Synopse zur Änderung an
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

Erstellt am: 01.07.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigte

(1) Die Mitglieder des der Prüfungsausschusses Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde grundsätzlich für drei Jahre zu berufen. Eine Sie können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters berufen. Vor der Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse oder Abberufung von Steuerberatern ist zulässig. die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der jeweilige Steuerberater ist; vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören. Bei der Berufung von Stellvertretern Stellvertretende ist Mitglieder müssen nicht eine einem einzelnen Einzelzuordnung zwischen Stellvertreter und Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet werden. nicht erforderlich. Mitglieder und Stellvertreter können während ihrer Amtszeit begonnene Verfahren auch nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen.
(1) Die Mitglieder des der Prüfungsausschusses Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde grundsätzlich für drei Jahre zu berufen. Eine Sie können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters berufen. Vor der Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse oder Abberufung von Steuerberatern ist zulässig. die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der jeweilige Steuerberater ist; vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören. Bei der Berufung von Stellvertretern Stellvertretende ist Mitglieder müssen nicht eine einem einzelnen Einzelzuordnung zwischen Stellvertreter und Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet werden. nicht erforderlich. Mitglieder und Stellvertreter können während ihrer Amtszeit begonnene Verfahren auch nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen.
(2) Vor der Berufung eines Steuerberaters Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der Steuerberater ist. Vor der Berufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.
(2) Vor der Berufung eines Steuerberaters Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der Steuerberater ist. Vor der Berufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.
(3) Die Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einzusehen. Sie haben über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Obliegenheiten Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. verpflichten.
(3) Die Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einzusehen. Sie haben über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Obliegenheiten Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. verpflichten.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.

Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigte

- (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.
- (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.
(4) Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigte

- (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.
- (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.

Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigte

- (1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
- (1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigte

(1) Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden gestellt. Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen. Die zuständige Steuerberaterkammer bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung, ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie sind von der zuständigen Steuerberaterkammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen.
(3) Die Auf Antrag hat die zuständige Steuerberaterkammer körperbehinderten Personen für die hat einem Bewerber, der wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten der erheblich beeinträchtigt ist, auf Antrag einen seiner Behinderung entsprechende entsprechenden Erleichterungen Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Die Auf Antrag hat die zuständige Steuerberaterkammer körperbehinderten Personen für die hat einem Bewerber, der wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten der erheblich beeinträchtigt ist, auf Antrag einen seiner Behinderung entsprechende entsprechenden Erleichterungen Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigte

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden.
(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden.

Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigte

(1) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Mit der Ladung können sind die Teilnoten Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftlichen schriftliche Prüfung mitgeteilt werden. mitzuteilen. § 18 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Mit der Ladung können sind die Teilnoten Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftlichen schriftliche Prüfung mitgeteilt werden. mitzuteilen. § 18 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen. Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen. Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung.
(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzess) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.
(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzess) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.
(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes entfallen.
(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Gesetzes) Steuerberatungsgesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes Steuerberatungsgesetzes entfallen.
(6) Für den Vortrag über den Fachgegenstand werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt.
(7) Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit soll neunzig Minuten nicht überschreiten.
(8) Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu machen. § 23 ist auf die mündliche Prüfung entsprechend anzuwenden.

Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigte

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
1.
die Namen der Beteiligten, anwesenden Personen,
2.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,
3.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
4.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
5.
besondere Vorkommnisse.
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
1.
die Namen der Beteiligten, anwesenden Personen,
2.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,
3.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
4.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
5.
besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.

Vierter Teil - Verleihung der Berechtigung zur Führungder Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.
(2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Gesetzes. Steuerberatungsgesetzes.
(2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Gesetzes. Steuerberatungsgesetzes.
(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an
(4) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre; Jahre zu sie können aus wichtigem Grund abberufen berufen. werden. Im Falle § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertreters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen zuständige obersten oberste Landesbehörde diese oder die von ihr benannte Behörde zu hören. § 10 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(4) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre; Jahre zu sie können aus wichtigem Grund abberufen berufen. werden. Im Falle § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertreters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen zuständige obersten oberste Landesbehörde diese oder die von ihr benannte Behörde zu hören. § 10 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(5) (weggefallen) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(5) (weggefallen) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Sechster Teil - Berufshaftpflichtversicherung

(1) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Sozien Mitgesellschafter des Versicherungsnehmers entstehen,
3.
Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden,
4.
Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer Staaten Staaten, mit Ausnahme der Türkei,
5.
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden.
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weißrußland sowie vor Gerichten in außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend gemacht werden.
(1) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Sozien Mitgesellschafter des Versicherungsnehmers entstehen,
3.
Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden,
4.
Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer Staaten Staaten, mit Ausnahme der Türkei,
5.
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden.
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weißrußland sowie vor Gerichten in außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend gemacht werden.
(2) (weggefallen) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weißrußland nur insoweit ausgeschlossen werden, als die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen.
(2) (weggefallen) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weißrußland nur insoweit ausgeschlossen werden, als die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen.