Synopse zur Änderung an
Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)

Erstellt am: 24.10.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
04.12.2022

Verkündet am:
08.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2142
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 365/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 365/1/22
    01.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 335-335

    Beschlüsse:

    S. 335 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (365/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 365/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3446
    Urheber: Bundesregierung
    19.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5834-5835

    Beschlüsse:

    S. 5835D - Überweisung (20/3446)
    22.09.2022
  7. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/3711
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  8. Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/3785
    Urheber: Bundestag
    30.09.2022
  9. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6534-6535

    Beschlüsse:

    S. 6535B - Änderung des Überweisungsbeschlusses (20/3446)
    12.10.2022
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4364
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7569-7569

    Beschlüsse:

    S. 7569A - Annahme in Ausschussfassung (20/3446, 20/4364)
    10.11.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7569-7569

    Beschlüsse:

    S. 7569A - Annahme in Ausschussfassung (20/3446, 20/4364)
    10.11.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 575/22
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  14. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 575/1/22
    14.11.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - Zustimmung; Entschließung (575/22), gem. Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 3 u. 4, Art. 107 Abs. 2, Art. 106 Abs. 5a u. 6 u. Art. 109a Abs. 1 GG
    25.11.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 575/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Weitere Erhöhungen bzw. Anpassungen des Länderanteils an der Umsatzsteuer im Jahr 2022 bzw. 2023 zur Erfüllung der Zusicherungen des Bundes hinsichtlich Personalstärkungen im "Pakt für den Rechtsstaat" und im "Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst", zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten, als Kompensation für die Mindereinnahmen von Ländern und Kommunen durch den Kinderbonus, zum Ausgleich der Anpassung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die ostdeutschen Flächenländer sowie als Übergangsregelung zur endgültigen Abrechnung der horizontalen Steuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs durch aktualisierte Einwohnerzahlen; Anpassung der Vorgaben für ein Sanierungsprogramm des Stabilitätsrats im Fall drohender Haushaltsnotlagen an die neuen Rahmenbedingungen der Schuldenbremse; Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen;
Änderung § 1 und § 11 sowie Einfügung § 12a Finanzausgleichsgesetz, Änderung versch. §§ Stabilitätsratsgesetz, §§ 5a und 6 Gemeindefinanzreformgesetz sowie § 15 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz

Bezug: "Pakt für den Rechtsstaat" der Regierungschefs von Bund und Ländern vom 31. Januar 2019 zur Verbesserung der Personalausstattung in der Justiz sowie zweiter Bericht der Länder vom Februar 2022 zum Stellenzuwachs vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 ; "Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" der Regierungschefs von Bund und Ländern vom 29. September 2020

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Unterstützung von Ländern und Kommunen durch den Bund im Bereich Flucht und Migration mit zusätzlichen 1,5 Mrd Euro im Jahr 2022

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Dem Stabilitätsrat gehören an:
1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen,
2.
die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder,
3.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.
Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung eingerichtet.
(2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder.
(3) Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.
(4) Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst. Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Finanzen abgegeben. Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmberechtigt. Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(5) Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch die Vertretung im Verhinderungsfall.
(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus gemeinsam von einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus von einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter besteht. geleitet wird.
(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus gemeinsam von einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus von einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter besteht. geleitet wird.

(1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind
1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,
2.
die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und
3.
die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der gemäß Verordnung (EU) 2024/1263 in dem von der Bundesregierung einzureichenden mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegen ist, und
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
4.
die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union gebilligten gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits.
Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,
2.
die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und
3.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
(1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind
1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,
2.
die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und
3.
die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der gemäß Verordnung (EU) 2024/1263 in dem von der Bundesregierung einzureichenden mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegen ist, und
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
4.
die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union gebilligten gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits.
Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,
2.
die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und
3.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung und zur Stellungnahme jeweils einen Beschluss.
(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung und zur Stellungnahme jeweils einen Beschluss.

(1) Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Überschreitung Nichteinhaltung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.
(1) Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Überschreitung Nichteinhaltung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.
(2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn
1.
der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für den von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Notlage droht, oder
2.
der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschreitet nicht einhält oder
3.
für den Bund oder ein Land die Projektion nach § 3 Absatz 1 eine entsprechende Entwicklung ergibt. In diesem Fall kann von einer Prüfung abgesehen werden, wenn die Ergebnisse der Projektion bereits Gegenstand einer Prüfung waren und sich danach nicht wesentlich geändert haben.
(2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn
1.
der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für den von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Notlage droht, oder
2.
der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschreitet nicht einhält oder
3.
für den Bund oder ein Land die Projektion nach § 3 Absatz 1 eine entsprechende Entwicklung ergibt. In diesem Fall kann von einer Prüfung abgesehen werden, wenn die Ergebnisse der Projektion bereits Gegenstand einer Prüfung waren und sich danach nicht wesentlich geändert haben.
(3) In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen. Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.
(5) (weggefallen)

(1) Der Stabilitätsrat gibt vor Einreichung überprüft auf Grundlage einer Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos zweimal jährlich mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durch die Bundesregierung eine Stellungnahme zu dem im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad ab. Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes für das laufende Jahr und die vier folgenden Jahre.
(1) Der Stabilitätsrat gibt vor Einreichung überprüft auf Grundlage einer Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos zweimal jährlich mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durch die Bundesregierung eine Stellungnahme zu dem im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad ab. Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes für das laufende Jahr und die vier folgenden Jahre.
(2) Kommt Der Stabilitätsrat überprüft zweimal jährlich die Überprüfung zu dem Ergebnis, Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades. Dies erfolgt auf Grundlage einer Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben. Die zugrunde liegende Projektion umfasst einmal dass das laufende Jahr und einmal das laufende Jahr sowie, bei Vorliegen einer entsprechenden Finanzplanung des Bundes, die Obergrenze verbleibenden Jahre der Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, mindestens aber strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die drei folgenden Jahre. geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen. Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen des Rates nach zulässige Abweichungen gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 1467/97. des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist. Die vom Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet.
(2) Kommt Der Stabilitätsrat überprüft zweimal jährlich die Überprüfung zu dem Ergebnis, Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades. Dies erfolgt auf Grundlage einer Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben. Die zugrunde liegende Projektion umfasst einmal dass das laufende Jahr und einmal das laufende Jahr sowie, bei Vorliegen einer entsprechenden Finanzplanung des Bundes, die Obergrenze verbleibenden Jahre der Planungsperiode des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, mindestens aber strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die drei folgenden Jahre. geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen. Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen des Rates nach zulässige Abweichungen gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 1467/97. des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist. Die vom Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet.
(3) Falls Ergibt die Überprüfung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und kein keine Beschluss zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Zu berücksichtigen sind dabei Stabilitätsrates über eine Empfehlung nach Absatz 2 zustande kommt, leiten die Vorsitzenden Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1263. Die vom Stabilitätsrates Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet. einen Bericht zu, in dem das Ergebnis der Überprüfung und die vom Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzulegen sind.
(3) Falls Ergibt die Überprüfung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und kein keine Beschluss zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Zu berücksichtigen sind dabei Stabilitätsrates über eine Empfehlung nach Absatz 2 zustande kommt, leiten die Vorsitzenden Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1263. Die vom Stabilitätsrates Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet. einen Bericht zu, in dem das Ergebnis der Überprüfung und die vom Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzulegen sind.
(4) Falls kein Beschluss des Stabilitätsrates über eine Empfehlung nach Absatz 3 zustande kommt, leiten die Vorsitzenden des Stabilitätsrates der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente einen Bericht zu, in dem das Ergebnis der Überprüfung und die vom Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzulegen sind.

(1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.
(1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.
(2) Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der Deutschen Bundesbank und des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte Sachverständige und je ein für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannter Sachverständiger.
1.
je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Deutschen Bundesbank, des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute,
2.
je zwei Sachverständige, die für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreterin oder Vertreter im Stabilitätsrat benannt werden, und
3.
je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannt wird.
(2) Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der Deutschen Bundesbank und des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte Sachverständige und je ein für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannter Sachverständiger.
1.
je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Deutschen Bundesbank, des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute,
2.
je zwei Sachverständige, die für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreterin oder Vertreter im Stabilitätsrat benannt werden, und
3.
je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannt wird.
(3) Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem Zusammenhang die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens. Hierfür stellt der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach Stabilitätsrat dem Beirat die Projektion gemäß § 51 7 Absatz 2 zur Verfügung. des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats nimmt insoweit zu diesem Tagesordnungspunkt an der Beratung des Stabilitätsrates teil. Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß § 51 Absatz der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, gibt kann er der Beirat Empfehlungen für Maßnahmen ab, empfehlen, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 3 4 beizufügen.
(3) Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem Zusammenhang die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens. Hierfür stellt der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach Stabilitätsrat dem Beirat die Projektion gemäß § 51 7 Absatz 2 zur Verfügung. des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats nimmt insoweit zu diesem Tagesordnungspunkt an der Beratung des Stabilitätsrates teil. Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß § 51 Absatz der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, gibt kann er der Beirat Empfehlungen für Maßnahmen ab, empfehlen, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 3 4 beizufügen.
(4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Beirat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlungen.