Synopse zur Änderung an
Schutzschriftenregisterverordnung (SRV)

Erstellt am: 07.01.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
07.07.2021

Verkündet am:
12.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2363
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 55/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 55/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 75-75

    Beschlüsse:

    S. 75 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (55/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 55/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27670
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27670)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30516
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30555
    Urheber: Fraktion der AfD
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30072-30080

    Beschlüsse:

    S. 30080B - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30555)
    S. 30080B - Annahme in Ausschussfassung (19/27670, 19/30516)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30080-30080

    Beschlüsse:

    S. 30080C - Annahme in Ausschussfassung (19/27670, 19/30516)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 519/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 299-299

    Beschlüsse:

    S. 299 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (519/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 519/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Umfassende Neuregelung der berufsrechtlichen Vorschriften für (patent-)anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften zur Gewährung gesellschaftsrechtlicher Organisationsfreiheit, Schaffung einheitlicher und rechtsformneutraler Regelungen und zur Erleichterung der interprofessionellen Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen: Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft als zentrale Organisationsform, Träger von Berufspflichten, Zulassungspflicht, Anforderungen an Gesellschafter- und Kapitalstruktur sowie an die Geschäftsführung, Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Aufnahme in die von den Kammern geführten elektronische Verzeichnisse, Errichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Gesellschaftspostfach), Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ausländische Berufsgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU, zahlr. Einzelmaßnahmen zur Modernisierung des Berufsrechts, insbes. betr. Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sowie Anpassung der Berufsordnungen (Stimmverteilung in der Hauptversammlung, Öffentlichkeit der berufsgerichtlichen Hauptverhandlung);
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz – VertrGebErstG) als Art. 17 der Vorlage, Änderung und Einfügung versch. §§ Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sowie Änderung der Überschrift in Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften; Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 18 weiteren Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelungen zum zulässigen Gesellschafterkreis und den Mehrheitserfordernissen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Beschluss vom 12.1.2016 – 1 BvL 6/13; Beschluss vom 14.1.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12)
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften s. GESTA C191

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Verzicht auf das Tätigkeitsverbot bei Erhalt vertraulicher Informationen, Pflicht zur Einrichtung eines Gesellschaftspostfachs, Beantragung weiterer elektronischer Anwaltspostfächer für Zweigstellen, Vorhaltung eines sichereren Übermittlungswegs, Pflicht zum Erwerb von Berufsrechtskenntnissen und diesbez. Ausnahmeregelung, Verhältnis der einzelnen Berufsrechte, Regelung für Syndikusrechtsanwälte zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber Dritten für ihre nicht(patent)anwaltlichen Arbeitgeber, Gleichstellung europäischer Gesellschaften mit inländischen, Stimmgewichtung der Rechtsanwaltskammern nach Mitgliedszahlen in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer mit Vetorecht, Einführung einer digitalen Steuerberaterplattform und eines elektronischen Steuerberaterpostfachs, Ermächtigung des BMJ zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festlegung von Einzelheiten, berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung ab 01. Januar 2023; Zulässigkeit rein virtueller General- oder Vertreterversammlungen einer Genossenschaft zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit in der COVID-19-Pandemie, zahlr. Klarstellungen, Berichtigungen, Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung, Neufassung und Einfügung zahlr. §§ in 15 Gesetzen und 5 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Zur Einreichung einer Schutzschrift bei dem Register ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift gemäß § 945a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung bei Gericht einreichen kann. Der Schutzschrift ist ein einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 enthält. Der Schutzschrift können Anlagen beigefügt werden.
(2) Die Schutzschrift, ihre Anlagen und der strukturierte Datensatz sind nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei dem Register einzureichen.
(3) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Register geeignet sein. Der Betreiber des Registers bestimmt die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung. Die Bestimmungen müssen in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Sie sind vom Betreiber des Registers auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Das elektronische Dokument, das die Schutzschrift enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, genügt es, wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Person signiert wird.
(5) Sichere Übermittlungswege sind sind:
1.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfächern Anwaltspostfach nach Nummer 1 entspricht, den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfach nach Nummer 2 entspricht, Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und dem Register. Register,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und dem Register,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und dem Register,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung festgelegt werden.
1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfach nach Nummer 2 entspricht, und dem Register.
(5) Sichere Übermittlungswege sind sind:
1.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfächern Anwaltspostfach nach Nummer 1 entspricht, den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfach nach Nummer 2 entspricht, Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und dem Register. Register,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und dem Register,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und dem Register,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung festgelegt werden.
1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfach nach Nummer 2 entspricht, und dem Register.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Register zur Bearbeitung nicht geeignet, hat der Betreiber des Registers dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.