Synopse zur Änderung an
Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Erstellt am: 04.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
04.11.1975

Verkündet am:
07.11.1975

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1975, 2735
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 588/74
    Urheber: Bundesregierung
    06.09.1974
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 412 , S. 377-377

    Beschlüsse:

    S. 377D - Stellungnahme (588/74), gem. Artikel 76 Abs. 2 GG
    18.10.1974
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/2852
    Urheber: Bundesregierung
    27.11.1974
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/134 , S. 9078-9078

    Beschlüsse:

    S. 9078D - Überweisung (07/2852)
    05.12.1974
  5. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/3526
    Urheber: Finanzausschuss
    17.04.1975
  6. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/167 , S. 11728-11731

    Beschlüsse:

    S. 11731B - Annahme in Ausschussfassung (07/2852, 07/3526)
    24.04.1975
  7. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/167 , S. 11731-11731

    Beschlüsse:

    S. 11731B - Annahme in Ausschussfassung (07/2852, 07/3526)
    24.04.1975
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 264/75
    Urheber: Bundestag
    09.05.1975
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu264/75
    Urheber: Bundestag
    09.05.1975
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 420 , S. 124-124

    Beschlüsse:

    S. 124C - Zustimmung (264/75), gem. Artikel 84 Abs. 1, 85 Abs. 1, 105 Abs. 3, 108 Abs. 5, 120a Abs. 1 GG
    30.05.1975
Kurzbeschreibung:

Verstärkung des Schutzes der Arbeitnehmer vor unseriösen Lohnsteuerhilfevereinen und Entkriminalisierung der Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten: Umfassende gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Lohnsteuerhilfevereine, Einschränkung der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, Anpassung der berufsgerichtlichen Vorschriten des Steuerberatungsgesetzes an die ehrengerichtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, Angleichung mehrerer berufsrechtlicher Vorschriften an die entsprechenden Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung, Übernahme der allgemeinen Vorschriften über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen aus der Reichsabgabenordnung in das Steuerberatungsgesetz;
Änderung der Reichsabgabenordnung und 8 weiterer Gesetze

Antrag des Ausschusses: Änderungen, u.a. Ausdehnung der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhifevereine auf Bezüge aus gesetzlichen Rentenversicherungen, Abgrenzung der Hilfeleistung in Steuersachen zur erlaubnisfreien Buchführungshilfe, Verpflichtung der Finanzbehörden, Pflichtverletzungen von Berufsangehörigen der Berufkammer von Amts wegen mitzuteilen, Konkretisierung der den Lohnsteuerhilfevereinen erlaubten Werbung, genehmigungsfreie Zulassung anderer zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen als Steuerberater in der Leitung von Steuerberatungsgesellschaften, jährliche Geschäftsprüfungen der Lohnsteuerhilfevereine, Ermäßigung der für Leiter von Lohnsteuerhilfevereinen vorgeschriebenen Praxis auf drei Jahre, Änderung des Umsatzsteuerrechts im Zusammenhang mit der Stationierung ausländischer Truppen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe inSteuersachen | Zweiter Unterabschnitt - Befugnis

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: 1 Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. 2 Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: 1 Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. 2 Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.