Synopse zur Änderung an
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Dritter Abschnitt - Umsatzsteuer, Ersatz vonAuslagen

(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
1.
für Ablichtungen
für Kopien a) aus Behörden- und Ausdrucke Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
a)
aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
b)
zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen Seiten zu fertigen waren,
c)
zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen Seiten zu fertigen waren,
d)
in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber Auftraggeber, zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
2.
für die Überlassung von elektronischer elektronischen Dokumente an Stelle Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen. Kopien und Ausdrucke.
Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung Kopie gleich.
(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
1.
für Ablichtungen
für Kopien a) aus Behörden- und Ausdrucke Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
a)
aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
b)
zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen Seiten zu fertigen waren,
c)
zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen Seiten zu fertigen waren,
d)
in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber Auftraggeber, zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
2.
für die Überlassung von elektronischer elektronischen Dokumente an Stelle Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen. Kopien und Ausdrucke.
Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung Kopie gleich.
(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.