Synopse zur Änderung an
Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 17

Ausgefertigt am:
23.05.2012

Verkündet am:
31.05.2012

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2012, 1166
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 17/9145
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    27.03.2012
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/172 , S. 20208-20234

    Beschlüsse:

    S. 20234D - Überweisung (17/9145)
    29.03.2012
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 17/9435
    Urheber: Haushaltsausschuss
    25.04.2012
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/176 , S. 20925-20934

    Beschlüsse:

    S. 20934C - Annahme in Ausschussfassung (17/9145, 17/9435)
    27.04.2012
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/176 , S. 20934-20934

    Beschlüsse:

    S. 20934C - Annahme in Ausschussfassung (17/9145, 17/9435)
    27.04.2012
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 240/12
    Urheber: Bundestag
    03.05.2012
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 896 , S. 196-196

    Beschlüsse:

    S. 196A - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (240/12), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    11.05.2012
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 240/12(B)
    11.05.2012
Kurzbeschreibung:

Begrenzung der Zuständigkeit des aus neun Mitgliedern des Haushaltsausschusses bestehenden Sondergremiums entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf Fälle besonderer Vertraulichkeit bei Ankäufen von Staatsanleihen durch die EFSF auf dem Sekundärmarkt, Klarstellung zur Besetzung des Sondergremiums entsprechend Mehrheitsverhältnissen und politischer Gewichtung im Plenum;
Änderung §§ 3, 4 und 5 Stabilisierungsmechanismusgesetz

Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2012 (1 BvE 8/11) zur Repräsentationsfunktion des Deutschen Bundetags durch die Gesamtheit seiner Mitglieder und nicht zulässige regelmäßige Übertragung von Entscheidungskompetenzen bei allen Notmaßnahmen zur Bekämpfung von Ansteckungsgefahren gem. § 3 Abs. 3
Siehe auch D052

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht ohne Zählung); Klarstellungen und Korrekturen zum Zustimmungsvorbehalt durch das Plenum, zur Wahl der Mitglieder des Sondergremiums sowie zur Beantragung von Anhörungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Bundesregierung darf in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität einem Beschlussvorschlag, der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührt, durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Deutsche Bundestag hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Deutschen Bundestages muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.
(2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere berührt
1.
beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes,
2.
bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, einer Änderung ihrer Instrumente und Bedingungen und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des deutschen Gewährleistungsrahmens hat,
3.
bei Änderungen des Rahmenvertrags der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,
4.
bei der Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität in den Europäischen Stabilitätsmechanismus und
5.
bei der Annahme oder einer wesentlichen Änderung der Leitlinien des Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung.
(3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. In diesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von einem Sondergremium wahrgenommen, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen, die zusammensetzt und vom Haushaltsausschuss Deutschen Bundestag für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder benannt wird. in geheimer Wahl gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird wird. (Sondergremium). Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen unverzüglich nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit.
(3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. In diesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von einem Sondergremium wahrgenommen, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen, die zusammensetzt und vom Haushaltsausschuss Deutschen Bundestag für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder benannt wird. in geheimer Wahl gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird wird. (Sondergremium). Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen unverzüglich nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit.