           2,1h
Pr-139+1 E+71 E+2           4,4h
Pr-1421 E+51 E+211 E+14     1 E+24 E+41 E+219,1h
Pr-142m1 E+91 E+7           14,6m
Pr-1431 E+61 E+33 E+11 E+24 E+12 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+26 E+54 E+113,6d
Pr-1441 E+51 E+2           17,3m
Pr-1451 E+51 E+3           6,0h
Pr-1471 E+51 E+1           13,4m
Nd-136+1 E+61 E+2           50,7m
Nd-138+1 E+71 E+3           5,0h
Nd-1391 E+61 E+2           29,7m
Nd-139m+1 E+61 E+1           5,5h
Nd-140+ 1 E+1           3,4d
Nd-1411 E+71 E+2           2,5h
Nd-1471 E+61 E+26 E-11 E+127 E-11 E+21 E+25 E+15 E+11 E+11 E+35 E+111d
Nd-1491 E+61 E+22 E-11 E+17 E-1     1 E+17 E+41 E+21,7h
Nd-1511 E+51 E+1           12,4m
Pm-141+1 E+51 E+1           20,9m
Pm-1431 E+612 E-1          266,0d
Pm-1441 E+61 E-14 E-2          1,0a
Pm-1451 E+71 E+11 E+1          17,7a
Pm-1461 E+61 E-1     3 E+1 6   5,5a
Pm-1471 E+71 E+34 E+11 E+22 E+22 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+32 E+46 E+32,6a
Pm-1481 E+51 E+1           5,4d
Pm-148m1 E+613 E-2          41,1d
Pm-1491 E+61 E+361 E+22 E+1     1 E+27 E+41 E+353,1h
Pm-1501 E+51 E+1           2,7h
Pm-1511 E+61 E+22 E-1          28,4h
Sm-1411 E+51 E+1           10,2m
Sm-141m+1 E+61 E+1           22,6m
Sm-142+1 E+71 E+2           72,5m
Sm-1451 E+71 E+14          340,0d
Sm-1461 E+51           1,0 E+8a
Sm-1471 E+41UL          1,1 E+11a
Sm-1511 E+81 E+35 E+21 E+25 E+24 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+33 E+47 E+390,0a
Sm-1531 E+61 E+221 E+11 E+1     1 E+24 E+41 E+246,3h
Sm-1551 E+61 E+2           22,3m
Sm-1561 E+61 E+2           9,4h
Eu-1451 E+61 E+1           5,9d
Eu-1461 E+61 E+1           4,6d
Eu-1471 E+61 E+12 E-1          24,0d
Eu-1481 E+613 E-2          54,5d
Eu-1491 E+71 E+12          93,1d
Eu-1501 E+61 E-12          36,4a
Eu-150m  5 E-2          12,8h
Eu-1521 E+61 E-16 E-212 E-17 E-21 E+11 E+1448 E-165 E-113,5a
Eu-152m1 E+61 E+22 E-11 E+17 E-1     1 E+11 E+41 E+29,3h
Eu-1541 E+61 E-16 E-212 E-16 E-21 E+11 E+1447 E-165 E-18,6a
Eu-1551 E+7121 E+1821 E+21 E+21 E+21 E+22 E+13 E+23 E+14,8a
Eu-1561 E+61 E+15 E-2          15,2d
Eu-1571 E+61 E+2           15,2h
Eu-1581 E+51 E+1           45,9m
Gd-1451 E+51 E+1           23,0m
Gd-146+1 E+613 E-2          48,3d
Gd-1471 E+61 E+1           38,1h
Gd-1481 E+414 E-1    3 E+1 8   74,6a
Gd-1491 E+61 E+2           9,3d
Gd-1511 E+71 E+1           124,0d
Gd-1521 E+41           1,1 E+14a
Gd-1531 E+71 E+111 E+1611 E+21 E+21 E+21 E+21 E+13 E+22 E+1240,4d
Gd-1591 E+61 E+221 E+27     1 E+27 E+41 E+318,5h
Tb-1471 E+61 E+1           1,7h
Tb-1491 E+61 E+1           4,1h
Tb-1501 E+61 E+1           3,5h
Tb-1511 E+61 E+1           17,6h
Tb-1531 E+71 E+2           2,3d
Tb-1541 E+61 E+1           21,5h
Tb-1551 E+71 E+2           5,3d
Tb-1561 E+61 E+1           5,2d
Tb-156n1 E+71 E+3           5,3h
Tb-1571 E+71 E+21 E+2          99,0a
Tb-1581 E+61 E-19 E-2    2 E+1 6   180,0a
Tb-1601 E+616 E-212 E-17 E-21 E+11 E+14412 E+16 E-172,3d
Tb-1611 E+61 E+3           6,9d
Dy-1551 E+61 E+1           9,9h
Dy-1571 E+61 E+2           8,1h
Dy-1591 E+71 E+26          144,4d
Dy-1651 E+61 E+331 E+21 E+1     1 E+29 E+51 E+32,3h
Dy-1661 E+61 E+211 E+15     1 E+11 E+41 E+381,6h
Ho-1551 E+61 E+2           48,0m
Ho-157+1 E+61 E+2           12,6m
Ho-1591 E+61 E+2           33,1m
Ho-1611 E+71 E+2           2,5h
Ho-1621 E+71 E+2           15,0m
Ho-162m+1 E+61 E+1           67,0m
Ho-1641 E+61 E+3           28,6m
Ho-164m+1 E+71 E+3           37,0m
Ho-1661 E+51 E+221 E+21 E+1     1 E+27 E+41 E+326,8h
Ho-166m1 E+61 E-14 E-2    1 E+1 3   1,2 E+3a
Ho-167+1 E+61 E+2           3,1h
Er-161+1 E+61 E+1           3,2h
Er-1651 E+71 E+3           10,4h
Er-1691 E+71 E+32 E+21 E+21 E+25 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+32 E+61 E+29,4d
Er-1711 E+61 E+22 E-11 E+17 E-1     1 E+12 E+41 E+27,5h
Er-1721 E+61 E+2           49,3h
Tm-1621 E+61 E+1           21,7m
Tm-1661 E+61 E+1           7,7h
Tm-167+1 E+61 E+26 E-1          9,2d
Tm-1701 E+61 E+22 E+11 E+24 E+161 E+31 E+31 E+31 E+31 E+29 E+37 E+1128,6d
Tm-1711 E+81 E+33 E+21 E+25 E+26 E+11 E+41 E+41 E+41 E+41 E+36 E+47 E+21,9a
Tm-1721 E+61 E+2           63,6h
Tm-1731 E+61 E+2           8,2h
Tm-175+1 E+61 E+1           15,2m
Yb-1621 E+71 E+2           18,9m
Yb-166+1 E+71 E+2           56,7h
Yb-1671 E+61 E+2           17,5m
Yb-1691 E+71 E+13 E-1    2 E+2 2 E+1   32,0d
Yb-1751 E+71 E+221 E+26     1 E+21 E+41 E+34,2d
Yb-1771 E+61 E+2           1,9h
Yb-178+1 E+61 E+3           74,0m
Lu-169+1 E+61 E+1           1,4d
Lu-1701 E+61 E+1           2,0d
Lu-1711 E+61 E+1           8,3d
Lu-1721 E+61 E+14 E-2          6,7d
Lu-1731 E+719 E-1          1,3a
Lu-1741 E+718 E-1          3,6a
Lu-174m1 E+71 E+16 E-1          142,0d
Lu-1761 E+61 E-1           4,0 E+10a
Lu-176m1 E+61 E+3           3,6h
Lu-1771 E+71 E+221 E+29     1 E+21 E+41 E+36,6d
Lu-177m+1 E+61 E-1     3 E+1 5   160,3d
Lu-1781 E+51 E+2           28,4m
Lu-178m+1 E+51 E+1           23,1m
Lu-1791 E+61 E+3           4,6h
Hf-170+1 E+61 E+2           16,0h
Hf-172+1 E+614 E-2          1,9a
Hf-1731 E+61 E+2           23,9h
Hf-1751 E+612 E-1    8 E+1 1 E+1   70,0d
Hf-177n+1 E+51 E+1           51,4m
Hf-178n+1 E+61 E-1           31,0a
Hf-179n1 E+61 E+1           25,0d
Hf-180m1 E+61 E+1           5,5h
Hf-1811 E+611 E-114 E-12 E-11 E+11 E+19998 E+11 E+142,4d
Hf-182+1 E+61 E-15 E-2          9,0 E+6a
Hf-182m+1 E+61 E+1           61,5m
Hf-1831 E+61 E+1           64,0m
Hf-1841 E+61 E+2           4,1h
Ta-1721 E+61 E+1           36,8m
Ta-1731 E+61 E+1           3,1h
Ta-1741 E+61 E+1           1,1h
Ta-1751 E+61 E+1           10,5h
Ta-1761 E+61 E+1           8,1h
Ta-1771 E+71 E+2           56,4h
Ta-178m+1 E+61 E+17 E-2          2,4h
Ta-1791 E+71 E+16          558,0d
Ta-1801 E+71 E+3           8,1h
Ta-180m1 E+61 E-1           1,8 E+15a
Ta-1821 E+41 E-16 E-212 E-16 E-21 E+11 E+14411 E+15 E-1114,7d
Ta-182n+1 E+61 E+2           15,8m
Ta-183+1 E+61 E+2           5,1d
Ta-1841 E+61 E+1           8,7h
Ta-1851 E+51 E+2           49,0m
Ta-1861 E+51 E+1           10,5m
W-1761 E+61 E+2           2,5h
W-1771 E+61 E+1           2,2h
W-178+1 E+61 E+29 E-1          21,6d
W-1791 E+71 E+2           37,1m
W-1811 E+71 E+151 E+22 E+141 E+31 E+34 E+24 E+25 E+12 E+36 E+1121,0d
W-1851 E+71 E+31 E+21 E+21 E+231 E+41 E+43 E+31 E+48 E+24 E+57 E+275,1d
W-1871 E+61 E+11 E-11 E+15 E-1     1 E+14 E+31 E+223,9h
W-188+1 E+51 E+111 E+22 1 E+21 E+28 E+18 E+15 E+11 E+2 69,8d
Re-1771 E+61 E+1           14,0m
Re-1781 E+61 E+1           13,2m
Re-1811 E+61 E+1           19,9h
Re-1821 E+61 E+1           64,0h
Re-183 1 E+1           70,1d
Re-1841 E+618 E-2    2 E+1 6   37,9d
Re-184m1 E+61 E-17 E-2          168,0d
Re-1861 E+61 E+341 E+22 E+1     1 E+24 E+41 E+390,0h
Re-186m+1 E+71           1,9 E+5a
Re-1871 E+91 E+3UL          4,4 E+10a
Re-1881 E+51 E+211 E+14     1 E+25 E+41 E+217,0h
Re-188m1 E+71 E+2           18,6m
Re-189+1 E+61 E+21          24,3h
Os-180+1 E+71 E+2           21,5m
Os-1811 E+61 E+1           1,8h
Os-1821 E+61 E+2           22,1h
Os-1851 E+611 E-113 E-11 E-11 E+11 E+17733 E+15 E-193,8d
Os-189m1 E+71 E+4           5,8h
Os-191+1 E+71 E+221 E+1721 E+21 E+21 E+21 E+21 E+13 E+39 E+115,3d
Os-191m1 E+71 E+311 E+22 E+2     1 E+32 E+61 E+313,1h
Os-1931 E+61 E+211 E+14     1 E+23 E+41 E+230,1h
Os-194+1 E+517 E-1    2 E+2 5 E+1   6,0a
Ir-1821 E+51 E+1           15,0m
Ir-1841 E+61 E+1           3,1h
Ir-1851 E+61 E+1           14,4h
Ir-1861 E+61 E+1           16,6h
Ir-1871 E+61 E+2           10,5h
Ir-1881 E+61 E+1           41,5h
Ir-189+1 E+71 E+21          13,2d
Ir-1901 E+615 E-218 E-26 E-2682215 E+11 E+111,8d
Ir-1921 E+418 E-213 E-11 E-11 E+11 E+16613 E+1273,8d
Ir-192m1 E+71 E+3           1,4m
Ir-193m1 E+71 E+4           10,5d
Ir-1941 E+51 E+27 E-11 E+12     1 E+12 E+41 E+219,3h
Ir-194n1 E+61 E-1    61 E+122   171,0d
Ir-1951 E+61 E+2           2,5h
Ir-195m+1 E+61 E+2           3,8h
Pt-186+1 E+61 E+1           2,1h
Pt-1881 E+61 E+14 E-2          10,2d
Pt-1891 E+61 E+2           10,9h
Pt-190 1           6,5 E+11a
Pt-191+1 E+61 E+13 E-11 E+11     1 E+13 E+31 E+22,8d
Pt-1931 E+71 E+13 E+3          50,0a
Pt-193m1 E+71 E+31 E+11 E+27 E+1     1 E+21 E+51 E+34,3d
Pt-195m1 E+61 E+22          4,1d
Pt-1971 E+61 E+341 E+22 E+1     1 E+22 E+51 E+319,9h
Pt-197m+1 E+61 E+29 E-11 E+14     1 E+15 E+51 E+295,3m
Pt-1991 E+61 E+2           30,8m
Pt-200+1 E+61 E+2           12,5h
Au-1931 E+71 E+26 E-1          17,7h
Au-1941 E+61 E+17 E-2          38,0h
Au-1951 E+71 E+12    1 E+3 1 E+2   186,1d
Au-196 1 E+1           6,2d
Au-1981 E+61 E+12 E-11 E+16 E-1     1 E+12 E+31 E+22,7d
Au-198m1 E+61 E+1           2,3d
Au-1991 E+61 E+29 E-11 E+16 E-1     1 E+19 E+31 E+23,1d
Au-2001 E+51 E+2           48,4m
Au-200m+1 E+61 E+1           18,7h
Au-2011 E+61 E+2           26,0m
Hg-193+1 E+61 E+2           3,8h
Hg-193m+1 E+61 E+1           11,8h
Hg-194+1 E+61 E-17 E-2          444,0a
Hg-195+1 E+61 E+2           9,9h
Hg-195m+1 E+61 E+22 E-1          41,6h
Hg-1971 E+71 E+221 E+19     1 E+23 E+41 E+264,6h
Hg-197m+1 E+61 E+27 E-11 E+14     1 E+13 E+41 E+223,8h
Hg-2031 E+51 E+13 E-11 E+11 7 E+11 E+22 E+11 E+11 E+12 E+2246,6d
Tl-1941 E+61 E+1           33,0m
Tl-194m1 E+61 E+1           32,8m
Tl-1951 E+61 E+1           1,2h
Tl-1971 E+61 E+2           2,8h
Tl-1981 E+61 E+1           5,3h
Tl-198m1 E+61 E+1           1,9h
Tl-1991 E+61 E+2           7,4h
Tl-2001 E+61 E+15 E-212 E-1     11 E+31 E+126,1h
Tl-2011 E+61 E+211 E+16     1 E+11 E+41 E+273,0h
Tl-2021 E+61 E+12 E-11 E+15 E-12 E-14 E+16 E+11 E+171 E+13 E+21 E+212,2d
Tl-2041 E+412 E+11 E+24 E+14 E-29 E+29 E+39 E+19 E+21 E+23 E+33 E+23,8a
Pb-195m+1 E+61 E+1           15,0m
Pb-1981 E+61 E+2           2,4h
Pb-1991 E+61 E+1           1,5h
Pb-2001 E+61 E+2           21,5h
Pb-2011 E+61 E+19 E-2          9,4h
Pb-202+1 E+61 E-12 E-1          5,3 E+4a
Pb-202m1 E+61 E+1           3,6h
Pb-2031 E+61 E+12 E-11 E+19 E-1     1 E+13 E+31 E+251,9h
Pb-2051 E+71 E+1UL          1,5 E+7a
Pb-2091 E+61 E+5           3,3h
Pb-210+1 E+41 E-13 E-113 E-2 3 E+18 E+138116 E-222,2a
Pb-211+1 E+61 E+2           36,1m
Pb-2121 E+71 E+1 11 E-1     12 E+31 E+110,6h
Pb-212+1 E+51 E+15 E-21         10,6h
Pb-214+1 E+61 E+2           26,8m
Bi-2001 E+61 E+1           36,4m
Bi-201+1 E+61 E+1           1,8h
Bi-2021 E+61 E+1           1,7h
Bi-203+1 E+61 E+1           11,8h
Bi-205+1 E+61 E+14 E-2          15,3d
Bi-2061 E+512 E-217 E-2     19 E+11 E+16,2d
Bi-2071 E+61 E-15 E-212 E-15 E-21 E+11 E+1315 E-156 E-131,8a
Bi-208 1 E-2           3,7 E+5a
Bi-2101 E+61 E+381 E+29     3 E+11 E+41 E+35,0d
Bi-210m+1 E+51 E-13 E-1          3,0 E+6a
Bi-212+1 E+51 E+15 E-212 E-1     13 E+41 E+160,5m
Bi-213+1 E+61 E+2           45,6m
Bi-214+1 E+51 E+1           19,9m
Po-2031 E+61 E+1 11 E-1     14 E+41 E+136,7m
Po-2051 E+61 E+1 11 E-1     11 E+41 E+11,7h
Po-2061 E+61 E+1           8,8d
Po-2071 E+61 E+1 12 E-1     15 E+31 E+15,8h
Po-2081 E+41     5 E+1 5   2,9a
Po-2091 E+41           102,0a
Po-2101 E+416 E-214 E-2 1 E+11 E+131 E+1171138,4d
At-2071 E+61 E+1           1,8h
At-211+1 E+71 E+35 E-11 E+11 E+1     83 E+51 E+37,2h
Rn-220+1 E+71 E+4           55,8s
Rn-222+1 E+81 E+14 E-2          3,8d
Fr-222+1 E+51 E+3           14,2m
Fr-223+1 E+61 E+2           21,8m
Ra-223+1 E+51 E+21 E-114 E-11 E-23 E+16 E+11 E+12 E+113 E+25 E-111,4d
Ra-224+1 E+51 E+15 E-211 E-1     13 E+21 E+13,6d
Ra-2251 E+51 E+11 E-11 E-12 E-1 5 E+19 E+11 E+13 E+11 E-18 E+14 E-114,8d
Ra-226+1 E+41 E-24 E-213 E-2 4 E-154 E-25 E-15 E-19 E-15 E-21,6 E+3a
Ra-2271 E+61 E+2 1 E+11     1 E+13 E+51 E+242,2m
Ra-228+1 E+51 E-13 E-211 E-1 58224 E-147 E-15,8a
Ac-224+1 E+61 E+2           2,8h
Ac-225+1 E+41 E+19 E-2    7 E+1 2 E+1   10,0d
Ac-226+1 E+51 E+2           29,4h
Ac-227+1 E+31 E-24 E-21  1 E-11 E-11 E-11 E-1  3 E-221,8a
Ac-2281 E+61 E+13 E-212 E-1     17 E+31 E+16,2h
Th-226+1 E+71 E+3 1 E+13 E+1     1 E+21 E+71 E+330,6m
Th-2271 E+41 E+18 E-21 E-12 E-1 1 E+11 E+171 E+11 E-16 E+13 E-118,7d
Th-228+1 E+41 E-14 E-21 E-17 E-2 11111 E-134 E-11,9a
Th-229+1 E+31 E-11 E-21 E-12 E-2 11111 E-19 E-11 E-17,3 E+3a
Th-2301 E+41 E-17 E-21 E-15 E-2 5 E-115 E-23 E-11 E-133 E-17,5 E+4a
Th-2311 E+71 E+31 E+11 E+24 E+1     1 E+23 E+51 E+325,5h
Th-2321 E+41 E+1 1 E-13 E-2 7 E-157 E-27 E-11 E-113 E-11,4 E+10a
Th-232+1 E+31 E-2UL1 E-1  7 E-117 E-21 E-1  1 E-11,4 E+10a
Th-234+1 E+51 E+221 E+21 E+1 9 E+21 E+33 E+23 E+21 E+24 E+31 E+124,1d
Pa-227+1 E+61 E+3           38,3m
Pa-228+1 E+61 E+1           22,0h
Pa-230+1 E+61 E+11 E-114 E-11 E-11 E+11 E+1881 E+12 E+21 E+117,4d
Pa-2311 E+31 E-26 E-21 E-24 E-3 1 E-111 E-21 E-11 E-21 E-12 E-13,3 E+4a
Pa-2321 E+61 E+1           1,3d
Pa-2331 E+71 E+14 E-11 E+114 E-18 E+11 E+22 E+12 E+11 E+14 E+26 E+127,0d
Pa-2341 E+61 E+1           6,8h
U-230+1 E+51 E+14 E-21 E-12 E-1 1 E+11 E+191 E+11 E-18 E+19 E-120,8d
U-2311 E+71 E+2 1 E+16     1 E+11 E+41 E+24,2d
U-232+1 E+31 E-16 E-21 E-15 E-2 115 E-111 E-113 E-169,8a
U-2331 E+417 E-213 E-1 51 E+15 E-1411 E+131,6 E+5a
U-2341 E+411 E-114 E-1 61 E+16 E-1211 E+122,5 E+5a
U-235+1 E+418 E-513 E-1 343 E-14 E-111 E+18 E-17,0 E+8a
U-2361 E+41 E+12 E-114 E-1 61 E+16 E-1621 E+132,4 E+7a
U-2371 E+61 E+2 1 E+13     1 E+13 E+31 E+26,8d
U-238+1 E+41UL14 E-1 61 E+16 E-1521 E+124,5 E+9a
U-2391 E+61 E+2 1 E+29     1 E+24 E+61 E+223,5m
U-240+1 E+61 E+2 1 E+17 E-1     1 E+19 E+31 E+314,1h
Np-2321 E+61 E+1           14,7m
Np-2331 E+71 E+2           36,2m
Np-2341 E+61 E+1           4,4d
Np-2351 E+71 E+21 E+2          395,9d
Np-2361 E+517 E-3          1,5 E+5a
Np-236m1 E+71 E+38 E-1          22,5h
Np-237+1 E+317 E-21 E-11 E-1 111 E-111 E-156 E-12,1 E+6a
Np-2381 E+61 E+2           2,1d
Np-2391 E+71 E+25 E-11 E+12     1 E+16 E+31 E+22,4d
Np-2401 E+61 E+1 12 E-1     14 E+41 E+165,0m
Pu-2341 E+71 E+2 1 E+14     1 E+18 E+41 E+28,8h
Pu-2351 E+71 E+2 1 E+13     1 E+11 E+61 E+225,3m
Pu-2361 E+411 E-11 E-12 E-11 E-11 E+11 E+161 E+11 E-177 E-12,9a
Pu-2371 E+71 E+221 E+2925 E+21 E+31 E+21 E+21 E+22 E+35 E+245,3d
Pu-2381 E+41 E-16 E-21 E-18 E-26 E-211111 E-133 E-187,7a
Pu-239+1 E+41 E-16 E-21 E-18 E-24 E-2115 E-111 E-122 E-12,4 E+4a
Pu-2401 E+31 E-16 E-21 E-18 E-24 E-2116 E-111 E-122 E-16,6 E+3a
Pu-241+1 E+51 E+131 E+1241 E+21 E+24 E+11 E+21 E+19 E+11 E+114,3a
Pu-2421 E+41 E-17 E-21 E-14 E-24 E-2115 E-111 E-123 E-13,7 E+5a
Pu-2431 E+71 E+3 1 E+22 E+1     1 E+27 E+51 E+35,0h
Pu-244+1 E+41 E-13 E-41 E-14 E-24 E-2113 E-111 E-133 E-18,0 E+7a
Pu-245+1 E+61 E+2           10,5h
Pu-246+1 E+61 E+2           10,9d
Am-237+1 E+61 E+2           73,0m
Am-2381 E+61 E+1           1,6h
Am-2391 E+61 E+2           11,9h
Am-2401 E+61 E+1           50,8h
Am-2411 E+41 E-16 E-21 E-15 E-26 E-211111 E-133 E-1432,8a
Am-2421 E+61 E+3 1 E+23 E+1     1 E+23 E+51 E+316,0h
Am-242m+1 E+41 E-13 E-11 E-19 E-27 E-211111 E-133 E-1141,0a
Am-243+1 E+31 E-12 E-11 E-19 E-25 E-2119 E-111 E-133 E-17,4 E+3a
Am-2441 E+61 E+19 E-2          10,1h
Am-244m1 E+71 E+4           26,0m
Am-2451 E+61 E+3           2,1h
Am-2461 E+51 E+1           39,0m
Am-246m1 E+61 E+1           25,0m
Cm-238+1 E+71 E+2           2,4h
Cm-2401 E+51 E+23 E-1          27,0d
Cm-2411 E+61 E+11 E-1          32,8d
Cm-2421 E+51 E+14 E-217 E-14 E-18 E+11 E+22 E+15 E+114 E+15162,9d
Cm-2431 E+412 E-11 E-11 E-17 E-211111 E-144 E-130,0a
Cm-2441 E+415 E-21 E-18 E-28 E-21 E+11 E+151 E+11 E-155 E-118,0a
Cm-2451 E+31 E-19 E-21 E-14 E-25 E-2116 E-111 E-123 E-18,5 E+3a
Cm-2461 E+31 E-12 E-11 E-15 E-25 E-211111 E-133 E-14,7 E+3a
Cm-247+1 E+41 E-11 E-31 E-11 E-14 E-2113 E-111 E-133 E-11,6 E+7a
Cm-2481 E+31 E-15 E-31 E-23 E-21 E-2112 E-111 E-118 E-23,4 E+5a
Cm-2491 E+61 E+3           64,2m
Cm-250+1 E+31 E-2           8,0 E+3a
Bk-2451 E+61 E+2           4,9d
Bk-246+1 E+61 E+1           1,8d
Bk-2471 E+41 E-18 E-2          1,4 E+3a
Bk-249+1 E+61 E+21 E+11 E+12 E+1 9 E+21 E+33 E+27 E+28 E+11 E+32 E+2320,0d
Bk-2501 E+61 E+1           3,2h
Cf-2441 E+71 E+4           19,4m
Cf-2461 E+61 E+3 1 E+1      1 E+14 E+41 E+335,7h
Cf-2481 E+411 E-114 E-1 1 E+11 E+11 E+11 E+112 E+13333,5d
Cf-2491 E+31 E-11 E-11 E-16 E-2 11111 E-124 E-1351,0a
Cf-2501 E+411 E-11 E-11 E-1 1 E+11 E+1481 E-149 E-113,1a
Cf-2511 E+31 E-11 E-11 E-15 E-2 11111 E-124 E-1898,0a
Cf-2521 E+412 E-21 E-12 E-1 1 E+11 E+171 E+11 E-1712,6a
Cf-253+1 E+51 E+24 E-111 E-1 1 E+21 E+27 E+11 E+291 E+34 E+117,8d
Cf-2541 E+313 E-41 E-11 E-1 11111 E-11 E+17 E-160,5d
Es-2501 E+61 E+2           8,6h
Es-2511 E+71 E+2           33,0h
Es-2531 E+51 E+2 11 1 E+21 E+25 E+11 E+214 E+2820,5d
Es-254+1 E+41 E-1 13 E-1 1 E+11 E+14511 E+13275,7d
Es-254m+1 E+61 E+1 14 E-1     22 E+31 E+239,3h
Fm-2521 E+61 E+3           25,4h
Fm-2531 E+61 E+2           3,0d
Fm-2541 E+71 E+4 1 E+23 E+1     1 E+22 E+61 E+43,2h
Fm-2551 E+61 E+2 1 E+11 E+1     1 E+19 E+41 E+420,1h
Fm-2571 E+51           100,5d
Md-2571 E+71 E+2           5,5h
Md-258+1 E+51 E+1           51,5d
MutternuklidTochternuklide
Mg-28+Al-28
Si-32+P-32
Ca-45+Sc-45m
Sc-44m+Sc-44
Ti-44+Sc-44
Fe-52+Mn-52m
Fe-60+Co-60, Co-60m
Co-62m+Co-62
Ni-66+Cu-66
Zn-62+Cu-62
Zn-69m+Zn-69
Zn-72+Ga-72, Ga-72m
Ga-73+Ge-73m
Ge-68+Ga-68
As-73+Ge-73m
Se-81m+Se-81
Br-80m+Br-80
Br-83+Kr-83m
Kr-88+Rb-88
Rb-81+Kr-81m
Rb-81m+Kr-81m
Rb-83+Kr-83m
Sr-80+Rb-80
Sr-82+Rb-82
Sr-89+Y-89m
Sr-90+Y-90
Sr-91+Y-91m
Y-87+Sr-87m
Zr-86+Y-86, Y-86m
Zr-89+Y-89m
Zr-95+Nb-95m
Zr-97+Nb-97, Nb-97m
Nb-89+Zr-89m
Nb-90+Zr-90m
Mo-90+Nb-90m, Nb-90n
Mo-99+Tc-99m
Mo-101+Tc-101
Tc-95m+Tc-95
Ru-103+Rh-103m
Ru-105+Rh-105m
Ru-106+Rh-106
Pd-100+Rh-100
Pd-103+Rh-103m
Pd-109+Ag-109m
Ag-108m+Ag-108
Ag-110m+Ag-110
Cd-104+Ag-104m
Cd-107+Ag-107m
Cd-109+Ag-109m
Cd-115+In-115m
Cd-115m+In-115m
Cd-117+In-117, In-117m
Cd-117m+In-117, In-117m
In-111+Cd-111m
In-114m+In-114
In-117m+In-117
In-119m+In-119
Sn-110+In-110m
Sn-111+In-111m
Sn-113+In-113m
Sn-121m+Sn-121
Sn-126+Sb-126, Sb-126m, Sb-126n
Sn-128+Sb-128m
Sb-125+Te-125m
Sb-127+Te-127
Sb-129+Te-129
Te-116+Sb-116
Te-127m+Te-127
Te-129m+Te-129
Te-131m+Te-131
Te-132+I-132
Te-133m+Te-133
I-135+Xe-135m
Xe-122+I-122
Cs-137+Ba-137m
Ba-126+Cs-126
Ba-128+Cs-128
Ce-134+La-134
Ce-137m+Ce-137
Ce-144+Pr-144, Pr-144m
Pr-139+Ce-139m
Nd-136+Pr-136
Nd-138+Pr-138
Nd-139m+Ce-139m, Pr-139, Nd-139
Nd-140+Pr-140
Pm-141+Nd-141m
Sm-141m+Nd-141m, Pm-141, Sm-141
Sm-142+Pm-142
Gd-146+Eu-146
Ho-157+Dy-157m
Ho-162m+Ho-162
Ho-164m+Ho-164
Ho-167+Er-167m
Er-161+Ho-161, Ho-161m
Tm-167+Er-167m
Tm-175+Yb-175m
Yb-166+Tm-166, Tm-166m
Yb-178+Lu-178
Lu-169+Yb-169m
Lu-177m+Lu-177, Hf-177m
Lu-178m+Hf-178m
Hf-170+Lu-170m
Hf-172+Lu-172, Lu-172m
Hf-177n+Hf-177m
Hf-178n+Hf-178m
Hf-182+Ta-182
Hf-182m+Ta-182m, Ta-182n
Ta-178m+Hf-178m
Ta-182n+Ta-182m
Ta-183+W-183m
W-178+Ta-178
W-188+Re-188
Re-186m+Re-186
Re-189+Os-189m
Os-180+Re-180
Os-191+Ir-191m
Os-194+Ir-194
Ir-189+Os-189m
Ir-195m+Ir-195
Pt-186+Ir-186m
Pt-191+Ir-191m
Pt-197m+Au-197m
Pt-200+Au-200
Au-200m+Au-200
Hg-193+Au-193m
Hg-193m+Au-193m, Hg-193
Hg-194+Au-194
Hg-195+Au-195m
Hg-195m+Au-195m, Hg-195
Hg-197m+Au-197m
Pb-195m+Tl-195m
Pb-202+Tl-202
Pb-210+Hg-206, Tl-206, Bi-210, Po-210
Pb-211+Tl-207, Bi-211, Po-211
Pb-212+Tl-208, Bi-212, Po-212
Pb-214+Tl-210, Bi-214, Po-214
Bi-201+Tl-197m, Pb-201m
Bi-203+Tl-199, Tl-199m, Pb-203m
Bi-205+Pb-205m
Bi-210m+Tl-206
Bi-212+Tl-208, Po-212
Bi-213+Tl-209, Po-213
Bi-214+Tl-210, Po-214
At-211+Po-211
Rn-220+Po-216
Rn-222+Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214, Po-214, Po-218, At-218, Rn-218
Fr-222+Po-214, Rn-218, Ra-222
Fr-223+Tl-207, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219
Ra-223+Tl-207, Pb-211, Bi-211, Po-211, Po-215, At-215, Rn-219
Ra-224+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220
Ra-226+Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214, Po-214, Po-218, At-218, Rn-218, Rn-222
Ra-228+Ac-228
Ac-224+Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216, Rn-216, Fr-220, Ra-220
Ac-225+Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221
Ac-226+Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222, Th-226
Ac-227+Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219, Fr-223,
Ra-223, Th-227
Th-226+Po-214, Rn-218, Ra-222
Th-228+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224
Th-229+Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221, Ra-225, Ac-225
Th-232+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224, Ra-228, Ac-228, Th-228
Th-234+Pa-234, Pa-234m
Pa-227+Tl-207, Bi-211, Po-211, At-215, Fr-219, Ac-223
Pa-228+Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216, Rn-216, Fr-220, Ra-220, Ac-224
Pa-230+Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222, Ac-226, Th-226
U-230+Po-214, Rn-218, Ra-222, Th-226
U-232+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224, Th-228
U-235+Th-231
U-238+Th-234, Pa-234, Pa-234m
U-240+Np-240
Np-237+Pa-233
Pu-239+U-235m
Pu-241+U-237
Pu-244+U-240, Np-240
Pu-245+Am-245
Pu-246+Am-246m
Am-237+Np-233, Pu-237m
Am-242m+Np-238, Am-242, Cm-242
Am-243+Np-239
Cm-238+Am-238
Cm-247+Pu-243
Cm-250+Pu-246, Am-246m
Bk-246+Am-242, Am-242n
Bk-249+Am-245
Cf-253+Cm-249
Es-254+Bk-250
Es-254m+Bk-250, Fm-254
Md-258+Fm-254, Fm-258, No-258
MutternuklidTochternuklide
Mg-28+Al-28
Si-32+P-32
Ca-45+Sc-45m
Sc-44m+Sc-44
Ti-44+Sc-44
Fe-52+Mn-52m
Fe-60+Co-60, Co-60m
Co-62m+Co-62
Ni-66+Cu-66
Zn-62+Cu-62
Zn-69m+Zn-69
Zn-72+Ga-72, Ga-72m
Ga-73+Ge-73m
Ge-68+Ga-68
As-73+Ge-73m
Se-81m+Se-81
Br-80m+Br-80
Br-83+Kr-83m
Kr-88+Rb-88
Rb-81+Kr-81m
Rb-81m+Kr-81m
Rb-83+Kr-83m
Sr-80+Rb-80
Sr-82+Rb-82
Sr-89+Y-89m
Sr-90+Y-90
Sr-91+Y-91m
Y-87+Sr-87m
Zr-86+Y-86, Y-86m
Zr-89+Y-89m
Zr-95+Nb-95m
Zr-97+Nb-97, Nb-97m
Nb-89+Zr-89m
Nb-90+Zr-90m
Mo-90+Nb-90m, Nb-90n
Mo-99+Tc-99m
Mo-101+Tc-101
Tc-95m+Tc-95
Ru-103+Rh-103m
Ru-105+Rh-105m
Ru-106+Rh-106
Pd-100+Rh-100
Pd-103+Rh-103m
Pd-109+Ag-109m
Ag-108m+Ag-108
Ag-110m+Ag-110
Cd-104+Ag-104m
Cd-107+Ag-107m
Cd-109+Ag-109m
Cd-115+In-115m
Cd-115m+In-115m
Cd-117+In-117, In-117m
Cd-117m+In-117, In-117m
In-111+Cd-111m
In-114m+In-114
In-117m+In-117
In-119m+In-119
Sn-110+In-110m
Sn-111+In-111m
Sn-113+In-113m
Sn-121m+Sn-121
Sn-126+Sb-126, Sb-126m, Sb-126n
Sn-128+Sb-128m
Sb-125+Te-125m
Sb-127+Te-127
Sb-129+Te-129
Te-116+Sb-116
Te-127m+Te-127
Te-129m+Te-129
Te-131m+Te-131
Te-132+I-132
Te-133m+Te-133
I-135+Xe-135m
Xe-122+I-122
Cs-137+Ba-137m
Ba-126+Cs-126
Ba-128+Cs-128
Ce-134+La-134
Ce-137m+Ce-137
Ce-144+Pr-144, Pr-144m
Pr-139+Ce-139m
Nd-136+Pr-136
Nd-138+Pr-138
Nd-139m+Ce-139m, Pr-139, Nd-139
Nd-140+Pr-140
Pm-141+Nd-141m
Sm-141m+Nd-141m, Pm-141, Sm-141
Sm-142+Pm-142
Gd-146+Eu-146
Ho-157+Dy-157m
Ho-162m+Ho-162
Ho-164m+Ho-164
Ho-167+Er-167m
Er-161+Ho-161, Ho-161m
Tm-167+Er-167m
Tm-175+Yb-175m
Yb-166+Tm-166, Tm-166m
Yb-178+Lu-178
Lu-169+Yb-169m
Lu-177m+Lu-177, Hf-177m
Lu-178m+Hf-178m
Hf-170+Lu-170m
Hf-172+Lu-172, Lu-172m
Hf-177n+Hf-177m
Hf-178n+Hf-178m
Hf-182+Ta-182
Hf-182m+Ta-182m, Ta-182n
Ta-178m+Hf-178m
Ta-182n+Ta-182m
Ta-183+W-183m
W-178+Ta-178
W-188+Re-188
Re-186m+Re-186
Re-189+Os-189m
Os-180+Re-180
Os-191+Ir-191m
Os-194+Ir-194
Ir-189+Os-189m
Ir-195m+Ir-195
Pt-186+Ir-186m
Pt-191+Ir-191m
Pt-197m+Au-197m
Pt-200+Au-200
Au-200m+Au-200
Hg-193+Au-193m
Hg-193m+Au-193m, Hg-193
Hg-194+Au-194
Hg-195+Au-195m
Hg-195m+Au-195m, Hg-195
Hg-197m+Au-197m
Pb-195m+Tl-195m
Pb-202+Tl-202
Pb-210+Hg-206, Tl-206, Bi-210, Po-210
Pb-211+Tl-207, Bi-211, Po-211
Pb-212+Tl-208, Bi-212, Po-212
Pb-214+Tl-210, Bi-214, Po-214
Bi-201+Tl-197m, Pb-201m
Bi-203+Tl-199, Tl-199m, Pb-203m
Bi-205+Pb-205m
Bi-210m+Tl-206
Bi-212+Tl-208, Po-212
Bi-213+Tl-209, Po-213
Bi-214+Tl-210, Po-214
At-211+Po-211
Rn-220+Po-216
Rn-222+Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214, Po-214, Po-218, At-218, Rn-218
Fr-222+Po-214, Rn-218, Ra-222
Fr-223+Tl-207, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219
Ra-223+Tl-207, Pb-211, Bi-211, Po-211, Po-215, At-215, Rn-219
Ra-224+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220
Ra-226+Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214, Po-214, Po-218, At-218, Rn-218, Rn-222
Ra-228+Ac-228
Ac-224+Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216, Rn-216, Fr-220, Ra-220
Ac-225+Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221
Ac-226+Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222, Th-226
Ac-227+Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219, Fr-223,
Ra-223, Th-227
Th-226+Po-214, Rn-218, Ra-222
Th-228+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224
Th-229+Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221, Ra-225, Ac-225
Th-232+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224, Ra-228, Ac-228, Th-228
Th-234+Pa-234, Pa-234m
Pa-227+Tl-207, Bi-211, Po-211, At-215, Fr-219, Ac-223
Pa-228+Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216, Rn-216, Fr-220, Ra-220, Ac-224
Pa-230+Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222, Ac-226, Th-226
U-230+Po-214, Rn-218, Ra-222, Th-226
U-232+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224, Th-228
U-235+Th-231
U-238+Th-234, Pa-234, Pa-234m
U-240+Np-240
Np-237+Pa-233
Pu-239+U-235m
Pu-241+U-237
Pu-244+U-240, Np-240
Pu-245+Am-245
Pu-246+Am-246m
Am-237+Np-233, Pu-237m
Am-242m+Np-238, Am-242, Cm-242
Am-243+Np-239
Cm-238+Am-238
Cm-247+Pu-243
Cm-250+Pu-246, Am-246m
Bk-246+Am-242, Am-242n
Bk-249+Am-245
Cf-253+Cm-249
Es-254+Bk-250
Es-254m+Bk-250, Fm-254
Md-258+Fm-254, Fm-258, No-258
 
 
MutternuklidTochternuklide
Mg-28+Al-28
Si-32+P-32
Ca-45+Sc-45m
Sc-44m+Sc-44
Ti-44+Sc-44
Fe-52+Mn-52m
Fe-60+Co-60, Co-60m
Co-62m+Co-62
Ni-66+Cu-66
Zn-62+Cu-62
Zn-69m+Zn-69
Zn-72+Ga-72, Ga-72m
Ga-73+Ge-73m
Ge-68+Ga-68
As-73+Ge-73m
Se-81m+Se-81
Br-80m+Br-80
Br-83+Kr-83m
Kr-88+Rb-88
Rb-81+Kr-81m
Rb-81m+Kr-81m
Rb-83+Kr-83m
Sr-80+Rb-80
Sr-82+Rb-82
Sr-89+Y-89m
Sr-90+Y-90
Sr-91+Y-91m
Y-87+Sr-87m
Zr-86+Y-86, Y-86m
Zr-89+Y-89m
Zr-95+Nb-95m
Zr-97+Nb-97, Nb-97m
Nb-89+Zr-89m
Nb-89m+Zr-89m
Nb-90+Zr-90m
Mo-90+Nb-90m, Nb-90n
Mo-99+Tc-99m
Mo-101+Tc-101
Tc-95m+Tc-95
Ru-103+Rh-103m
Ru-105+Rh-105m
Ru-106+Rh-106
Pd-100+Rh-100
Pd-103+Rh-103m
Pd-109+Ag-109m
Ag-108m+Ag-108
Ag-110m+Ag-110
Cd-104+Ag-104m
Cd-107+Ag-107m
Cd-109+Ag-109m
Cd-115+In-115m
Cd-115m+In-115m
Cd-117+In-117, In-117m
Cd-117m+In-117, In-117m
In-111+Cd-111m
In-114m+In-114
In-117m+In-117
In-119m+In-119
Sn-110+In-110m
Sn-111+In-111m
Sn-113+In-113m
Sn-121m+Sn-121
Sn-126+Sb-126, Sb-126m, Sb-126n
Sn-128+Sb-128m
Sb-125+Te-125m
Sb-127+Te-127
Sb-129+Te-129
Te-116+Sb-116
Te-127m+Te-127
Te-129m+Te-129
Te-131m+Te-131
Te-132+I-132
Te-133m+Te-133
I-135+Xe-135m
Xe-122+I-122
Cs-137+Ba-137m
Ba-126+Cs-126
Ba-128+Cs-128
Ce-134+La-134
Ce-137m+Ce-137
Ce-144+Pr-144, Pr-144m
Pr-139+Ce-139m
Nd-136+Pr-136
Nd-138+Pr-138
Nd-139m+Ce-139m, Pr-139, Nd-139
Nd-140+Pr-140
Pm-141+Nd-141m
Sm-141m+Nd-141m, Pm-141, Sm-141
Sm-142+Pm-142
Gd-146+Eu-146
Ho-157+Dy-157m
Ho-162m+Ho-162
Ho-164m+Ho-164
Ho-167+Er-167m
Er-161+Ho-161, Ho-161m
Tm-167+Er-167m
Tm-175+Yb-175m
Yb-166+Tm-166, Tm-166m
Yb-178+Lu-178
Lu-169+Yb-169m
Lu-177m+Lu-177, Hf-177m
Lu-178m+Hf-178m
Hf-170+Lu-170m
Hf-172+Lu-172, Lu-172m
Hf-177n+Hf-177m
Hf-178n+Hf-178m
Hf-182+Ta-182
Hf-182m+Ta-182m, Ta-182n
Ta-178m+Hf-178m
Ta-182n+Ta-182m
Ta-183+W-183m
W-178+Ta-178
W-188+Re-188
Re-186m+Re-186
Re-189+Os-189m
Os-180+Re-180
Os-191+Ir-191m
Os-194+Ir-194
Ir-189+Os-189m
Ir-195m+Ir-195
Pt-186+Ir-186m
Pt-191+Ir-191m
Pt-197m+Au-197m
Pt-200+Au-200
Au-200m+Au-200
Hg-193+Au-193m
Hg-193m+Au-193m, Hg-193
Hg-194+Au-194
Hg-195+Au-195m
Hg-195m+Au-195m, Hg-195
Hg-197m+Au-197m
Pb-195m+Tl-195m
Pb-202+Tl-202
Pb-210+Hg-206, Tl-206, Bi-210, Po-210
Pb-211+Tl-207, Bi-211, Po-211
Pb-212+Tl-208, Bi-212, Po-212
Pb-214+Tl-210, Bi-214, Po-214
Bi-201+Tl-197m, Pb-201m
Bi-203+Tl-199, Tl-199m, Pb-203m
Bi-205+Pb-205m
Bi-210+Tl-206
Bi-210m+Tl-206
Bi-212+Tl-208, Po-212
Bi-213+Tl-209, Po-213
Bi-214+Tl-210, Po-214
Po-215+At-215
Po-218+Po-214, At-218, Rn-218
At-211+Po-211
At-217+Po-213, Rn-217
Rn-218+Po-214
Rn-219+Po-215, At-215
Rn-220+Po-216
Rn-222+Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214,
Po-214, Po-218, At-218, Rn-218
Fr-221+Po-213, At-217, Rn-217
Fr-222+Po-214, Rn-218, Ra-222
Fr-223+Tl-207, Bi-211, Bi-215, Po-211,
Po-215, At-215, At-219, Rn-219
Ra-222+Po-214, Rn-218
Ra-223+Tl-207, Pb-211, Bi-211, Po-211,
Po-215, At-215, Rn-219
Ra-224+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,
Po-216, Rn-220
Ra-226+Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214,
Po-214, Po-218, At-218, Rn-218,
Rn-222
Ra-228+Ac-228
Ac-224+Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216,
Rn-216, Fr-220, Ra-220
Ac-225+Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213,
At-217, Rn-217, Fr-221
Ac-226+Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222,
Th-226
Ac-227+Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215,
Po-211, Po-215, At-215, At-219,
Rn-219, Fr-223, Ra-223, Th-227
Th-226+Po-214, Rn-218, Ra-222
Th-228+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,
Po-216, Rn-220, Ra-224
Th-229+Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213,
At-217, Rn-217, Fr-221, Ra-225,
Ac-225
Th-232+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,
Po-216, Rn-220, Ra-224, Ra-228, Ac-228, Th-228
Th-234+Pa-234, Pa-234m
Pa-227+Tl-207, Bi-211, Po-211, At-215,
Fr-219, Ac-223
Pa-228+Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216,
Rn-216, Fr-220, Ra-220, Ac-224
Pa-230+Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222,
Ac-226, Th-226
U-232+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212,
Po-216, Rn-220, Ra-224, Th-228
U-235+Th-231
U-238+Th-234, Pa-234, Pa-234m
U-240+Np-240
Np-237+Pa-233
Pu-239+U-235m
Pu-241+U-237
Pu-244+U-240, Np-240
Pu-245+Am-245
Pu-246+Am-246m
Am-237+Np-233, Pu-237m
Am-242m+Np-238, Am-242, Cm-242
Am-243+Np-239
Cm-238+Am-238
Cm-247+Pu-243
Cm-250+Pu-246, Am-246m
Bk-246+Am-242, Am-242n
Bk-249+Am-245
Cf-253+Cm-249
Es-254+Bk-250
Es-254m+Bk-250, Fm-254
Md-258+Fm-254, Fm-258, No-258

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2125)
1.
Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe Nuklidketten U-238sec und Th-232sec der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:
CU238max + CTh232max C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
Für Stoffe, für die keine Trockenmasse bestimmt werden kann, insbesondere für Öle, ist ein geeignetes Verfahren zur Bestimmung der spezifischen Aktivitäten anzuwenden.
2.
Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max 0,5 Bq/g, wenn
a)
im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Megagramm Rückstände deponiert werden oder
b)
bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport- und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.
Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sonstigen Bereichen.
3.
Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.
4.
Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der größten spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3: R ∙ CU238max + CTh232max C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Faktor AFaktor R
5 < A 100,3
10 < A 200,2
20 < A0,1
5.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max 0,2 Bq/g und CTh232max 0,2 Bq/g, wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der U-238-Zerfallsreihe Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der U-238-Zerfallsreihe Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.
1.
Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe Nuklidketten U-238sec und Th-232sec der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:
CU238max + CTh232max C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
Für Stoffe, für die keine Trockenmasse bestimmt werden kann, insbesondere für Öle, ist ein geeignetes Verfahren zur Bestimmung der spezifischen Aktivitäten anzuwenden.
2.
Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max 0,5 Bq/g, wenn
a)
im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Megagramm Rückstände deponiert werden oder
b)
bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport- und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.
Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sonstigen Bereichen.
3.
Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.
4.
Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der größten spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3: R ∙ CU238max + CTh232max C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Faktor AFaktor R
5 < A 100,3
10 < A 200,2
20 < A0,1
5.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max 0,2 Bq/g und CTh232max 0,2 Bq/g, wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der U-238-Zerfallsreihe Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der U-238-Zerfallsreihe Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2126)
1.
Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen sind jeweils realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.
2.
Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände, auftreten können.
3.
Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
4.
Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Exposition nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes alle Expositionsszenarien einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.
Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 2 genannten Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. Für beruflich tätige Personen sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 3 genannten Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und III zu verwenden.
1.
Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen sind jeweils realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.
2.
Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände, auftreten können.
3.
Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
4.
Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Exposition nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes alle Expositionsszenarien einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.
Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 2 genannten Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. Für beruflich tätige Personen sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 3 genannten Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und III zu verwenden.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2127)
Bei der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen davon ausgehen, dass Expositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten können, auch ohne weitere Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung den Richtwert einer effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten werden:
1.
Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel: CU-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel: CMU238max + CMTh232max ≤ CM. Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamtaktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes und Anlage 5 dieser Verordnung geteilt durch die Gesamtmasse aller innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe Nuklidketten U-238sec und Th-232sec der Th-232-Zerfallsreihe zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:
a)
CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,
b)
CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,
c)
CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und
d)
CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.
Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der U-238-Zerfallsreihe Nuklidketten U-238sec und Th-232sec der Th-232-Zerfallsreihe 10 Bq/g bzw. bei der Deponierung auf Deponien für gefährliche Abfälle 50 Bq/g überschreiten.
2.
Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, darf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe Nuklidkette U-238sec für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien nimmt der Faktor R den Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle in Anlage 5 Nummer 4 zu entnehmen.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der U-238-Zerfallsreihe Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der U-238-Zerfallsreihe Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec der Th-232-Zerfallsreihe in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette für diese Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß nach Nummer 1 unberücksichtigt.
Bei der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen davon ausgehen, dass Expositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten können, auch ohne weitere Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung den Richtwert einer effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten werden:
1.
Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel: CU-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel: CMU238max + CMTh232max ≤ CM. Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamtaktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes und Anlage 5 dieser Verordnung geteilt durch die Gesamtmasse aller innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe Nuklidketten U-238sec und Th-232sec der Th-232-Zerfallsreihe zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:
a)
CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,
b)
CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,
c)
CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und
d)
CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.
Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der U-238-Zerfallsreihe Nuklidketten U-238sec und Th-232sec der Th-232-Zerfallsreihe 10 Bq/g bzw. bei der Deponierung auf Deponien für gefährliche Abfälle 50 Bq/g überschreiten.
2.
Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, darf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe Nuklidkette U-238sec für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien nimmt der Faktor R den Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle in Anlage 5 Nummer 4 zu entnehmen.
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der U-238-Zerfallsreihe Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der U-238-Zerfallsreihe Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec der Th-232-Zerfallsreihe in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette für diese Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß nach Nummer 1 unberücksichtigt.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2128 - 2130)
1.
Sofern in den folgenden Teilen B bis G nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
a)
Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit der Stoffe.
b)
Der Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte ist anhand von Messungen zu erbringen. Zusätzlich ist die Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte nachzuweisen, wenn eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Kontaminationsmessung möglich ist; auch dieser Nachweis ist anhand von Messungen zu erbringen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auch andere Nachweisverfahren zulassen.
c)
Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht wesentlich überschreiten.
d)
Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1 000 cm2 betragen.
e)
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3, 6 bis 11 und 14 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen As,i/Oi aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5, 12 und 13 zu berechnen (Summenformel):

Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ci/Ri oder As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.
2.
Wenn der Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums der Freigabe nach § 31 Absatz 2 im Einzelfall geführt wird, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B und C Nummer 1, insbesondere die Festlegungen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, soweit die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A für den Einzelfall nach § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 sind, soweit sie abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage 11 Teil D Tabelle 6 Spalte 3 zugrunde zu legen. Bei einer Freigabe von Bodenflächen dürfen nur solche Expositionspfade unberücksichtigt bleiben, die auf Grund der vorhandenen Standorteigenschaften, insbesondere auf Grund der geografischen Lage und der geogenen Verhältnisse, ausgeschlossen sind.
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 gelten für
1.
feste Stoffe,
2.
Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr beträgt, und
3.
Bodenaushub, der auf Grund seiner stofflichen Eigenschaften nicht als durchwurzelbare Bodenschicht im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgebracht werden kann, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 37 500 Megagramm im Kalenderjahr beträgt, und
4.
Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 gelten für
1.
feste Stoffe,
2.
Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr beträgt, und
3.
Bodenaushub, der auf Grund seiner stofflichen Eigenschaften nicht als durchwurzelbare Bodenschicht im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgebracht werden kann, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 37 500 Megagramm im Kalenderjahr beträgt, und
4.
Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.
1.
Eine spezifische Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, auf einer Deponie abgelagert oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer Deponie oder Verbrennungsanlage sowie der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf muss ausgeschlossen sein.
2.
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 bis 11 gelten nicht für Bauschutt und Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr betragen kann.
3.
Als Deponien für die Beseitigung freigegebener Stoffe sind nur solche Entsorgungsanlagen geeignet, die
a)
mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, entsprechen und
b)
eine Jahreskapazität von mindestens 10 000 Megagramm im Kalenderjahr (Mg/a) oder 7 600 Kubikmeter im Kalenderjahr (m3/a) für die eingelagerte Menge von Abfällen, gemittelt über die letzten drei Jahre, aufweisen.
4.
Sollen in einem Kalenderjahr mehr als 1 000 Megagramm freigegeben und über eine Entsorgungsanlage beseitigt werden, so ist abweichend von Nummer 2 und Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 oder 11, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Sollen in einem Kalenderjahr sowohl Massen mit Radionukliden unter der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 als auch der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden, so ist abweichend von Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Produkte der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, multipliziert mit einem Hundertstel der freizugebenden Masse und dem Produkt der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Für eine Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 9 oder Spalte 11 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, d. h. für die Summe gilt:

Dabei ist
Ci
die mittlere spezifische Aktivität des im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Radionuklids i in Bq/g und Ci < Ri
m
die Masse der im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Stoffe in Megagramm
Ri
der Freigabewert nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, 9, 10 oder 11 für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g.
1.
Die Freimessung eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder von Bauteilen soll grundsätzlich an der stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt werden.
2.
Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m2 betragen.
3.
Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes oder Raumes nicht auszuschließen, so dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 12 nicht überschreiten.
4.
Soll das Gebäude oder sollen Teile hiervon nach der Freimessung abgerissen werden, so dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 13 nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsflächen als 1 m2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die erforderliche Nachweisgrenze bei der größeren Mittelungsfläche erreicht wird. Eine Freigabe von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen zum Abriss setzt voraus, dass diese nach der Freigabe zu Bauschutt verarbeitet werden.
5.
Bauschutt, der nach der Freigabe eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder Bauteilen durch Abriss anfällt, bedarf keiner gesonderten Freigabe.
6.
Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung sind die Teile B, C oder F anzuwenden.
1.
Bei der Anwendung flächenbezogener Freigabewerte darf die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination bis zu 100 m2 betragen. Alternativ darf bei der Anwendung massenbezogener Freigabewerte die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität bis zu einem Megagramm betragen.
2.
Es sind nur diejenigen Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem Betriebsgelände verursacht worden sind.
3.
Wenn in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis des Dosiskriteriums der Freigabe im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen der freizugebenden Bodenflächen nach den jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen.
4.
Der Nachweis nach Nummer 3 ist durch Dosisberechnungen auf der Grundlage von Messungen zu erbringen.
5.
Die Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender Beziehung umgerechnet werden:

Oi = Ri × ρ × d.
Dabei ist:
Oi
der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2,
Ri
der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7
ρ
die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und
d
die mittlere Eindringtiefe in cm.
1.
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt, der bei laufenden Betriebsarbeiten anfällt oder nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der stehenden Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind. An Bauschutt anhaftender Boden kann als Bauschutt angesehen werden.
2.
Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu einem Megagramm betragen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsmassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das Dosiskriterium der Freigabe auch bei der größeren Mittelungsmasse eingehalten wird.
3.
Abweichend von der Anwendbarkeit der Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 auf jährliche Bauschuttmassen von mehr als 1 000 Megagramm kann der Freigabewert für Cs-137 für Massen zwischen Null und 10 000 Megagramm pro Kalenderjahr einer Freigabe zugrunde gelegt werden.
1.
Eine Freigabe von Metallschrott zum Recycling setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine Feststellung nach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.
2.
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14 gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetallischen Komponenten.
3.
Es sind nur solche Schmelzbetriebe geeignet, bei denen ein Mischungsverhältnis von 1:10 von freigegebenem Metallschrott zu anderen Metallen gewährleistet werden kann oder die einen Durchsatz von mindestens 40 000 Tonnen Megagramm im Kalenderjahr aufweisen.
4.
Bei einer Freigabe von Metallschrott zum Recycling, der nur mit einem einzelnen der Radionuklide Be-7, C-14, Mn-53, Mn-54, Co-57, Ni-59, Ni-63, Nb-93m, Mo-93, Tc-97, Tc-99, Ru-103, Ag-105, Ag-108m, Cd-109, Sb-125, Te-132, I-129, Eu-155, Ti-204, Pa-231, Es-254 oder Fm-255 kontaminiert ist, ist die Masse auf 10 Megagramm im Kalenderjahr beschränkt. Eine Kontamination mit einem einzelnen Radionuklid liegt dann vor, wenn alle anderen Radionuklide zusammen einen Aktivitätsanteil von einem Tausendstel nicht überschreiten.
1.
Eine Freigabe von Metallschrott zum Recycling setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine Feststellung nach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.
2.
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14 gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetallischen Komponenten.
3.
Es sind nur solche Schmelzbetriebe geeignet, bei denen ein Mischungsverhältnis von 1:10 von freigegebenem Metallschrott zu anderen Metallen gewährleistet werden kann oder die einen Durchsatz von mindestens 40 000 Tonnen Megagramm im Kalenderjahr aufweisen.
4.
Bei einer Freigabe von Metallschrott zum Recycling, der nur mit einem einzelnen der Radionuklide Be-7, C-14, Mn-53, Mn-54, Co-57, Ni-59, Ni-63, Nb-93m, Mo-93, Tc-97, Tc-99, Ru-103, Ag-105, Ag-108m, Cd-109, Sb-125, Te-132, I-129, Eu-155, Ti-204, Pa-231, Es-254 oder Fm-255 kontaminiert ist, ist die Masse auf 10 Megagramm im Kalenderjahr beschränkt. Eine Kontamination mit einem einzelnen Radionuklid liegt dann vor, wenn alle anderen Radionuklide zusammen einen Aktivitätsanteil von einem Tausendstel nicht überschreiten.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2135 - 2158)
1.
Bei Ableitung mit Luft:
1.1
Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne (Betasubmersion)
1.2
Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne (Gammasubmersion)
1.3
Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe (Gammabodenstrahlung)
1.4
Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation)
1.5
Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg
1.5.1
Luft – Pflanze
1.5.2
Luft – Futterpflanze – Kuh – Milch
1.5.3
Luft – Futterpflanze – Tier – Fleisch
1.5.4
Luft – Muttermilch
1.5.5
Luft – Nahrung – Muttermilch
2.
Bei Ableitung mit Wasser:
2.1
Exposition durch Aufenthalt auf Sediment (Gammabodenstrahlung)
2.2
Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg
2.2.1
Trinkwasser
2.2.2
Wasser – Fisch
2.2.3
Viehtränke – Kuh – Milch
2.2.4
Viehtränke – Tier – Fleisch
2.2.5
Beregnung – Futterpflanze – Kuh – Milch
2.2.6
Beregnung – Futterpflanze – Tier – Fleisch
2.2.7
Beregnung – Pflanze
2.2.8
Muttermilch infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten Ingestionspfade
3.
Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, aus Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, aus Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und aus anderen Einrichtungen:
3.1
Gammastrahlung
3.2
Röntgenstrahlung
3.3
Neutronenstrahlung
4.
Bei Bodenflächen, die auf sonstigen Wegen kontaminiert wurden:
4.1
Exposition durch Aufenthalt auf kontaminierten Böden oder neben kontaminierten Ablagerungen (Gammabodenstrahlung)
4.2
Exposition durch Aufnahme resuspendierten Bodens oder Materials von Ablagerungen mit der Atemluft (Staubinhalation)
4.3
Exposition durch Aufnahme kontaminierten Bodens oder Materials von Ablagerungen über den Mund (Bodeningestion)
4.4
Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln, die in Privatgärten neben kontaminierten Ablagerungen (Staubpfad) oder auf kontaminierten Böden erzeugt werden
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade (z. B. der Sickerwasserpfad bei kontaminierten Ablagerungen) sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der kerntechnischen Anlage, der Art der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Art der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, der Art der anderen Einrichtung oder der Besonderheit der auf sonstigem Weg kontaminierten Bodenfläche begründet ist.
 
 
Tabelle 1
Verzehrsraten
               
Mittlere Verzehrsraten der repräsentativen Personen in kg/a  
1 2 3 4 5 6 7 8
Alters- 
gruppe
1 Jahr > 1 – 2 Jahre > 2 – 7 Jahre > 7 – 12 Jahre > 12 – 17 Jahre > 17 Jahre  
Lebensmittel              
Trinkwasser 551 100 100 150 200 350 2
Muttermilch,
Milchfertigprodukte mit Trinkwasser
2001 ,2 1,6
Milch,
Milchprodukte
45 160 160 170 170 130 3
Fisch3 0,5 3 3 4,5 5 7,5 5
Fleisch, Wurst,
Eier
5 13 50 65 80 90 2
Getreide,
Getreideprodukte
12 30 80 95 110 110 2
Einheimisches Frischobst,
Obstprodukte,
Säfte
25 45 65 65 60 35 3
Kartoffeln,
Wurzelgemüse, Säfte
30 40 45 55 55 55 3
Blattgemüse 3 6 7 9 11 13 3
Gemüse,
Gemüseprodukte, Säfte
5 17 30 35 35 40 3
               
Für die Lebensmittelgruppen „Trinkwasser“ und „Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser“ ist anzunehmen, dass 100 Prozent der Produkte kontaminiert sind. Für alle anderen Lebensmittelgruppen ist von 50 Prozent auszugehen. Die Lebensmittelgruppe „Getreide“ sowie Kontaminationen über den Staubpfad für die Lebensmittelgruppe „Kartoffeln, Wurzelgemüse“ können bei Radionukliden der natürlichen Zerfallsreihen Uran-238 und Thorium-232 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutzgesetzes sowie bei der Ermittlung der erhaltenen Exposition nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist für die Lebensmittelgruppe, die bei mittleren Verzehrsraten zur höchsten Ingestionsdosis führt, die mittlere Verzehrsrate mit dem Faktor in Spalte 8 zu multiplizieren. Zur Festlegung der dosisdominierenden Lebensmittelgruppe sind alle pflanzlichen Produkte außer Blattgemüse zu einer Lebensmittelgruppe zusammenzufassen. Für alle übrigen Lebensmittelgruppen sind die mittleren Verzehrsraten anzusetzen.
_____________
 
Tabelle 2
Atemraten

Altersgruppe 1 Jahr > 1 – 2
Jahre
> 2 – 7
Jahre
> 7 – 12
Jahre
> 12 – 17
Jahre
> 17
Jahre
Atemrate in m3/Jahr 1 100 1 900 3 200 5 640 7 300 8 100
 
Tabelle 3
Aufenthaltsdauern, Aufenthaltsorte und Reduktionsfaktoren

Expositionspfade Aufenthaltsdauern und -orte Reduktionsfaktor
Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien
  7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden
Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien
  7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden 0,3
Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien
7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden 0,3
Inhalation radioaktiver Stoffe 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien
  7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden
Aufenthalt auf Sediment 760 Stunden pro Kalenderjahr
Direktstrahlung1 1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien
  7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden fallspezifisch2
Für die prospektive Berechnung der Exposition sind die in Tabelle 3 genannten Zahlenwerte für die jeweiligen Expositionspfade zu verwenden. Für den Aufenthalt im Freien sind folgende Fälle zu betrachten:
Die repräsentative Person hält sich im Freien entweder 760 Stunden pro Kalenderjahr auf Sediment und die restlichen 1 000 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen oder 1 760 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen im Freien auf. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist die insgesamt ungünstigste Variante zugrunde zu legen.
Für die retrospektive Berechnung der Exposition sind, falls bekannt oder mit vertretbarem Aufwand ermittelbar, die tatsächlichen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zugrunde zu legen. Andernfalls ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.

_____________
1
Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderer Einrichtungen.
2
Fallspezifische Reduktionsfaktoren für Direktstrahlung (Gammadirektstrahlung und Röntgendirektstrahlung) bei Aufenthalt in Gebäuden:
0,3 bei kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes,
0,3 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich nicht in demselben Wohngebäude wie die repräsentative Person befinden,
1   bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich in demselben Wohngebäude wie die repräsentative Person befinden.
Bei Neutronendirektstrahlung ist der Reduktionsfaktor 1 zu verwenden.


1.
Zur Berechnung der Exposition sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 genannten Dosiskoeffizienten und Vorgaben sowie weitere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannte Dosiskoeffizienten zu verwenden.
2.
Zur Berechnung der Exposition sind alle wirksamen Quellen gemäß den Kriterien in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.
3.
Zur Berechnung der Exposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungsparameter zu berücksichtigen.
4.
Bei Ableitungen mit Luft ist für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange-Partikel-Modell zu verwenden. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist eine langjährige Wetterstatistik oder die Zeitreihe eines repräsentativen Jahres zugrunde zu legen, für die retrospektive Berechnung der Exposition die meteorologischen Daten des betrachteten Zeitraums. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Standorts oder der kerntechnischen Anlage, der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der anderen Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind für die prognostische Berechnung der Exposition langjährige Mittelwerte der Wasserführung der Vorfluter zugrunde zu legen. Für die retrospektive Berechnung der Exposition ist der Mittelwert der Wasserführung der Vorfluter im betrachteten Zeitraum heranzuziehen.
5.
Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei dem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Exposition der repräsentativen Person nicht zu erwarten ist. Sind zur Berechnung der Exposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.
6.
Bei der retrospektiven Berechnung der Exposition sind die standortspezifischen Verhältnisse, gegebenenfalls auch standortspezifische Modellparameter sowie aktuelle repräsentative statistische Daten, im betrachteten Zeitraum zu berücksichtigen. Es ist wie folgt vorzugehen:
a)
Es werden die gemessenen oder bilanzierten tatsächlichen Emissionen sowie die gemessene oder berechnete Direktstrahlung in der Umgebung des Standortes berücksichtigt.
b)
Es werden nur diejenigen Expositionspfade zugrunde gelegt, die auf Grund der realen Gegebenheiten in der Umgebung des Standortes tatsächlich zur Exposition beitrugen. Dabei ist insbesondere die tatsächliche Nutzung (nicht die Nutzungsmöglichkeiten) in der Umgebung maßgebend.
c)
Zur Berechnung der Ingestionsdosis durch Lebensmittel sind bevorzugt nur diejenigen Lebensmittelgruppen zu berücksichtigen, die im betrachteten Zeitraum in der Umgebung des Standortes erzeugt wurden. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
d)
Für die Anreicherung radioaktiver Stoffe im Boden und in anderen Umweltmedien wird einzelfallbezogen die tatsächliche Gesamtdauer der Emissionen unterstellt (Betriebsphase und gegebenenfalls auch Nachbetriebsphase).
e)
Es sind bevorzugt die realen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zu berücksichtigen. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
7.
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 8 des Strahlenschutzgesetzes sind die berechneten effektiven Dosen infolge der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser mit den nachstehenden generischen radionuklidspezifischen Faktoren und expositionspfadspezifischen Faktoren zu multiplizieren.
 
Tabelle 4
Generische radionuklidspezifische Faktoren

Expositionspfad Faktor Radionuklide
Gammabodenstrahlung 2
1
I-125
I-131
Gammasubmersion 2 I-125, I-131
Ingestion 7 I-125, I-131
Betasubmersion und Inhalation 7 I-125, I-131
 
Tabelle 5
Expositionspfadspezifische Faktoren

Expositionspfad Faktor
Bei Ableitung mit Luft:  
– Betasubmersion 1
– Gammasubmersion 2
– Gammabodenstrahlung 2
– Inhalation 1
– Ingestion von Lebensmitteln 3
Bei Ableitung mit Wasser:  
– Gammabodenstrahlung auf Sediment 1
– Ingestion von Lebensmitteln 3
 
 
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 (Cˉ i,a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert des jeweiligen Radionuklids (Ci) der Tabelle 6 oder 7 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
1.
Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
1.1
Inhalation
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.1.1
für Fortluftströme Q 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder
1.1.2
für Fortluftströme 104 m3 h-1< Q 105 m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der Tabellen 4 6 oder 6; 8;
1.2
Submersion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.2.1
für Fortluftströme Q 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 7 Spalte 2 oder
1.2.2
für Fortluftströme 104 m3 h-1< Q 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 7 Spalte 2.
2.
Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle eingeleitet wird
2.1
Ingestion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf
2.1.1
für Abwassermengen 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4 oder
2.1.2
für Abwassermengen 10> 105 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4.< 10 Q 106 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4.
Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
1.
Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
1.1
Inhalation
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.1.1
für Fortluftströme Q 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder
1.1.2
für Fortluftströme 104 m3 h-1< Q 105 m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der Tabellen 4 6 oder 6; 8;
1.2
Submersion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.2.1
für Fortluftströme Q 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 7 Spalte 2 oder
1.2.2
für Fortluftströme 104 m3 h-1< Q 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 7 Spalte 2.
2.
Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle eingeleitet wird
2.1
Ingestion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf
2.1.1
für Abwassermengen 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4 oder
2.1.2
für Abwassermengen 10> 105 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4.< 10 Q 106 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4.
 
 
Tabelle 6
Aktivitätskonzentration C i aus Strahlenschutzbereichen
(zu Teil D Nummer 1.1 und 2)

Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
in der Luft
in Bq/m3
im Wasser
in Bq/m3
1 2 3
H-3 A 1 E+2 1 E+7
H-3 O   7 E+6
Be-7 A 6 E+2 5 E+6
Be-10 A 1 6 E+4
C-11 A 6 E+2 3 E+6
C-14 A 6 6 E+5
F-18 A 5 E+2 2 E+6
Na-22 A 1 4 E+4
Na-24 A 9 E+1 3 E+5
Mg-28 A 2 E+1 7 E+4
Al-26 A 5 E-1 1 E+4
Si-31 A 3 E+2 5 E+5
Si-32 A 3 E-1 1 E+5
P-32 A 1 3 E+4
P-33 A 2 E+1 3 E+5
S-35 A 2 E+1 7 E+5
S-35 O   1 E+5
Cl-36 A 1 E-1 1 E+4
Cl-38 A 5 E+2 6 E+5
Cl-39 A 6 E+2 9 E+5
K-42 A 2 E+2 2 E+5
K-43 A 2 E+2 4 E+5
K-44 A 1 E+3 9 E+5
K-45 A 2 E+3 1 E+6
Ca-41 A 3 3 E+5
Ca-45 A 2 8 E+4
Ca-47 A 2 E+1 7 E+4
Sc-43 A 2 E+2 5 E+5
Sc-44 A 1 E+2 3 E+5
Sc-44m A 2 E+1 4 E+4
Sc-46 A 5 8 E+4
Sc-47 A 4 E+1 1 E+5
Sc-48 A 3 E+1 7 E+4
Sc-49 A 7 E+2 9 E+5
Ti-44 A 3 E-1 2 E+4
Ti-45 A 3 E+2 6 E+5
V-47 A 8 E+2 1 E+6
V-48 A 1 E+1 6 E+4
V-49 A 8 E+2 2 E+6
Cr-48 A 1 E+2 6 E+5
Cr-49 A 8 E+2 1 E+6
Cr-51 A 8 E+2 3 E+6
Mn-51 A 6 E+2 8 E+5
Mn-52 A 2 E+1 7 E+4
Mn-52m A 8 E+2 1 E+6
Mn-53 A 2 E+2 2 E+6
Mn-54 A 2 E+1 2 E+5
Mn-56 A 2 E+2 3 E+5
Fe-52 A 4 E+1 7 E+4
Fe-55 A 2 E+1 1 E+5
Fe-59 A 8 2 E+4
Fe-60 A 1 E-1 1 E+3
Co-55 A 5 E+1 2 E+5
Co-56 A 5 4 E+4
Co-57 A 3 E+1 3 E+5
Co-58 A 2 E+1 1 E+5
Co-58m A 2 E+3 4 E+6
Co-60 A 1 2 E+4
Co-60m A 2 E+4 4 E+7
Co-61 A 6 E+2 1 E+6
Co-62m A 1 E+3 1 E+6
Ni-56 A 3 E+1 2 E+5
Ni-57 A 5 E+1 1 E+5
Ni-59 A 8 E+1 1 E+6
Ni-63 A 3 E+1 6 E+5
Ni-65 A 3 E+2 4 E+5
Ni-66 A 2 E+1 3 E+4
Cu-60 A 7 E+2 1 E+6
Cu-61 A 4 E+2 1 E+6
Cu-64 A 3 E+2 2 E+6
Cu-67 A 5 E+1 4 E+5
Zn-62 A 5 E+1 2 E+5
Zn-63 A 7 E+2 1 E+6
Zn-65 A 3 3 E+4
Zn-69 A 1 E+3 3 E+6
Zn-69m A 9 E+1 7 E+5
Zn-71m A 2 E+2 6 E+5
Zn-72 A 2 E+1 1 E+5
Ga-65 A 1 E+3 2 E+6
Ga-66 A 5 E+1 7 E+4
Ga-67 A 1 E+2 5 E+5
Ga-68 A 5 E+2 7 E+5
Ga-70 A 2 E+3 2 E+6
Ga-72 A 5 E+1 9 E+4
Ga-73 A 2 E+2 3 E+5
Ge-66 A 3 E+2 1 E+6
Ge-67 A 1 E+3 1 E+6
Ge-68 A 3 7 E+4
Ge-69 A 1 E+2 4 E+5
Ge-71 A 2 E+3 7 E+6
Ge-75 A 8 E+2 2 E+6
Ge-77 A 9 E+1 3 E+5
Ge-78 A 3 E+2 7 E+5
As-69 A 1 E+3 1 E+6
As-70 A 4 E+2 7 E+5
As-71 A 8 E+1 3 E+5
As-72 A 3 E+1 8 E+4
As-73 A 3 E+1 3 E+5
As-74 A 2 E+1 9 E+4
As-76 A 3 E+1 9 E+4
As-77 A 8 E+1 3 E+5
As-78 A 3 E+2 4 E+5
Se-70 A 3 E+2 9 E+5
Se-73 A 1 E+2 6 E+5
Se-73m A 1 E+3 3 E+6
Se-75 A 2 4 E+4
Se-79 A 4 E-2 5 E+3
Se-81 A 2 E+3 3 E+6
Se-81m A 6 E+2 2 E+6
Se-83 A 8 E+2 2 E+6
Br-74 A 6 E+2 1 E+6
Br-74m A 4 E+2 6 E+5
Br-75 A 5 E+2 1 E+6
Br-76 A 7 E+1 2 E+5
Br-77 A 3 E+2 1 E+6
Br-80 A 2 E+3 2 E+6
Br-80m A 4 E+2 6 E+5
Br-82 A 5 E+1 1 E+5
Br-83 A 7 E+2 2 E+6
Br-84 A 7 E+2 9 E+5
Rb-79 A 1 E+3 2 E+6
Rb-81 A 6 E+2 2 E+6
Rb-81m A 3 E+3 8 E+6
Rb-82m A 2 E+2 1 E+6
Rb-83 A 2 E+1 8 E+4
Rb-84 A 2 E+1 4 E+4
Rb-86 A 1 E+1 3 E+4
Rb-87 A 8 E-1 6 E+4
Rb-88 A 1 E+3 8 E+5
Rb-89 A 2 E+3 2 E+6
Sr-80 A 2 E+2 2 E+5
Sr-81 A 7 E+2 1 E+6
Sr-82 A 3 1 E+4
Sr-83 A 8 E+1 3 E+5
Sr-85 A 4 E+1 1 E+5
Sr-85m A 6 E+3 2 E+7
Sr-87m A 1 E+3 4 E+6
Sr-89 A 4 3 E+4
Sr-90 A 1 E-1 4 E+3
Sr-91 A 6 E+1 2 E+5
Sr-92 A 1 E+2 3 E+5
Y-86 A 5 E+1 1 E+5
Y-86m A 9 E+2 2 E+6
Y-87 A 7 E+1 2 E+5
Y-88 A 8 1 E+5
Y-90 A 2 E+1 3 E+4
Y-90m A 3 E+2 5 E+5
Y-91 A 4 3 E+4
Y-91m A 3 E+3 1 E+7
Y-92 A 1 E+2 2 E+5
Y-93 A 5 E+1 6 E+4
Y-94 A 8 E+2 9 E+5
Y-95 A 2 E+3 2 E+6
Zr-86 A 6 E+1 1 E+5
Zr-88 A 1 E+1 3 E+5
Zr-89 A 5 E+1 1 E+5
Zr-93 A 1 4 E+5
Zr-95 A 6 1 E+5
Zr-97 A 3 E+1 4 E+4
Nb-88 A 9 E+2 1 E+6
Nb-89 A 2 E+2 3 E+5
Nb-90 A 4 E+1 8 E+4
Nb-93m A 2 E+1 6 E+5
Nb-94 A 8 E-1 6 E+4
Nb-95 A 2 E+1 2 E+5
Nb-95m A 4 E+1 1 E+5
Nb-96 A 4 E+1 1 E+5
Nb-97 A 6 E+2 1 E+6
Nb-98m A 4 E+2 7 E+5
Mo-90 A 8 E+1 5 E+5
Mo-93 A 2 E+1 1 E+5
Mo-93m A 2 E+2 1 E+6
Mo-99 A 3 E+1 2 E+5
Mo-101 A 1 E+3 2 E+6
Tc-93 A 7 E+2 3 E+6
Tc-93m A 1 E+3 4 E+6
Tc-94 A 2 E+2 7 E+5
Tc-94m A 5 E+2 7 E+5
Tc-95 A 2 E+2 9 E+5
Tc-95m A 3 E+1 2 E+5
Tc-96 A 4 E+1 1 E+5
Tc-96m A 4 E+3 9 E+6
Tc-97m A 8 1 E+5
Tc-97 A 2 E+1 9 E+5
Tc-98 A 8 E-1 4 E+4
Tc-99 A 3 9 E+4
Tc-99m A 2 E+3 4 E+6
Tc-101 A 2 E+3 4 E+6
Tc-104 A 8 E+2 9 E+5
Ru-94 A 5 E+2 1 E+6
Ru-97 A 3 E+2 7 E+5
Ru-103 A 1 E+1 1 E+5
Ru-105 A 2 E+2 3 E+5
Ru-106 A 6 E-1 1 E+4
Rh-99 A 4 E+1 2 E+5
Rh-99m A 6 E+2 2 E+6
Rh-100 A 7 E+1 2 E+5
Rh-101 A 7 2 E+5
Rh-101m A 1 E+2 5 E+5
Rh-102 A 2 5 E+4
Rh-102m A 5 7 E+4
Rh-103m A 1 E+4 2 E+7
Rh-105 A 9 E+1 2 E+5
Rh-106m A 2 E+2 6 E+5
Rh-107 A 2 E+3 3 E+6
Pd-100 A 4 E+1 1 E+5
Pd-101 A 4 E+2 1 E+6
Pd-103 A 8 E+1 4 E+5
Pd-107 A 6 E+1 2 E+6
Pd-109 A 8 E+1 1 E+5
Ag-102 A 1 E+3 2 E+6
Ag-103 A 1 E+3 2 E+6
Ag-104 A 7 E+2 2 E+6
Ag-104m A 9 E+2 2 E+6
Ag-105 A 1 E+1 2 E+5
Ag-106 A 2 E+3 2 E+6
Ag-106m A 9 9 E+4
Ag-108m A 4 E-1 4 E+4
Ag-110m A 1 4 E+4
Ag-111 A 3 6 E+4
Ag-112 A 1 E+2 2 E+5
Ag-115 A 9 E+2 1 E+6
Cd-104 A 7 E+2 2 E+6
Cd-107 A 4 E+2 1 E+6
Cd-109 A 4 4 E+4
Cd-113 A 1 E-1 9 E+3
Cd-113m A 2 E-1 7 E+3
Cd-115 A 3 E+1 6 E+4
Cd-115m A 5 2 E+4
Cd-117 A 2 E+2 3 E+5
Cd-117m A 1 E+2 3 E+5
In-109 A 6 E+2 2 E+6
In-110 A 2 E+2 6 E+5
In-111 A 1 E+2 4 E+5
In-112 A 4 E+3 7 E+6
In-113m A 1 E+3 3 E+6
In-114m A 2 2 E+4
In-115m A 5 E+2 9 E+5
In-116m A 6 E+2 2 E+6
In-117 A 1 E+3 3 E+6
In-117m A 4 E+2 6 E+5
In-119m A 1 E+3 2 E+6
Sn-110 A 1 E+2 3 E+5
Sn-111 A 2 E+3 4 E+6
Sn-113 A 1 E+1 1 E+5
Sn-117m A 1 E+1 1 E+5
Sn-119m A 2 E+1 2 E+5
Sn-121 A 1 E+2 3 E+5
Sn-121m A 4 2 E+5
Sn-123 A 3 4 E+4
Sn-123m A 1 E+3 2 E+6
Sn-125 A 1 E+1 3 E+4
Sn-126 A 1 2 E+4
Sn-127 A 2 E+2 4 E+5
Sn-128 A 3 E+2 6 E+5
Sb-115 A 2 E+3 4 E+6
Sb-116 A 2 E+3 3 E+6
Sb-116m A 5 E+2 2 E+6
Sb-117 A 2 E+3 6 E+6
Sb-118m A 2 E+2 7 E+5
Sb-119 A 5 E+2 1 E+6
Sb-120 A 3 E+1 1 E+5
Sb-122 A 3 E+1 5 E+4
Sb-124 A 4 4 E+4
Sb-124m A 5 E+3 1 E+7
Sb-125 A 3 8 E+4
Sb-126 A 4 E-1 4 E+4
Sb-126m A 1 E+3 2 E+6
Sb-127 A 2 E+1 5 E+4
Sb-128 A 6 E+1 1 E+5
Sb-129 A 1 E+2 2 E+5
Sb-130 A 5 E+2 1 E+6
Sb-131 A 6 E+2 8 E+5
Te-116 A 2 E+2 6 E+5
Te-121 A 7 E+1 3 E+5
Te-121m A 4 3 E+4
Te-123 A 7 E-2 3 E+4
Te-123m A 6 5 E+4
Te-125m A 8 7 E+4
Te-127 A 2 E+2 6 E+5
Te-127m A 2 2 E+4
Te-129 A 7 E+2 1 E+6
Te-129m A 4 2 E+4
Te-131 A 8 E+2 1 E+6
Te-131m A 2 E+1 4 E+4
Te-132 A 9 2 E+4
Te-133 A 8 E+2 1 E+6
Te-133m A 2 E+2 3 E+5
Te-134 A 4 E+2 8 E+5
I-120 E 5 E+1 2 E+5
I-120m E 1 E+2 4 E+5
I-121 E 2 E+2 1 E+6
I-123 E 7 E+1 4 E+5
I-124 E 1 7 E+3
I-125 E 5 E-1 2 E+4
I-126 E 3 E-1 4 E+3
I-128 E 4 E+2 2 E+6
I-129 E 3 E-2 4 E+3
I-130 E 8 4 E+4
I-131 E 5 E-1 5 E+3
I-132 E 5 E+1 3 E+5
I-132m E 5 E+1 4 E+5
I-133 E 3 2 E+4
I-134 E 2 E+2 8 E+5
I-135 E 1 E+1 9 E+4
Cs-125 A 1 E+3 2 E+6
Cs-127 A 7 E+2 5 E+6
Cs-129 A 3 E+2 2 E+6
Cs-130 A 2 E+3 3 E+6
Cs-131 A 6 E+2 2 E+6
Cs-132 A 1 E+2 3 E+5
Cs-134 A 2 2 E+4
Cs-134m A 6 E+2 4 E+6
Cs-135 A 4 2 E+5
Cs-135m A 2 E+3 7 E+6
Cs-136 A 1 E+1 6 E+4
Cs-137 A 9 E-1 3 E+4
Cs-138 A 6 E+2 8 E+5
Ba-126 A 2 E+2 3 E+5
Ba-128 A 2 E+1 4 E+4
Ba-131 A 4 E+1 2 E+5
Ba-131m A 4 E+3 2 E+7
Ba-133 A 4 4 E+4
Ba-133m A 7 E+1 2 E+5
Ba-135m A 8 E+1 3 E+5
Ba-139 A 4 E+2 6 E+5
Ba-140 A 6 3 E+4
Ba-141 A 8 E+2 1 E+6
Ba-142 A 1 E+3 3 E+6
La-131 A 1 E+3 3 E+6
La-132 A 1 E+2 2 E+5
La-135 A 2 E+3 3 E+6
La-137 A 4 8 E+5
La-138 A 2 E-1 1 E+4
La-140 A 3 E+1 4 E+4
La-141 A 2 E+2 2 E+5
La-142 A 3 E+2 5 E+5
La-143 A 1 E+3 1 E+6
Ce-134 A 2 E+1 3 E+4
Ce-135 A 6 E+1 1 E+5
Ce-137 A 2 E+3 3 E+6
Ce-137m A 7 E+1 1 E+5
Ce-139 A 2 E+1 3 E+5
Ce-141 A 9 1 E+5
Ce-143 A 4 E+1 7 E+4
Ce-144 A 6 E-1 1 E+4
Pr-136 A 2 E+3 2 E+6
Pr-137 A 1 E+3 2 E+6
Pr-138m A 3 E+2 9 E+5
Pr-139 A 1 E+3 3 E+6
Pr-142 A 4 E+1 6 E+4
Pr-142m A 3 E+3 4 E+6
Pr-143 A 1 E+1 6 E+4
Pr-144 A 1 E+3 1 E+6
Pr-145 A 1 E+2 2 E+5
Pr-147 A 1 E+3 2 E+6
Nd-136 A 5 E+2 9 E+5
Nd-138 A 9 E+1 1 E+5
Nd-139 A 2 E+3 4 E+6
Nd-139m A 2 E+2 4 E+5
Nd-141 A 5 E+3 1 E+7
Nd-147 A 1 E+1 7 E+4
Nd-149 A 3 E+2 6 E+5
Nd-151 A 2 E+3 3 E+6
Pm-141 A 2 E+3 2 E+6
Pm-143 A 2 E+1 5 E+5
Pm-144 A 4 1 E+5
Pm-145 A 1 E+1 6 E+5
Pm-146 A 2 9 E+4
Pm-147 A 7 3 E+5
Pm-148 A 1 E+1 3 E+4
Pm-148m A 6 6 E+4
Pm-149 A 4 E+1 7 E+4
Pm-150 A 2 E+2 3 E+5
Pm-151 A 6 E+1 1 E+5
Sm-141 A 2 E+3 2 E+6
Sm-141m A 8 E+2 1 E+6
Sm-142 A 3 E+2 4 E+5
Sm-145 A 2 E+1 4 E+5
Sm-146 A 3 E-3 6 E+2
Sm-151 A 9 6 E+5
Sm-153 A 5 E+1 1 E+5
Sm-155 A 2 E+3 3 E+6
Sm-156 A 1 E+2 3 E+5
Eu-145 A 5 E+1 2 E+5
Eu-146 A 4 E+1 1 E+5
Eu-147 A 3 E+1 2 E+5
Eu-148 A 1 E+1 1 E+5
Eu-149 A 1 E+2 9 E+5
Eu-150 A 7 E-1 3 E+4
Eu-152 A 9 E-1 5 E+4
Eu-152m A 1 E+2 2 E+5
Eu-154 A 7 E-1 4 E+4
Eu-155 A 5 2 E+5
Eu-156 A 1 E+1 4 E+4
Eu-157 A 8 E+1 1 E+5
Eu-158 A 5 E+2 8 E+5
Gd-145 A 1 E+3 2 E+6
Gd-146 A 5 9 E+4
Gd-147 A 7 E+1 2 E+5
Gd-148 A 1 E-3 5 E+2
Gd-149 A 4 E+1 2 E+5
Gd-151 A 3 E+1 4 E+5
Gd-153 A 1 E+1 3 E+5
Gd-159 A 1 E+2 2 E+5
Tb-147 A 3 E+2 6 E+5
Tb-149 A 7 4 E+5
Tb-150 A 2 E+2 4 E+5
Tb-151 A 1 E+2 3 E+5
Tb-153 A 1 E+2 4 E+5
Tb-154 A 8 E+1 2 E+5
Tb-155 A 2 E+2 5 E+5
Tb-156 A 3 E+1 1 E+5
Tb-156m A 2 E+2 6 E+5
Tb-157 A 3 E+1 2 E+6
Tb-158 A 8 E-1 4 E+4
Tb-160 A 5 6 E+4
Tb-161 A 3 E+1 1 E+5
Dy-155 A 4 E+2 9 E+5
Dy-157 A 8 E+2 2 E+6
Dy-159 A 9 E+1 9 E+5
Dy-165 A 5 E+2 7 E+5
Dy-166 A 2 E+1 5 E+4
Ho-155 A 1 E+3 2 E+6
Ho-157 A 6 E+3 2 E+7
Ho-159 A 5 E+3 1 E+7
Ho-161 A 4 E+3 6 E+6
Ho-162 A 1 E+4 3 E+7
Ho-162m A 1 E+3 4 E+6
Ho-164 A 4 E+3 7 E+6
Ho-164m A 3 E+3 4 E+6
Ho-166 A 4 E+1 6 E+4
Ho-166m A 3 E-1 2 E+4
Ho-167 A 4 E+2 1 E+6
Er-161 A 5 E+2 1 E+6
Er-165 A 3 E+3 5 E+6
Er-169 A 3 E+1 2 E+5
Er-171 A 1 E+2 2 E+5
Er-172 A 3 E+1 9 E+4
Tm-162 A 2 E+3 3 E+6
Tm-166 A 2 E+2 4 E+5
Tm-167 A 3 E+1 2 E+5
Tm-170 A 5 6 E+4
Tm-171 A 3 E+1 6 E+5
Tm-172 A 3 E+1 5 E+4
Tm-173 A 2 E+2 3 E+5
Tm-175 A 1 E+3 3 E+6
Yb-162 A 2 E+3 4 E+6
Yb-166 A 4 E+1 1 E+5
Yb-167 A 5 E+3 1 E+7
Yb-169 A 1 E+1 1 E+5
Yb-175 A 4 E+1 2 E+5
Yb-177 A 4 E+2 9 E+5
Yb-178 A 4 E+2 6 E+5
Lu-169 A 8 E+1 3 E+5
Lu-170 A 4 E+1 1 E+5
Lu-171 A 4 E+1 2 E+5
Lu-172 A 2 E+1 9 E+4
Lu-173 A 1 E+1 3 E+5
Lu-174 A 8 3 E+5
Lu-174m A 8 1 E+5
Lu-176m A 3 E+2 4 E+5
Lu-177 A 3 E+1 1 E+5
Lu-177m A 2 5 E+4
Lu-178 A 1 E+3 2 E+6
Lu-178m A 8 E+2 2 E+6
Lu-179 A 2 E+2 4 E+5
Hf-170 A 9 E+1 2 E+5
Hf-172 A 1 5 E+4
Hf-173 A 2 E+2 5 E+5
Hf-175 A 3 E+1 2 E+5
Hf-177m A 3 E+2 1 E+6
Hf-178m A 1 E-1 1 E+4
Hf-179m A 9 7 E+4
Hf-180m A 2 E+2 6 E+5
Hf-181 A 7 7 E+4
Hf-182 A 1 E-1 2 E+4
Hf-182m A 7 E+2 2 E+6
Hf-183 A 5 E+2 1 E+6
Hf-184 A 9 E+1 2 E+5
Ta-172 A 8 E+2 2 E+6
Ta-173 A 2 E+2 4 E+5
Ta-174 A 7 E+2 1 E+6
Ta-175 A 2 E+2 6 E+5
Ta-176 A 1 E+2 4 E+5
Ta-177 A 3 E+2 9 E+5
Ta-178 A 4 E+2 1 E+6
Ta-179 A 6 E+1 1 E+6
Ta-180m A 7 E+2 2 E+6
Ta-182 A 3 6 E+4
Ta-182m A 1 E+3 6 E+6
Ta-183 A 2 E+1 6 E+4
Ta-184 A 7 E+1 2 E+6
Ta-185 A 6 E+2 1 E+6
Ta-186 A 1 E+3 2 E+6
W-176 A 6 E+2 1 E+6
W-177 A 1 E+3 2 E+6
W-178 A 3 E+2 5 E+5
W-179 A 2 E+4 3 E+7
W-181 A 4 E+2 1 E+6
W-185 A 6 E+1 2 E+5
W-187 A 1 E+2 2 E+5
W-188 A 3 E+1 4 E+4
Re-177 A 2 E+3 4 E+6
Re-178 A 2 E+3 3 E+6
Re-181 A 1 E+2 2 E+5
Re-182 A 2 E+1 6 E+4
Re-184 A 2 E+1 1 E+5
Re-184m A 5 5 E+4
Re-186 A 3 E+1 5 E+4
Re-186m A 1 3 E+4
Re-187 A 7 E+2 1 E+7
Re-188 A 4 E+1 5 E+4
Re-188m A 2 E+3 2 E+6
Re-189 A 6 E+1 9 E+4
Os-180 A 2 E+3 6 E+6
Os-181 A 4 E+2 1 E+6
Os-182 A 8 E+1 2 E+5
Os-185 A 2 E+1 2 E+5
Os-189m A 4 E+3 4 E+6
Os-191 A 2 E+1 1 E+5
Os-191m A 2 E+2 8 E+5
Os-193 A 6 E+1 1 E+5
Os-194 A 4 E-1 3 E+4
Ir-182 A 1 E+3 2 E+6
Ir-184 A 2 E+2 6 E+5
Ir-185 A 2 E+2 4 E+5
Ir-186 A 9 E+1 2 E+5
Ir-187 A 4 E+2 8 E+5
Ir-188 A 7 E+1 2 E+5
Ir-189 A 6 E+1 4 E+5
Ir-190 A 1 E+1 9 E+4
Ir-190m A 3 E+2 9 E+5
Ir-192 A 5 7 E+4
Ir-192m A 9 E-1 7 E+4
Ir-193m A 3 E+1 3 E+5
Ir-194 A 4 E+1 6 E+4
Ir-194m A 3 5 E+4
Ir-195 A 4 E+2 7 E+5
Ir-195m A 2 E+2 4 E+5
Pt-186 A 7 E+2 1 E+6
Pt-188 A 6 E+1 1 E+5
Pt-189 A 5 E+2 8 E+5
Pt-191 A 2 E+2 3 E+5
Pt-193 A 2 E+1 2 E+6
Pt-193m A 1 E+2 2 E+5
Pt-195m A 9 E+1 1 E+5
Pt-197 A 2 E+2 2 E+5
Pt-197m A 9 E+2 9 E+5
Pt-199 A 2 E+3 2 E+6
Pt-200 A 9 E+1 6 E+4
Au-193 A 3 E+2 7 E+5
Au-194 A 1 E+2 3 E+5
Au-195 A 2 E+1 4 E+5
Au-198 A 4 E+1 9 E+4
Au-198m A 2 E+1 7 E+4
Au-199 A 4 E+1 2 E+5
Au-200 A 8 E+2 1 E+6
Au-200m A 4 E+1 1 E+5
Au-201 A 2 E+3 3 E+6
Hg-193 A 4 E+2 3 E+6
Hg-193 O 9 E+2 1 E+6
Hg-193m A 1 E+2 3 E+5
Hg-193m O 2 E+2 8 E+5
Hg-194 A 1 1 E+5
Hg-194 O 4 E-1 7 E+3
Hg-195 A 4 E+2 9 E+5
Hg-195 O 9 E+2 3 E+6
Hg-195m A 6 E+1 2 E+5
Hg-195m O 2 E+2 4 E+5
Hg-197 A 1 E+2 4 E+5
Hg-197 O 4 E+2 9 E+5
Hg-197m A 6 E+1 2 E+5
Hg-197m O 2 E+2 6 E+5
Hg-199m A 9 E+2 2 E+6
Hg-199m O 2 E+3 3 E+6
Hg-203 A 1 E+1 2 E+5
Hg-203 O 1 E+1 6 E+4
Tl-194 A 5 E+3 1 E+7
Tl-194m A 1 E+3 2 E+6
Tl-195 A 2 E+3 4 E+6
Tl-197 A 2 E+3 4 E+6
Tl-198 A 4 E+2 2 E+6
Tl-198m A 6 E+2 2 E+6
Tl-199 A 1 E+3 4 E+6
Tl-200 A 2 E+2 7 E+5
Tl-201 A 5 E+2 1 E+6
Tl-202 A 1 E+2 3 E+5
Tl-204 A 1 E+1 7 E+4
Pb-195m A 1 E+3 3 E+6
Pb-198 A 4 E+2 2 E+6
Pb-199 A 7 E+2 3 E+6
Pb-200 A 9 E+1 4 E+5
Pb-201 A 2 E+2 9 E+5
Pb-202 A 2 3 E+4
Pb-202m A 3 E+2 1 E+6
Pb-203 A 1 E+2 6 E+5
Pb-205 A 4 E+1 4 E+5
Pb-209 A 5 E+2 2 E+6
Pb-210 A 7 E-3 1 E+2
Pb-211 A 3 3 E+5
Pb-212 A 2 E-1 6 E+3
Pb-214 A 2 3 E+5
Bi-200 A 8 E+2 2 E+6
Bi-201 A 4 E+2 9 E+5
Bi-202 A 5 E+2 1 E+6
Bi-203 A 1 E+2 3 E+5
Bi-205 A 3 E+1 1 E+5
Bi-206 A 2 E+1 6 E+4
Bi-207 A 1 9 E+4
Bi-210 A 4 E-1 6 E+4
Bi-210m A 1 E-2 4 E+3
Bi-212 A 1 3 E+5
Bi-213 A 1 4 E+5
Bi-214 A 2 6 E+5
Po-203 A 7 E+2 3 E+6
Po-205 A 4 E+2 3 E+6
Po-207 A 3 E+2 2 E+6
Po-210 A 8 E-3 3 E+1
At-207 A 1 E+1 4 E+5
At-211 A 3 E-1 7 E+3
Fr-222 A 3 1 E+5
Fr-223 A 2 E+1 3 E+4
Ra-223 A 4 E-3 2 E+2
Ra-224 A 1 E-2 3 E+2
Ra-225 A 4 E-3 1 E+2
Ra-226 A 4 E-3 2 E+2
Ra-227 A 8 E+1 8 E+5
Ra-228 A 2 E-3 3 E+1
Ac-224 A 3 E-1 9 E+4
Ac-225 A 4 E-3 2 E+3
Ac-226 A 3 E-2 6 E+3
Ac-227 A 7 E-5 3 E+1
Ac-228 A 9 E-1 1 E+5
Th-226 A 5 E-1 2 E+5
Th-227 A 3 E-3 3 E+1
Th-228 A 9 E-4 2 E+2
Th-229 A 2 E-4 8 E+1
Th-230 A 4 E-4 2 E+2
Th-231 A 9 E+1 2 E+5
Th-232 A 3 E-4 2 E+2
Th-234 A 5 2 E+4
Pa-227 A 5 E-1 2 E+5
Pa-228 A 5 E-1 7 E+4
Pa-230 A 4 E-2 3 E+4
Pa-231 A 3 E-4 7 E+1
Pa-232 A 4 1 E+5
Pa-233 A 8 9 E+4
Pa-234 A 8 E+1 2 E+5
U-230 A 2 E-3 1 E+3
U-231 A 8 E+1 3 E+5
U-232 A 1 E-3 4 E+2
U-233 A 4 E-3 2 E+3
U-234 A 4 E-3 2 E+3
U-235 A 4 E-3 3 E+3
U-236 A 4 E-3 3 E+3
U-237 A 2 E+1 1 E+5
U-238 A 5 E-3 3 E+3
U-239 A 1 E+3 3 E+6
U-240 A 5 E+1 7 E+4
Np-232 A 3 E+2 1 E+7
Np-233 A 1 E+4 4 E+7
Np-234 A 5 E+1 1 E+5
Np-235 A 5 E+1 1 E+6
Np-236 A 5 E-3 5 E+3
Np-237 A 7 E-4 4 E+2
Np-238 A 1 E+1 9 E+4
Np-239 A 3 E+1 1 E+5
Np-240 A 3 E+2 1 E+6
Pu-234 A 1 4 E+5
Pu-235 A 2 E+4 4 E+7
Pu-236 A 9 E-4 4 E+2
Pu-237 A 9 E+1 8 E+5
Pu-238 A 3 E-4 2 E+2
Pu-239 A 3 E-4 2 E+2
Pu-240 A 3 E-4 2 E+2
Pu-241 A 2 E-2 2 E+4
Pu-242 A 3 E-4 2 E+2
Pu-243 A 4 E+2 9 E+5
Pu-244 A 3 E-4 2 E+2
Pu-245 A 6 E+1 1 E+5
Pu-246 A 4 3 E+4
Am-237 A 1 E+3 5 E+6
Am-238 A 2 E+2 4 E+6
Am-239 A 1 E+2 3 E+5
Am-240 A 7 E+1 2 E+5
Am-241 A 4 E-4 2 E+2
Am-242 A 2 2 E+5
Am-242m A 4 E-4 3 E+2
Am-243 A 4 E-4 3 E+2
Am-244 A 1 E+1 2 E+5
Am-244m A 2 E+2 2 E+6
Am-245 A 6 E+2 1 E+6
Am-246 A 4 E+2 1 E+6
Am-246m A 1 E+3 2 E+6
Cm-238 A 7 1 E+6
Cm-240 A 1 E-2 4 E+3
Cm-241 A 9 E-1 8 E+4
Cm-242 A 6 E-3 2 E+3
Cm-243 A 5 E-4 3 E+2
Cm-244 A 6 E-4 3 E+2
Cm-245 A 4 E-4 2 E+2
Cm-246 A 4 E-4 2 E+2
Cm-247 A 4 E-4 3 E+2
Cm-248 A 1 E-4 6 E+1
Cm-249 A 9 E+2 2 E+6
Cm-250 A 2 E-5 1 E+1
Bk-245 A 2 E+1 1 E+5
Bk-246 A 9 E+1 2 E+5
Bk-247 A 5 E-4 1 E+2
Bk-249 A 2 E-1 4 E+4
Bk-250 A 4 E+1 6 E+5
Cf-244 A 3 9 E+5
Cf-246 A 7 E-2 2 E+4
Cf-248 A 4 E-3 6 E+2
Cf-249 A 5 E-4 1 E+2
Cf-250 A 1 E-3 2 E+2
Cf-251 A 5 E-4 1 E+2
Cf-252 A 2 E-3 2 E+2
Cf-253 A 2 E-2 9 E+3
Cf-254 A 8 E-4 8 E+1
Es-250 A 6 E+1 4 E+6
Es-251 A 2 E+1 5 E+5
Es-253 A 1 E-2 5 E+3
Es-254 A 4 E-3 6 E+2
Es-254m A 7 E-2 2 E+4
Fm-252 A 1 E-1 2 E+4
Fm-253 A 8 E-2 4 E+4
Fm-254 A 5 E-1 2 E+5
Fm-255 A 1 E-1 3 E+4
Fm-257 A 5 E-3 9 E+2
Md-257 A 1 3 E+5
Md-258 A 6 E-3 1 E+3
 
Tabelle 7
Aktivitätskonzentration C i aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nr. 1.2)

Radionuklid Ci in der Luft in Bq/m3
1 2
C-11 3 E+3
N-13 2 E+3
O-15 1 E+3
Ar-37 2 E+8
Ar-39 6 E+3
Ar-41 2 E+2
Kr-74 2 E+2
Kr-76 5 E+2
Kr-77 2 E+2
Kr-79 9 E+2
Kr-81m 5 E+6
Kr-81 4 E+4
Kr-83m 4 E+6
Kr-85 4 E+3
Kr-85m 1 E+3
Kr-87 2 E+2
Kr-88 1 E+2
Xe-120 6 E+2
Xe-121 1 E+2
Xe-122 3 E+3
Xe-123 3 E+2
Xe-125 9 E+2
Xe-127 9 E+2
Xe-129m 1 E+4
Xe-131m 2 E+4
Xe-133 7 E+3
Xe-133m 7 E+3
Xe-135m 5 E+2
Xe-135 9 E+2
Xe-138 2 E+2
 
Tabelle 8
Aktivitätskonzentration C i aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nummer 1.1 und 2)
Radionuklidgemisch Ci in der Luft in Bq/m3
1 2
Beliebiges Gemisch 1 E-5
Beliebiges Gemisch,
wenn Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können
1 E-4
Beliebiges Gemisch,
wenn Ac-227, Th-229,
Th-230, Th-232, Pa-231,
Pu-238, Pu-239, Pu-240,
Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können
5 E-4
Beliebiges Gemisch,
wenn Ac-227, Th-228,
Th-229, Th-230, Th-232,
Pa-231, U-232, Np-237,
Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249,
Cf-251 und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können
1 E-3
 
 
Radionuklidgemisch Ci im Wasser in Bq/m3
3 4
Beliebiges Gemisch 1 E+1
Beliebiges Gemisch,
wenn Po-210, Ra-228,
Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können
5 E+1
Beliebiges Gemisch,
wenn Po-210, Ra-228,
Ac-227, Th-229, Pa-231,
Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251 und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können
1 E+2
Beliebiges Gemisch,
wenn Sm-146, Gd-148,
Pb-210, Po-210, Ra-223,
Ra-224, Ra-225, Ra-226,
Ra-228, Ac-227, Th-228,
Th-229, Th-230, Th-232,
Pa-231, U-232, Np-237,
Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-248,
Cf-249, Cf-250, Cf-251,
Cf-252, Cf-254, Es-254 und
Fm-257 unberücksichtigt bleiben können
1 E+3
1
Mengenangabe in [l/a].
Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l/a kommen 160 l/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird, sondern nur Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen, dass 0,2 kg Konzentrat (entspricht 1 l Milch) in 0,8 l Wasser aufgelöst werden.
2
Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.
3
Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17 Prozent und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2161 - 2162)
I.
Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen – ohne Interventionen – mit Ausnahme von Untersuchungen mittels konventioneller Projektionsradiographie und mittels digitaler Volumentomographie der Zähne und des Kiefers
1)
Bezogen auf eine Gruppe von Personen

Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen gleicher Untersuchungsart am selben Gerät um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
2)
Bezogen auf eine einzelne Person

a)
Jede Überschreitung des volumenbezogenen Computertomographie-Dosisindex einer computertomographischen Anwendung am Gehirn von 120 Milligray und einer sonstigen computertomographischen Anwendung am Körper von 80 Milligray sowie jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes einer Röntgendurchleuchtung von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter. Für Anwendungen mit Geräten zur digitalen Volumentomographie gilt der zuerst überschrittene Wert von Computertomographie oder Durchleuchtung.
Jede durch radioaktive Stoffe verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr als 20 Millisievert oder einer Organdosis um mehr als 100 Millisievert bei einer einzelnen Untersuchung; zur Überprüfung der Einhaltung dieser Werte kann der Strahlenschutzverantwortliche die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten Aktionsschwellen für Aktivitäten in Megabecquerel für Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen heranziehen.
b)
Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
c)
Jede Personenverwechslung, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
d)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten war.
e)
Jede Verwechslung des radioaktiven Stoffs, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
II.
Interventionen
1)
Bezogen auf eine Gruppe von Personen

Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Interventionen gleicher Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
2)
Bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Untersuchung der Person erfolgt
a)
Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter.
b)
Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
c)
Jede Personenverwechslung.
d)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten war.
3)
bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Behandlung der Person erfolgt
a)
Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 50 000 Zentigray mal Quadratzentimeter, wenn akut oder innerhalb von 21 Tagen nach der interventionellen Untersuchung ein deterministischer Hautschaden zweiten oder höheren Grades auftritt.
b)
Jede Personen- oder Körperteilverwechslung.
c)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten war.
III.
Behandlungen mit ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen
1)
Jede Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als 10 Prozent von der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mindestens 4 Gray beträgt.
2)
Jede ungeplante Überschreitung der in der Arbeitsanweisung festgelegten Dosisbeschränkung für Risikoorgane, sofern die Überschreitung mehr als 10 Prozent beträgt.
3)
Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als 10 Prozent von der festgelegten mittleren Dosis im Zielvolumen oder für Risikoorgane.
4)
Jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist.
5)
Jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung.
6)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Behandlung nicht zu erwarten war.
IV.
Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen
1)
Jede Abweichung der verabreichten Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um mehr als 10 Prozent.
2)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die bei der festgelegten Behandlung nicht zu erwarten war.
3)
Jede Personen- oder Körperteilverwechslung oder Verwechslung des radioaktiven Stoffes.
4)
Jedes Auftreten eines Paravasates nach Injektion des radioaktiven Stoffes, sofern mehr als 15 Prozent der vorgesehenen Aktivität fehlappliziert wurde.
5)
Jede Kontamination durch einen radioaktiven Stoff, wenn es zu einer unbeabsichtigten Exposition der behandelten Person gekommen ist und die daraus resultierende effektive Dosis 20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis 100 Millisievert überschreitet.
V.
Betreuungs- und Begleitpersonen nach § 2 Absatz 8 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes

Jede unbeabsichtigte Überschreitung der effektiven Dosis von 1 Millisievert für eine Betreuungs- und Begleitperson.
VI.
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
1)
Für nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes genehmigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I bis V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis; sofern nach § 138 Absatz 6 Satz 2 die Genehmigungsbehörde abweichende Werte festlegt, sind bei der Anwendung von Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 diese Werte anstelle der diagnostischen Referenzwerte heranzuziehen.
2)
Für nach § 32 des Strahlenschutzgesetzes angezeigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I, II und V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis.
3)
Für Untersuchungen zum Zweck der medizinischen Forschung jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte nach § 137 Absatz 2 oder 3.
VII.
Ereignisse mit beinahe erfolgter Exposition

Jedes außerhalb der qualitätssichernden Maßnahmen entdeckte Ereignis mit beinahe erfolgter Exposition, für das eines der Kriterien der Abschnitte I bis VI zutreffen würde, wenn die Exposition tatsächlich aufgetreten wäre.
I.
Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen – ohne Interventionen – mit Ausnahme von Untersuchungen mittels konventioneller Projektionsradiographie und mittels digitaler Volumentomographie der Zähne und des Kiefers
1)
Bezogen auf eine Gruppe von Personen

Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen gleicher Untersuchungsart am selben Gerät um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
2)
Bezogen auf eine einzelne Person

a)
Jede Überschreitung des volumenbezogenen Computertomographie-Dosisindex einer computertomographischen Anwendung am Gehirn von 120 Milligray und einer sonstigen computertomographischen Anwendung am Körper von 80 Milligray sowie jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes einer Röntgendurchleuchtung von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter. Für Anwendungen mit Geräten zur digitalen Volumentomographie gilt der zuerst überschrittene Wert von Computertomographie oder Durchleuchtung.
Jede durch radioaktive Stoffe verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr als 20 Millisievert oder einer Organdosis um mehr als 100 Millisievert bei einer einzelnen Untersuchung; zur Überprüfung der Einhaltung dieser Werte kann der Strahlenschutzverantwortliche die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten Aktionsschwellen für Aktivitäten in Megabecquerel für Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen heranziehen.
b)
Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
c)
Jede Personenverwechslung, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
d)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten war.
e)
Jede Verwechslung des radioaktiven Stoffs, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
II.
Interventionen
1)
Bezogen auf eine Gruppe von Personen

Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Interventionen gleicher Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
2)
Bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Untersuchung der Person erfolgt
a)
Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter.
b)
Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
c)
Jede Personenverwechslung.
d)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten war.
3)
bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Behandlung der Person erfolgt
a)
Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 50 000 Zentigray mal Quadratzentimeter, wenn akut oder innerhalb von 21 Tagen nach der interventionellen Untersuchung ein deterministischer Hautschaden zweiten oder höheren Grades auftritt.
b)
Jede Personen- oder Körperteilverwechslung.
c)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten war.
III.
Behandlungen mit ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen
1)
Jede Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als 10 Prozent von der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mindestens 4 Gray beträgt.
2)
Jede ungeplante Überschreitung der in der Arbeitsanweisung festgelegten Dosisbeschränkung für Risikoorgane, sofern die Überschreitung mehr als 10 Prozent beträgt.
3)
Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als 10 Prozent von der festgelegten mittleren Dosis im Zielvolumen oder für Risikoorgane.
4)
Jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist.
5)
Jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung.
6)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Behandlung nicht zu erwarten war.
IV.
Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen
1)
Jede Abweichung der verabreichten Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um mehr als 10 Prozent.
2)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die bei der festgelegten Behandlung nicht zu erwarten war.
3)
Jede Personen- oder Körperteilverwechslung oder Verwechslung des radioaktiven Stoffes.
4)
Jedes Auftreten eines Paravasates nach Injektion des radioaktiven Stoffes, sofern mehr als 15 Prozent der vorgesehenen Aktivität fehlappliziert wurde.
5)
Jede Kontamination durch einen radioaktiven Stoff, wenn es zu einer unbeabsichtigten Exposition der behandelten Person gekommen ist und die daraus resultierende effektive Dosis 20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis 100 Millisievert überschreitet.
V.
Betreuungs- und Begleitpersonen nach § 2 Absatz 8 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes

Jede unbeabsichtigte Überschreitung der effektiven Dosis von 1 Millisievert für eine Betreuungs- und Begleitperson.
VI.
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
1)
Für nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes genehmigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I bis V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis; sofern nach § 138 Absatz 6 Satz 2 die Genehmigungsbehörde abweichende Werte festlegt, sind bei der Anwendung von Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 diese Werte anstelle der diagnostischen Referenzwerte heranzuziehen.
2)
Für nach § 32 des Strahlenschutzgesetzes angezeigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I, II und V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis.
3)
Für Untersuchungen zum Zweck der medizinischen Forschung jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte nach § 137 Absatz 2 oder 3.
VII.
Ereignisse mit beinahe erfolgter Exposition

Jedes außerhalb der qualitätssichernden Maßnahmen entdeckte Ereignis mit beinahe erfolgter Exposition, für das eines der Kriterien der Abschnitte I bis VI zutreffen würde, wenn die Exposition tatsächlich aufgetreten wäre.

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2166 - 2168)
Messgrößen für äußere Strahlung sind
1.
für die Personendosis die Tiefen-Personendosis Hp(10), die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) und die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07):
a)
die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
b)
die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) ist die Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
c)
die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
2.
für die Ortsdosis die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10), die Richtungs-Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe H'(3,) und die Richtungs-Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe H'(0,07,):
a)
die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;
b)
die Richtungs-Äquivalentdosis H'(3,) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 3 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;
c)
die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.
Dabei ist
1.
ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Energie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte aufweisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,
2.
ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet ist und in dem die Strahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,
3.
die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebeäquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2 Prozent Sauerstoff, 11,1 Prozent Kohlenstoff, 10,1 Prozent Wasserstoff, 2,6 Prozent Stickstoff).
1.
Berechnung der Organ-Äquivalentdosis HT:
Die durch die Strahlung R erzeugte Organ-Äquivalentdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1:
H T,R = w R D T,R
Bei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien mit unterschiedlichen Werten von wR werden die einzelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT gilt dann:
Organ-Äquivalentdosiswerte werden für eine idealisierte Person (Referenzperson) errechnet und sind separat für die männliche und die weibliche Referenzperson auf Grund deren unterschiedlicher Merkmale zu ermitteln.

Zur Berechnung der lokalen Hautdosis wird die gemittelte Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe herangezogen.

Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die Organ-Äquivalentdosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (Folge-Organ-Äquivalentdosis).

Die Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält:
T(t) bezeichnet die mittlere Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t.
Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird.
2.
Berechnung der effektiven Dosis E:

Die effektive Dosis nach § 5 Absatz 11 des Strahlenschutzgesetzes ist das zur Berücksichtigung der Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Strahlenempfindlichkeiten der verschiedenen Organe oder Gewebe werden durch die Wichtungsfaktoren wT nach Teil C Nummer 2 berücksichtigt. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren und über die Organ-Äquivalentdosiswerte für die männliche und weibliche Referenzperson zu mitteln:
Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die effektive Dosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (effektive Folgedosis).

Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Folge-Organ-Äquivalentdosen HT(τ) nach Nummer 1, jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren:
Gleichung: E in Klammern tau gleich Summe über Laufindex T von Quotient w Index T geteilt durch 2 mal Klammer auf H Index T Exponent M in Klammern tau plus H Index T Exponent F in Klammern tau Klammer zu
Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird.

Bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die ganze Haut zu mitteln.
3.
Berechnung der effektiven Dosis durch Inhalation von Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen:

Es ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 1 Millisievert verursacht wird durch
a)
eine Radon-222-Exposition von 0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde; dabei wird ein Wert des Gleichgewichtsfaktors zwischen Radon-222 und seinen kurzlebigen Zerfallsprodukten von 0,4 zugrunde gelegt, oder
b)
eine potenzielle Alphaenergie-Exposition von 0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde.
Die zuständige Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen von Satz 1 Buchstabe a abweichende Umrechnungsfaktoren festlegen.
4.
Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus den Zusammenstellungen im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und Teil II sowie im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023 (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B7) heranzuziehen. Für die Ermittlung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und Teil II heranzuziehen. Für Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, oder für beruflich tätige Personen sind die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus den Zusammenstellungen im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023 (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B7) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination:

Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II und III sowie IV und V heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
5.
Berechnung der effektiven Dosis des ungeborenen Kindes:
a)
Berechnung des Beitrags für das ungeborene Kind bei äußerer Exposition der schwangeren Person: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosisleistungskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B6) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosisleistungskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
Berechnung des Beitrags aus einer äußeren Exposition des ungeborenen Kindes:

Bei äußerer Exposition gilt die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter der Schwangeren als effektive Dosis des ungeborenen Kindes.
b)
Berechnung des Beitrags für das ungeborene Kind aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation von Radionukliden einer schwangeren Person: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 27. Juni 2022, BAnz AT 4. Juli 2022 B13) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
Berechnung des Beitrags aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation von Radionukliden einer Schwangeren:

Bei innerer Exposition gilt die effektive Folgedosis der Schwangeren, die durch die Aktivitätszufuhr bedingt ist, als effektive Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde auf Grund der Expositionsbedingungen nichts anderes festlegt.
1.
Berechnung der Organ-Äquivalentdosis HT:
Die durch die Strahlung R erzeugte Organ-Äquivalentdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1:
H T,R = w R D T,R
Bei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien mit unterschiedlichen Werten von wR werden die einzelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT gilt dann:
Organ-Äquivalentdosiswerte werden für eine idealisierte Person (Referenzperson) errechnet und sind separat für die männliche und die weibliche Referenzperson auf Grund deren unterschiedlicher Merkmale zu ermitteln.

Zur Berechnung der lokalen Hautdosis wird die gemittelte Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe herangezogen.

Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die Organ-Äquivalentdosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (Folge-Organ-Äquivalentdosis).

Die Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält:
T(t) bezeichnet die mittlere Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t.
Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird.
2.
Berechnung der effektiven Dosis E:

Die effektive Dosis nach § 5 Absatz 11 des Strahlenschutzgesetzes ist das zur Berücksichtigung der Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Strahlenempfindlichkeiten der verschiedenen Organe oder Gewebe werden durch die Wichtungsfaktoren wT nach Teil C Nummer 2 berücksichtigt. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren und über die Organ-Äquivalentdosiswerte für die männliche und weibliche Referenzperson zu mitteln:
Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die effektive Dosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (effektive Folgedosis).

Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Folge-Organ-Äquivalentdosen HT(τ) nach Nummer 1, jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren:
Gleichung: E in Klammern tau gleich Summe über Laufindex T von Quotient w Index T geteilt durch 2 mal Klammer auf H Index T Exponent M in Klammern tau plus H Index T Exponent F in Klammern tau Klammer zu
Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird.

Bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die ganze Haut zu mitteln.
3.
Berechnung der effektiven Dosis durch Inhalation von Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen:

Es ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 1 Millisievert verursacht wird durch
a)
eine Radon-222-Exposition von 0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde; dabei wird ein Wert des Gleichgewichtsfaktors zwischen Radon-222 und seinen kurzlebigen Zerfallsprodukten von 0,4 zugrunde gelegt, oder
b)
eine potenzielle Alphaenergie-Exposition von 0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde.
Die zuständige Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen von Satz 1 Buchstabe a abweichende Umrechnungsfaktoren festlegen.
4.
Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus den Zusammenstellungen im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und Teil II sowie im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023 (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B7) heranzuziehen. Für die Ermittlung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und Teil II heranzuziehen. Für Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, oder für beruflich tätige Personen sind die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus den Zusammenstellungen im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023 (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B7) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination:

Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II und III sowie IV und V heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
5.
Berechnung der effektiven Dosis des ungeborenen Kindes:
a)
Berechnung des Beitrags für das ungeborene Kind bei äußerer Exposition der schwangeren Person: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosisleistungskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B6) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosisleistungskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
Berechnung des Beitrags aus einer äußeren Exposition des ungeborenen Kindes:

Bei äußerer Exposition gilt die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter der Schwangeren als effektive Dosis des ungeborenen Kindes.
b)
Berechnung des Beitrags für das ungeborene Kind aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation von Radionukliden einer schwangeren Person: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 27. Juni 2022, BAnz AT 4. Juli 2022 B13) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
Berechnung des Beitrags aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation von Radionukliden einer Schwangeren:

Bei innerer Exposition gilt die effektive Folgedosis der Schwangeren, die durch die Aktivitätszufuhr bedingt ist, als effektive Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde auf Grund der Expositionsbedingungen nichts anderes festlegt.
1.
Strahlungs-Wichtungsfaktor wR:
Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes oder nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.

Strahlungsart Strahlungs-Wichtungsfaktor wR
Photonen 1
Elektronen und Myonen 1
Protonen und geladene Pionen 2
Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen 20
Neutronen, Energie En< 1
Neutronen, 1 Energie En 50
Neutronen, Energie En> 50

En ist der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV.

2.
Gewebe-Wichtungsfaktor wT

Gewebe oder OrganeGewebe-Wichtungsfaktor wT
 1. Knochenmark (rot)0,12
 2. Dickdarm0,12
 3. Lunge0,12
 4. Magen0,12
 5. Brust0,12
 6. Keimdrüsen0,08
 7. Blase0,04
 8. Speiseröhre0,04
 9. Leber0,04
10. Schilddrüse0,04
11. Haut0,01
12. Knochenoberfläche0,01
13. Gehirn0,01
14. Speicheldrüsen0,01
15. Andere Organe oder Gewebe1 0,12

_________
1
Der Gewebe-Wichtungsfaktor für andere Organe oder Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe für jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymphknoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals (Frauen).
Die Werte des Qualitätsfaktors Q der ICRU in Abhängigkeit von dem unbeschränkten linearen Energieübertragungsvermögen L in Wasser bestimmen sich nach den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007: ICRP-Veröffentlichung 103, die im digitalen Online Repositorium und Informations-System (DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz unter der Kennung urn:nbn:de:0221-2009082154 veröffentlicht sind, wie folgt:

LQ(L)
< 101
10 L 1000,32*L – 2,2
L > 100300/
L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm.
1
Der Gewebe-Wichtungsfaktor für andere Organe oder Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe für jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymphknoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals (Frauen).

Teil 6 - Schlussbestimmungen | Kapitel 2 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2169 - 2171)
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
Tabelle 1
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG

1 2 3 4
System Zahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
A Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 1 Aufnahmegeräte
A 1.1 Aufnahmegeräte 20 10 Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste – mindestens fünf – und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden.
A 1.2 Mammographiegeräte 10 5 Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden.
A 2 Durchleuchtungsgeräte
A 2.1 Durchleuchtungsgeräte 30 15 Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herzkatheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interventionen genutzt werden.
A 2.2 C-Bogengeräte 10 5 Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogengeräte, mit denen Untersuchungen zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implantation von Katheter- und Portsystemen durchgeführt werden.
A 3 Computertomographiegeräte 10 5 Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden.
A 4 Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 4.1 Dentalaufnahmegeräte
mit Tubus
10 5  
A 4.2 Spezial-Dentalaufnahmegeräte 10 5 Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.
A 5 Therapiegeräte 5 2 Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
B Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
B 1 Feinstruktur- und
Grobstrukturuntersuchungsgeräte
20 10 Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturuntersuchungsgeräte geprüft werden.
B 2 Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen 5 2 Die Qualifikation für die Prüfung von Systemen nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden.
B 3 Störstrahler 5 2 Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope und Excimer-Laser.
Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Geräteart B 1 zuzuordnen.
C Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C 1 Ortsfeste und
mobile Aufnahme- und
Durchleuchtungsgeräte
10 5 Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.
C 2 Computertomographiegeräte 5 2 Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.
Tabelle 2
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.

mit radioaktiven Quellen
1234
SystemZahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
DMedizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1
D 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen
105Beschleuniger
Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
D 2Bestrahlungsvorrichtungen
für Brachytherapie
52Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
ENichtmedizinisch genutzte Systeme
E 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen22Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prüfung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 und E 2aAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
ausgenommen E 1
52Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2aLaseranlagen mit Bestrahlungsstärken bis 1016 W/cm252Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation zusätzlich zu der Qualifikation für Prüfungen von Anlagen nach E 2 reduzieren sich die Zahlen der zu prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2) und 1 (Spalte 3).
E 3Bestrahlungsvorrichtungen
ausgenommen E 1 mit radioaktiven Quellen
Bestrahlungsvorrichtungen
mit radioaktiven Quellen
222Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet.
E 4Geräte für die Gammaradiographie5252 
FUmschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen)10050Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüfverfahren abdecken.
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.

mit radioaktiven Quellen
1234
SystemZahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
DMedizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1
D 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen
105Beschleuniger
Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
D 2Bestrahlungsvorrichtungen
für Brachytherapie
52Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
ENichtmedizinisch genutzte Systeme
E 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen22Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prüfung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 und E 2aAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
ausgenommen E 1
52Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2aLaseranlagen mit Bestrahlungsstärken bis 1016 W/cm252Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation zusätzlich zu der Qualifikation für Prüfungen von Anlagen nach E 2 reduzieren sich die Zahlen der zu prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2) und 1 (Spalte 3).
E 3Bestrahlungsvorrichtungen
ausgenommen E 1 mit radioaktiven Quellen
Bestrahlungsvorrichtungen
mit radioaktiven Quellen
222Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet.
E 4Geräte für die Gammaradiographie5252 
FUmschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen)10050Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüfverfahren abdecken.
________
1
Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.
1
Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.