Synopse zur Änderung an
Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Erstellt am: 01.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
23.09.1975

Verkündet am:
27.09.1975

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1975, 2535
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 300/73
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.1973
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 394 , S. 207-208

    Beschlüsse:

    S. 208A - Stellungnahme (300/73), gem. Artikel 76 Abs. 2 GG
    25.05.1973
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/861
    Urheber: Bundesregierung
    25.06.1973
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/51 , S. 2894-2897

    Beschlüsse:

    S. 2897B - Überweisung (07/861)
    20.09.1973
  5. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/2024
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
    23.04.1974
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 07/2238
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU
    11.06.1974
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/106 , S. 7212-7214

    Beschlüsse:

    S. 7214B - Ablehnung des Änderungsantrags (07/2238)
    S. 7214B - Annahme in Ausschussfassung (07/861, 07/2024)
    11.06.1974
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/106 , S. 7214-7217

    Beschlüsse:

    S. 7217B - Annahme in Ausschussfassung (07/861, 07/2024)
    11.06.1974
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 480/74
    Urheber: Bundestag
    21.06.1974
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 410 , S. 325-325

    Beschlüsse:

    S. 325A - Zustimmung (480/74), gem. Artikel 84 Abs. 1 GG
    12.07.1974
Kurzbeschreibung:

Straffung und Vereinfachung des Verfahrens: Einführung des Vorverfahrens in allen Bereichen, Ausdehnung der Sprungrevision, Einschränkung der Verfahrensrevision bei gleichzeitiger Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde;
Änderung zahlreicher §§ Sozialgerichtsgesetz sowie §§ 368b, 368m und 368n Reichsversicherungsordnung; Neufassungsermächtigung

Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drucksache VI/2006 in geänderter Fassung

Antrag des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Teil - Verfahren | Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung | Erster Unterabschnitt - Kosten

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von § 118 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 197 Absatz 2 an die Stelle von § 165 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von § 118 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 197 Absatz 2 an die Stelle von § 165 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.