Synopse zur Änderung an
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Erstellt am: 01.07.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen.
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen.
(2) (weggefallen) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.
(2) (weggefallen) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

(1) Eine Aus einer Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht entspricht. vom Auftraggeber verfasst, muss
1.
das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
2.
das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.
(1) Eine Aus einer Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht entspricht. vom Auftraggeber verfasst, muss
1.
das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
2.
das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.
(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. werden kann. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. werden kann. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt - Gebührenberechnung

Die Zeitgebühr ist zu berechnen
1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 23. sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 16,50 bis 75 41 Euro je angefangene halbe viertel Stunde.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 23. sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 16,50 bis 75 41 Euro je angefangene halbe viertel Stunde.

Zweiter Abschnitt - Gebührenberechnung

(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
1.
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
2.
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
3.
die in § 23 genannten Tätigkeiten;
4.
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
5.
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.

Dritter Abschnitt - Umsatzsteuer, Ersatz vonAuslagen

(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:
1.
bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,
2.
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 30 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 50 Euro und von mehr als 8 Stunden 70 80 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 30 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 50 Euro und von mehr als 8 Stunden 70 80 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratungund für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeinerSteuerpflichten

(1) Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 10 Zehnteln bis 30/10 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.
(1) Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 10 Zehnteln bis 30/10 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.
(2) Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend.

Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratungund für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeinerSteuerpflichten

(1) Die Gebühr beträgt für

1.die Berichtigung einer Erklärung2/10 bis 10/10
2.einen Antrag auf Stundung2/10 bis 8/10
3.einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen2/10 bis 8/10
4.einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen2/10 bis 8/10
5.einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen2/10 bis 8/10
6.einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)2/10 bis 8/10
7.einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung2/10 bis 10/10
8.einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes4/10 bis 10/10
9.einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens4/10 bis 10/10
10.sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden2/10 bis 10/10


einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.
(1) Die Gebühr beträgt für

1.die Berichtigung einer Erklärung2/10 bis 10/10
2.einen Antrag auf Stundung2/10 bis 8/10
3.einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen2/10 bis 8/10
4.einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen2/10 bis 8/10
5.einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen2/10 bis 8/10
6.einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)2/10 bis 8/10
7.einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung2/10 bis 10/10
8.einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes4/10 bis 10/10
9.einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens4/10 bis 10/10
10.sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden2/10 bis 10/10


einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.
(2) Für eine Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung erhält der Steuerberater für das erste elektronische Aufzeichnungssystem einer Betriebsstätte 10 bis 30 Euro. Für jedes weitere elektronische Aufzeichnungssystem derselben Betriebsstätte erhält der Steuerberater 5 bis 20 Euro. Sofern mit der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung lediglich ein oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme oder eine oder mehrere Betriebsstätten abgemeldet werden, erhält der Steuerberater hierfür nur eine Gebühr nach Satz 1 unabhängig davon, wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme oder Betriebsstätten abgemeldet werden.

Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratungund für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeinerSteuerpflichten

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; 
2.der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte1/10 bis 5/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; 
3.der Körperschaftsteuererklärung2/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; 
4.der Mindeststeuererklärung
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist 1 Prozent des Mindeststeuer-Gewinns oder des Mindeststeuer-Verlusts im Sinne des § 15 des Mindeststeuergesetzes, jedoch mindestens 16 000 Euro;
1 /10 bis8 /10(weggefallen) 
5.der Erklärung zur Gewerbesteuer1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; 
6.der Gewerbesteuerzerlegungserklärung1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; 
7.der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; 
8.der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen1/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; 
9.(weggefallen) 
10.der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; 
11.der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, 
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;1/20 bis 18/20
11a.der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro;1/20 bis 9/20
12.der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; 
13.der Schenkungsteuererklärung2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; 
14.der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; 
15.der Lohnsteuer-Anmeldung1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; 
16.von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; 
17.von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; 
18.von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; 
19.von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; 
20.von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; 
21.von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; 
22.von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; 
23.von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; 
24.(weggefallen) 
25.der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; 
26.sonstiger Steuererklärungen 
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro.1/10 bis 6/10
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; 
2.der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte1/10 bis 5/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; 
3.der Körperschaftsteuererklärung2/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; 
4.der Mindeststeuererklärung
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist 1 Prozent des Mindeststeuer-Gewinns oder des Mindeststeuer-Verlusts im Sinne des § 15 des Mindeststeuergesetzes, jedoch mindestens 16 000 Euro;
1 /10 bis8 /10(weggefallen) 
5.der Erklärung zur Gewerbesteuer1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; 
6.der Gewerbesteuerzerlegungserklärung1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; 
7.der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; 
8.der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen1/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; 
9.(weggefallen) 
10.der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; 
11.der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, 
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;1/20 bis 18/20
11a.der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro;1/20 bis 9/20
12.der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; 
13.der Schenkungsteuererklärung2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; 
14.der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; 
15.der Lohnsteuer-Anmeldung1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; 
16.von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; 
17.von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; 
18.von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; 
19.von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; 
20.von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; 
21.von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; 
22.von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; 
23.von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; 
24.(weggefallen) 
25.der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; 
26.sonstiger Steuererklärungen 
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro.1/10 bis 6/10
(2) Für Entsteht im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 zusätzlich eine Gebühr für die Ermittlung Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts derselben Unternehmensgruppe, ist die Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts bis zur Hälfte der Gebühr für die Anfertigung Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Mindeststeuererklärung auf die Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr für die Anfertigung nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Mindeststeuererklärung anzurechnen. ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
(2) Für Entsteht im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 zusätzlich eine Gebühr für die Ermittlung Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts derselben Unternehmensgruppe, ist die Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts bis zur Hälfte der Gebühr für die Anfertigung Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Mindeststeuererklärung auf die Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr für die Anfertigung nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Mindeststeuererklärung anzurechnen. ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 1/20 5 Zehntel bis 4/20 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 1/20 5 Zehntel bis 4/20 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 12 500 Euro.
(4) Der Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater erhält die Zeitgebühr 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
1.
(weggefallen)
2.
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;
3.
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;
4.
(weggefallen)
5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
(weggefallen)
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;
14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
(4) Der Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater erhält die Zeitgebühr 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
1.
(weggefallen)
2.
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;
3.
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;
4.
(weggefallen)
5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
(weggefallen)
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;
14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
(5) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr für
1.
die Anfertigung einer Mitteilung nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung,
2.
Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a des Einkommensteuergesetzes,
3.
die Berechnung des Begünstigungsgewinns im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne),
4.
einen sonstigen Antrag und eine sonstige Meldung nach dem Einkommensteuergesetz,
5.
die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes,
6.
die Überwachung und Meldung der Lohnsumme im Sinne des § 13a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie der Behaltensfrist im Sinne des § 13a Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,
7.
eine Anzeige nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,
8.
eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung.

Fünfter Abschnitt - Gebühren für die Hilfeleistungbei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- undAufzeichnungspflichten

(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10
  einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).  
(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
  einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).  
(3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
  einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).  
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10
  einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).  
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste höhere Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
1.
in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1, des Einkommensteuergesetzes aus der Summe des Aufwands oder aus dem Jahresumsatz ergibt, wobei Jahresumsatz die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge, sonstiger Zinsen und vergleichbarer Erträge ist,
2.
in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, oder
3.
in den Fällen der Überschussermittlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt.
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste höhere Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
1.
in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1, des Einkommensteuergesetzes aus der Summe des Aufwands oder aus dem Jahresumsatz ergibt, wobei Jahresumsatz die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge, sonstiger Zinsen und vergleichbarer Erträge ist,
2.
in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, oder
3.
in den Fällen der Überschussermittlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.

Fünfter Abschnitt - Gebühren für die Hilfeleistungbei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- undAufzeichnungspflichten

(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 6 bis 18 19 Euro je Arbeitnehmer.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 6 bis 18 19 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 6 bis 28 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 6 bis 28 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 2,50 bis 9 9,50 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 2,50 bis 9 9,50 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 1,20 bis 4 4,20 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 1,20 bis 4 4,20 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.

Sechster Abschnitt - Gebühren Vergütung für die Vertretung im in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren Rechtsbehelfsverfahren, gerichtlichen und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren anderen Verfahren

Auf Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes finden auf die Vergütung von Steuerberatern für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren, in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Strafverfahren, in berufsgerichtlichen Verfahren, in Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sinngemäße Anwendung. Dies gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters Steuerberaters. für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Auf Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes finden auf die Vergütung von Steuerberatern für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren, in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Strafverfahren, in berufsgerichtlichen Verfahren, in Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sinngemäße Anwendung. Dies gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters Steuerberaters. für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Sechster Siebenter Abschnitt - Übergangsvorschrift Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

- Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.
- Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.

Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

-

Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

-

Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren

Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.

Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf
1.
Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,
2.
die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.
(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften

Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.

Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.

Achter Siebenter Abschnitt - Übergangsvorschrift Übergangs- und Schlußvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2020, 1499 - 1500) Nr. 105, S. 5 6)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2020, 1499 - 1500) Nr. 105, S. 5 6)
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10 / /10) Euro10 ) Euro
    300 29 31
    600 53 56
    900 76 81
  1 200 100 106
  1 500 123 130
  2 000 157 166
  2 500 189 200
  3 000 222 235
  3 500 255 270
  4 000 288 305
  4 500 321 340
  5 000 354 375
  6 000 398 422
  7 000 441 467
  8 000 485 514
  9 000 528 560
 10 000 571 605
 13 000 618 655
 16 000 665 705
 19 000 712 755
 22 000 759 805
 25 000 806 854
 30 000 892 946
 35 000 977 1 036
 40 000 1 061 125
 45 000 1 146 215
 50 000 1 230 304
 65 000 1 320 399
 80 000 1 411 496
 95 000 1 502 592
110 000 1 593 689
125 000 1 683 784
140 000 1 773 879
155 000 1 864 976
170 000 1 954 2 071
185 000 2 045 168
200 000 2 136 264
230 000 2 275 412
260 000 2 414 559
290 000 2 552 705
320 000 2 697 859
350 000 2 760 926
380 000 2 821 990
410 000 2 882 3 055
440 000 2 939 3 115
470 000 2 995 3 175
500 000 3 051 234
550 000 3 132 320
600 000 3 211 404
vom Mehrbetrag
bis 5 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


141 149
vom Mehrbetrag
über 5 000 000 Euro
bis 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro



106 112
vom Mehrbetrag
über 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


83 88
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10 / /10) Euro10 ) Euro
    300 29 31
    600 53 56
    900 76 81
  1 200 100 106
  1 500 123 130
  2 000 157 166
  2 500 189 200
  3 000 222 235
  3 500 255 270
  4 000 288 305
  4 500 321 340
  5 000 354 375
  6 000 398 422
  7 000 441 467
  8 000 485 514
  9 000 528 560
 10 000 571 605
 13 000 618 655
 16 000 665 705
 19 000 712 755
 22 000 759 805
 25 000 806 854
 30 000 892 946
 35 000 977 1 036
 40 000 1 061 125
 45 000 1 146 215
 50 000 1 230 304
 65 000 1 320 399
 80 000 1 411 496
 95 000 1 502 592
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125 000 1 683 784
140 000 1 773 879
155 000 1 864 976
170 000 1 954 2 071
185 000 2 045 168
200 000 2 136 264
230 000 2 275 412
260 000 2 414 559
290 000 2 552 705
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350 000 2 760 926
380 000 2 821 990
410 000 2 882 3 055
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470 000 2 995 3 175
500 000 3 051 234
550 000 3 132 320
600 000 3 211 404
vom Mehrbetrag
bis 5 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


141 149
vom Mehrbetrag
über 5 000 000 Euro
bis 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro



106 112
vom Mehrbetrag
über 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


83 88

Achter Siebenter Abschnitt - Übergangsvorschrift Übergangs- und Schlußvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2020, 1501 Nr. 105, S. 7 - 1502) 8)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2020, 1501 Nr. 105, S. 7 - 1502) 8)
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10 / /10) Euro10 ) Euro
     3 000 46 49
     3 500 54 57
     4 000 64 68
     4 500 72 76
     5 000 81 86
     6 000 91 96
     7 000 99 105
     8 000 109 116
     9 000 114 121
    10 000 120 127
    12 500 126 134
    15 000 142 151
    17 500 157 166
    20 000 168 178
    22 500 180 191
    25 000 190 201
    37 500 203 215
    50 000 248 263
    62 500 286 303
    75 000 319 338
    87 500 333 353
   100 000 348 369
   125 000 399 423
   150 000 444 471
   175 000 483 512
   200 000 517 548
   225 000 549 582
   250 000 578 613
   300 000 605 641
   350 000 657 696
   400 000 704 746
   450 000 746 791
   500 000 785 832
   625 000 822 871
   750 000 913 968
   875 000 991 1 050
 1 000 000 1 062 126
 1 250 000 1 126 194
 1 500 000 1 249 324
 1 750 000 1 357 438
 2 000 000 1 455 542
 2 250 000 1 542 635
 2 500 000 1 621 718
 3 000 000 1 695 797
 3 500 000 1 841 951
 4 000 000 1 971 2 089
 4 500 000 2 089 214
 5 000 000 2 196 328
 7 500 000 2 566 720
10 000 000 2 983 3 162
12 500 000 3 321 520
15 000 000 3 603 819
17 500 000 3 843 4 074
20 000 000 4 050 293
22 500 000 4 314 573
25 000 000 4 558 831
30 000 000 5 014 315
35 000 000 5 433 759
40 000 000 5 823 6 172
45 000 000 6 187 558
50 000 000 6 532 923
vom Mehrbetrag
bis 125 000 000 Euro
je angefangene 5 000 000 Euro


258 273
vom Mehrbetrag
über 125 000 000 Euro
bis 250 000 000 Euro
je angefangene 12 500 000 Euro



450 477
vom Mehrbetrag
über 250 000 000 Euro
je angefangene 25 000 000 Euro


642 681
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10 / /10) Euro10 ) Euro
     3 000 46 49
     3 500 54 57
     4 000 64 68
     4 500 72 76
     5 000 81 86
     6 000 91 96
     7 000 99 105
     8 000 109 116
     9 000 114 121
    10 000 120 127
    12 500 126 134
    15 000 142 151
    17 500 157 166
    20 000 168 178
    22 500 180 191
    25 000 190 201
    37 500 203 215
    50 000 248 263
    62 500 286 303
    75 000 319 338
    87 500 333 353
   100 000 348 369
   125 000 399 423
   150 000 444 471
   175 000 483 512
   200 000 517 548
   225 000 549 582
   250 000 578 613
   300 000 605 641
   350 000 657 696
   400 000 704 746
   450 000 746 791
   500 000 785 832
   625 000 822 871
   750 000 913 968
   875 000 991 1 050
 1 000 000 1 062 126
 1 250 000 1 126 194
 1 500 000 1 249 324
 1 750 000 1 357 438
 2 000 000 1 455 542
 2 250 000 1 542 635
 2 500 000 1 621 718
 3 000 000 1 695 797
 3 500 000 1 841 951
 4 000 000 1 971 2 089
 4 500 000 2 089 214
 5 000 000 2 196 328
 7 500 000 2 566 720
10 000 000 2 983 3 162
12 500 000 3 321 520
15 000 000 3 603 819
17 500 000 3 843 4 074
20 000 000 4 050 293
22 500 000 4 314 573
25 000 000 4 558 831
30 000 000 5 014 315
35 000 000 5 433 759
40 000 000 5 823 6 172
45 000 000 6 187 558
50 000 000 6 532 923
vom Mehrbetrag
bis 125 000 000 Euro
je angefangene 5 000 000 Euro


258 273
vom Mehrbetrag
über 125 000 000 Euro
bis 250 000 000 Euro
je angefangene 12 500 000 Euro



450 477
vom Mehrbetrag
über 250 000 000 Euro
je angefangene 25 000 000 Euro


642 681

Achter Siebenter Abschnitt - Übergangsvorschrift Übergangs- und Schlußvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2020, 1503) Nr. 105, S. 9)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2020, 1503) Nr. 105, S. 9)
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10 / /10) Euro10 ) Euro
 15 000 68 72
 17 500 75 80
 20 000 83 88
 22 500 88 93
 25 000 95 101
 30 000 102 108
 35 000 110 117
 40 000 115 122
 45 000 122 129
 50 000 130 138
 62 500 137 145
 75 000 149 158
 87 500 164 174
100 000 177 188
125 000 197 209
150 000 217 230
200 000 259 275
250 000 299 317
300 000 339 359
350 000 381 404
400 000 416 441
450 000 448 475
500 000 483 512
vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


34 36
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10 / /10) Euro10 ) Euro
 15 000 68 72
 17 500 75 80
 20 000 83 88
 22 500 88 93
 25 000 95 101
 30 000 102 108
 35 000 110 117
 40 000 115 122
 45 000 122 129
 50 000 130 138
 62 500 137 145
 75 000 149 158
 87 500 164 174
100 000 177 188
125 000 197 209
150 000 217 230
200 000 259 275
250 000 299 317
300 000 339 359
350 000 381 404
400 000 416 441
450 000 448 475
500 000 483 512
vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


34 36

Achter Siebenter Abschnitt - Übergangsvorschrift Übergangs- und Schlußvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1504 2025 Nr. 105, S. 10 - 1507) 14)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1504 2025 Nr. 105, S. 10 - 1507) 14)
Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10 / /10) Euro10 ) Euro
40 348 369
45 373 395
50 396 420
55 419 444
60 441 467
65 461 489
70 479 508
75 497 527
80 514 545
85 530 562
90 543 576
95 556 589
100 567 601
110 595 631
120 622 659
130 648 687
140 674 714
150 700 742
160 725 769
170 748 793
180 772 818
190 794 842
200 816 865
210 838 888
220 859 911
230 879 932
240 898 952
250 917 972
260 936 992
270 954 1 011
280 970 1 028
290 987 1 046
300 1 002 062
320 1 035 097
340 1 067 131
360 1 100 166
380 1 130 198
400 1 160 229
420 1 191 262
440 1 220 293
460 1 248 323
480 1 275 352
500 1 301 379
520 1 329 409
540 1 355 436
560 1 380 463
580 1 404 488
600 1 429 515
620 1 453 540
640 1 475 564
660 1 497 587
680 1 519 610
700 1 538 630
750 1 586 681
800 1 628 726
850 1 664 764
900 1 695 797
950 1 719 822
1 000 1 738 843
2 000 je ha 1,59 1,69 mehr
3 000 je ha 1,44 1,53 mehr
4 000 je ha 1,30 1,38 mehr
5 000 je ha 1,15 1,22 mehr
6 000 je ha 1,01 1,07 mehr
7 000 je ha 0,87 0,92 mehr
8 000 je ha 0,72 0,76 mehr
9 000 je ha 0,57 0,60 mehr
10 000 je ha 0,43 0,46 mehr
11 000 je ha 0,28 0,30 mehr
12 000 je ha 0,15 0,16 mehr
ab 12 000 je ha 0,15 0,16 mehr
Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10 / /10) Euro10 ) Euro
40 348 369
45 373 395
50 396 420
55 419 444
60 441 467
65 461 489
70 479 508
75 497 527
80 514 545
85 530 562
90 543 576
95 556 589
100 567 601
110 595 631
120 622 659
130 648 687
140 674 714
150 700 742
160 725 769
170 748 793
180 772 818
190 794 842
200 816 865
210 838 888
220 859 911
230 879 932
240 898 952
250 917 972
260 936 992
270 954 1 011
280 970 1 028
290 987 1 046
300 1 002 062
320 1 035 097
340 1 067 131
360 1 100 166
380 1 130 198
400 1 160 229
420 1 191 262
440 1 220 293
460 1 248 323
480 1 275 352
500 1 301 379
520 1 329 409
540 1 355 436
560 1 380 463
580 1 404 488
600 1 429 515
620 1 453 540
640 1 475 564
660 1 497 587
680 1 519 610
700 1 538 630
750 1 586 681
800 1 628 726
850 1 664 764
900 1 695 797
950 1 719 822
1 000 1 738 843
2 000 je ha 1,59 1,69 mehr
3 000 je ha 1,44 1,53 mehr
4 000 je ha 1,30 1,38 mehr
5 000 je ha 1,15 1,22 mehr
6 000 je ha 1,01 1,07 mehr
7 000 je ha 0,87 0,92 mehr
8 000 je ha 0,72 0,76 mehr
9 000 je ha 0,57 0,60 mehr
10 000 je ha 0,43 0,46 mehr
11 000 je ha 0,28 0,30 mehr
12 000 je ha 0,15 0,16 mehr
ab 12 000 je ha 0,15 0,16 mehr
Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis … Euro
Volle Gebühr (10 / /10) Euro10 ) Euro
 40 000 362 384
 42 500 380 403
 45 000 398 422
 47 500 417 442
 50 000 433 459
 55 000 469 497
 60 000 503 533
 65 000 539 571
 70 000 571 605
 75 000 606 642
 80 000 640 678
 85 000 673 713
 90 000 706 748
 95 000 738 782
100 000 771 817
105 000 802 850
110 000 833 883
115 000 866 918
120 000 897 951
125 000 927 983
130 000 959 1 017
135 000 989 1 048
140 000 1 020 081
145 000 1 051 114
150 000 1 081 146
155 000 1 111 178
160 000 1 141 209
165 000 1 172 242
170 000 1 201 273
175 000 1 230 304
180 000 1 260 336
185 000 1 289 366
190 000 1 318 397
195 000 1 347 428
200 000 1 376 459
205 000 1 406 490
210 000 1 434 520
215 000 1 462 550
220 000 1 491 580
225 000 1 520 611
230 000 1 547 640
235 000 1 575 670
240 000 1 603 699
245 000 1 630 728
250 000 1 656 755
255 000 1 684 785
260 000 1 712 815
265 000 1 738 842
270 000 1 765 871
275 000 1 791 898
280 000 1 817 926
285 000 1 842 953
290 000 1 868 980
295 000 1 894 2 008
300 000 1 919 2 034
305 000 1 943 2 060
310 000 1 968 2 086
315 000 1 991 2 110
320 000 2 015 136
325 000 2 038 160
330 000 2 062 186
335 000 2 084 209
340 000 2 107 233
345 000 2 129 257
350 000 2 149 278
355 000 2 172 302
360 000 2 193 325
365 000 2 213 346
370 000 2 234 368
375 000 2 255 390
380 000 2 268 404
385 000 2 295 432
390 000 2 313 452
395 000 2 332 472
400 000 2 351 492
410 000 2 388 531
420 000 2 424 569
430 000 2 461 609
440 000 2 495 645
450 000 2 530 682
460 000 2 564 718
470 000 2 596 752
480 000 2 629 787
490 000 2 658 817
500 000 2 687 848
vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


156 165
Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis … Euro
Volle Gebühr (10 / /10) Euro10 ) Euro
 40 000 362 384
 42 500 380 403
 45 000 398 422
 47 500 417 442
 50 000 433 459
 55 000 469 497
 60 000 503 533
 65 000 539 571
 70 000 571 605
 75 000 606 642
 80 000 640 678
 85 000 673 713
 90 000 706 748
 95 000 738 782
100 000 771 817
105 000 802 850
110 000 833 883
115 000 866 918
120 000 897 951
125 000 927 983
130 000 959 1 017
135 000 989 1 048
140 000 1 020 081
145 000 1 051 114
150 000 1 081 146
155 000 1 111 178
160 000 1 141 209
165 000 1 172 242
170 000 1 201 273
175 000 1 230 304
180 000 1 260 336
185 000 1 289 366
190 000 1 318 397
195 000 1 347 428
200 000 1 376 459
205 000 1 406 490
210 000 1 434 520
215 000 1 462 550
220 000 1 491 580
225 000 1 520 611
230 000 1 547 640
235 000 1 575 670
240 000 1 603 699
245 000 1 630 728
250 000 1 656 755
255 000 1 684 785
260 000 1 712 815
265 000 1 738 842
270 000 1 765 871
275 000 1 791 898
280 000 1 817 926
285 000 1 842 953
290 000 1 868 980
295 000 1 894 2 008
300 000 1 919 2 034
305 000 1 943 2 060
310 000 1 968 2 086
315 000 1 991 2 110
320 000 2 015 136
325 000 2 038 160
330 000 2 062 186
335 000 2 084 209
340 000 2 107 233
345 000 2 129 257
350 000 2 149 278
355 000 2 172 302
360 000 2 193 325
365 000 2 213 346
370 000 2 234 368
375 000 2 255 390
380 000 2 268 404
385 000 2 295 432
390 000 2 313 452
395 000 2 332 472
400 000 2 351 492
410 000 2 388 531
420 000 2 424 569
430 000 2 461 609
440 000 2 495 645
450 000 2 530 682
460 000 2 564 718
470 000 2 596 752
480 000 2 629 787
490 000 2 658 817
500 000 2 687 848
vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


156 165

Achter Siebenter Abschnitt - Übergangsvorschrift Übergangs- und Schlußvorschriften

Der Bundesminister der Finanzen