Synopse zur Änderung an
Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)

Erstellt am: 02.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 17

Ausgefertigt am:
23.07.2013

Verkündet am:
29.07.2013

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2013, 2586
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 517/12
    Urheber: Bundesregierung
    31.08.2012
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 517/1/12
    02.10.2012
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 901 , S. 448-449

    Beschlüsse:

    S. 449A - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (517/12), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.10.2012
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 517/12(B)
    12.10.2012
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 17/11471
    Urheber: Bundesregierung
    14.11.2012
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/219 , S. 27157-27169

    Beschlüsse:

    S. 27169C - Überweisung (17/11471)
    31.01.2013
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 17/13537
    Urheber: Rechtsausschuss
    15.05.2013
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 17/13546
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    15.05.2013
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/240 , S. 30298-30299

    Beschlüsse:

    S. 30299A - Ablehnung des Änderungsantrags (17/13546)
    S. 30299A - Annahme in Ausschussfassung (17/11471, 17/13537)
    16.05.2013
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/240 , S. 30299-30299

    Beschlüsse:

    S. 30299A - Annahme in Ausschussfassung (17/11471, 17/13537)
    16.05.2013
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 381/13
    Urheber: Bundestag
    17.05.2013
  12. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 381/1/13
    24.05.2013
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 910 , S. 309-310

    Beschlüsse:

    S. 310B - Anrufung des Vermittlungsausschusses (381/13), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    07.06.2013
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 381/13(B)
    07.06.2013
  15. Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den BR
    BT-Drucksache 17/13879
    Urheber: Bundesrat
    11.06.2013
  16. Vermittlungsvorschlag
    BT-Drucksache 17/14120
    Urheber: Vermittlungsausschuss
    26.06.2013
  17. Abstimmung über Vermittlungsvorschlag
    BT-Plenarprotokoll 17/250 , S. 31945-31946

    Beschlüsse:

    S. 31945D - Annahme (17/14120)
    27.06.2013
  18. Unterrichtung über Beschluss des BT
    BR-Drucksache 541/13
    Urheber: Bundestag
    27.06.2013
  19. BR-Sitzung
    BR-Plenarprotokoll 912 , S. 370-373

    Beschlüsse:

    S. 373C - kein Einspruch (541/13), gem. Art. 77 Abs. 3 GG
    05.07.2013
  20. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 541/13(B)
    05.07.2013
Kurzbeschreibung:

Fortsetzung der Kostenstrukturreform zur Vereinfachung und Anwendungsvereinheitlichung mit Änderung der Kostenregelungen für freiwillige Gerichtsbarkeit, Notare und Justizverwaltung: rechtssystematische Trennung von Textteilen und Kostenverzeichnissen sowie nach Zuständigkeiten durch Anpassung an die übrigen Kostengesetze, originäre, vollständige und leistungsorientierte Regelung der Notargebühren, Klarstellungen betr. Gebührentatbestände, Anpassung von Vergütungen und Gebühren an die allgemeine Kostenentwicklung sowie die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte;
Konstitutive Neufassung Kostenordnung unter dem Titel Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) als Artikel 1 sowie konstitutive Neufassung Justizverwaltungskostenordnung unter dem Titel Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) als Art. 2 der Vorlage, Änderung von weiteren 21 Gesetzen sowie Folgeänderung von 16 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen, Aufhebung Kostenordnung alte Fassung und Justizverwaltungskostenordnung alte Fassung sowie Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: tlw. deutliche Anhebung der Wertgebühren und der Mindestgebühr im Mahnverfahren, Zuständigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer betr. Bereitstellung der Daten für das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis; weitere Änderungen von Berufszugangsregelungen betr. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz; weitere Anpassungen im Einzelnen und redaktionelle Bereinigungen;
Änderung zahlr. §§ Gerichts- und Notarkostengesetz und Justizverwaltungskostengesetz sowie erneute Änderung einzelner §§ und Anlagen (Kostenverzeichnisse) in 5 Gesetzen, Verzicht auf Änderung Verwaltungskostengesetz sowie zusätzliche Änderung einzelner §§ in weiteren 8 Gesetzen

Bezug: Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, s. GESTA C115

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: Erhöhung bzw. Einführung von Festgebühren sowie weitere Anpassung von Wertgebühren zur finanziellen Entlastung der Justizhaushalte der Länder;
Erneute Änderung einzelner §§ und Anlagen (Kostenverzeichnisse) Gerichts- und Notarkostengesetz sowie Justizverwaltungskostengesetz und weiteren 3 Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Wird bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung Umwandlung (§§ 122a 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 122h oder § 122i des Umwandlungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung Zuzahlung, zusätzlich zu gewährender Aktien oder einer Barabfindung gestellt, so bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer beteiligten Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. Absatz 1 Satz 4 und Abs. Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Wird bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung Umwandlung (§§ 122a 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 122h oder § 122i des Umwandlungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung Zuzahlung, zusätzlich zu gewährender Aktien oder einer Barabfindung gestellt, so bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer beteiligten Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. Absatz 1 Satz 4 und Abs. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder zusätzlich zu gewährender Aktien gestellt, so soll das Gericht mit jeder Stelle, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem eine andere an der grenzüberschreitenden Umwandlung beteiligte Gesellschaft unterliegt, und die für einen Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder zusätzlich zu gewährender Anteile zuständig ist, zusammenarbeiten. Ist anlässlich der grenzüberschreitenden Umwandlung vor der zuständigen ausländischen Behörde oder Stelle ein Verfahren nach Satz 1 eingeleitet worden, so kann das Gericht insbesondere
1.
Informationen austauschen und
2.
nach Maßgabe des § 404 der Zivilprozessordnung dieselbe Person als Sachverständigen bestimmen.

(1) Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung (§§ 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes) ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung, zusätzlich zu gewährender Aktien oder einer Barabfindung gestellt, so bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer beteiligten Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder zusätzlich zu gewährender Aktien gestellt, so soll das Gericht mit jeder Stelle, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem eine andere an der grenzüberschreitenden Umwandlung beteiligte Gesellschaft unterliegt, und die für einen Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder zusätzlich zu gewährender Anteile zuständig ist, zusammenarbeiten. Ist anlässlich der grenzüberschreitenden Umwandlung vor der zuständigen ausländischen Behörde oder Stelle ein Verfahren nach Satz 1 eingeleitet worden, so kann das Gericht insbesondere
1.
Informationen austauschen und
2.
nach Maßgabe des § 404 der Zivilprozessordnung dieselbe Person als Sachverständigen bestimmen.