Synopse zur Änderung an
Statistikregistergesetz (StatRegG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2727
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 461/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 461/1/22
    14.10.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 427-427

    Beschlüsse:

    S. 427 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (461/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 461/22(B)
    28.10.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4225
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7567-7568

    Beschlüsse:

    S. 7568C - Überweisung (20/4225)
    10.11.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4698
    Urheber: Wirtschaftsausschuss
    30.11.2022
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8533-8533

    Beschlüsse:

    S. 8533B - Annahme in Ausschussfassung (20/4225, 20/4698)
    01.12.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8533-8533

    Beschlüsse:

    S. 8533C - Annahme in Ausschussfassung (20/4225, 20/4698)
    01.12.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 635/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (635/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 635/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Anpassungen in verschiedenen Bereichen der Wirtschaftsstatistik an EBS-Verordnung: Übermittlung auch von Zahlen zu abhängig und geringfügig entlohnten Beschäftigten des Unternehmensregisters an zuständige Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, Ausweitung der Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zur Übermittlung von Daten zu Finanzdienstleistungen an das Statistische Bundesamt, Ermöglichung der statistischen Aufbereitung von Daten zu Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtgesellschaftlicher Relevanz, Klarstellung zur Übermittlung von Transaktionsdaten in der Preisstatistik und zur Zulässigkeit des Datenaustausches zur Durchführung von Revisionen, Verweisungskorrektur;
Änderung §§ 1, 2, 9 und 10 Statistikregistergesetz, §§ 1, 3b und 4 Verwaltungsdatenverwendungsgesetz, § 7 Unternehmensbasisdatenregistergesetz, §§ 3, 4 und 7b Gesetz über die Preisstatistik, § 8 Bundesstatistikgesetz sowie Einfügung § 3c Verwaltungsdatenverwendungsgesetz;

Bezug: Verordnung (EU) 2019/2152 vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (EBS-Verordnung) (ABl. L 327, 17.12.2019, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Datenübermittlung des Statistischen Bundesamtes an statistische Ämter der Länder nur bei Einwilligung der ursprünglich den Auftrag erteilenden Stelle, Klarstellung zur Anforderung von Daten für Durchführung von Revisionen im Bereich der Preisstatistik;
Änderung § 3c Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und erneute Änderung § 7b Gesetz über die Preisstatistik

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:
1.
Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,
3.
Umsatz,
4.
Beziehungen zu anderen Einheiten,
5.
Eintragung in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeit, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
6.
Geokoordinate,
7.
Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Kontaktdaten,
8.
Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit einbezogen ist,
9.
Datum der Aufnahme in das Statistikregister.
Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden. Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben.
(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:
1.
Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,
3.
Umsatz,
4.
Beziehungen zu anderen Einheiten,
5.
Eintragung in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeit, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
6.
Geokoordinate,
7.
Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Kontaktdaten,
8.
Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit einbezogen ist,
9.
Datum der Aufnahme in das Statistikregister.
Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden. Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben.
(2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung des Statistikregisters. Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt. Für die Geheimhaltung der nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
(3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken, Unternehmensbasisdaten aus dem Register über Unternehmensbasisdaten sowie Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.

Die Handwerkskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks folgende Angaben:
1.
Name oder Firma, bei rechtsfähigen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung einschließlich Gemeindeschlüssel,
2.
Rechtsform,
3.
Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,
4.
für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung: Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,
5.
Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,
6.
für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung: zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,
7.
Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
8.
Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
Die Handwerkskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks folgende Angaben:
1.
Name oder Firma, bei rechtsfähigen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung einschließlich Gemeindeschlüssel,
2.
Rechtsform,
3.
Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,
4.
für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung: Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,
5.
Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,
6.
für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung: zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,
7.
Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
8.
Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.