Synopse zur Änderung an
Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (StPOEG)

Erstellt am: 17.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.09.2022

Verkündet am:
16.09.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1454
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2573
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    05.07.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4927-4940

    Beschlüsse:

    S. 4940B - Überweisung (20/2573)
    07.07.2022
  3. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/49 , S. 5203-5203

    Beschlüsse:

    S. 5203A - Überweisung (20/2573)
    06.09.2022
  4. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 20/3312
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    06.09.2022
  5. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/3313
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.09.2022
  6. Bericht
    BT-Drucksache 20/3328
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    07.09.2022
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/51 , S. 5466-5486

    Beschlüsse:

    S. 5485C - Annahme in Ausschussfassung (20/2573, 20/3312)
    08.09.2022
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/51 , S. 5485-5485

    Beschlüsse:

    S. 5494A - Annahme in Ausschussfassung (20/2573, 20/3312)
    08.09.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 433/22
    Urheber: Bundestag
    09.09.2022
  10. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 433/1/22
    12.09.2022
  11. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 327-332

    Beschlüsse:

    S. 332 - Zustimmung; Entschließung (433/22), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 433/22(B)
    16.09.2022
Kurzbeschreibung:

Verbesserung der Arzneimittelversorgung für die kommende Herbst-/Wintersaison, Ermöglichung zielgerichteter Impfkampagnen und verstärkter Schutz der vulnerablen Bevölkerung: Verlängerung bestehender Impf- und Testregelungen, Stärkung des Infektionsschutzes in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, u.a. Ermächtigung der Länder für Regelungen zu Hygiene und Infektionsschutz im Pflegebereich, angepasste Meldeverpflichtungen für Krankenhäuser zu aufgestellten und belegten Betten auf Normalstationen, verpflichtende Erfassung aller durchgeführten PCR-Testungen, Ermöglichung weitergehender repräsentativer Sentinel-Studien zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungsraten u.a.;
Änderung von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: 7-Punkte-Plan des BMG für den Herbst 2022 zum Schutz vor COVID-19 ; Empfehlungen des Corona-Expertenrats der Bundesregierung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen, Erweiterungen und Klarstellungen betr. Meldepflicht zur Krankenhaus-Notfallversorgung, Impfnachweise, Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe, Arzneimittelversorgung, Anpassung an die bereits vorhandene hohe Immunität mit Fokus auf Schutz vulnerabler Gruppen, Abmilderung schwerer Erkrankungen und Vermeidung von Todesfällen sowie Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und sonstiger Kritischer Infrastrukturen (Maskenpflicht, Testnachweispflicht und ggf. weiterer Schutzmaßnahmen im ÖPNV, in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, Ausbildungseinrichtungen u.a.), Anspruch auf Kinderkrankentage, Sonderleistungen für Pflegepersonal, Pflegezeit zur häuslichen Pflege, Vermeidung pandemiebedingter Auswirkungen auf Strafverfahren, Durchführung von Betriebsversammlungen, Sitzungen von Arbeitnehmervertretungen, Belegschaften u.a. als Video- oder Telefonkonferenz u.a.; Einschränkung von Grundrechten betr. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung;
Änderung weiterer 15 Gesetze und 4 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Die Bundesregierung (1) Dokumente und Aktenteile, die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § den §§ 32a 32 bis 32f der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f oder der 2019 weiter Anwendung findet. Sie können Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
Die Bundesregierung (1) Dokumente und Aktenteile, die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § den §§ 32a 32 bis 32f der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f oder der 2019 weiter Anwendung findet. Sie können Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 32 der Strafprozessordnung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.