Synopse zur Änderung an
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

Erstellt am: 01.01.2026

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Zweites Kapitel - Leistungen | Zweiter Abschnitt - Renten | Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungenfür einzelne Renten | Erster Titel - Renten wegen Alters

(1) Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.
(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht. nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber
1.
die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und
2.
keine der folgenden Grenzen überschritten wird:
a)
eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und
b)
die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.
§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht. nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber
1.
die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und
2.
keine der folgenden Grenzen überschritten wird:
a)
eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und
b)
die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.
§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.

Zweites Kapitel - Leistungen | Sechster Abschnitt - Durchführung | Zweiter Unterabschnitt - Auszahlung undAnpassung

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.
(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.
(2b) Abweichend von In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches werden Geldleistungen ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt eine kostenfreie kostenfrei. Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(2b) Abweichend von In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches werden Geldleistungen ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt eine kostenfreie kostenfrei. Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(2c) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 2b genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Viertes Kapitel - Finanzierung | Erster Abschnitt - Finanzierungsgrundsatz undRentenversicherungsbericht | Zweiter Unterabschnitt - Rentenversicherungsberichtund Sozialbeirat

(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält
1.
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage Nachhaltigkeitsrücklage, sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes sowie des Sicherungsniveaus vor Steuern in den künftigen 15 Kalenderjahren,
2.
eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung, Wirtschaftsentwicklung.
3.
eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.
Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält
1.
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage Nachhaltigkeitsrücklage, sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes sowie des Sicherungsniveaus vor Steuern in den künftigen 15 Kalenderjahren,
2.
eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung, Wirtschaftsentwicklung.
3.
eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.
Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:
1.
die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2.
die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
3.
das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
4.
in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
5.
die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahre 2005 vorzulegen.
(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:
1.
die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2.
die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
3.
das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
4.
in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
5.
die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahre 2005 vorzulegen.
(3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses vorzulegen, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.
1.
der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder
2.
das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.
(3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses vorzulegen, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.
1.
der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder
2.
das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.
(3a) (weggefallen) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33 992,16 Euro. Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.
(3a) (weggefallen) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33 992,16 Euro. Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.
(4) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.

Viertes Kapitel - Finanzierung | Erster Abschnitt - Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht | Zweiter Unterabschnitt - Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat

(1) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres.
(2) Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich berechnet unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres multipliziert wird mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres. Dabei ist die jeweilige Höhe der Beitragssätze der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen.
(3) Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und mit der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr multipliziert wird. Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem der Wert 100 Prozent vermindert wird um den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres.

Viertes Kapitel - Finanzierung | Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren | Erster Unterabschnitt - Beiträge | Erster Titel - Allgemeines

(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage
1.
das 0,2fache 0,3fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.
das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage
1.
das 0,2fache 0,3fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.
das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres
1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Viertes Kapitel - Finanzierung | Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes,Finanzbeziehungen und Erstattungen | Erster Unterabschnitt - Beteiligung desBundes

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.
(2) Der Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. Der Bundeszuschuss multipliziert wird mit in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.
1.
dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie
2.
dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.
(2) Der Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. Der Bundeszuschuss multipliziert wird mit in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.
1.
dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie
2.
dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.
(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.
(3) Ausgehend von Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2025 wird 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderungsrate Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz; Umsatz hierbei des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten. Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
(3) Ausgehend von Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2025 wird 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderungsrate Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz; Umsatz hierbei des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten. Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus einen Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages Betrag von 2,5 Milliarden Deutsche Mark 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern Veränderung der sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im des vergangenen Jahres gegenüber dem Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; Jahr multipliziert wird. § 68 Abs. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus einen Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages Betrag von 2,5 Milliarden Deutsche Mark 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern Veränderung der sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im des vergangenen Jahres gegenüber dem Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; Jahr multipliziert wird. § 68 Abs. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.
(5) Die Festsetzung und Auszahlung Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Monatsraten sowie die Abrechnung Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch. Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Festsetzung und Auszahlung Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Monatsraten sowie die Abrechnung Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch. Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung

(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 154a Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.
(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 154a Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.
(2) Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 154a Absatz 3a 3 Satz 5 1 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:



Dabei sind:
=aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
= verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 154a Absatz 3a 3 Satz 5 1 des laufenden Kalenderjahres,
== Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.


Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.
(2) Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 154a Absatz 3a 3 Satz 5 1 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:



Dabei sind:
=aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
= verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 154a Absatz 3a 3 Satz 5 1 des laufenden Kalenderjahres,
== Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.


Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung

(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.
(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.
(2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.
(2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.
(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:
1.
aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,
2.
aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,
3.
aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.
(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:
1.
aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,
2.
aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,
3.
aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.
(4) Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.
(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
(6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h.
(6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung

Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.
Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 2031 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Elfter Unterabschnitt - Finanzierung | Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen

Für die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 für das Jahr 2025 sind abweichend von § 228b die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Elfter Unterabschnitt - Finanzierung | Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen

Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Elfter Unterabschnitt - Finanzierung | Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen

§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn (1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn (1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Elfter Unterabschnitt - Finanzierung | Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen

(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Elfter Unterabschnitt - Finanzierung | Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen

Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 2 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 2 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Elfter Unterabschnitt - Finanzierung | Vierter Titel - Berechnungsgrundlagen

Ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an nach § 158 erstmals auf einen Wert von über 18,6 Prozent zu verändern, ist für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 zu ermitteln, der sich bei einer Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe des 0,2fachen der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat ergeben würde. Bei der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 ist für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden. Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 in dem darauf folgenden Jahr ist als Beitragssatz für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Elfter Unterabschnitt - Finanzierung | Fünfter Titel - Erstattungen

(1) Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Aufwendungen Mehraufwendungen, für Leistungen die sich daraus ergeben, dass der aktuelle Rentenwert abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Fremdrentenrecht. Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist.
(1) Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Aufwendungen Mehraufwendungen, für Leistungen die sich daraus ergeben, dass der aktuelle Rentenwert abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Fremdrentenrecht. Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist.
(2) Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert zum festgesetzten aktuellen Rentenwert bestimmt. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem Verfahren nach § 68 ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2026 gilt der am 30. Juni 2026 geltende aktuelle Rentenwert als Vorjahreswert. Der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, indem die relative Abweichung zwischen jahresdurchschnittlichem Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.
(3) Ab dem Jahr 2032 wird der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr bestimmt, indem die relative Abweichung zwischen dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert und dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.
(4) Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
(5) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie bei der Berechnung des Vergleichswerts nach Absatz 2 sind die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach dieser Vorschrift abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug zu bringen.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Elfter Unterabschnitt - Finanzierung | Fünfter Titel - Erstattungen

Der Bund überträgt erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben. Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach Satz 1, die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr Jahr 2023 2028 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zur zu pauschalen zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung der Kosten führt das Bundesamt für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Soziale Sicherung durch. Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches.
Der Bund überträgt erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben. Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach Satz 1, die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr Jahr 2023 2028 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zur zu pauschalen zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung der Kosten führt das Bundesamt für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Soziale Sicherung durch. Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches.

Fünftes Kapitel - Sonderregelungen | Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle | Elfter Unterabschnitt - Finanzierung | Fünfter Titel - Erstattungen

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d 289a zu bestimmen.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d 289a zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen Erstattung gemäß § 289a 291a zu bestimmen. bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen Erstattung gemäß § 289a 291a zu bestimmen. bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.
(4) (weggefallen)

Sechstes Kapitel - Bußgeldvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 869 - 870,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


JahrDurchschnittsentgelt
1891700 
92700 
93709 
94714 
95714 
96728 
97741 
98755 
99773 
   
1900796 
01814 
02841 
03855 
04887 
05910 
06946 
07987 
081 019 
091 046 
   
19101 078 
111 119 
121 164 
131 182 
141 219 
151 178 
161 233 
171 446 
181 706 
192 010 
   
19203 729 
219 974 
241 233 
251 469 
261 642 
271 742 
281 983 
292 110 
   
19302 074 
311 924 
321 651 
331 583 
341 605 
351 692 
361 783 
371 856 
381 947 
392 092 
19402 156 
412 297 
422 310 
432 324 
442 292 
451 778 
461 778 
471 833 
482 219 
492 838 
   
19503 161 
513 579 
523 852 
534 061 
544 234 
554 548 
564 844 
575 043 
585 330 
595 602 
   
19606 101 
616 723 
627 328 
637 775 
648 467 
659 229 
669 893 
6710 219 
6810 842 
6911 839 
   
197013 343 
7114 931 
7216 335 
7318 295 
7420 381 
7521 808 
7623 335 
7724 945 
7826 242 
7927 685 
   
198029 485 
8130 900 
8232 198 
8333 293 
8434 292 
8535 286 
8636 627 
8737 726 
8838 896 
8940 063 
199041 946 
9144 421 
9246 820 
9348 178 
9449 142 
9550 665 
9651 678 
9752 143 
9852 925 
9953 507 
200054 256 
0155 216 
0228 626 
0328 938 
0429 060 
0529 202 
0629 494 
0729 951 
0830 625 
0930 506 
201031 144 
1132 100 
1233 002 
1333 659 
1434 514 
1535 363 
1636 187 
1737 077 
1838 212 
1939 301 
202039 167 
2140 463 
2242 053 
2344 732 
24 47 085 45 358*)
25 50 493*)
26 51 944*)
-----
*)
vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 869 - 870,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


JahrDurchschnittsentgelt
1891700 
92700 
93709 
94714 
95714 
96728 
97741 
98755 
99773 
   
1900796 
01814 
02841 
03855 
04887 
05910 
06946 
07987 
081 019 
091 046 
   
19101 078 
111 119 
121 164 
131 182 
141 219 
151 178 
161 233 
171 446 
181 706 
192 010 
   
19203 729 
219 974 
241 233 
251 469 
261 642 
271 742 
281 983 
292 110 
   
19302 074 
311 924 
321 651 
331 583 
341 605 
351 692 
361 783 
371 856 
381 947 
392 092 
19402 156 
412 297 
422 310 
432 324 
442 292 
451 778 
461 778 
471 833 
482 219 
492 838 
   
19503 161 
513 579 
523 852 
534 061 
544 234 
554 548 
564 844 
575 043 
585 330 
595 602 
   
19606 101 
616 723 
627 328 
637 775 
648 467 
659 229 
669 893 
6710 219 
6810 842 
6911 839 
   
197013 343 
7114 931 
7216 335 
7318 295 
7420 381 
7521 808 
7623 335 
7724 945 
7826 242 
7927 685 
   
198029 485 
8130 900 
8232 198 
8333 293 
8434 292 
8535 286 
8636 627 
8737 726 
8838 896 
8940 063 
199041 946 
9144 421 
9246 820 
9348 178 
9449 142 
9550 665 
9651 678 
9752 143 
9852 925 
9953 507 
200054 256 
0155 216 
0228 626 
0328 938 
0429 060 
0529 202 
0629 494 
0729 951 
0830 625 
0930 506 
201031 144 
1132 100 
1233 002 
1333 659 
1434 514 
1535 363 
1636 187 
1737 077 
1838 212 
1939 301 
202039 167 
2140 463 
2242 053 
2344 732 
24 47 085 45 358*)
25 50 493*)
26 51 944*)
-----
*)
vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Sechstes Kapitel - Bußgeldvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 871,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Zeitraum Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung
Arbeiter Angestellten  
1.1.1924-31.12.1924 1 056 4 080  
1.1.1925-30. 4.1925 1 380 4 080  
1.5.1925-31.12.1925 1 380 6 000  
1.1.1926-31.12.1926 1 908 6 000  
1.1.1927-31.12.1927 2 016 6 000  
1.1.1928-31. 8.1928 2 748 6 000  
1.9.1928-31.12.1928 2 748 8 400  
1.1.1929-31.12.1929 2 928 8 400  
1.1.1930-31.12.1930 2 880 8 400  
1.1.1931-31.12.1931 2 676 8 400  
1.1.1932-31.12.1932 2 292 8 400  
1.1.1933-31.12.1933 2 196 8 400  
1.1.1934-31.12.1934 2 004 7 200  
1.1.1935-31.12.1935 2 112 7 200  
1.1.1936-31.12.1936 2 220 7 200  
1.1.1937-31.12.1937 2 316 7 200  
1.1.1938-31.12.1938 2 700 7 200  
1.1.1939-31.12.1939 3 000 7 200  
1.1.1940-31.12.1940 3 096 7 200  
1.1.1941-31.12.1941 3 300 7 200  
1.1.1942-30.6.1942 3 312 7 200  
1.7.1942-31.12.1942 3 600 7 200  
1.1.1943-28.2.1947 3 600 7 200 4 800
1.3.1947-31.5.1949 3 600 7 200 7 200
1.6.1949-31.8.1952 7 200 8 400
1.9.1952-31.12.1958 9 000 12 000
1.1.1959-31.12.1959 9 600 12 000
1.1.1960-31.12.1960 10 200 12 000
1.1.1961-31.12.1961 10 800 13 200
1.1.1962-31.12.1962 11 400 13 200
1.1.1963-31.12.1963 12 000 14 400
1.1.1964-31.12.1964 13 200 16 800
1.1.1965-31.12.1965 14 400 18 000
1.1.1966-31.12.1966 15 600 19 200
1.1.1967-31.12.1967 16 800 20 400
1.1.1968-31.12.1968 19 200 22 800
1.1.1969-31.12.1969 20 400 24 000
1.1.1970-31.12.1970 21 600 25 200
1.1.1971-31.12.1971 22 800 27 600
1.1.1972-31.12.1972 25 200 30 000
1.1.1973-31.12.1973 27 600 33 600
1.1.1974-31.12.1974 30 000 37 200
1.1.1975-31.12.1975 33 600 40 800
1.1.1976-31.12.1976 37 200 45 600
1.1.1977-31.12.1977 40 800 50 400
1.1.1978-31.12.1978 44 400 55 200
1.1.1979-31.12.1979 48 000 57 600
1.1.1980-31.12.1980 50 400 61 200
1.1.1981-31.12.1981 52 800 64 800
1.1.1982-31.12.1982 56 400 69 600
1.1.1983-31.12.1983 60 000 73 200
1.1.1984-31.12.1984 62 400 76 800
1.1.1985-31.12.1985 64 800 80 400
1.1.1986-31.12.1986 67 200 82 800
1.1.1987-31.12.1987 68 400 85 200
1.1.1988-31.12.1988 72 000 87 600
1.1.1989-31.12.1989 73 200 90 000
1.1.1990-31.12.1990 75 600 93 600
1.1.1991-31.12.1991 78 000 96 000
1.1.1992-31.12.1992 81 600 100 800
1.1.1993-31.12.1993 86 400 106 800
1.1.1994-31.12.1994 91 200 112 800
1.1.1995-31.12.1995 93 600 115 200
1.1.1996-31.12.1996 96 000 117 600
1.1.1997-31.12.1997 98 400 121 200
1.1.1998-31.12.1998 100 800 123 600
1.1.1999-31.12.1999 102 000 124 800
1.1.2000-31.12.2000 103 200 127 200
1.1.2001-31.12.2001 104 400 128 400
1.1.2002-31.12.2002 54 000 66 600
1.1.2003-31.12.2003 61 200 75 000
1.1.2004-31.12.2004 61 800 76 200
1.1.2005-31.12.2005 62 400 76 800
1.1.2006-31.12.2006 63 000 77 400
1.1.2007-31.12.2007 63 000 77 400
1.1.2008-31.12.2008 63 600 78 600
1.1.2009-31.12.2009 64 800 79 800
1.1.2010-31.12.2010 66 000   81 600
1.1.2011-31.12.2011 66 000   81 000
1.1.2012-31.12.2012 67 200   82 800
1.1.2013-31.12.2013 69 600   85 200
1.1.2014-31.12.2014 71 400   87 600
1.1.2015-31.12.2015 72 600   89 400
1.1.2016-31.12.2016 74 400   91 800
1.1.2017-31.12.2017 76 200   94 200
1.1.2018-31.12.2018 78 000   96 000
1.1.2019 - 31.12.2019 80 400   98 400
1.1.2020 - 31.12.2020 82 800   101 400
1.1.2021 - 31.12.2021 85 200   104 400
1.1.2022 - 31.12.2022 84 600   103 800
1.1.2023 - 31.12.2023 87 600   107 400
1.1.2024 - 31.12.2024 90 600   111 600
1.1.2025 - 31.12.2025 96 600   118 800
1.1.2026 - 31.12.2026101 400 124 800
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 871,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Zeitraum Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung
Arbeiter Angestellten  
1.1.1924-31.12.1924 1 056 4 080  
1.1.1925-30. 4.1925 1 380 4 080  
1.5.1925-31.12.1925 1 380 6 000  
1.1.1926-31.12.1926 1 908 6 000  
1.1.1927-31.12.1927 2 016 6 000  
1.1.1928-31. 8.1928 2 748 6 000  
1.9.1928-31.12.1928 2 748 8 400  
1.1.1929-31.12.1929 2 928 8 400  
1.1.1930-31.12.1930 2 880 8 400  
1.1.1931-31.12.1931 2 676 8 400  
1.1.1932-31.12.1932 2 292 8 400  
1.1.1933-31.12.1933 2 196 8 400  
1.1.1934-31.12.1934 2 004 7 200  
1.1.1935-31.12.1935 2 112 7 200  
1.1.1936-31.12.1936 2 220 7 200  
1.1.1937-31.12.1937 2 316 7 200  
1.1.1938-31.12.1938 2 700 7 200  
1.1.1939-31.12.1939 3 000 7 200  
1.1.1940-31.12.1940 3 096 7 200  
1.1.1941-31.12.1941 3 300 7 200  
1.1.1942-30.6.1942 3 312 7 200  
1.7.1942-31.12.1942 3 600 7 200  
1.1.1943-28.2.1947 3 600 7 200 4 800
1.3.1947-31.5.1949 3 600 7 200 7 200
1.6.1949-31.8.1952 7 200 8 400
1.9.1952-31.12.1958 9 000 12 000
1.1.1959-31.12.1959 9 600 12 000
1.1.1960-31.12.1960 10 200 12 000
1.1.1961-31.12.1961 10 800 13 200
1.1.1962-31.12.1962 11 400 13 200
1.1.1963-31.12.1963 12 000 14 400
1.1.1964-31.12.1964 13 200 16 800
1.1.1965-31.12.1965 14 400 18 000
1.1.1966-31.12.1966 15 600 19 200
1.1.1967-31.12.1967 16 800 20 400
1.1.1968-31.12.1968 19 200 22 800
1.1.1969-31.12.1969 20 400 24 000
1.1.1970-31.12.1970 21 600 25 200
1.1.1971-31.12.1971 22 800 27 600
1.1.1972-31.12.1972 25 200 30 000
1.1.1973-31.12.1973 27 600 33 600
1.1.1974-31.12.1974 30 000 37 200
1.1.1975-31.12.1975 33 600 40 800
1.1.1976-31.12.1976 37 200 45 600
1.1.1977-31.12.1977 40 800 50 400
1.1.1978-31.12.1978 44 400 55 200
1.1.1979-31.12.1979 48 000 57 600
1.1.1980-31.12.1980 50 400 61 200
1.1.1981-31.12.1981 52 800 64 800
1.1.1982-31.12.1982 56 400 69 600
1.1.1983-31.12.1983 60 000 73 200
1.1.1984-31.12.1984 62 400 76 800
1.1.1985-31.12.1985 64 800 80 400
1.1.1986-31.12.1986 67 200 82 800
1.1.1987-31.12.1987 68 400 85 200
1.1.1988-31.12.1988 72 000 87 600
1.1.1989-31.12.1989 73 200 90 000
1.1.1990-31.12.1990 75 600 93 600
1.1.1991-31.12.1991 78 000 96 000
1.1.1992-31.12.1992 81 600 100 800
1.1.1993-31.12.1993 86 400 106 800
1.1.1994-31.12.1994 91 200 112 800
1.1.1995-31.12.1995 93 600 115 200
1.1.1996-31.12.1996 96 000 117 600
1.1.1997-31.12.1997 98 400 121 200
1.1.1998-31.12.1998 100 800 123 600
1.1.1999-31.12.1999 102 000 124 800
1.1.2000-31.12.2000 103 200 127 200
1.1.2001-31.12.2001 104 400 128 400
1.1.2002-31.12.2002 54 000 66 600
1.1.2003-31.12.2003 61 200 75 000
1.1.2004-31.12.2004 61 800 76 200
1.1.2005-31.12.2005 62 400 76 800
1.1.2006-31.12.2006 63 000 77 400
1.1.2007-31.12.2007 63 000 77 400
1.1.2008-31.12.2008 63 600 78 600
1.1.2009-31.12.2009 64 800 79 800
1.1.2010-31.12.2010 66 000   81 600
1.1.2011-31.12.2011 66 000   81 000
1.1.2012-31.12.2012 67 200   82 800
1.1.2013-31.12.2013 69 600   85 200
1.1.2014-31.12.2014 71 400   87 600
1.1.2015-31.12.2015 72 600   89 400
1.1.2016-31.12.2016 74 400   91 800
1.1.2017-31.12.2017 76 200   94 200
1.1.2018-31.12.2018 78 000   96 000
1.1.2019 - 31.12.2019 80 400   98 400
1.1.2020 - 31.12.2020 82 800   101 400
1.1.2021 - 31.12.2021 85 200   104 400
1.1.2022 - 31.12.2022 84 600   103 800
1.1.2023 - 31.12.2023 87 600   107 400
1.1.2024 - 31.12.2024 90 600   111 600
1.1.2025 - 31.12.2025 96 600   118 800
1.1.2026 - 31.12.2026101 400 124 800