Synopse zur Änderung an
Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Erstellt am: 03.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
23.09.1975

Verkündet am:
27.09.1975

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1975, 2535
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 300/73
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.1973
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 394 , S. 207-208

    Beschlüsse:

    S. 208A - Stellungnahme (300/73), gem. Artikel 76 Abs. 2 GG
    25.05.1973
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/861
    Urheber: Bundesregierung
    25.06.1973
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/51 , S. 2894-2897

    Beschlüsse:

    S. 2897B - Überweisung (07/861)
    20.09.1973
  5. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/2024
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
    23.04.1974
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 07/2238
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU
    11.06.1974
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/106 , S. 7212-7214

    Beschlüsse:

    S. 7214B - Ablehnung des Änderungsantrags (07/2238)
    S. 7214B - Annahme in Ausschussfassung (07/861, 07/2024)
    11.06.1974
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/106 , S. 7214-7217

    Beschlüsse:

    S. 7217B - Annahme in Ausschussfassung (07/861, 07/2024)
    11.06.1974
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 480/74
    Urheber: Bundestag
    21.06.1974
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 410 , S. 325-325

    Beschlüsse:

    S. 325A - Zustimmung (480/74), gem. Artikel 84 Abs. 1 GG
    12.07.1974
Kurzbeschreibung:

Straffung und Vereinfachung des Verfahrens: Einführung des Vorverfahrens in allen Bereichen, Ausdehnung der Sprungrevision, Einschränkung der Verfahrensrevision bei gleichzeitiger Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde;
Änderung zahlreicher §§ Sozialgerichtsgesetz sowie §§ 368b, 368m und 368n Reichsversicherungsordnung; Neufassungsermächtigung

Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drucksache VI/2006 in geänderter Fassung

Antrag des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Teil - Verfahren | Erster Abschnitt - GemeinsameVerfahrensvorschriften | Dritter Unterabschnitt - Vorverfahrenund einstweiliger Rechtsschutz

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.