Synopse zur Änderung an
Solvabilitätsverordnung (SolvV)

Erstellt am: 05.05.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.
(1a) § 16 ist ergänzend zu Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen, die aber keine Kreditinstitute sind, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden.
(2) Die §§ 26 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden.
(3) § 32 dieser Verordnung ist ergänzend zu den Artikeln 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.
(4) Die §§ 33 bis 37 dieser Verordnung sind ergänzend zu den §§ 10c bis 10i des Kreditwesengesetzes von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich an die Vorgaben dieser Vorschriften halten müssen.
(+++ § 1 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung ab 1.10.2016 vgl. § 39 Satz 3 +++)

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Hat die zuständige Behörde einem Institut die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Verwendung nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regelmäßig überprüfen, ob die Anforderungen für diesen Ansatz nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Die Überprüfung findet mindestens alle drei Jahre statt. Daneben prüft die zuständige Behörde im Rahmen von Nachschauprüfungen, ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde kann die Eignungsbeurteilung für die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes sowie die regelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes durchführen.
(3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Veränderungen der Geschäftstätigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen auf neue Produkte. Zusätzlich überprüft sie, ob das Institut für diesen Ansatz ausgereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwendet.
(4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde die Analysen und Benchmarks der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Sofern die zuständige Behörde feststellt, dass die Ausgestaltung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut erhebliche Mängel bei der Erfassung des Risikos aufweist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass diese Mängel beseitigt werden, oder sie ergreift angemessene Maßnahmen, die geeignet sind, um die aus den Mängeln resultierenden Folgen abzuschwächen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Festsetzung höherer Multiplikationsfaktoren oder zusätzlicher Eigenmittelanforderungen.
(2) Wenn ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und für einen Handelstisch die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hindeuten, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüft die zuständige Behörde, ob die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz weiterhin gewährleistet ist, oder schreibt angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.
(2a) Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet, berücksichtigt für das Portfolio sämtlicher Positionen einen Handelstisch nur dann im alternativen internen Modell, wenn es für diesen Handelstisch zum Meldestichtag die Anforderung nach Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhält.
(3) Wenn ein Institut nicht mehr sämtliche Anforderungen für einen erlaubnispflichtigen Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, verlangt die zuständige Behörde
1.
vom Institut einen Plan, wie und in welchem Zeitraum eine zeitnahe Rückkehr zur Regelkonformität gewährleistet werden soll, oder
2.
dass das Institut in einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Weise nachweist, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind, sofern das nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist.
Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1 wahrscheinlich unzureichend, ordnet die zuständige Behörde, soweit angemessen, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an.
(4) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass ein vom Institut vorgelegter Plan nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollständigen Wiedereinhaltung der Anforderungen führt oder der vom Institut vorgesehene Umsetzungszeitraum unangemessen lang ist, verlangt die zuständige Behörde eine Nachbesserung des Plans.
(5) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass das Institut die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder einhalten wird, und hat das Institut, sofern das nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist, auch keinen zufriedenstellenden Nachweis der Unwesentlichkeit der Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erbracht, muss die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Verwendung des Ansatzes durch das Institut
1.
insgesamt widerrufen oder
2.
auf solche Bereiche beschränken, in denen die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist oder innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden kann, sofern dies innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzen für die Nichtanwendung dieses Ansatzes möglich ist.
Insbesondere für risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen beruhenden Ansatz (IRB-Ansatz) im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann die zuständige Behörde separat für einzelne Arten von Kreditrisikopositionen die Zustimmung nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verwendung des IRB-Ansatzes oder zur Verwendung eigener Schätzungen von Verlustausfallquoten (Loss Given Defaults – LGDs) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Konversionsfaktoren (Credit Conversion Factors – CCFs) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Art von Kreditrisikopositionen widerrufen.
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn
1.
für einen internen Ansatz nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und
2.
ein Institut diesen internen Ansatz verwenden darf, um risikogewichtete Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen zu ermitteln.
(2) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn
1.
für den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und
2.
ein Institut diesen Ansatz anwendet und zudem
3.
der Umfang der dem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts nach Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 500 Millionen Euro oder mehr beträgt.
(3) Das Institut meldet die Ergebnisse der Berechnungen zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn
1.
für die Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und
2.
ein Institut
a)
den IRB-Ansatz nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden darf oder
b)
den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf der Grundlage der technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU als relevantes Institut festgelegt wurde
und zudem
3.
das Institut
a)
einen Abschluss im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angewandt werden, oder
b)
die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt.
(4) Die Berechnungen und Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen für jeden vom Institut verwendeten Ansatz getrennt erfolgen. Die Ergebnisse der Berechnungen zu einem Referenzportfolio sind mit einer Erläuterung der bei der Ermittlung der Ergebnisse angewandten Methoden zu melden. Die zuständige Behörde legt weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und Meldungen, insbesondere die Meldefrequenz, Meldestichtage und Einreichungstermine, fest.
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die zuständige Behörde erstellt eigene Referenzportfolios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
(2) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, verwendet die zuständige Behörde die von den Instituten gemeldeten Informationen, um insbesondere die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den Ansätzen der meldepflichtigen Institute ergeben.
(3) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, bewertet die zuständige Behörde die Qualität dieses Ansatzes. Sie konzentriert sich dabei insbesondere auf
1.
die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition oder Position aufweisen,
2.
die Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Variabilität aufweisen, sowie
3.
Fälle einer signifikanten und systematischen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
(4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die Bewertung nach Absatz 3, dass für einen Ansatz die Ergebnisse bestimmter Institute erheblich von den Ergebnissen der Mehrheit der Institute abweichen oder dass nur wenige Gemeinsamkeiten bestehen, so dass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die zuständige Behörde die Gründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrundeliegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, ergreift die zuständige Behörde angemessene Abhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen sind die Ziele, die mit der Verwendung eines Ansatzes verfolgt werden, zu berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass die Abhilfemaßnahmen
1.
nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
2.
keine falschen Anreize schaffen und
3.
kein Herdenverhalten verursachen.
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 2 - Ergänzende Regelungen zum IRB-Ansatz

Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 2 - Ergänzende Regelungen zum IRB-Ansatz

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 2 - Ergänzende Regelungen zum IRB-Ansatz

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 3 - Ergänzende Regelungen zur IMM

(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.
(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 4 - Ergänzende Regelungen zu internen Einstufungsverfahren

(1) Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die zuständige Behörde für jedes interne Einstufungsverfahren, das nach einer Eignungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Artikel 265 Absatz 2 dieser EU-Verordnung erfüllt und sämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Verbriefungspositionen vollständig erfasst. Institute haben vor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie über hinreichende Erfahrungen mit solchen internen Verfahren verfügen, die den Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwendungsbereich im Wesentlichen dem des internen Einstufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis beantragt wurde.
(2) Über die Erlaubnis zur Verwendung entscheidet die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren,
1.
das ein Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat und
2.
das ein Institut zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung der wesentlichen Verbriefungspositionen verwendet hat, die in den Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahren fallen, und von dem das Institut danach überzeugt ist, dass es für seine Einsatzzwecke geeignet ist.
(3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer Verbriefungsposition zugrundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition, Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungsprogramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm), oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von Verbriefungspositionen gebildet.
(4) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Einstufungsverfahrens bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen im Anwendungsbereich dieses internen Einstufungsverfahrens nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 261 oder Artikel 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 5 - Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen

(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 221 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (Eignungsbeurteilung für ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.
(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen verwendet, darf den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Netting-Rahmenvereinbarung im Anwendungsbereich dieses internen Modells nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 1 - Interne Ansätze | Abschnitt 6 - Ergänzende Regelungen zu internen Modellen für Marktrisiken

(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. Für wesentliche Änderungen und Erweiterungen gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen im Anwendungsbereich dieses Ansatzes nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den Artikeln 325c bis 325ay oder den Artikeln 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 2 - (weggefallen)

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Teil 2 - Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen | Kapitel 3 - (weggefallen)

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Teil 3 - Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittel | Kapitel 1 - Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Ermittlung der Eigenmittel

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Teil 3 - Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittel | Kapitel 1 - Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Ermittlung der Eigenmittel

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Teil 3 - Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittel | Kapitel 1 - Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Ermittlung der Eigenmittel

(1) Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a und c, Artikel 474 Buchstabe a und Artikel 476 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Prozentsätze:
1.
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2.
40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3.
60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und
4.
80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
(2) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze gelten im jeweiligen Zeitraum entsprechend für
1.
die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme des Abzugs latenter Steuern, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus zeitlichen Differenzen resultieren,
2.
den nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Abzug des aggregierten Betrags latenter Steuern, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus zeitlichen Differenzen resultieren,
3.
den nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Abzug der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
4.
jeden vorgeschriebenen Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
5.
jeden vorgeschriebenen Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Prozentsätzen gelten für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Prozentsätze:
1.
0 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2.
10 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3.
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
4.
30 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017;
5.
40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018;
6.
50 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019;
7.
60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020;
8.
70 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021;
9.
80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022;
10.
90 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)

Teil 3 - Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittel | Kapitel 2 - Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Gruppen

(1) Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2023/1803 bewertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung des § 10a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes einbezogen werden. Der nach der Äquivalenzmethode ermittelte fortgeführte Buchwert der Beteiligung ist vom harten Kernkapital der Gruppe abzuziehen, wobei der darin enthaltene Firmenwert in der Abzugsposition nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfassen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Verwendung eines Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der Rechnungslegungsstandards, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) übernommen wurden, aufgestellt wurde.
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)

Teil 4 - Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern | Kapitel 1 - Antizyklischer Kapitalpuffer

In den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ihrer Internetseite. Die Bundesanstalt unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Veröffentlichung mit anderen benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 136 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU angemessen sind. Zusätzlich werden mindestens noch die folgenden weiteren Angaben veröffentlicht:
1.
das maßgebliche Kredite-BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,
2.
der Puffer-Richtwert nach § 33 Absatz 1,
3.
eine Begründung für die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer,
4.
bei einer Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer das Datum, ab dem die Institute diese höhere Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,
5.
in den Fällen, in denen das Datum nach Nummer 4 weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Satz 1 liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen,
6.
bei einer Herabsetzung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer der Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist, und eine Begründung hierfür.
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)

Teil 4 - Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern | Kapitel 2 - Kapitalpuffer für systemische Risiken

(1) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes kann für folgende Risikopositionen angeordnet werden:
1.
alle im Inland belegenen Risikopositionen;
2.
alle im Inland belegenen branchenspezifischen Risikopositionen
a)
des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind;
b)
gegenüber juristischen Personen, die durch Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobilien besichert sind;
c)
gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Buchstabe b genannten Risikopositionen;
d)
gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten Risikopositionen;
3.
alle in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Risikopositionen, für die § 10e Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gilt;
4.
branchenspezifische Risikopositionen nach Nummer 2, die sich in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch lediglich um die Anerkennung eines von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e Absatz 9 des Kreditwesengesetzes zu ermöglichen;
5.
in Drittstaaten belegene Risikopositionen oder
6.
Teilgruppen einer der in Nummer 2 genannten Kategorien von Risikopositionen.
(2) Die Institute berechnen den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes wie folgt:

Dabei steht
1.
BSR für den Kapitalpuffer für systemische Risiken,
2.
rT für die Pufferquote, die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts gilt,
3.
ET für den gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag eines Instituts,
4.
i für den Index, der eine der Teilgruppen von Risikopositionen nach Absatz 1 anzeigt,
5.
ri für die Pufferquote, die für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe der Risikopositionen i gilt, und
6.
Ei für den Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe der Risikopositionen i, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.

Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.