(1) Die beliehenen Verbände
führen ein gemeinsames Verzeichnis sorgen dafür, dass die bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei über die Inhaber einer
von ihnen ausgestellten Fahrerlaubnis. Fahrerlaubnis Das Verzeichnis enthält im Sinne der §§ 3 und 4 laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Dazu dürfen folgende
Angaben: Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:- 1.
Vor- und Nachname des Inhabers,
- 2.
Anschrift des Inhabers,
- 3.
Geschlecht Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,
- 4.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität des Inhabers,
- 5.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,
- 6.
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,
nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,
- 7.
nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,
- 8.
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,
im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,
- 9.
im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.
im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.
(1) Die beliehenen Verbände
führen ein gemeinsames Verzeichnis sorgen dafür, dass die bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei über die Inhaber einer
von ihnen ausgestellten Fahrerlaubnis. Fahrerlaubnis Das Verzeichnis enthält im Sinne der §§ 3 und 4 laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Dazu dürfen folgende
Angaben: Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:- 1.
Vor- und Nachname des Inhabers,
- 2.
Anschrift des Inhabers,
- 3.
Geschlecht Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,
- 4.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität des Inhabers,
- 5.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,
- 6.
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,
nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,
- 7.
nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,
- 8.
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,
im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,
- 9.
im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.
im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.
(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften, Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Überprüfung der jährlichen Anzahl der ausgestellten Sportbootführerscheine auf die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei und Polizeibehörden erteilt werden, soweit insoweit einen lesenden Zugriff erhalten. die Erteilung der Auskünfte für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften, Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Überprüfung der jährlichen Anzahl der ausgestellten Sportbootführerscheine auf die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei und Polizeibehörden erteilt werden, soweit insoweit einen lesenden Zugriff erhalten. die Erteilung der Auskünfte für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die beliehenen Verbände jederzeit Zugriff auf das Verzeichnis haben.