Synopse zur Änderung an
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Erstellt am: 05.01.2023

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Änderung basiert auf:
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung vom 01. Dezember 2022
Auf Grund der Initiative von:
Keine Angabe vorhanden

Ausgefertigt am:
Keine Angabe vorhanden

Verkündet am:
Keine Angabe vorhanden

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2211
Vorgangshistorie: Keine Angaben vorhanden
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).
(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt:
1.
das Schifferpatent für den Bodensee der Kategorien B oder C oder den Hochrhein nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,
2.
ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilt worden ist,
3.
ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist,
4.
Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem 1. April 1978 erteilt worden sind,
5.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,
6.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,
7.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.
(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt:
1.
das Schifferpatent für den Bodensee der Kategorien B oder C oder den Hochrhein nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,
2.
ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilt worden ist,
3.
ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist,
4.
Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem 1. April 1978 erteilt worden sind,
5.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,
6.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,
7.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.
(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebsart als erbracht für die Inhaber
1.
eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,
2.
eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A oder D nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,
3.
eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.
Eine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.
(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen:
1.
amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,
2.
Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wenn er vor dem 1. April 1978, im Land Berlin vor dem 1. April 1989, erteilt worden ist,
3.
Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) geändert worden ist,
4.
Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
5.
Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.
(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen.
(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen.
(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.

(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).
(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden anerkannt:
1.
ein Befähigungszeugnis zum Kapitän, ein Befähigungszeugnis zum nautischen Schiffsoffizier oder ein Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker oder
2.
ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungsnachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.
(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden anerkannt:
1.
ein Befähigungszeugnis zum Kapitän, ein Befähigungszeugnis zum nautischen Schiffsoffizier oder ein Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker oder
2.
ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungsnachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.
(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.
(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen:
1.
Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107) geändert worden ist,
2.
Sportbootführerschein-See nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
3.
Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten mit dem Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küstenfahrt und Seefahrt, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.
(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.
(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.

(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen
1.
Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,
2.
auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines
a)
Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,
auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 Kilowatt beträgt,
b)
Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
3.
Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
4.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
5.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.
Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.
1.
Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,
2.
auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 Kilowatt beträgt,
3.
Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
4.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
5.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.
Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.
(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen
1.
Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,
2.
auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines
a)
Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,
auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 Kilowatt beträgt,
b)
Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
3.
Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
4.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
5.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.
Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.
1.
Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,
2.
auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 Kilowatt beträgt,
3.
Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
4.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
5.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.
Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.
(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.
(3) Auf dem Rhein ist bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 Kilowatt für das Führen eines Sportbootes Folgendes erforderlich:
1.
eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1,
2.
ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht oder
3.
sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,
a)
ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder
b)
ein internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.
(4) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt.

(1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes
1.
für das Führen
a)
eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein,
b)
eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein,
2.
körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,
3.
zuverlässig sein,
4.
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben.
Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes
1.
für das Führen
a)
eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein,
b)
eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein,
2.
körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,
3.
zuverlässig sein,
4.
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben.
Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Körperlich untauglich zum Führen Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder der Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt
1.
eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und
2.
eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs
vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden.
(2) Körperlich untauglich zum Führen Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder der Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt
1.
eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und
2.
eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs
vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden.
(3) Zur Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
(3) Zur Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
(4) Wird Einem einem Bewerber, Bewerber der körperlich durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder geistig dauerhaft bedingt bedingte tauglich ist, kann medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen auszugleichen. werden können. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. Fällt ein Mangel der medizinischen körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag gestrichen aufgehoben werden. Für die Erteilung und Streichung Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.
(4) Wird Einem einem Bewerber, Bewerber der körperlich durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder geistig dauerhaft bedingt bedingte tauglich ist, kann medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen auszugleichen. werden können. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. Fällt ein Mangel der medizinischen körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag gestrichen aufgehoben werden. Für die Erteilung und Streichung Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.
(5) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere:
1.
rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs,
2.
wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,
3.
rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände,
4.
im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder
5.
Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:
1.
Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers,
2.
Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,
3.
ein aktuelles Passbild in der Größe 35 x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,
4.
ein einen ärztliches Zeugnis medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, das der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,
5.
die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes Bundeszentralregistergesetzes, (Belegart O), wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,
6.
eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist,
7.
bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2),
8.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,
9.
soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist,
10.
Ort und Datum der gewünschten Prüfung,
11.
im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse,
12.
freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird.
1.
Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers,
2.
Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,
3.
ein aktuelles Passbild in der Größe 35 x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,
4.
ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,
5.
die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O), wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,
6.
eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist,
7.
bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2),
8.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,
9.
soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist,
10.
Ort und Datum der gewünschten Prüfung,
11.
freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:
1.
Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers,
2.
Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,
3.
ein aktuelles Passbild in der Größe 35 x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,
4.
ein einen ärztliches Zeugnis medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, das der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,
5.
die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes Bundeszentralregistergesetzes, (Belegart O), wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,
6.
eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist,
7.
bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2),
8.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,
9.
soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist,
10.
Ort und Datum der gewünschten Prüfung,
11.
im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse,
12.
freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird.
1.
Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers,
2.
Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,
3.
ein aktuelles Passbild in der Größe 35 x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,
4.
ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,
5.
die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O), wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,
6.
eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist,
7.
bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2),
8.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,
9.
soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist,
10.
Ort und Datum der gewünschten Prüfung,
11.
freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben.
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 kann in den Richtlinien nach § 16 Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden,
1.
wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und
in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann und
2.
der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt worden ist.
in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Hörvermögen auch mit einer Hörtestbescheinigung eines Hörgeräteakustikbetriebes geführt werden kann.
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 kann in den Richtlinien nach § 16 Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden,
1.
wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und
in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann und
2.
der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt worden ist.
in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Hörvermögen auch mit einer Hörtestbescheinigung eines Hörgeräteakustikbetriebes geführt werden kann.
(4) Der Bewerber wird Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. Sie kann durch die Einladung zur Prüfung zugelassen, erfolgen.
1.
wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und
2.
die Gebühren nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes bezahlt worden sind.
(4) Der Bewerber wird Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. Sie kann durch die Einladung zur Prüfung zugelassen, erfolgen.
1.
wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und
2.
die Gebühren nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes bezahlt worden sind.
(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, Eine eine förmliche Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr zur Zulassung ist nicht erforderlich. Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen. wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, Eine eine förmliche Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr zur Zulassung ist nicht erforderlich. Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen. wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(+++ § 7 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 1 +++)

(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt. Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden. Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.
(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt. Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden. Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.
(2) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein. ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein.
Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.
(2) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein. ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein.
Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.
(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausgeschlossen,
1.
wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich geschult hat oder
2.
die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden sind, der der Prüfer angehört.
(4) Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen.
(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der Anlage 5 zu dieser Verordnung entspricht.
(6) Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. Ein bestandener Prüfungsteil ist ein Jahr gültig. Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.
(6) Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. Ein bestandener Prüfungsteil ist ein Jahr gültig. Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.
(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.
(8) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung des Musters der Anlage 1 ausgestellt. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.
(9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende Vorsitzende, oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.
(9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende Vorsitzende, oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.
(10) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen. Sie gehören nicht der Prüfungskommission an.

(1) Die Prüfer müssen
1.
für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein,
2.
körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes medizinisch tauglich sein,
3.
ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in den Prüfungsteilen abgefragten Themen besitzen und
4.
die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und nach Maßgabe der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Zum Nachweis der medizinischen körperlichen und geistigen Tauglichkeit ist dem jeweiligen vor der ersten Bestellung den beliehenen Verbänden Verband ein Tauglichkeitsnachweis ärztliches Zeugnis nach dem Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzulegen, das der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung oder Überprüfung der medizinischen körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Prüfers kann der beliehene Verband zusätzlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der ersten Bestellung ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei einer Behörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
(1) Die Prüfer müssen
1.
für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein,
2.
körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes medizinisch tauglich sein,
3.
ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in den Prüfungsteilen abgefragten Themen besitzen und
4.
die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und nach Maßgabe der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Zum Nachweis der medizinischen körperlichen und geistigen Tauglichkeit ist dem jeweiligen vor der ersten Bestellung den beliehenen Verbänden Verband ein Tauglichkeitsnachweis ärztliches Zeugnis nach dem Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzulegen, das der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung oder Überprüfung der medizinischen körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Prüfers kann der beliehene Verband zusätzlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der ersten Bestellung ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei einer Behörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
(2) Die Leiter der Prüfungsausschüsse und die anderen Prüfer müssen
1.
mindestens einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besitzen und
2.
die für eine Bestellung als Prüfer erforderlichen Voraussetzungen nach der Anlage 6 erfüllen.
(3) Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Jahren und kann nach Nachweis des Vorliegens Bei einer regelmäßigen Bestellung dürfen die Leiter der Voraussetzung Prüfungsausschüsse und die Prüfer noch nach Absatz 1 Satz 2 erneuert werden. nicht 67Jahre alt sein; die Bestellung endet automatisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Leiter des Prüfungsausschusses oder der Prüfer 72 Jahre alt wird. Die beliehenen Verbände haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.
(3) Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Jahren und kann nach Nachweis des Vorliegens Bei einer regelmäßigen Bestellung dürfen die Leiter der Voraussetzung Prüfungsausschüsse und die Prüfer noch nach Absatz 1 Satz 2 erneuert werden. nicht 67Jahre alt sein; die Bestellung endet automatisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Leiter des Prüfungsausschusses oder der Prüfer 72 Jahre alt wird. Die beliehenen Verbände haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.
(4) Wenn Umstände eintreten, die den Leiter des Prüfungsausschusses oder einen anderen Prüfer für die Prüfertätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, so haben die beliehenen Verbände dies zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass der betreffende Leiter oder Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er von dem beliehenen Verband aus seinem Amt zu entlassen.

Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet dem Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.
Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet dem Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.

(1) Der jeweils erforderliche Befähigungsnachweis ist beim Führen von Sportbooten vom Schiffsführer mitzuführen. Der Befähigungsnachweis ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Anstelle des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein und der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden. Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulassen, dass entgegen § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wird.
(2) Ein Sportboot führt nicht, wer es unter ständiger Aufsicht des Schiffsführers steuert. Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt.
(2) Ein Sportboot führt nicht, wer es unter ständiger Aufsicht des Schiffsführers steuert. Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1037) 2022, 2222)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1037) 2022, 2222)
über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, nach auch im Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) 102), und nach § 5 53 des Bundesdatenschutzgesetz Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 66) 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.
über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, nach auch im Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) 102), und nach § 5 53 des Bundesdatenschutzgesetz Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 66) 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.
Frau/Herr «Titel»
Herr/Frau
«Titel» «Vorname» «Name»
geboren am
«Geburtsdatum»
wohnhaft
«Straße», «Ort»
Frau/Herr «Titel»
Herr/Frau
«Titel» «Vorname» «Name»
geboren am
«Geburtsdatum»
wohnhaft
«Straße», «Ort»
geboren am wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.
geboren am wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.
wohnhaft Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:
wohnhaft Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:
wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als Prüfer in der Sportschifffahrt verpflichtet, die Arbeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren. Strafgesetzbuch:
§ 133 Absatz 1, 3
– Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3
– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4, 5
– Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204
– Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331
– Vorteilsannahme
§ 332
– Bestechlichkeit
§ 353b
– Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355
– Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358
– Nebenfolgen
wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als Prüfer in der Sportschifffahrt verpflichtet, die Arbeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren. Strafgesetzbuch:
§ 133 Absatz 1, 3
– Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3
– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4, 5
– Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204
– Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331
– Vorteilsannahme
§ 332
– Bestechlichkeit
§ 353b
– Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355
– Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358
– Nebenfolgen
Es wurde auf folgende für Sie geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen: Abgabenordnung:
§ 30 Absätze 1 bis 3
– Steuergeheimnis
Es wurde auf folgende für Sie geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen: Abgabenordnung:
§ 30 Absätze 1 bis 3
– Steuergeheimnis
Strafgesetzbuch: Bundesdatenschutzgesetz:
§ 133 Absatz 1 und 3
– Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3 §§ 41 43
– Sanktionen
– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4 und 5
– Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204
– Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331 83
– Schadensersatz und Entschädigung
– Vorteilsannahme
§ 332
– Bestechlichkeit
§ 353b
– Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355
– Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358
– Nebenfolgen
Strafgesetzbuch: Bundesdatenschutzgesetz:
§ 133 Absatz 1 und 3
– Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3 §§ 41 43
– Sanktionen
– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4 und 5
– Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204
– Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331 83
– Schadensersatz und Entschädigung
– Vorteilsannahme
§ 332
– Bestechlichkeit
§ 353b
– Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355
– Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358
– Nebenfolgen
Abgabenordnung: Datenschutz-Grundverordnung:
Artikel 5
– Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 9
– Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 24, 25 und 32
– Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten
§ 30 Absatz 1 bis 3
– Steuergeheimnis
Abgabenordnung: Datenschutz-Grundverordnung:
Artikel 5
– Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 9
– Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 24, 25 und 32
– Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten
§ 30 Absatz 1 bis 3
– Steuergeheimnis
Bundesdatenschutzgesetz:
§ 5
– Datengeheimnis
§ 9
– Technische und organisatorische Maßnahmen
– Anlage zu § 9 Satz 1
Mit der Unterzeichnung dieser Niederschrift bestätige ich, dass ich den wesentlichen Inhalt der vorbezeichneten Gesetze/Vorschriften zur Kenntnis genommen habe.
___________________________________________________________________________
Unterschrift der/des VerpflichtendenOrt und DatumUnterschrift der/des Verpflichteten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2220)
Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ortAusgewiesen durch Vorlage
______________________________________________
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit
 
 
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit mit folgendem Ergebnis untersucht:
Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02Hörhilfe erforderlich
03Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04Begleitperson erforderlich
05Nur bei Tageslicht
07Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08Beschränkter Bereich:
09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage:
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
 Ja Nein
 
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
Eine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
 Ja Nein
 
(Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)
 
  
(Ort, Datum)
 
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
*
Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angebracht ist.

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2221)
Name, Vorname des/der Untersuchten
 
Geburtsdatum und -ortAusgewiesen durch Vorlage
______________________________________________
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
 
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit
 
 
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
Untauglich
Tauglich
Tauglichkeit befristet bis*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02Hörhilfe erforderlich
03Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen:
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
 Ja Nein
 
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
 Ja Nein
 
(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)
 
  
(Ort, Datum)
 
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
*
Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angezeigt ist.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1026) 2022, 2213)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1026) 2022, 2213)
Vorderseite
Sportbootführerschein der Bundesrepublik Deutschland
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
  BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
COAT OF ARMS
 1.    
 2.  (Lichtbild) 
  6.  
 3.   
 4.   
 7.   
 8.   
 9.    
10.    
11.    
12. 5.   
13.    
14.    
15.    
Vorderseite
Sportbootführerschein der Bundesrepublik Deutschland
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
  BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
COAT OF ARMS
 1.    
 2.  (Lichtbild) 
  6.  
 3.   
 4.   
 7.   
 8.   
 9.    
10.    
11.    
12. 5.   
13.    
14.    
15.    
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN
(In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe „Binnenschifffahrt“)
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
(Resolution No. 40 of the UNECE Working Party on Inland Water Transport)
CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONDUCTEUR DE BATEAU DE PLAISANCE
(Résolution n° 40 du Groupe de travail CEE-ONU des transports par voie navigable)
 1.Vorname(n) des Inhabers 1.Surname of the Holder
 2.Nachname(n) des Inhabers 2.Other Name(s) of the Holder
 3.Geburtsdatum und Geburtsort 3.Date and Place of Birth
 4.Datum der Ausfertigung 4.Date of Issue
 5.Zertifikatnummer 5.Number of the Certificate
 6.Foto des Inhabers 6.Photograph of the Holder
 7.Unterschrift des Inhabers 7.Signature of the Holder
 8.Adresse des Inhabers 8.Address of the Holder
 9.Nationalität des Inhabers 9.Nationality of the Holder
10.Gültig für: IW (Binnenschifffahrtsstraßen,
CW (Seeschifffahrtsstraßen),
M (Motorschiffe), S (Segelschiffe)
10.Valid for: IW (Inland waters),
CW (Coastal waters), M (Motorized craft),
S (Sailing craft)
11.Sport- und Freizeitfahrzeuge von nicht mehr als (Länge, Tragfähigkeit, Leistung)11.Pleasure craft not exceeding
(lenght, deadweight, power)
12.Ablaufdatum12.Date of Expiry
13.Ausgestellt von13.Issued by
14.Zugelassen durch14.Authorized by
15.Bedingungen15.Conditions
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN
(In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe „Binnenschifffahrt“)
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
(Resolution No. 40 of the UNECE Working Party on Inland Water Transport)
CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONDUCTEUR DE BATEAU DE PLAISANCE
(Résolution n° 40 du Groupe de travail CEE-ONU des transports par voie navigable)
 1.Vorname(n) des Inhabers 1.Surname of the Holder
 2.Nachname(n) des Inhabers 2.Other Name(s) of the Holder
 3.Geburtsdatum und Geburtsort 3.Date and Place of Birth
 4.Datum der Ausfertigung 4.Date of Issue
 5.Zertifikatnummer 5.Number of the Certificate
 6.Foto des Inhabers 6.Photograph of the Holder
 7.Unterschrift des Inhabers 7.Signature of the Holder
 8.Adresse des Inhabers 8.Address of the Holder
 9.Nationalität des Inhabers 9.Nationality of the Holder
10.Gültig für: IW (Binnenschifffahrtsstraßen,
CW (Seeschifffahrtsstraßen),
M (Motorschiffe), S (Segelschiffe)
10.Valid for: IW (Inland waters),
CW (Coastal waters), M (Motorized craft),
S (Sailing craft)
11.Sport- und Freizeitfahrzeuge von nicht mehr als (Länge, Tragfähigkeit, Leistung)11.Pleasure craft not exceeding
(lenght, deadweight, power)
12.Ablaufdatum12.Date of Expiry
13.Ausgestellt von13.Issued by
14.Zugelassen durch14.Authorized by
15.Bedingungen15.Conditions
Rückseite Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
Ländercode gemäß ISO ALPHA-2
Rückseite Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
Ländercode gemäß ISO ALPHA-2
Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2214 - 2219)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1027 - 1028;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2214 - 2219)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1027 - 1028;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(* Nichtzutreffendes bitte streichen) Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.
(* Nichtzutreffendes bitte streichen) Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.
Die/der durch Reisepass Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von oder der Personalausweis ausgewiesene untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:
1.
Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
2.
Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die sich der untersuchenden Person zeigen.
In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche Hör- und Sehvermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.
3.
In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.
In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.
4.
Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.
Die/der durch Reisepass Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von oder der Personalausweis ausgewiesene untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:
1.
Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
2.
Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die sich der untersuchenden Person zeigen.
In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche Hör- und Sehvermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.
3.
In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.
In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.
4.
Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.
Vorname: ____________ Name: __________ Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1:
Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO – 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;
Spalte 2:
der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;
Spalte 3:
die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;
Spalte 4:
die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.
Vorname: ____________ Name: __________ Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1:
Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO – 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;
Spalte 2:
der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;
Spalte 3:
die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;
Spalte 4:
die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.
geboren am: __________ Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können in: sein: ___________

CodeGesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
UnvereinbarkeitVereinbarkeit
A 00-B99
(allgemein)
Infektionen
Persönliche Einschränkungen
Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte InfektionenKeine Symptome, die das sichere Handeln beeinträchtigen
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
D 50-89
nicht
separat
gelistet
Bluterkrankungen
Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit
Chronische GerinnungsstörungBeurteilung des Einzelfalls
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
E 00-90Endokrine und Stoffwechselerkrankungen  
E 10Diabetes mellitus mit Insulin behandeltBei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz
Hypoglykämie in der Vorgeschichte oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung
Beeinträchtigung durch Komplikationen des Diabetes
Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
E 11-14Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt
andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/
-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen,
das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen
 Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
E 65-68Übergewicht/abnormales Körpergewicht – Über- oder Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben
Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werdenAnforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann angezeigt sein
E 00-90
nicht
separat
gelistet
Sonstige Endokrine und Stoffwechselerkrankungen
erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren
Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer KomplikationenAnforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann angezeigt sein
F 00-99Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen  
F 10Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten, Rezidive, Unfälle
Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach auftreten werdenBei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit den
Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit den Beschränkungen 04*** und 05***
Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammenhängenden Auffälligkeiten festgestellt werden
F 11-19Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch
Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten; schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein
Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern oder auftreten werdenBei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich ohne Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammenhängende Auffälligkeiten festgestellt werden
F 20-31Psychosen (akute) -organisch, schizophren oder andere Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv)
Rezidive, die zu Veränderung der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen können
Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren: bis drei Monate nach der Erstdiagnose
Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren: bis zwei Jahre nach der letzten Episode
Fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs: Tauglichkeit nicht erfüllt
Wenn die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen: tauglich, ggf.
mit Beschränkung 04***
Beschränkung nach 05*** kann angezeigt sein
Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt feststellt, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist
F 32-38Affektive Störungen
Schwere Angstzustände, Depressionen oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann, Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen; Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden
Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führenNach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls
Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn der Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist
Ggf. zeitliche Befristung: fünf Jahre
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können angezeigt sein
F 00-99
nicht
separat
gelistet
Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus)
Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten könnenSofern keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind und eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann
G 00-99Krankheiten des Nervensystems  
G 40-41Epilepsie, Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, HirndurchblutungsstörungenFür die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem
letzten Anfall
Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten in den letzten zehn Jahren
G 43Migräne, Anfälle mit
einhergehender starker
Beeinträchtigung des
Allgemeinzustands
Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führenMit Beschränkung, sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen zu erwarten sind
G 47Schlafapnoe, NarkolepsieBehandlung erfolglos oder wird nicht eingehaltenWenn der Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahren vollständig kontrolliert wurde: tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
G 00-99
nicht
separat
gelistet
Sonstige Erkrankungen des Nervensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression, Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit
Wenn die Person nicht
in der Lage ist die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen
H 00-99Erkrankungen der Augen und Ohren  
H 00-59Augenerkrankungen:
fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulapathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa etc.)
Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügenSehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 68-95Krankheiten des Ohres:
fortschreitend (z. B. Otosklerose)
Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügenSehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 81Ménière-Krankheiten und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem SchwindelHäufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führenBeurteilung des Einzelfalls
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen auf Fahrzeugen
I 00-99
nicht
separat
gelistet
Erkrankungen und/oder
Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit
Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit
starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchtigung besteht
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen
J 45-46Bronchialasthma mit Anfällen
Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der VergangenheitBeurteilung des Einzelfalls
auf Grundlage des Rates eines Pneumologen
K 00-99
nicht
separat
gelistet
Neigung zu Gallen- oder NierenkolikenRezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende SymptomeBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Auftretens einer Gallen- oder Nierenkolik
Y 83.4
Z 97.1
Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben
Wenn wesentliche Routinen nicht wahrgenommen werden könnenBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt
Beschränkung 03*** kann angezeigt sein
 Sonstige Gesundheitsstörungen/medizinische Auffälligkeiten, die gegen eine Tauglichkeit sprechen könntenZur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben.
In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden
Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden
geboren am: __________ Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können in: sein: ___________

CodeGesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
UnvereinbarkeitVereinbarkeit
A 00-B99
(allgemein)
Infektionen
Persönliche Einschränkungen
Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte InfektionenKeine Symptome, die das sichere Handeln beeinträchtigen
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
D 50-89
nicht
separat
gelistet
Bluterkrankungen
Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit
Chronische GerinnungsstörungBeurteilung des Einzelfalls
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
E 00-90Endokrine und Stoffwechselerkrankungen  
E 10Diabetes mellitus mit Insulin behandeltBei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz
Hypoglykämie in der Vorgeschichte oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung
Beeinträchtigung durch Komplikationen des Diabetes
Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
E 11-14Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt
andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/
-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen,
das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen
 Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
E 65-68Übergewicht/abnormales Körpergewicht – Über- oder Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben
Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werdenAnforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann angezeigt sein
E 00-90
nicht
separat
gelistet
Sonstige Endokrine und Stoffwechselerkrankungen
erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren
Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer KomplikationenAnforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann angezeigt sein
F 00-99Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen  
F 10Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten, Rezidive, Unfälle
Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach auftreten werdenBei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit den
Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit den Beschränkungen 04*** und 05***
Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammenhängenden Auffälligkeiten festgestellt werden
F 11-19Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch
Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten; schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein
Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern oder auftreten werdenBei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich ohne Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammenhängende Auffälligkeiten festgestellt werden
F 20-31Psychosen (akute) -organisch, schizophren oder andere Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv)
Rezidive, die zu Veränderung der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen können
Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren: bis drei Monate nach der Erstdiagnose
Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren: bis zwei Jahre nach der letzten Episode
Fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs: Tauglichkeit nicht erfüllt
Wenn die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen: tauglich, ggf.
mit Beschränkung 04***
Beschränkung nach 05*** kann angezeigt sein
Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt feststellt, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist
F 32-38Affektive Störungen
Schwere Angstzustände, Depressionen oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann, Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen; Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden
Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führenNach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls
Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn der Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist
Ggf. zeitliche Befristung: fünf Jahre
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können angezeigt sein
F 00-99
nicht
separat
gelistet
Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus)
Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten könnenSofern keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind und eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann
G 00-99Krankheiten des Nervensystems  
G 40-41Epilepsie, Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, HirndurchblutungsstörungenFür die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem
letzten Anfall
Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten in den letzten zehn Jahren
G 43Migräne, Anfälle mit
einhergehender starker
Beeinträchtigung des
Allgemeinzustands
Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führenMit Beschränkung, sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen zu erwarten sind
G 47Schlafapnoe, NarkolepsieBehandlung erfolglos oder wird nicht eingehaltenWenn der Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahren vollständig kontrolliert wurde: tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
G 00-99
nicht
separat
gelistet
Sonstige Erkrankungen des Nervensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression, Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit
Wenn die Person nicht
in der Lage ist die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen
H 00-99Erkrankungen der Augen und Ohren  
H 00-59Augenerkrankungen:
fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulapathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa etc.)
Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügenSehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 68-95Krankheiten des Ohres:
fortschreitend (z. B. Otosklerose)
Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügenSehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 81Ménière-Krankheiten und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem SchwindelHäufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führenBeurteilung des Einzelfalls
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen auf Fahrzeugen
I 00-99
nicht
separat
gelistet
Erkrankungen und/oder
Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit
Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit
starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchtigung besteht
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen
J 45-46Bronchialasthma mit Anfällen
Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der VergangenheitBeurteilung des Einzelfalls
auf Grundlage des Rates eines Pneumologen
K 00-99
nicht
separat
gelistet
Neigung zu Gallen- oder NierenkolikenRezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende SymptomeBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Auftretens einer Gallen- oder Nierenkolik
Y 83.4
Z 97.1
Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben
Wenn wesentliche Routinen nicht wahrgenommen werden könnenBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt
Beschränkung 03*** kann angezeigt sein
 Sonstige Gesundheitsstörungen/medizinische Auffälligkeiten, die gegen eine Tauglichkeit sprechen könntenZur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben.
In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden
Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden
wurde heute Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen die Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen untersucht.
1.
Tagessehschärfe
Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013.
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
2.
Dämmerungssehvermögen:
Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
3.
Gesichtsfeld:
Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.
Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
4.
Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.
Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
a)
Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
b)
Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
c)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
d)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
e)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
f)
Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
g)
Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.
wurde heute Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen die Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen untersucht.
1.
Tagessehschärfe
Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013.
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
2.
Dämmerungssehvermögen:
Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
3.
Gesichtsfeld:
Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.
Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
4.
Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.
Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
a)
Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
b)
Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
c)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
d)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
e)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
f)
Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
g)
Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen I. Sehvermögen
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen I. Sehvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird. 1. Sehschärfe
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird. 1. Sehschärfe
Beschränkung 02 Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden. *** kann angezeigt sein.
Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich)
Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich)
Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich)
Beschränkung 02 Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden. *** kann angezeigt sein.
Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich)
Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich)
Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich)
Anlage 2 Einführung Nr. 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Seevermögen" durch das Wort "Sehvermögen" ersetzt 2. Farbunterscheidungsvermögen
Anlage 2 Einführung Nr. 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Seevermögen" durch das Wort "Sehvermögen" ersetzt 2. Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Untersuchte den Farnsworth-Panel-D-15-Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. Farbfiltersehhilfen sind unzulässig. In Zweifelsfällen muss die Prüfung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4), so ist nur eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. Anerkannte Farbtafeltests sind:
***
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02Hörhilfe erforderlich
03Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04Begleitperson erforderlich
05Nur bei Tageslicht
06Ohne Inhalt
07Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.
a)
Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
b)
Stilling/Velhagen,
c)
Boström,
d)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),
e)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),
f)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“).
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Untersuchte den Farnsworth-Panel-D-15-Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. Farbfiltersehhilfen sind unzulässig. In Zweifelsfällen muss die Prüfung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4), so ist nur eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. Anerkannte Farbtafeltests sind:
***
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02Hörhilfe erforderlich
03Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04Begleitperson erforderlich
05Nur bei Tageslicht
06Ohne Inhalt
07Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.
a)
Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,
b)
Stilling/Velhagen,
c)
Boström,
d)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),
e)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),
f)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“).
Das Farbunterscheidungsvermögen ist□  ausreichend (tauglich)□  nicht ausreichend (untauglich),
der Anomalquotient beträgt _____,_____.
 
(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift der amtlich anerkannten Sehteststelle)
II. Hörvermögen
Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Metern Entfernung verstanden wird.
Das Hörvermögen ist ohne Hörhilfeausreichend (tauglich)
Das Hörvermögen ist nur mit Hörhilfeausreichend (bedingt tauglich)
Das Hörvermögen ist ohne und mit Hörhilfe nicht ausreichend (untauglich)
 
(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift des Hörgeräteakustikbetriebes)
– bitte wenden –
III. Sonstige die Tauglichkeit beeinträchtigende Befunde
Auch das Vorhandensein sonstiger körperlicher Mängel oder Krankheiten (Beispiele vgl. unten *) kann die Tauglichkeit zum Führen eines Sportbootes einschränken oder ausschließen.
Die/der Untersuchte ist zum Führen eines Sportbootes
  □ tauglich
  □ untauglich
  □ bedingt tauglich
Bei bedingter Tauglichkeit kommt/kommen aus ärztlicher Sicht folgende Auflage/n in Betracht:
  □ Sehhilfe
  □ Hörhilfe
Sonstige Auflage/(n): ______________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________
___________________________
(Ort, Datum)
__________________________________________________________
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
* Körperliche und geistige Mängel
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte/den Untersuchten als Schiffsführer ungeeignet erscheinen lassen, können sein:
Anfallsleiden jeglicher Ursache
Krankheiten jeglicher Ursache, die mit Bewusstseins- und/oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen
Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen
Störungen oder erhebliche Beeinträchtigungen der zentralnervösen Belastbarkeit und/oder der Vigilanz
Gemüts- und/oder Geisteskrankheiten, auch außerhalb eines akuten Schubes
Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte
erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren
schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme
Bronchialasthma mit Anfällen
Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt mit erheblicher Reinfarktgefährdung
Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken
Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit
Erkrankungen bzw. Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit oder zum Verlust oder zur Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen
chronischer Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholkrankheit, Betäubungsmittelsucht und/oder andere Suchtformen.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1029 - 1030)
1. Allgemeines
Im theoretischen Prüfungsteil soll der Bewerber nachweisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Sportbootes erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für den jeweiligen Geltungsbereich besitzt.
Im theoretischen Prüfungsteil werden Basisfragen und spezifische Fragen gestellt, die im Antwort-Auswahl-Verfahren zu beantworten sind. Die Basisfragen beinhalten in einem allgemeinen Teil Regelungen zum Verkehrsrecht, zur Schiffsführung, zum Umweltrecht, zur Schiffstechnik und zum Wetter sowie besondere Regelungen für die Antriebsarten mit Antriebsmaschine und unter Segel. Die spezifischen Fragen beinhalten Besonderheiten des Binnenschifffahrtsrechts bzw. des Seeschifffahrtsrechts. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den vier Antwortvorschlägen ist jeweils nur ein Antwortvorschlag richtig. Für jede richtig ausgewählte Antwort erhält der Bewerber einen Punkt.
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen.
1.1 Navigationsaufgabe Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
Für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist außer dem Fragebogen eine Navigationsaufgabe zu bearbeiten, bei der die Antworten zu den Aufgaben frei formuliert oder Eintragungen in der Seekarte vorgenommen werden müssen. Für jede richtige Antwort oder Eintragung erhält der Bewerber einen Punkt je Aufgabe. Dies gilt auch für Antworten, die lediglich aufgrund eines Folgefehlers unrichtig sind. Ein Folgefehler liegt vor, wenn ein unrichtiger Ansatz folgerichtig weitergeführt wird, sei es, dass bei einer Rechenaufgabe ein unrichtiges Ergebnis bei der Lösung weiterer Rechenaufgaben eingesetzt und dadurch trotz des richtigen Rechenwegs auch die weiteren Aufgaben unrichtig gelöst werden, oder sei es, dass bei einer unrichtigen Weichenstellung in einer sonstigen Arbeit danach ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird.
1.2 Anerkennung von Prüfungsteilen
Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins erforderlich. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungsausschuss des anderen Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins erforderlich. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungsausschuss des anderen Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
1.3 Hilfsmittel
Bei der Navigationsaufgabe sind als Hilfsmittel ein Navigationsdreieck, ein Anlegedreieck, ein Doppellineal, ein Portland Plotter und ein Zirkel erlaubt. Andere Hilfsmittel, wie zum Beispiel Nachschlagewerke, auch elektronischer Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungversuchs zu belehren. Die Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen.
2. Nachzuweisende Kenntnisse
Durch die Prüfung ist der Nachweis über die folgenden Kenntnisse entsprechend dem zu prüfenden Geltungsbereich und der zu prüfenden Antriebsart zu erbringen:
2.1 Basiskenntnisse
2.1.1 Allgemeine Kenntnisse (für beide Geltungsbereiche)
Grundbegriffe
allgemeine Ausweichregeln, Schallsignale und Lichterführung
allgemeine Gebots-, Verbots- und Schifffahrtszeichen
Naturschutz
allgemeine Verhaltenspflichten
Flüssiggasanlagen
Wartung aufblasbarer Rettungsmittel
Feuerlöscher, Brandbekämpfung
Verhalten nach einem Zusammenstoß
Technik von Motorbooten:
Antriebsmotoren, Antriebswelle, Kraftstoffanlage, Ruderanlage, Fahrmanöver, Wirkung der Propellerdrehrichtung, Maschinenanlage, Betrieb von Außenbordmotoren, Schadstoffausstoß bei Bootsmotoren
2.2 Kenntnisse im Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
2.2.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften
Verkehrsregeln auf Binnenschifffahrtsstraßen, Rhein, Mosel und Donau
Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Fahrerlaubnispflicht
spezifische Kenntnisse der Fahrzeugführung auf dem Rhein
Verhaltenspflichten
Wetterkunde
allgemeine Sorgfaltspflicht
Fahrwasser, Fahrrinne und Verhalten bei Hochwasser
Ankerverbot in Kanälen, Brückendurchfahrt
Schleusendurchfahrt, Sichtzeichen der Fahrzeuge, Ausweichpflichten
Schallsignale, Begegnen, Überholen, Ausweichen
Wasserski- und Wassermotorradfahren, Kennzeichnung des Sportbootes
Nutzung von Funk- und Radaranlagen
2.2.2 Kenntnisse unter Segel
Rumpfformen, Stabilität
Behandlung von Tauwerk, Segel und ihre Behandlung
Wind, optimaler Anstellwinkel, Abdrift und Krängung
Trimmen der Segel und des Bootes, Segelmanöver
gesperrte Wasserflächen
2.3 Kenntnisse im Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
2.3.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften:
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und Schifffahrtsordnung Emsmündung
nautischen Veröffentlichungen
Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung
Kollisionsverhütungsregeln
Verhaltenspflichten
Fahrerlaubnispflicht
Verhalten bei Seegang und Überbordgehen
Befahren von Warngebieten, NOK, Naturschutzgebieten und Nationalparks
Wetterkunde
Navigation:
Umgang mit Seekarten, Standortbestimmung durch Peilen und Koppeln, Kursabweichung und Besteckversetzung, Missweisung, Deviation, Strom- und Windversatz, Gezeiten, Leuchtfeuerverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1034)
Das Sportboot muss neben dem Bewerber und dem Bootsführer, der im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein muss, mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel auf Binnenschifffahrtsstraßen muss sich der Prüfer nicht an Bord des Prüfungsboots befinden; er kann seine Anweisungen, soweit möglich, auch vom Ufer, einem Steg oder einem anderen Boot aus geben. Der Bootsführer muss bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel als Fahrerlaubnisinhaber nur an Bord sein, soweit gewässerbedingt eine Fahrerlaubnispflicht besteht. Die Prüfungskommission kann ein Sportboot ablehnen, wenn es
1.
nicht verkehrssicher ist,
2.
aufgrund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist oder
3.
nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind.
Auf dem Prüfungsboot muss für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste vorhanden sein.
Für die Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen muss auf dem Prüfungsboot ein Kompass vorhanden sein.
Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als 11,03 kW besitzt. Dies gilt auch für Prüfungen, die auf dem Rhein durchgeführt werden.
a)
11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,
b)
7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Verwendung eines Elektromotors
besitzt. Dies gilt auch für Prüfungen, die auf dem Rhein durchgeführt werden.
Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als 11,03 kW besitzt. Dies gilt auch für Prüfungen, die auf dem Rhein durchgeführt werden.
a)
11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,
b)
7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Verwendung eines Elektromotors
besitzt. Dies gilt auch für Prüfungen, die auf dem Rhein durchgeführt werden.