Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistungin Steuersachen | Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe inSteuersachen | Dritter Unterabschnitt - Verbot undUntersagung
(1) Andere als die in nach § 3 Satz 1, § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3, 3a, 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, leisten. insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in nach § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3a, 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(1) Andere als die in nach § 3 Satz 1, § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3, 3a, 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, leisten. insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in nach § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3a, 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die Durchführung darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, so ist das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die zuständige Steuerberaterkammer über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht für das Verfahren erforderlichen Informationen mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine Finanzbehörde, die eine Mitteilung Finanzbehörden in Bezug auf Bußgeldverfahren nach § 160. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der Sätze 2 und 3 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 1 gemacht hat, über 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den Ausgang des entsprechenden Bußgeldverfahrens. jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 5 und 6 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die Durchführung darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, so ist das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die zuständige Steuerberaterkammer über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht für das Verfahren erforderlichen Informationen mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine Finanzbehörde, die eine Mitteilung Finanzbehörden in Bezug auf Bußgeldverfahren nach § 160. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der Sätze 2 und 3 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 1 gemacht hat, über 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den Ausgang des entsprechenden Bußgeldverfahrens. jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 5 und 6 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde.
(3)
Die Werden den Finanzbehörden oder
dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die
Steuerberaterkammern haben darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie der
zuständigen Steuerberaterkammer diejenigen Informationen mitteilen, die zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne des Satzes 1 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für
den jeweiligen Staat das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen zuständige Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die
den unbefugte Hilfeleistung Verdacht erbracht wurde. begründen, dass- 1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
- 2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(3)
Die Werden den Finanzbehörden oder
dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die
Steuerberaterkammern haben darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie der
zuständigen Steuerberaterkammer diejenigen Informationen mitteilen, die zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne des Satzes 1 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für
den jeweiligen Staat das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen zuständige Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die
den unbefugte Hilfeleistung Verdacht erbracht wurde. begründen, dass- 1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
- 2.
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(4)
Werden Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den
Verdacht begründen, Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass
Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.- 1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnung „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder vereidigter „Buchprüfer“ führen,
- 2.
Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
- a)
entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führen,
- b)
entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer Partnerschaft aufgenommen haben,
- c)
entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ führen oder
- d)
entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(4)
Werden Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den
Verdacht begründen, Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass
Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.- 1.
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnung „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder vereidigter „Buchprüfer“ führen,
- 2.
Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
- a)
entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führen,
- b)
entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer Partnerschaft aufgenommen haben,
- c)
entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ führen oder
- d)
entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(5) Werden § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach den §§ 3a Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen. 3c zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach den §§ 3d und 3e überschreiten.
(5) Werden § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach den §§ 3a Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen. 3c zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach den §§ 3d und 3e überschreiten.
(6) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 5 Abs. 1 Satz 1: IVm § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 5 nicht entgegen. 4 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG 100-1 unvereinbar, soweit die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens der Lohnkonten u. der Abschlußarbeiten nach §§ 41b, 42b EStG 611-1) Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben, BVerfGE v. 27.1.1982 I 545 - 1 BvR 807/80 -
(6) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 5 Abs. 1 Satz 1: IVm § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 5 nicht entgegen. 4 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG 100-1 unvereinbar, soweit die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens der Lohnkonten u. der Abschlußarbeiten nach §§ 41b, 42b EStG 611-1) Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben, BVerfGE v. 27.1.1982 I 545 - 1 BvR 807/80 -