Synopse zur Änderung an
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Erstellt am: 04.12.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
04.11.1975

Verkündet am:
07.11.1975

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1975, 2735
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 588/74
    Urheber: Bundesregierung
    06.09.1974
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 412 , S. 377-377

    Beschlüsse:

    S. 377D - Stellungnahme (588/74), gem. Artikel 76 Abs. 2 GG
    18.10.1974
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/2852
    Urheber: Bundesregierung
    27.11.1974
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/134 , S. 9078-9078

    Beschlüsse:

    S. 9078D - Überweisung (07/2852)
    05.12.1974
  5. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/3526
    Urheber: Finanzausschuss
    17.04.1975
  6. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/167 , S. 11728-11731

    Beschlüsse:

    S. 11731B - Annahme in Ausschussfassung (07/2852, 07/3526)
    24.04.1975
  7. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/167 , S. 11731-11731

    Beschlüsse:

    S. 11731B - Annahme in Ausschussfassung (07/2852, 07/3526)
    24.04.1975
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 264/75
    Urheber: Bundestag
    09.05.1975
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu264/75
    Urheber: Bundestag
    09.05.1975
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 420 , S. 124-124

    Beschlüsse:

    S. 124C - Zustimmung (264/75), gem. Artikel 84 Abs. 1, 85 Abs. 1, 105 Abs. 3, 108 Abs. 5, 120a Abs. 1 GG
    30.05.1975
Kurzbeschreibung:

Verstärkung des Schutzes der Arbeitnehmer vor unseriösen Lohnsteuerhilfevereinen und Entkriminalisierung der Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten: Umfassende gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Lohnsteuerhilfevereine, Einschränkung der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, Anpassung der berufsgerichtlichen Vorschriten des Steuerberatungsgesetzes an die ehrengerichtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, Angleichung mehrerer berufsrechtlicher Vorschriften an die entsprechenden Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung, Übernahme der allgemeinen Vorschriften über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen aus der Reichsabgabenordnung in das Steuerberatungsgesetz;
Änderung der Reichsabgabenordnung und 8 weiterer Gesetze

Antrag des Ausschusses: Änderungen, u.a. Ausdehnung der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhifevereine auf Bezüge aus gesetzlichen Rentenversicherungen, Abgrenzung der Hilfeleistung in Steuersachen zur erlaubnisfreien Buchführungshilfe, Verpflichtung der Finanzbehörden, Pflichtverletzungen von Berufsangehörigen der Berufkammer von Amts wegen mitzuteilen, Konkretisierung der den Lohnsteuerhilfevereinen erlaubten Werbung, genehmigungsfreie Zulassung anderer zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen als Steuerberater in der Leitung von Steuerberatungsgesellschaften, jährliche Geschäftsprüfungen der Lohnsteuerhilfevereine, Ermäßigung der für Leiter von Lohnsteuerhilfevereinen vorgeschriebenen Praxis auf drei Jahre, Änderung des Umsatzsteuerrechts im Zusammenhang mit der Stationierung ausländischer Truppen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe inSteuersachen | Dritter Unterabschnitt - Verbot undUntersagung

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. mitzuteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. mitzuteilen. Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.
(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.
(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1: IVm § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG 100-1 unvereinbar, soweit die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens der Lohnkonten u. der Abschlußarbeiten nach §§ 41b, 42b EStG 611-1) Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben, BVerfGE v. 27.1.1982 I 545 - 1 BvR 807/80 -