Synopse zur Änderung an
Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Erstellt am: 14.10.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
23.09.1975

Verkündet am:
27.09.1975

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1975, 2535
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 300/73
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.1973
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 394 , S. 207-208

    Beschlüsse:

    S. 208A - Stellungnahme (300/73), gem. Artikel 76 Abs. 2 GG
    25.05.1973
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/861
    Urheber: Bundesregierung
    25.06.1973
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/51 , S. 2894-2897

    Beschlüsse:

    S. 2897B - Überweisung (07/861)
    20.09.1973
  5. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/2024
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
    23.04.1974
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 07/2238
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU
    11.06.1974
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/106 , S. 7212-7214

    Beschlüsse:

    S. 7214B - Ablehnung des Änderungsantrags (07/2238)
    S. 7214B - Annahme in Ausschussfassung (07/861, 07/2024)
    11.06.1974
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/106 , S. 7214-7217

    Beschlüsse:

    S. 7217B - Annahme in Ausschussfassung (07/861, 07/2024)
    11.06.1974
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 480/74
    Urheber: Bundestag
    21.06.1974
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 410 , S. 325-325

    Beschlüsse:

    S. 325A - Zustimmung (480/74), gem. Artikel 84 Abs. 1 GG
    12.07.1974
Kurzbeschreibung:

Straffung und Vereinfachung des Verfahrens: Einführung des Vorverfahrens in allen Bereichen, Ausdehnung der Sprungrevision, Einschränkung der Verfahrensrevision bei gleichzeitiger Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde;
Änderung zahlreicher §§ Sozialgerichtsgesetz sowie §§ 368b, 368m und 368n Reichsversicherungsordnung; Neufassungsermächtigung

Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drucksache VI/2006 in geänderter Fassung

Antrag des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; ausschließen. Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; ausschließen. Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.