Viertes Kapitel - Finanzierung | Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes,Finanzbeziehungen und Erstattungen | Erster Unterabschnitt - Beteiligung desBundes
(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.
(2)
Der Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss
zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das
er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils
folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der
für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. Der Bundeszuschuss
multipliziert wird
mit in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.- 1.
dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie
- 2.
dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.
(2)
Der Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss
zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das
er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils
folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der
für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. Der Bundeszuschuss
multipliziert wird
mit in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.- 1.
dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie
- 2.
dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.
(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.
(3) Ausgehend von Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2025 wird 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderungsrate Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz; Umsatz hierbei des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten. Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
(3) Ausgehend von Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2025 wird 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderungsrate Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz; Umsatz hierbei des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten. Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus einen Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages Betrag von 2,5 Milliarden Deutsche Mark 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern Veränderung der sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im des vergangenen Jahres gegenüber dem Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; Jahr multipliziert wird. § 68 Abs. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus einen Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages Betrag von 2,5 Milliarden Deutsche Mark 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern Veränderung der sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im des vergangenen Jahres gegenüber dem Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; Jahr multipliziert wird. § 68 Abs. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
(5) Die Festsetzung und Auszahlung Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Monatsraten sowie die Abrechnung Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch. Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Festsetzung und Auszahlung Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Monatsraten sowie die Abrechnung Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch. Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.