Synopse zur Änderung an
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Erstellt am: 18.04.2023

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Diese Verordnung gilt
1.
auf dem Rhein: den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 15 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
2.
auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Längenbegrenzung. Ruder und Bugspriet,
3.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
Diese Verordnung gilt
1.
auf dem Rhein: den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 15 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
2.
auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Längenbegrenzung. Ruder und Bugspriet,
3.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.

Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Binnenschifffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen.
2.
Seeschifffahrtsstraßen:
die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.
3.
Sportboote:
nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwecke Freizeitzwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Binnenschifffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen.
2.
Seeschifffahrtsstraßen:
die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.
3.
Sportboote:
nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwecke Freizeitzwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.

(1) Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).
(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt:
1.
das Schifferpatent für den Bodensee der Kategorien B oder C oder den Hochrhein nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,
2.
ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilt worden ist,
3.
ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist,
4.
Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem 1. April 1978 erteilt worden sind,
5.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,
6.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein Rheinschiffs - personalverordnung (Anlage 1 zu Artikel § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 5. April 2023 (BGBl. 2011 2023 II S. 1300, Nr. 105, Anlageband)), Anlageband)) die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,
7.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.
(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt:
1.
das Schifferpatent für den Bodensee der Kategorien B oder C oder den Hochrhein nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,
2.
ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilt worden ist,
3.
ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist,
4.
Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem 1. April 1978 erteilt worden sind,
5.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,
6.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein Rheinschiffs - personalverordnung (Anlage 1 zu Artikel § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 5. April 2023 (BGBl. 2011 2023 II S. 1300, Nr. 105, Anlageband)), Anlageband)) die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,
7.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.
(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebsart als erbracht für die Inhaber
1.
eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,
2.
eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A oder D nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,
3.
eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.
Eine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.
(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen:
1.
amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,
2.
Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wenn er vor dem 1. April 1978, im Land Berlin vor dem 1. April 1989, erteilt worden ist,
3.
Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) geändert worden ist,
4.
Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
5.
Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.
6.
Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält.
(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen:
1.
amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,
2.
Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wenn er vor dem 1. April 1978, im Land Berlin vor dem 1. April 1989, erteilt worden ist,
3.
Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) geändert worden ist,
4.
Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
5.
Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.
6.
Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält.
(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen.
(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.

(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen
1.
Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,
2.
auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines
a)
Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,
b)
Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
3. 2.
Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
4. 3.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
5. 4.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.
Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.
(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen
1.
Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,
2.
auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines
a)
Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,
b)
Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
3. 2.
Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
4. 3.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
5. 4.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.
Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.
(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.
(3) Auf Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem Rhein ist 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einer einem Nutzleistung von mehr als 3,68 Kilowatt der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt. das Führen eines Sportbootes Folgendes erforderlich:
1.
eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1,
2.
ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht oder
3.
sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,
a)
ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder
b)
ein internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.
(3) Auf Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem Rhein ist 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einer einem Nutzleistung von mehr als 3,68 Kilowatt der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt. das Führen eines Sportbootes Folgendes erforderlich:
1.
eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1,
2.
ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht oder
3.
sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,
a)
ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder
b)
ein internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.
(4) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt.

(1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes
1.
für das Führen
a)
eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein,
b)
eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein,
2.
zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,
3.
zuverlässig sein,
4.
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben.
Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt
1.
eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und
2.
eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs
vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden.
(2) Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt
1.
eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und
2.
eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs
vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden.
(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
(4) Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Fällt ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden. Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.
(5) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere:
1.
rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs,
2.
wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,
3.
rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände,
4.
im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder
5.
Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I 2022, 2220) Nr. 105, S. 33 34)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I 2022, 2220) Nr. 105, S. 33 34)
Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ort Ausgewiesen durch Vorlage
______________________________________________
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit
 
Hinweis: Die Feststellung der medizinischen Tauglichkeit erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung (veröffnetlicht unter www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit
 
Hinweis: Die Feststellung der medizinischen Tauglichkeit erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung (veröffnetlicht unter www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz)
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
** **
Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
07Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug07Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
                                   
08Beschränkter Bereich08Beschränkter Bereich:
                                   
09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage**
07Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08Beschränkter Bereich:
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage:                                   
** **
Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
07Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug07Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
                                   
08Beschränkter Bereich08Beschränkter Bereich:
                                   
09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage**
07Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08Beschränkter Bereich:
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage:                                   
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/TelefonOrt, Datum und Unterschrift des Arztes/ der Ärztin
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/TelefonOrt, Datum und Unterschrift des Arztes/ der Ärztin
     Ja Nein
  Name, Vorname des/der Untersuchten
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
 
     
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
     Ja Nein
  Name, Vorname des/der Untersuchten
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
 
     
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
Eine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen. Angaben zu Sehteststelle
Eine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen. Angaben zu Sehteststelle
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
 Ja Nein
 
(Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
 Ja Nein
 
(Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)
Ja  
Name der anerkannten Sehteststelle: 
  
Anschrift der Sehteststelle: 
  
Datum der Untersuchung: 
(Ort, Datum)
 
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/ den Unterzeichner
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
 
Ja  
Name der anerkannten Sehteststelle: 
  
Anschrift der Sehteststelle: 
  
Datum der Untersuchung: 
(Ort, Datum)
 
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/ den Unterzeichner
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
 
Angaben zum Hörgeräteakustikbetrieb
*
Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angebracht ist.
Angaben zum Hörgeräteakustikbetrieb
*
Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angebracht ist.
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
 Ja 
Name des Hörageräteakustikbetriebes: 
Anschrift des Hörageräteakustikbetriebes: 
  
Datum der Untersuchung: 
  
 Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/ den Unterzeichner 
 
 
Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/TelefonOrt, Datum und Unterschrift des Arztes/der Ärztin
*
Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angebracht ist.
**
Bitte näher bezeichnende Auflage zu Code 09 in Druckbuchstaben in untenstehende Vorgabe eintragen und nicht über Zeilenlänge hinaus ausfüllen.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I 2022, 2221) Nr. 105, S. 35 36)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I 2022, 2221) Nr. 105, S. 35 36)
Name, Vorname des/der Untersuchten
 
Geburtsdatum und -ort Ausgewiesen durch Vorlage
______________________________________________
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
 
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit
 
Hinweis: Die Feststellung der medizinischen Tauglichkeit erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung (veröffnetlicht unter www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
 
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit
 
Hinweis: Die Feststellung der medizinischen Tauglichkeit erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung (veröffnetlicht unter www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz)
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage**
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen:                                   
Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage**
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen:                                   
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/TelefonOrt, Datum und Unterschrift des Arztes/ der Ärztin
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/TelefonOrt, Datum und Unterschrift des Arztes/ der Ärztin

     Ja Nein
  Name, Vorname des/der Untersuchten
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
 
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
 
    
 
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)

     Ja Nein
  Name, Vorname des/der Untersuchten
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
 
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
 
    
 
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen. Angaben zu Sehteststelle
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen. Angaben zu Sehteststelle
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
 Ja Nein
 
(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
 Ja Nein
 
(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)
Ja Nein
Name der anerkannten Sehteststelle: 
  
Anschrift der Sehteststelle: 
  
Datum der Untersuchung: 
  
(Ort, Datum)
(Ort, Datum)
  Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/ den Unterzeichner
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
 
Ja Nein
Name der anerkannten Sehteststelle: 
  
Anschrift der Sehteststelle: 
  
Datum der Untersuchung: 
  
(Ort, Datum)
(Ort, Datum)
  Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/ den Unterzeichner
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
 
Angaben zum Hörgeräteakustikbetrieb
*
Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angezeigt ist.
Angaben zum Hörgeräteakustikbetrieb
*
Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angezeigt ist.
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
 Ja  Nein
Name des Hörageräteakustikbetriebes: 
Anschrift des Hörageräteakustikbetriebes: 
  
Datum der Untersuchung: 
  
 Nein, die Untersuchung erfolgte durch die Unterzeichnerin/den Unterzeichner 
 
 
Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/TelefonOrt, Datum und Unterschrift des Arztes/der Ärztin
*
Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angezeigt ist.
**
Bitte näher bezeichnende Auflage zu Code 09 in Druckbuchstaben in untenstehende Vorgabe eintragen und nicht über Zeilenlänge hinaus ausfüllen.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I 2017, 1039) Nr. 105, S. 37 38)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I 2017, 1039) Nr. 105, S. 37 38)
Ausstellende Behörde
Ausstellende Behörde
Vorläufiger Sportbootführerschein
(nur gültig in Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepass)
Gültig für
Binnenschifffahrtsstraßen*
Sportboote mit Antriebsmaschine/unter Segel* , Länge < 20 Meter**
Seeschifffahrtsstraßen*
Sportboote mit Antriebsmaschine
Vorläufiger Sportbootführerschein
(nur gültig in Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepass)
Gültig für
Binnenschifffahrtsstraßen*
Sportboote mit Antriebsmaschine/unter Segel* , Länge < 20 Meter**
Seeschifffahrtsstraßen*
Sportboote mit Antriebsmaschine
Frau/Herr*____________________
(Name)
____________________
(Vorname)
Geburtsdatum: ____________________ Geburtsort: ____________________
Staat: _________________________
ist Inhaberin/Inhaber* des oben angegebenen Sportbootführerscheins. Dieser vorläufige Führerschein ist gültig bis zum Erhalt des amtlichen Sportbootführerscheins, längstens bis 3 Monate nach seinem Ausstellungsdatum.


____________________________________________
(Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers*)


Ausstellungsort: ______________________________
Ausstellungsdatum: ____________________________






_________________________________________
(Stempel/Unterschrift der ausstellenden Behörde)
*
Nichtzutreffendes bitte streichen.
**
auf dem Rhein < 15 Meter.