Synopse zur Änderung an
Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV)

Erstellt am: 25.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Familienpflichten Familien- und Pflegeaufgaben im Sinne des § 4 3 Absatz 1 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes haben, werden Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, soweit diese unmittelbar entstehen durch
1.
eine besondere Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
die Teilnahme an einer einsatzvorbereitenden Ausbildung,
3.
die Mitwirkung an der Erfüllung einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder
4.
die Mitwirkung an der Erfüllung von Dauereinsatzaufgaben der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Soldatinnen und Soldaten, die Familienpflichten Familien- und Pflegeaufgaben im Sinne des § 4 3 Absatz 1 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes haben, werden Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, soweit diese unmittelbar entstehen durch
1.
eine besondere Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
die Teilnahme an einer einsatzvorbereitenden Ausbildung,
3.
die Mitwirkung an der Erfüllung einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder
4.
die Mitwirkung an der Erfüllung von Dauereinsatzaufgaben der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Kosten werden nur erstattet, wenn
1.
die Soldatin oder der Soldat der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitteilt, dass eine Betreuungs- oder Pflegesituation vorliegt,
2.
die Soldatin oder der Soldat aus zwingenden Gründen nicht aus der Maßnahme nach Absatz 1 herausgelöst werden kann,
3.
die Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger während der Teilnahme an einer Maßnahme nach Absatz 1 nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann und
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können.
(3) Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, dass die Betreuung ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann. In Einzelfällen können aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden.