Synopse zur Änderung an
Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)

Erstellt am: 30.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
09.06.2021

Verkündet am:
17.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1730
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 71/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 71/1/21
    19.02.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 71/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    02.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 81-81

    Beschlüsse:

    S. 81 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (71/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 71/21(B)
    05.03.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27671
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27671)
    25.03.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28828
    Urheber: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
    21.04.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28537-28542

    Beschlüsse:

    S. 28542A - Annahme in Ausschussfassung (19/27671, 19/28828)
    22.04.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28542-28542

    Beschlüsse:

    S. 28542A - Annahme in Ausschussfassung (19/27671, 19/28828)
    22.04.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 372/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 227-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - Zustimmung (372/21), gem. Art. 87e Abs. 5 Satz 1 u. 2 GG
    28.05.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 372/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Ausweitung des Antragsrechts auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken für Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, Gewährleistung betriebssicherer Eisenbahnanlagen durch Ermöglichung einer Vegetationskontrolle an Betriebsanlagen der Eisenbahnen seitens der Eisenbahninfrastrukturunternehmen unabhängig von Eigentums- und Besitzverhältnissen der Grundstücke, Rechtsbereinigung in eisenbahnrechtlichen Gesetzen, Klarstellungen, Vereinfachungen;
Änderung zahlr. §§, Neufassung § 24, Einfügung § 24a sowie Aufhebung §§ 30 und 35 Allgemeines Eisenbahngesetz, Änderung § 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz, Änderung §§ 8, 11 und 13 Schienenlärmschutzgesetz sowie § 2 Bundeswaldgesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Fortentwicklung von Regelungen zur Förderung und Kostenteilung von Errichtung und Betrieb von Gleisanschlüssen, Übernahme der Verantwortung für die Beseitigung sicherheitsrelevanter Beeinträchtigungen beim Baumbestand duch Grundstückseigentümer, Klarstellung;
zusätzliche Änderung § 13 sowie erneute Änderung §§ 24a und 38 Allgemeines Eisenbahngesetz, erneute Änderung § 2 Bundeswaldgesetz sowie zusätzliche Änderung §§ 1, 2, 3 und 4 Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Der Bund fördert Investitionen in die Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen (Ersatz, Aus- und Neubau), die dem Schienengüterfernverkehr dienen. Dies schließt nicht aus, dass diese Schienenwege auch von anderen Schienenverkehren genutzt werden.
(2) Eine Förderung setzt voraus, dass diskriminierungsfreier Zugang zu den Schienenwegen gemäß den Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird.
(3) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8 Absatz 5 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist.
(4) Schienengüterfernverkehr sind Schienengütertransporte, die über eine Mindestdistanz von 50 Kilometern durchgeführt werden.
(5) Förderfähig sind Ersatzinvestitionen in Schienenwege,
1.
die von Güterzügen grundsätzlich mit einer zugelassenen Streckengeschwindigkeit von mindestens 30 Kilometern pro Stunde befahren werden können,
2.
die durchgängig eine zulässige Radsatzlast von mindestens 20 Tonnen und ein Fahrzeuggewicht je Längeneinheit von mindestens 6,4 Tonnen pro Meter aufnehmen können,
3.
die eine nicht bundeseigene Eisenbahn betreibt und an denen sie auch zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen berechtigt ist,
4.
auf denen in dem letzten Jahr vor Antragstellung Schienengüterfernverkehr stattgefunden hat. Satz 1 Nummer 4 ist nicht erfüllt, sofern erkennbar ist, dass künftig kein Schienengüterfernverkehr auf diesen Schienenwegen stattfinden wird.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 werden auch Ersatzinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes und in Schienenwege in See- und Binnenhäfen gefördert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Schienenwege für die Nutzung durch andere Arten von Verkehrsleistungen als Schienengüterfernverkehr ausgewiesen sind.
(6) Förderfähig sind Investitionen in Schienenwege hinsichtlich eines Aus- und Neubaus, wenn
1.
die Investitionen die Durchführung von Verkehren des Schienengüterfernverkehrs verbessern oder ermöglichen,
2.
die Schienenwege nach Durchführung der Investitionen mit einer Streckengeschwindigkeit von in der Regel mindestens 50 Kilometern pro Stunde befahren werden können,
3.
die Schienenwege nach Durchführung der Investitionen durchgängig eine zulässige Radsatzlast von mindestens 22,5 Tonnen und ein Fahrzeuggewicht je Längeneinheit von mindestens 8 Tonnen pro Meter aufnehmen können,
4.
eine nicht bundeseigene Eisenbahn zur Durchführung der Investitionen berechtigt ist und die Schienenwege betreibt oder betreiben wird,
5.
für die Investitionen zum Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung alle erforderlichen planungsrechtlichen oder baurechtlichen Genehmigungsverfahren bereits abgeschlossen sind,
6.
der Kapitalwert der Investitionen nach der Kapitalwertmethode ohne Förderung negativ ist und mit Förderung mindestens null beträgt, und
7.
aus den auf diesen Schienenwegen auf Grund der Investitionen zu erwartenden Mehrverkehren des Schienengüterfernverkehrs ein volkswirtschaftlicher Nutzen im Verhältnis zu den Fördermitteln des Bundes von nicht kleiner als eins resultiert.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 bis 7 werden auch Aus- und Neubauinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes und in Schienenwege in See- und Binnenhäfen gefördert.
(6) Förderfähig sind Investitionen in Schienenwege hinsichtlich eines Aus- und Neubaus, wenn
1.
die Investitionen die Durchführung von Verkehren des Schienengüterfernverkehrs verbessern oder ermöglichen,
2.
die Schienenwege nach Durchführung der Investitionen mit einer Streckengeschwindigkeit von in der Regel mindestens 50 Kilometern pro Stunde befahren werden können,
3.
die Schienenwege nach Durchführung der Investitionen durchgängig eine zulässige Radsatzlast von mindestens 22,5 Tonnen und ein Fahrzeuggewicht je Längeneinheit von mindestens 8 Tonnen pro Meter aufnehmen können,
4.
eine nicht bundeseigene Eisenbahn zur Durchführung der Investitionen berechtigt ist und die Schienenwege betreibt oder betreiben wird,
5.
für die Investitionen zum Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung alle erforderlichen planungsrechtlichen oder baurechtlichen Genehmigungsverfahren bereits abgeschlossen sind,
6.
der Kapitalwert der Investitionen nach der Kapitalwertmethode ohne Förderung negativ ist und mit Förderung mindestens null beträgt, und
7.
aus den auf diesen Schienenwegen auf Grund der Investitionen zu erwartenden Mehrverkehren des Schienengüterfernverkehrs ein volkswirtschaftlicher Nutzen im Verhältnis zu den Fördermitteln des Bundes von nicht kleiner als eins resultiert.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 bis 7 werden auch Aus- und Neubauinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes und in Schienenwege in See- und Binnenhäfen gefördert.
(7) Auf die Förderung von Investitionen von in Schienenwegen, Schienenwege, die ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekommen zugutekommen, und von in jeder jede Art von Schienenwegen, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen erforderlich sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Union, (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung Fassung, Anwendung. Die Förderung erfolgt bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 tritt.
(7) Auf die Förderung von Investitionen von in Schienenwegen, Schienenwege, die ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekommen zugutekommen, und von in jeder jede Art von Schienenwegen, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen erforderlich sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Union, (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung Fassung, Anwendung. Die Förderung erfolgt bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 tritt.

(1) Der Bund finanziert auf schriftlichen Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Anteil von 50 Prozent der nach § 1 Absatz 5 bis 7 förderfähigen Investitionen Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen, sofern die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist. Es werden jedoch nicht mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionen finanziert, die sich aus der mit dem Antrag vorzulegenden aufgegliederten Berechnung ergeben. 50 Prozent der Planungskosten sind zuwendungsfähig, wenn die gesamten Planungskosten 13 Prozent der Baukosten nicht übersteigen.
(2) Bei der Förderung von Schienenwegen gemäß § 1 Absatz 7 findet Artikel 56b Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Seehäfen) beziehungsweise Artikel 56c Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Binnenhäfen) Anwendung. Eine Verknüpfung mit anderen Zuwendungen der öffentlichen Hand ist möglich. Die Gesamtförderung darf dabei insgesamt maximal 80 Prozent der Investitionen betragen. Die Höhe dieser Zuwendungshöchstgrenze beträgt für Seehäfen 5 Millionen Euro wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und für Binnenhäfen 2 Millionen Euro. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
(2) Bei der Förderung von Schienenwegen gemäß § 1 Absatz 7 findet Artikel 56b Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Seehäfen) beziehungsweise Artikel 56c Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Binnenhäfen) Anwendung. Eine Verknüpfung mit anderen Zuwendungen der öffentlichen Hand ist möglich. Die Gesamtförderung darf dabei insgesamt maximal 80 Prozent der Investitionen betragen. Die Höhe dieser Zuwendungshöchstgrenze beträgt für Seehäfen 5 Millionen Euro wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und für Binnenhäfen 2 Millionen Euro. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
(3) Die Finanzierung erfolgt mit nicht rückzahlbaren Baukostenzuschüssen als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung; die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Das Eisenbahn-Bundesamt (Bewilligungsbehörde) kann verlangen, dass zur Sicherung eines aus § 49a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes folgenden Erstattungsanspruchs eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit gestellt wird.
(4) Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen weisen dem Bund die sichergestellte Gesamtfinanzierung durch geeignete nachprüfbare Unterlagen nach.
(5) Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen tragen die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege. Nach diesem Gesetz geförderte Schienenwege sind während der technisch möglichen und üblichen Nutzungszeit betriebsbereit vorzuhalten. Für die Betriebsbereitschaft der Schienenwege gilt § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 4 entsprechend. Die technisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in dem Zuwendungsbescheid nach § 3 Absatz 1 festgelegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ortsfeste Betriebsleitsysteme, die Ersatzinvestitionen in die Schienenwege ersetzen oder vermeiden sowie für die erstmalige Einrichtung solcher Systeme.
(7) Die verfügbaren Haushaltsmittel für Investitionen in Schienenwege der nicht bundeseigenen Eisenbahnen sollen grundsätzlich zu mindestens 60 Prozent für Förderungen von Ersatzinvestitionen in Schienenwege nach § 1 Absatz 5 eingesetzt werden.
(8) Förderfähig sind Investitionen ab einem Volumen von 30 000 Euro für die gesamte Maßnahme (Bagatellgrenze).