Synopse zur Änderung an
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Erstellt am: 16.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.12.2022

Verkündet am:
20.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2294
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 457/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. 06.10.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3879
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/61 , S. 6855-6863

    Beschlüsse:

    S. 6863C - Überweisung (20/3879)
    14.10.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 457/1/22(neu)
    17.10.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 421-422

    Beschlüsse:

    S. 422 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (457/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 457/22(B)
    28.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4229
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4445
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  10. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/68 , S. 7886-7886

    Beschlüsse:

    S. 7892C - Überweisung (20/3879)
    22.11.2022
  11. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8289-8289

    Beschlüsse:

    S. 8289B - Überweisung (20/3879, 20/4229)
    25.11.2022
  12. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4729
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4760
    Urheber: Haushaltsausschuss
    01.12.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8782-8794

    Beschlüsse:

    S. 8817B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    S. 8794B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8820-8820

    Beschlüsse:

    S. 8820A - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 627/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  17. Plenarantrag
    BR-Drucksache 627/1/22
    Urheber: Bayern
    13.12.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 534-537

    Beschlüsse:

    S. 537 - Zustimmung (627/22(neu)), gem. Art. 105 Abs. 3, Art. 108 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 2 GG
    16.12.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 627/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Fachlich notwendige Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts, insbes. Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, Verfahrensvereinfachung, Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie Umsetzung des Koalitionsvertrages, Anpassungen an EU-Recht sowie Rechtsprechung von EuGH, Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof sowie Umsetzung redaktionellen und technischen Regelungsbedarfs betr. Auszahlung öffentlicher Leistungen mit steuerlicher Identifikationsnummer, Entfristung des in der Corona-Pandemie als sogen. Homeoffice-Pauschale eingeführten Abzugs bei häuslicher beruflicher Tätigkeit, Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine, Spitzensteuersatz für Gewinneinkünfte, Abschreibungssatz von Wohngebäuden, Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen, Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, Ausbildungsfreibetrag, Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages, Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung, Anhebung der u.a. für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Immobilienwerte sowie Umsatzbesteuerung; Folgeänderungen, Anpassungen und Fehlerkorrekturen;
Änderung von 13 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung von 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 11.12.2006, S. 1 ; ABl. L 155, 08.06.2022, S. 1) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, 20.02.2008, S. 23 ; ABl. L 275, 20.10.2010, S. 1) ; Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, 21.11.1986, S. 40) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ; Richtlinie (EU) 2020/284 vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62, 02.03.2020, S. 7)
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 20212 zur Begrenzung des Spitzensteuersatzes für Gewinneinkünfte (BvL 1/13)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Umfangreiche Ergänzungen, Änderungen und Klarstellungen, u.a. betr. Arbeitszimmer- und Homeoffice-Pauschale, Energiepreispauschale, Besteuerung der Gas- und Energiepreisbremse, Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie Übergewinnsteuer für die Energiebranche gem. EU-Verordnung zum EU-Energiekrisenbeitrag;
Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG) als Art. 40 der Vorlage; Änderung weiterer 7 Gesetze

Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I, 07.10.2022, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe inSteuersachen | Zweiter Unterabschnitt - Befugnis

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe inSteuersachen | Zweiter Unterabschnitt - Befugnis

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
1.
Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
2.
Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
3.
Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
4.
den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
5.
Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
6.
Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
7.
Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
8.
Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
9.
Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
10.
Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
11.
Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
12.
Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
13.
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
14.
Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
15.
der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
16.
Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
17.
Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
18.
der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
19.
Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
20.
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
Die Meldung der Person muss enthalten:
1.
den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
2.
das Geburts- oder Gründungsjahr,
3.
die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
7.
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
8.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 74a gilt entsprechend.
(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn
1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,
2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder
4.
sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.
(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:
1.
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;
2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;
3.
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. § 30 der Abgabenordnung steht den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.

Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe inSteuersachen | Zweiter Unterabschnitt - Befugnis

(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils. Teils sowie die auf Grund von § 86 Absatz 2 Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend.
(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils. Teils sowie die auf Grund von § 86 Absatz 2 Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend.
(2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Antrags auf partiellen Zugang erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen im Herkunftsmitgliedstaat einholen bei berechtigten Zweifeln
1.
an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat (§ 3d Absatz 1 Nummer 1),
2.
an der guten Führung des Antragstellers oder
3.
daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen den Antragsteller vorliegen.
§ 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht entgegen.
(3) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn die Verweigerung
1.
durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist,
2.
geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und
3.
nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(4) Die partiell zugelassene Person ist mit den Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4, der zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung des partiellen Zugangs in das Berufsregister einzutragen. Änderungen der Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Eintragung der partiell zugelassenen Person ist zu löschen, wenn die partiell zugelassene Person auf diese Erlaubnis verzichtet oder der partielle Zugang unanfechtbar untersagt worden ist.
(5) Das Verfahren ist gebührenfrei.

Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe inSteuersachen | Zweiter Unterabschnitt - Befugnis

(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Berufsregister eingetragen sind. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister nach § 3e Absatz 4 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedermann unentgeltlich zu.
(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzutragen: einzutragen
1.
der Familienname und der oder die Vornamen,
bei natürlichen Personen der Familienname und den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer;
2.
das Geburtsdatum,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Anschrift einschließlich der Anschriften aller weiterer Beratungsstellen, der Familienname, den oder die Vornamen der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.
3.
die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen,
4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie
5.
der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.
(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzutragen: einzutragen
1.
der Familienname und der oder die Vornamen,
bei natürlichen Personen der Familienname und den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer;
2.
das Geburtsdatum,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Anschrift einschließlich der Anschriften aller weiterer Beratungsstellen, der Familienname, den oder die Vornamen der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.
3.
die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen,
4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie
5.
der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.

Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe inSteuersachen | Dritter Unterabschnitt - Verbot undUntersagung

(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,
1.
wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt,
2.
wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden,
3.
wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr. Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr. Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(3) Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe inSteuersachen | Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften

(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.
(3) Die in § 3 Nr. Satz 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
(3) Die in § 3 Nr. Satz 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe inSteuersachen | Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften

Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. Satz 1 bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. Satz 1 bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine | Dritter Unterabschnitt - Pflichten

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
1.
zu dem in § 3 Nr. Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder
2.
eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
1.
zu dem in § 3 Nr. Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder
2.
eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3.
mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen
1.
die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;
2.
die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle;
3.
die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient.
(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für dieBerufsausübung | Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet
1.
mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,
2.
mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
3.
mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,
4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.
(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet
1.
mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,
2.
mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
3.
mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,
4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.
(2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind.
(3) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für dieBerufsausübung | Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften

(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer des Kammerbezirks zuständig, in der deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer des Kammerbezirks zuständig, in der deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,
2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für dieBerufsausübung | Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Anerkennung erlischt durch
1.
Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft oder
2.
schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
1.
die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Steuerberaterkammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,
2.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Personen, die Hilfeleistung in Steuersachen suchen, nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(4) Die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung einrichtet.
1.
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung eingerichtet wird oder
2.
keine berufliche Niederlassung nach § 55e Absatz 1 mehr besteht.
(4) Die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung einrichtet.
1.
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung eingerichtet wird oder
2.
keine berufliche Niederlassung nach § 55e Absatz 1 mehr besteht.
(5) Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie § 145 entsprechend anzuwenden. Wird die Anerkennung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 70 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für dieBerufsausübung | Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften

(1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:
1.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,
2.
zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
4.
anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.
Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft Gesellschaft an. Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:
1.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,
2.
zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
4.
anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.
Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft Gesellschaft an. Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für dieBerufsausübung | Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften

(1) Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind Weisungen von Personen, die nicht den in § 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufen angehören, gegenüber Personen, die den Berufen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 angehören, unzulässig.
(1) Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind Weisungen von Personen, die nicht den in § 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufen angehören, gegenüber Personen, die den Berufen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 angehören, unzulässig.
(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 40 Absatz 2 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.
(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.
(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.
(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) tritt
1.
bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2.
bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) tritt
1.
bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2.
bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(6) Die Unabhängigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigen, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Berufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für dieBerufsausübung | Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften

Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für dieBerufsausübung | Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften

(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung eine Million Euro für jeden Versicherungsfall.
(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
(5) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(5) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. Satz 1 bis 3 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden
1.
als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,
3.
als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird,
4.
als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen,
a)
deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und
b)
deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs ist,
5.
als Angestellte von Berufskammern der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe,
5a.
als Angestellte, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig werden. Bei Mandatsübernahme hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Mandanten auf seine Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt,
6.
als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen; für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Vereinigungen handelt, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. Satz 1 Nummer 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
7.
als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind,
8.
als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt. § 59 steht dem nicht entgegen.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. Satz 1 bis 3 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden
1.
als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,
3.
als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird,
4.
als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen,
a)
deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und
b)
deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs ist,
5.
als Angestellte von Berufskammern der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe,
5a.
als Angestellte, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig werden. Bei Mandatsübernahme hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Mandanten auf seine Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt,
6.
als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen; für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Vereinigungen handelt, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. Satz 1 Nummer 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
7.
als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind,
8.
als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt. § 59 steht dem nicht entgegen.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
1.
Zeitaufwand,
2.
Wert des Objekts und
3.
Art der Aufgabe
zu richten.
(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. Satz 1 bis 3 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. Satz 1 bis 3 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs

(1) In das Berufsregister sind einzutragen:
1.
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen:
a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,
b)
das Datum der Bestellung und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,
c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,
d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,
e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,
f)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
g)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
h)
das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,
i)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie
j)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;
2.
für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem Registerbezirk anerkannt werden oder die nach der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:
a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b)
das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat,
c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,
e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,
f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter Gesellschafter, und deren Beruf,
i)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,
j)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
k)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
l)
bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134,
m)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft sowie
n)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m;
3.
für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,
b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie
e)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d;
4.
für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie
e)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d.
(1) In das Berufsregister sind einzutragen:
1.
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen:
a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,
b)
das Datum der Bestellung und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,
c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,
d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,
e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,
f)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
g)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
h)
das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,
i)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie
j)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;
2.
für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem Registerbezirk anerkannt werden oder die nach der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:
a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b)
das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat,
c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,
e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,
f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter Gesellschafter, und deren Beruf,
i)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,
j)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
k)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
l)
bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134,
m)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft sowie
n)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m;
3.
für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,
b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie
e)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d;
4.
für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:
a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie
e)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind, anerkannt werden sollen, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für die Prüfung der in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind, anerkannt werden sollen, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für die Prüfung der in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit Absatz 1 Nummer 2 für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt.
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit Absatz 1 Nummer 2 für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt.
(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs

(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
2.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
3.
nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
a)
sie aufgelöst sind,
b)
der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
c)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
4.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
2.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
3.
nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
a)
sie aufgelöst sind,
b)
der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
c)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
4.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs

(1) Die in das Berufsregister einzutragenden oder eingetragenen Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:
1.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem einzutragenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten;
2.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 2, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2, von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der einzutragenden oder eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft;
3.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat;
4.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 4, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2, von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet haben. hat.
(1) Die in das Berufsregister einzutragenden oder eingetragenen Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:
1.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem einzutragenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten;
2.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 2, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2, von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der einzutragenden oder eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft;
3.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat;
4.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 4, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2, von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet haben. hat.
(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:
1.
im Fall in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt;
2.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft;
3.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 3 4 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen;
4.
in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft.
(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:
1.
im Fall in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt;
2.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft;
3.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 3 4 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen;
4.
in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft.
(3) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Berufsregister soll gewährt werden, soweit die die Einsicht begehrende Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs

(1) Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, Gesellschafter ihre sowie deren Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.
(1) Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, Gesellschafter ihre sowie deren Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs

(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.
(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:
1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:
a)
der Familienname und der Vorname oder die Vornamen,
b)
der Zeitpunkt der Bestellung,
c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
f)
die Berufsbezeichnung,
g)
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie
h)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters;
2.
bei Berufsausübungsgesellschaften:
a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b)
der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder der Registrierung,
c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
d)
die Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft und die Anschriften ihrer weiteren Beratungsstellen,
e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse Internetadresse, der Berufsausübungsgesellschaft und die der weiteren Beratungsstellen,
f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,
i)
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: der Sitz, der Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
j)
bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: bestehende Berufs- und Vertretungsverbote,
k)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters.
(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:
1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:
a)
der Familienname und der Vorname oder die Vornamen,
b)
der Zeitpunkt der Bestellung,
c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
f)
die Berufsbezeichnung,
g)
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie
h)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters;
2.
bei Berufsausübungsgesellschaften:
a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,
b)
der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder der Registrierung,
c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
d)
die Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft und die Anschriften ihrer weiteren Beratungsstellen,
e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse Internetadresse, der Berufsausübungsgesellschaft und die der weiteren Beratungsstellen,
f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,
i)
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: der Sitz, der Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
j)
bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: bestehende Berufs- und Vertretungsverbote,
k)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.

Zweiter Teil - Steuerberaterordnung | Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
1.
am 1. August 2022 bestanden,
2.
nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und
3.
nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach den §§ 55c § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
1.
am 1. August 2022 bestanden,
2.
nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und
3.
nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach den §§ 55c § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu.