Synopse zur Änderung an
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)

Erstellt am: 21.10.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Betriebsstätte:
Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:
für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:
natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:
die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:
See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, 2023/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, 16. März 2023, BAnz AT 09.12.2019 02.05.2023 B2). B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:
See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, 2023/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, 16. März 2023, BAnz AT 09.12.2019 02.05.2023 B2). B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

(1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt. Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegt, 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegt, 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.
(3) Das Unternehmen muss dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.
(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-See See-Sportbootverordnung eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.
(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-See See-Sportbootverordnung eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:
1.
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
2.
ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß nach Norm DIN EN 45013 ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder
3.
eine gültige Konformitätserklärung EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV IV der Richtlinie 2013/53/EU. 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.
(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:
1.
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
2.
ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß nach Norm DIN EN 45013 ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder
3.
eine gültige Konformitätserklärung EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV IV der Richtlinie 2013/53/EU. 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote Sportboote, die der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegen, ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, Sportbooten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen Prototyp vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge Sportboote dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen Prototyp zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen Sportbooten dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge Sportboote aufgeführt sind, für die er gelten soll.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote Sportboote, die der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegen, ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, Sportbooten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen Prototyp vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge Sportboote dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen Prototyp zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen Sportbooten dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge Sportboote aufgeführt sind, für die er gelten soll.
(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. Nummer 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme für fahrtauglich befunden worden ist.
(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. Nummer 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme für fahrtauglich befunden worden ist.
(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. Nummer 2 für neue Sportboote Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge Sportboote nach Absatz 1 Nr. Nummer 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Sportboote nach Absatz 1 Nummer 3 müssen nach zehn Jahren ein Abnahmeprotokoll nach Absatz 1 Nummer 2 beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorlegen; hinsichtlich der Gültigkeit ist Satz 2 anzuwenden. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge neue Sportbote gelten sechs Jahre. Für Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Sportboote nach Absatz 2 wird vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt festgelegt, die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens jedoch für sechs Jahre.
(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. Nummer 2 für neue Sportboote Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge Sportboote nach Absatz 1 Nr. Nummer 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Sportboote nach Absatz 1 Nummer 3 müssen nach zehn Jahren ein Abnahmeprotokoll nach Absatz 1 Nummer 2 beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorlegen; hinsichtlich der Gültigkeit ist Satz 2 anzuwenden. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge neue Sportbote gelten sechs Jahre. Für Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Sportboote nach Absatz 2 wird vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt festgelegt, die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens jedoch für sechs Jahre.
(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.

(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.
(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. Absatz 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
1.
einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
2.
der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist ist, und
3.
dem Kennbuchstaben "V". „V“.
Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden sind, gelten weiter.
(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. Absatz 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
1.
einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
2.
der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist ist, und
3.
dem Kennbuchstaben "V". „V“.
Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden sind, gelten weiter.

(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,
2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und
3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,
2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,
3.
a)
Kinder unter 12 Jahren,
b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,
c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.
(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
1.
a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und
b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,
3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,
4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,
5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und
6.
im Gelegenheitsverkehr
a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,
b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,
c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und
e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und
2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.
(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 ISO 12402-2 : Ausgabe April 2021 DIN EN ISO 12402-3 : April 2021, DIN EN ISO 12402-4 : April 2021 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 ISO 12402-2 : Ausgabe April 2021 DIN EN ISO 12402-3 : April 2021, DIN EN ISO 12402-4 : April 2021 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 242, S. 46 – 48)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2538 - 2539;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 242, S. 46 – 48)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2538 - 2539;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Merkblatt über Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Verhalten in Schleusen Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.
Allgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall während des Schleusens Rettungsweste tragen.
Grundregeln
.
Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.
.
Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.
.
In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
.
Überholen verboten.
.
Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
.
Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
.
Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
.
Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand, befinden.
.
So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
.
Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
.
Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
.
Fender verwenden.
.
Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
.
Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.
.
Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis
... (nicht darstellbare Schaubilder für Verhaltensregeln im Schleusenbereich, BGBl. I 2003, 2538 - 2539)
Merkblatt über Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Verhalten in Schleusen Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.
Allgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall während des Schleusens Rettungsweste tragen.
Grundregeln
.
Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.
.
Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.
.
In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
.
Überholen verboten.
.
Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
.
Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
.
Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
.
Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand, befinden.
.
So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
.
Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
.
Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
.
Fender verwenden.
.
Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
.
Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.
.
Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis
... (nicht darstellbare Schaubilder für Verhaltensregeln im Schleusenbereich, BGBl. I 2003, 2538 - 2539)
Aufwärtsschleusen
Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: – noch – keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.
Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.
In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahren Sie langsam ein.
Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf der Seite der Leiter oder an der Böschung vor der Schleuse aussteigen.
Der Schiffsführer wirft die Leinen, die Person an Land legt die Leinen um die Poller und gibt die Enden wieder zum Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt sie beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.
Aufwärtsschleusen
Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: – noch – keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.
Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.
In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahren Sie langsam ein.
Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf der Seite der Leiter oder an der Böschung vor der Schleuse aussteigen.
Der Schiffsführer wirft die Leinen, die Person an Land legt die Leinen um die Poller und gibt die Enden wieder zum Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt sie beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.
Abwärtsschleusen
Überholen verboten.
Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.
Soweit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
Fender verwenden.
Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.
Es gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!
Vorne und hinten am Boot jeweils eine Leine an einem Ende auf einer Klampe belegen.
Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor.
Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.
Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können - Verletzungsgefahr: Quetschungen -.
Abwärtsschleusen
Überholen verboten.
Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.
Soweit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
Fender verwenden.
Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.
Es gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!
Vorne und hinten am Boot jeweils eine Leine an einem Ende auf einer Klampe belegen.
Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor.
Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.
Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können - Verletzungsgefahr: Quetschungen -.
Aufwärtsschleusen 
Fahren Sie langsam ein.
Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Abbildung 1 bildet zwei Personen auf einem Wasserfahrzeug und eine Person an Land ab, die in einem ersten Schritt die Leinen eines Schiffes in einer Aufwärtsschleuse jeweils um einen Poller legen.
Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt diese beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand.Abbildung 2 bildet zwei Personen am vorderen und hinteren Ende eines Wasserfahrzeugs ab. Jeweils eine Person bedient eine Leine, die jeweils die vordere und hintere Leine in einer Aufwärtsschleuse beim Aufsteigen des Wasserfahrzeugs laufend dichter halten.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.Abbildung 3 zeigt das Ende des Prozesses einer Aufwärtsschleusung, die Personen an Bord holen nach Erlaubnis zur Ausfahrt die Leinen ein.


Abwärtsschleusen
 
Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor.
Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Abbildung 1 bildet zwei Personen auf einem Wasserfahrzeug und eine Person an Land ab, die in einem ersten Schritt die Leinen eines Bootes in einer Abwärtsschleuse jeweils um einen Poller legen.
Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.
Abbildung 2 bildet zwei Personen am vorderen und hinteren Ende eines Wasserfahrzeugs und eine Person an Land ab, die beim Absinken jeweils die vordere und hintere Leine eines Bootes fieren. Jeweils eine Person bedient eine Leine. Bei der Ausfahrt des Bootes den Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten.
Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können: Verletzungsgefahr „Quetschungen.“Die Abbildung gibt Hinweise für die korrekte Führung der Leine, um die Verletzungsgefahr zu minimieren. Wenn die Leine mit der Hand geführt wird, das Ende der Leine immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können, legen.

Fundstelle: BGBl. I 2000, 577 - 578
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 242, S. 44 – 45)
Amtliche Vermerke (z.B. Veränderungen):
........................................................................
........................................................................
........................................................................

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
..................................

................................... Im Auftrag
Ort, Datum

Dienstsiegel

..................................
Unterschrift

------------------------------------------------------------------------

Die Gültigkeit des Bootszeugnisses wird verlängert bis:

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
..................................

................................... Im Auftrag
Ort, Datum

Dienstsiegel

..................................
Unterschrift

------------------------------------------------------------------------
Bundesrepublik Deutschland
Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(... Bundesadler)

Bootszeugnis
Nr.

Das Sportboot
..................................
(Kennzeichen)
mit folgenden Identitätsmerkmalen:

1. Name und Adresse des Unternehmens:
.....................................................................
.....................................................................
2. Betriebsstätte: --- ja --- nein
Adresse: ............................................................
3. Technische Daten des Bootes:
- Fahrzeugart:
- Fahrzeughersteller, Fabrikat:
- Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:
- Hauptbaustoff:
- Länge: Breite: Tiefgang:
- Baujahr:
- Höchstzulässige Personenzahl:
4. Technische Daten des Motors:
1. Motor: 2. Motor*):
- Motor-Nr.:
- Motorhersteller:
- Motor-Fabrikat (Typ):
- Antriebsart:
- Leistung in kW:
- Baujahr:
- Art des Motors:
darf unter den Voraussetzungen der Nummern 6 bis 8 auf
folgenden Wasserstraßen gewerblich vermietet werden:
........................................................................
........................................................................
........................................................................
Die Fahrtauglichkeit wurde nachgewiesen durch
--- Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
--- Abnahmeprotokoll (GL, Sachverständiger, WSA)
--- Konformitätserklärung
5. CE-Kennzeichen: --- ja --- nein
Herstellerbescheinigung über
Prototypenabnahme: --- ja --- nein
6. Folgende Ausrüstung ist an Bord mitzuführen:
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
7. Mindestbesatzung:
.....................................................................
8. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................

Das Bootszeugnis ist gültig bis: .......................................

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
..................................

................................... Im Auftrag
Ort, Datum

Dienstsiegel

..................................
Unterschrift

*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.
Fundstelle: BGBl. I 2000, 577 - 578
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 242, S. 44 – 45)
Amtliche Vermerke (z.B. Veränderungen):
........................................................................
........................................................................
........................................................................

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
..................................

................................... Im Auftrag
Ort, Datum

Dienstsiegel

..................................
Unterschrift

------------------------------------------------------------------------

Die Gültigkeit des Bootszeugnisses wird verlängert bis:

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
..................................

................................... Im Auftrag
Ort, Datum

Dienstsiegel

..................................
Unterschrift

------------------------------------------------------------------------
Bundesrepublik Deutschland
Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(... Bundesadler)

Bootszeugnis
Nr.

Das Sportboot
..................................
(Kennzeichen)
mit folgenden Identitätsmerkmalen:

1. Name und Adresse des Unternehmens:
.....................................................................
.....................................................................
2. Betriebsstätte: --- ja --- nein
Adresse: ............................................................
3. Technische Daten des Bootes:
- Fahrzeugart:
- Fahrzeughersteller, Fabrikat:
- Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.:
- Hauptbaustoff:
- Länge: Breite: Tiefgang:
- Baujahr:
- Höchstzulässige Personenzahl:
4. Technische Daten des Motors:
1. Motor: 2. Motor*):
- Motor-Nr.:
- Motorhersteller:
- Motor-Fabrikat (Typ):
- Antriebsart:
- Leistung in kW:
- Baujahr:
- Art des Motors:
darf unter den Voraussetzungen der Nummern 6 bis 8 auf
folgenden Wasserstraßen gewerblich vermietet werden:
........................................................................
........................................................................
........................................................................
Die Fahrtauglichkeit wurde nachgewiesen durch
--- Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
--- Abnahmeprotokoll (GL, Sachverständiger, WSA)
--- Konformitätserklärung
5. CE-Kennzeichen: --- ja --- nein
Herstellerbescheinigung über
Prototypenabnahme: --- ja --- nein
6. Folgende Ausrüstung ist an Bord mitzuführen:
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
7. Mindestbesatzung:
.....................................................................
8. Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten:
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................
.....................................................................

Das Bootszeugnis ist gültig bis: .......................................

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
..................................

................................... Im Auftrag
Ort, Datum

Dienstsiegel

..................................
Unterschrift

*) Weitere Motoren auf anliegendem Blatt.
Abgebildet ist das Muster für die Vorderseite eines Bootszeugnisses.
Abgebildet ist das Muster für die Rückseite eines Bootszeugnisses.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4583 - 4587:
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl Fußnote

                           Abnahmeprotokoll
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
für Sportboote
(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten:
0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)

Abgenommen wurde das Sportboot:
Amtliches Kennzeichen 1) ......................... am Sportboot
- vorhanden: ()
- beantragt: ()
Amtliches anerkanntes Kennzeichen 2) ............. am Sportboot
- vorhanden: ()
------------------------------------------------------------------------
I Name und Adresse des Unternehmens: I
I .................................................................... I
I .................................................................... I
I 1. I
------------------------------------------------------------------------
- Fahrtgebiet: .........................................
I. Angaben über das Sportboot
1. Allgemeine Angaben
------------------------------------------------------------------------
I - Fahrzeugart (Zutreffendes bitte ankreuzen): I
I () Motorboot () Motorjacht () Motorsegler I
I () Motorkatamaran () Wassermotorrad () Segelboot I
I () Segeljolle () Segeljacht () Segelkatamaran I
I () Segeltrimaran () Ruderboot () Faltboot I
I () Schlauchboot () Paddelboot () Kajak I
I () Kanu () Kanadier () Tretboot I
I () Ruderjolle () Angelkahn () Wasserfahrrad I
I () Kajütboot () Luftkissenfahrzeug () Sonstiges I
I - Hersteller: ............................................ I
I - Fabrikat (Type): ............................................ I
I 3. I
------------------------------------------------------------------------
- Werftbau: ()
- Eigenbau: ()
2. Angaben über den Schiffskörper
------------------------------------------------------------------------
I - Baujahr: ................... 3. I
I - Länge über Alles: ................... m I
I - Länge (Rumpflänge): ................... m 3. I
I - Breite über Alles (B): ................... m 3. I
I - maximaler Tiefgang (T): ................... m 3. I
I - Hauptbaustoff: () Holz () Holz/GFK I
I (Zutreffendes () Stahl () Eisen I
I bitte ankreuzen) () Aluminium () Hypalon I
I () Trevira () GFK I
I () Mischgewebe () Gummi I
I () Polyäthylen () Sonstiger I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
I - fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder I
I Bootsidentifizierungsnummer: .................................. 3. I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------

3. Angaben über den Antriebsmotor weitere Motoren auf anliegendem Blatt)
------------------------------------------------------------------------
I - Einbaumotor: 1. Motor 2. Motor I
I () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube I
I () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben I
I (Duoprop) (Duoprop) I
I () mit 1 Strahlpumpe () mit 1 Strahlpumpe
I () mit 2 Strahlpumpen () mit 2 Strahlpumpen
I () mit 1 Luftschraube () mit 1 Luftschraube
I () mit 2 () mit 2 I
I Luftschrauben Luftschrauben I
I . Motornummer: ............. ............. I
I - Außenbordmotor: 1. Motor 2. Motor I
I () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube I
I () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben I
I (Duoprop) (Duoprop) I
I . Motornummer: ......... ......... I
I - Fabrikat (Hersteller und I
I Typ): ......... ......... I
I - Baujahr: ......... ......... 4. I
------------------------------------------------------------------------
- Antriebsleistung: ......... kW
- Kraftstoff:
. Diesel ()
. Benzin ()
. Sonstige ()
- Elektroantrieb ()
- Solarantrieb ()

Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im
Bootszeugnis.

II. Schiffskörper und Ausrüstung
(Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)
1. Schiffskörper
Schiffskörper in ausreichendem Zustand: ()
Besichtigt wurde
- Außenhaut: ()
- Schotte: ()
- Deck: ()
- Aufbauten: ()
- erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote
ohne CE-Kennzeichnung): ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
2. Lenzeinrichtungen
2.1 Motorlenzpumpe
- funktionstüchtig: ()
2.2 Handlenzpumpe
- funktionstüchtig: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
3. Ankerausrüstung
3.1 Anker
- Art der Anker: .................
- Anker in ausreichendem Zustand: ()
- Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand: ().
3.2 Schleppleine
- Länge ......... m
- Schleppleine in ausreichendem Zustand: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
4. tragbare Feuerlöscher
Feuerlöschtyp: .........
4.1 Anzahl: .........
4.2 Füllgewicht: .........
4.3 Letztes Prüfdatum: .........
4.4 an geeigneter Stelle ()

5. Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit
Antriebsmaschine)
------------------------------------------------------------------------
I 5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden () I
I 5.2 Sichtzeichen (Kegel) () I
I 5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden () I
I 5.4 Rettungsmittel () I
I - Art: ......... I
I - Anzahl: ......... I
I 5.5 Reservepaddel () I
I 5.6 Bootshaken () I
I 5.7 Leinen () I
I - Art: ......... I
I - Anzahl: ......... I
I 5.8 Fender () I
I - Anzahl: ......... I
I 5.9 Verbandkasten () I
I 6. I
------------------------------------------------------------------------
6. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen
- Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: ()
- Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige
Bescheinigung liegt vor: ()
Ausgestellt von: ..........................................
7. Flüssiggasanlagen
- Flüssiggasanlagen vorhanden: ()
- Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor: ()
Prüfungszeugnis-Nr.: .........

III. Antriebsanlage
1. Maschineneinrichtung
1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig: ()
1.2 Brennstoffsystem
- Anzahl der Tanks: ......
- dicht: ()
- in betriebssicherem Zustand: ()
1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
2. E-Anlage
2.1 Batterie:
- Anzahl: ......
- in ausreichendem Zustand: ()
- ordnungsgemäß aufgestellt: ()
- ausreichende Belüftung: ()
- Gesamtkapazität: ......
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: ()
2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig
- Signalleuchten: ()
- Schallsignalgerät: ()
- übrige Verbraucher: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
IV. Ergebnis
1. Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich: ()
2. Auflagen erforderlich: ()
3. Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich: ()
4. Zugelassene Personenzahl: ...................
Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung): ........................
........................................................................
........................................................................

Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis ....................................
Die Abnahme erfolgte durch: ............................................

Ort und Datum .....................

Stempel Unterschrift .......................
-----
1)
Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregistriernummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungskennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten amtlichen Kennzeichen.
2)
Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV (M), DSV (S) oder ADAC (A).
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4583 - 4587:
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl Fußnote

                           Abnahmeprotokoll
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
für Sportboote
(Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten:
0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen)

Abgenommen wurde das Sportboot:
Amtliches Kennzeichen 1) ......................... am Sportboot
- vorhanden: ()
- beantragt: ()
Amtliches anerkanntes Kennzeichen 2) ............. am Sportboot
- vorhanden: ()
------------------------------------------------------------------------
I Name und Adresse des Unternehmens: I
I .................................................................... I
I .................................................................... I
I 1. I
------------------------------------------------------------------------
- Fahrtgebiet: .........................................
I. Angaben über das Sportboot
1. Allgemeine Angaben
------------------------------------------------------------------------
I - Fahrzeugart (Zutreffendes bitte ankreuzen): I
I () Motorboot () Motorjacht () Motorsegler I
I () Motorkatamaran () Wassermotorrad () Segelboot I
I () Segeljolle () Segeljacht () Segelkatamaran I
I () Segeltrimaran () Ruderboot () Faltboot I
I () Schlauchboot () Paddelboot () Kajak I
I () Kanu () Kanadier () Tretboot I
I () Ruderjolle () Angelkahn () Wasserfahrrad I
I () Kajütboot () Luftkissenfahrzeug () Sonstiges I
I - Hersteller: ............................................ I
I - Fabrikat (Type): ............................................ I
I 3. I
------------------------------------------------------------------------
- Werftbau: ()
- Eigenbau: ()
2. Angaben über den Schiffskörper
------------------------------------------------------------------------
I - Baujahr: ................... 3. I
I - Länge über Alles: ................... m I
I - Länge (Rumpflänge): ................... m 3. I
I - Breite über Alles (B): ................... m 3. I
I - maximaler Tiefgang (T): ................... m 3. I
I - Hauptbaustoff: () Holz () Holz/GFK I
I (Zutreffendes () Stahl () Eisen I
I bitte ankreuzen) () Aluminium () Hypalon I
I () Trevira () GFK I
I () Mischgewebe () Gummi I
I () Polyäthylen () Sonstiger I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
I - fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder I
I Bootsidentifizierungsnummer: .................................. 3. I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------

3. Angaben über den Antriebsmotor weitere Motoren auf anliegendem Blatt)
------------------------------------------------------------------------
I - Einbaumotor: 1. Motor 2. Motor I
I () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube I
I () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben I
I (Duoprop) (Duoprop) I
I () mit 1 Strahlpumpe () mit 1 Strahlpumpe
I () mit 2 Strahlpumpen () mit 2 Strahlpumpen
I () mit 1 Luftschraube () mit 1 Luftschraube
I () mit 2 () mit 2 I
I Luftschrauben Luftschrauben I
I . Motornummer: ............. ............. I
I - Außenbordmotor: 1. Motor 2. Motor I
I () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube I
I () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben I
I (Duoprop) (Duoprop) I
I . Motornummer: ......... ......... I
I - Fabrikat (Hersteller und I
I Typ): ......... ......... I
I - Baujahr: ......... ......... 4. I
------------------------------------------------------------------------
- Antriebsleistung: ......... kW
- Kraftstoff:
. Diesel ()
. Benzin ()
. Sonstige ()
- Elektroantrieb ()
- Solarantrieb ()

Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im
Bootszeugnis.

II. Schiffskörper und Ausrüstung
(Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)
1. Schiffskörper
Schiffskörper in ausreichendem Zustand: ()
Besichtigt wurde
- Außenhaut: ()
- Schotte: ()
- Deck: ()
- Aufbauten: ()
- erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote
ohne CE-Kennzeichnung): ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
2. Lenzeinrichtungen
2.1 Motorlenzpumpe
- funktionstüchtig: ()
2.2 Handlenzpumpe
- funktionstüchtig: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
3. Ankerausrüstung
3.1 Anker
- Art der Anker: .................
- Anker in ausreichendem Zustand: ()
- Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand: ().
3.2 Schleppleine
- Länge ......... m
- Schleppleine in ausreichendem Zustand: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
4. tragbare Feuerlöscher
Feuerlöschtyp: .........
4.1 Anzahl: .........
4.2 Füllgewicht: .........
4.3 Letztes Prüfdatum: .........
4.4 an geeigneter Stelle ()

5. Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit
Antriebsmaschine)
------------------------------------------------------------------------
I 5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden () I
I 5.2 Sichtzeichen (Kegel) () I
I 5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden () I
I 5.4 Rettungsmittel () I
I - Art: ......... I
I - Anzahl: ......... I
I 5.5 Reservepaddel () I
I 5.6 Bootshaken () I
I 5.7 Leinen () I
I - Art: ......... I
I - Anzahl: ......... I
I 5.8 Fender () I
I - Anzahl: ......... I
I 5.9 Verbandkasten () I
I 6. I
------------------------------------------------------------------------
6. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen
- Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: ()
- Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige
Bescheinigung liegt vor: ()
Ausgestellt von: ..........................................
7. Flüssiggasanlagen
- Flüssiggasanlagen vorhanden: ()
- Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor: ()
Prüfungszeugnis-Nr.: .........

III. Antriebsanlage
1. Maschineneinrichtung
1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig: ()
1.2 Brennstoffsystem
- Anzahl der Tanks: ......
- dicht: ()
- in betriebssicherem Zustand: ()
1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
2. E-Anlage
2.1 Batterie:
- Anzahl: ......
- in ausreichendem Zustand: ()
- ordnungsgemäß aufgestellt: ()
- ausreichende Belüftung: ()
- Gesamtkapazität: ......
2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: ()
2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig
- Signalleuchten: ()
- Schallsignalgerät: ()
- übrige Verbraucher: ()
Bemerkungen: ...........................................................
........................................................................
........................................................................
IV. Ergebnis
1. Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich: ()
2. Auflagen erforderlich: ()
3. Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich: ()
4. Zugelassene Personenzahl: ...................
Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung): ........................
........................................................................
........................................................................

Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis ....................................
Die Abnahme erfolgte durch: ............................................

Ort und Datum .....................

Stempel Unterschrift .......................
-----
1)
Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregistriernummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungskennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten amtlichen Kennzeichen.
2)
Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV (M), DSV (S) oder ADAC (A).

(Fundstelle: BGBl I 2009, 889 - 892);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd.
Nr.
Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
1 Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21.01 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 10,30
(oberhalb Schleuse Neue
Mühle)
26,04
(oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer)
 
2 Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1 Oranienburger Kanal 21,01 28,77  
2.2 Oranienburger Havel 0,13 3,91  
2.3 Finowkanal 89,30
(Schleuse Liepe)
57,10
(Untertor Schleuse Zerpenschleuse)
89,3 (Schleuse Liepe)57,37 (Zerpenschleuse) Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist
2.4 Werbelliner Gewässer 2,73 4,00 19,80 Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist
2.5 (weggefallen) Werbelliner Gewässer 4 19,8  
3 Lahn 70 137,07 (Hafen Lahnstein)  
4 Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)
4.1 MEW 0,95 (Schleuse Dömitz) 121 (Beginn Plauer See)  
4.2 MEW – Plauer See 121 (Beginn Plauer See) 126 (Lenz)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.
Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5.
Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt
4.3 MEW 126 (Lenz) 152,50 (Klink an der Müritz)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.4 MEW 152,50 (Klink an der Müritz) 167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)
1.
Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.
Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5.
Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung
4.5 MEW 167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee) 180 (Buchholz)  
4.6 Stör-Wasserstraße 0,0 (Einmündung in die MEW) 19,88 (Einmündung in den Schweriner See)  
4.7 Stör-Wasserstraße 19,88 44,70 (Hohen Viecheln)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
5 Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 0,0 31,18  
6 Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Mzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde) 94,41
(Hafen Neustrelitz)
 
6.1 (weggefallen)      
6.2 (weggefallen)      
7 Peene 2,50 (Malchin) 98,16 (Peenestrom) Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

Hinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85
8 Rüdesdorfer Gewässer      
8.1 Dämeritzsee und Flakensee 0,00 3,78
(unterhalb Schleuse Woltersdorf)
 
8.2 Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee 0,00 10,64  
9 Saale      
9.1 Saale 20,00 (Calbe) 89,20 (Schleuse Trotha) Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle – Trotha
9.2 Saale 89,20 (Schleuse Trotha) 115,22 (Rischmühlenschleuse)  
10 Saar 87,6 dt.-franz. Grenze  
11 Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)
11.1 SOW 45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal) 130,16 (Einmündung in die Oder)  
11.2 Drahendorfer Spree Gesamtstrecke  
11.3 Gosener Kanal Gesamtstrecke  
11.4 Neuhauser Speise-kanal Gesamtstrecke  
11.5 Seddinsee Gesamtstrecke  
12 Untere Havel-Wasserstraße (UHW)
12.1 Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 28,00
(Babelsberger
Enge)
0,00
(Einmündung in
die UHW)
Schwielowsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
12.2 UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße 56,00 (Brandenburg) 67,50 (Plaue)
1.
Brandenburger Niederhavel:
Fahrterlaubnis
Silokanal:
Fahrverbot
2.
Plauer See und Breitlingsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Plauer See:
Durchfahrt von km 63,20 bis km 67,00 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Tonnenstrich)
4.
Für Kreuzungsbereiche bei km 56,00 und km 67,00 gilt zusätzlich:
Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist. Der Inhaber der Charterbescheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße in Richtung Brandenburger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist
12.3 UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 67,50 (Plaue) 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)
1.
Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00)
2.
Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord
12.4 UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße) 156,00 (Quitzöbel) Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm
Lfd.
Nr.
Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
1 Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21.01 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 10,30
(oberhalb Schleuse Neue
Mühle)
26,04
(oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer)
 
2 Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1 Oranienburger Kanal 21,01 28,77  
2.2 Oranienburger Havel 0,13 3,91  
2.3 Finowkanal 89,30
(Schleuse Liepe)
57,10
(Untertor Schleuse Zerpenschleuse)
89,3 (Schleuse Liepe)57,37 (Zerpenschleuse) Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist
2.4 Werbelliner Gewässer 2,73 4,00 19,80 Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist
2.5 (weggefallen) Werbelliner Gewässer 4 19,8  
3 Lahn 70 137,07 (Hafen Lahnstein)  
4 Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)
4.1 MEW 0,95 (Schleuse Dömitz) 121 (Beginn Plauer See)  
4.2 MEW – Plauer See 121 (Beginn Plauer See) 126 (Lenz)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.
Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5.
Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt
4.3 MEW 126 (Lenz) 152,50 (Klink an der Müritz)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.4 MEW 152,50 (Klink an der Müritz) 167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)
1.
Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.
Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5.
Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung
4.5 MEW 167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee) 180 (Buchholz)  
4.6 Stör-Wasserstraße 0,0 (Einmündung in die MEW) 19,88 (Einmündung in den Schweriner See)  
4.7 Stör-Wasserstraße 19,88 44,70 (Hohen Viecheln)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
5 Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 0,0 31,18  
6 Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Mzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde) 94,41
(Hafen Neustrelitz)
 
6.1 (weggefallen)      
6.2 (weggefallen)      
7 Peene 2,50 (Malchin) 98,16 (Peenestrom) Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

Hinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85
8 Rüdesdorfer Gewässer      
8.1 Dämeritzsee und Flakensee 0,00 3,78
(unterhalb Schleuse Woltersdorf)
 
8.2 Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee 0,00 10,64  
9 Saale      
9.1 Saale 20,00 (Calbe) 89,20 (Schleuse Trotha) Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle – Trotha
9.2 Saale 89,20 (Schleuse Trotha) 115,22 (Rischmühlenschleuse)  
10 Saar 87,6 dt.-franz. Grenze  
11 Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)
11.1 SOW 45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal) 130,16 (Einmündung in die Oder)  
11.2 Drahendorfer Spree Gesamtstrecke  
11.3 Gosener Kanal Gesamtstrecke  
11.4 Neuhauser Speise-kanal Gesamtstrecke  
11.5 Seddinsee Gesamtstrecke  
12 Untere Havel-Wasserstraße (UHW)
12.1 Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 28,00
(Babelsberger
Enge)
0,00
(Einmündung in
die UHW)
Schwielowsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
12.2 UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße 56,00 (Brandenburg) 67,50 (Plaue)
1.
Brandenburger Niederhavel:
Fahrterlaubnis
Silokanal:
Fahrverbot
2.
Plauer See und Breitlingsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Plauer See:
Durchfahrt von km 63,20 bis km 67,00 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Tonnenstrich)
4.
Für Kreuzungsbereiche bei km 56,00 und km 67,00 gilt zusätzlich:
Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist. Der Inhaber der Charterbescheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße in Richtung Brandenburger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist
12.3 UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 67,50 (Plaue) 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)
1.
Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00)
2.
Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord
12.4 UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße) 156,00 (Quitzöbel) Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung
2.
Länge <= 15 m
3.
Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
4.
Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
5.
Ausrüstung:
a)
Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 Absatz 8 Satz 1 an Bord
b)
1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
c)
zulassungsfreie Signalmittel
d)
Rettungsring mit Sicherheitsleine
e)
2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
f)
Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
g)
Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
h)
Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
i)
Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben
1.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung
2.
Länge <= 15 m
3.
Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
4.
Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
5.
Ausrüstung:
a)
Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 Absatz 8 Satz 1 an Bord
b)
1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
c)
zulassungsfreie Signalmittel
d)
Rettungsring mit Sicherheitsleine
e)
2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
f)
Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
g)
Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
h)
Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
i)
Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben