Synopse zur Änderung an
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Erstellt am: 22.06.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2213) 2213; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2213) 2213; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorderseite
Abbildung der Vorderseite des Sportbootführerscheins mit persönlichen und funktionalen Daten
Rückseite
Abbildung der Rückseite des Sportbootführerscheins mit Erläuterungen zu den Daten
Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1031 - 1033) 1033; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1031 - 1033) 1033; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Allgemeines
Im praktischen Teil der Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes (mit der jeweiligen Antriebsart) auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder auf den Seeschifffahrtsstraßen oder allen Schifffahrtsstraßen notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist.
Je nach Antriebsart sind Pflichtmanöver und sonstige Manöver durchzuführen. Für jedes Manöver hat der Bewerber zwei Versuche. Bei den sonstigen Manövern werden aus den fünf möglichen drei ausgewählt, von denen zwei ausreichend sein müssen. Aus neun möglichen Knoten werden sieben ausgewählt, von denen sechs ausreichend ausgeführt und erklärt werden müssen.
Beim Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besteht die praktische Prüfung bei Besitz des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen und der Antriebsart mit Antriebsmaschine aus den Pflichtmanövern gemäß Abschnitt I Nummer 1 des Praxisprotokolls.
Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits erfolgreich geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungsausschuss des anderen Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
2. Praxisprotokoll
Für die praktische Prüfung ist ein Protokoll nach nachstehendem Muster zu verwenden:

Praktische Prüfung zum amtlichen Sportbootführerschein
   Binnenschifffahrtsstraßen        unter Segel        mit Antriebsmaschine
   Seeschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine
Prüfung am:

Prüfung in:Prüfungsausschuss:
Name:

Vorname:  Geb.-Datum:
Inhaber/in Sportbootführerschein Binnenschifffahrtsstraßenmit Antriebsmaschine  □    unter Segel  □
Inhaber/in Sportbootführerschein Seeschifffahrtsstraßen  mit Antriebsmaschine  □
I. Fähigkeiten mit Antriebsmaschine
I.1 Pflichtmanöver
 1. Versuch2. Versuch
Alle Aufgaben müssen mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.1. Rettungsmanöver unter Maschine
(Mensch über Bord)
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
2. Anlegen unter Maschine  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
3. Ablegen unter Maschine  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
4. Steuern nach Kompass
(nur bei Seeschifffahrtsstraßen)
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
5. Peilen; Einfache oder Kreuzpeilung
(nur bei Seeschifffahrtsstraßen)
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
Ergebnis Pflichtmanöver mit Antriebsmaschine   ausreichend  □nicht ausreichend  □
I.2 Sonstige Manöver
 1. Versuch2. Versuch
Von maximal drei Aufgaben müssen
zwei mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.
1. Kursgerechtes Aufstoppen  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
2. Wenden auf engem Raum  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
3. Steuern nach Schifffahrtszeichen/
Landmarken
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
4. Anlegen einer Rettungsweste/
eines Sicherheitsgurts
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
5. Manöverschallsignal (eins von drei)  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
Ergebnis Sonstige Manöver mit Antriebsmaschineausreichend  □nicht ausreichend  □
II. Fähigkeiten unter Segel
II.1 Pflichtmanöver
 1. Versuch2. Versuch
Alle Aufgaben müssen mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.1. Rettungsmanöver unter Segel
(Mensch über Bord)
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
2. Anlegen unter Segel  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
3. Ablegen unter Segel  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
Ergebnis Pflichtmanöver unter Segel   ausreichend  □nicht ausreichend  □
II.2 Sonstige Manöver
 1. Versuch2. Versuch
Von maximal drei
Aufgaben müssen
zwei mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt
werden.
1. Segel setzen/bergen  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
2. Wenden/Halsen  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
3. Anluven/Abfallen  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
4. Steuern nach Wind/Schifffahrtszeichen  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
5. Anlegen einer Rettungsweste/
eines Sicherheitsgurts
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
Ergebnis Sonstige Manöver unter Segel   ausreichend  □nicht ausreichend  □
III. Knoten
 1. Versuch2. Versuch
Von maximal sieben
verlangten Knoten müssen sechs mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt und deren Verwendung richtig erklärt werden.
1. Achtknoten  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
2. Kreuzknoten  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
3. Palstek  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
4. Einfacher oder doppelter Schotstek  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
5. Stopperstek  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
6. Webleinstek  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
7. Webleinstek auf Slip  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
8. Rundtörn mit zwei halben Schlägen  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
9. Belegen einer Klampe mit Kopfschlag  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend
  □  ausreichend
  □  nicht ausreichend

Knoten ausreichend     □
Knoten nicht ausreichend   □
Unterschrift Knoten-Prüfer/in
Begründung bei nicht ausreichendem Ergebnis der Teile I bis III:










Praktischer Prüfungsteil mit AntriebsmaschineUnterschrift Prüfer/in
 bestanden  □ 
nicht bestanden  □ 
Praktischer Prüfungsteil unter SegelUnterschrift Prüfer/in
 bestanden  □ 
nicht bestanden  □ 

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1036) 1036; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1036) 1036; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber.
Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und schließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen.
Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten:
einen zur Prüfung zugelassenen Bewerber zurückzuweisen, wenn er erkennbar die Anforderungen an die Zuverlässigkeit oder die Tauglichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt;
in der Prüfung den Umfang der Befähigung des Bewerbers festzustellen;
in der Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, über Erteilung oder Nichterteilung der Fahrerlaubnis sowie ggf. über zu erteilende Auflagen zu entscheiden;
während der Prüfung Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, um im Interesse aller Bewerber einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten;
alle Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen und dabei die Richtlinien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, die sonstigen Anordnungen der Verbände sowie die Weisungen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu beachten;
sich bei Entscheidungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, ausschließlich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen und sachfremde Überlegungen nicht zu berücksichtigen;
sich den Bewerbern gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten.
Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.