Synopse zur Änderung an
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

Erstellt am: 15.04.2026

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Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten,Zahnärzten und Psychotherapeuten | Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichenund vertragszahnärztlichen Versorgung

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.
(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat
1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten; im Fall der Vermittlung eines radiologischen Behandlungstermins darf die Wartezeit drei Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der jeweiligen Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.
(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat
1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten; im Fall der Vermittlung eines radiologischen Behandlungstermins darf die Wartezeit drei Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der jeweiligen Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.
(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.
(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.
(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt
1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.
(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.
(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben
1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.
(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.
(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.
(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.
(10) (weggefallen)

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusernund anderen Einrichtungen

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und bei den Bundeswehrkrankenhäusern die in § 108 Nummer 4 genannte Bestimmung als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.
(2) Ein Anspruch auf Abschluß Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. Nummer 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß Abschluss eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 für die jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu vereinbarende Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien Qualitätskriterien, soweit vorhanden, sowie der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.
(2) Ein Anspruch auf Abschluß Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. Nummer 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß Abschluss eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1 für die jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu vereinbarende Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien Qualitätskriterien, soweit vorhanden, sowie der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.
(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus
1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.
(3a) Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung von Qualitätskriterien ist durch das Krankenhaus vor Abschluss eines Versorgungsvertrags gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte Nachweis durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden, obwohl das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen in dem Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies diese Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch das Krankenhaus, mit dessen Träger der die Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeschlossen ist. Der Abschluss eines Versorgungsvertrags Versorgungsvertrag abgeschlossen ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich, wenn ein anderer Krankenhausstandort, für den die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen ist, für einen erheblichen Teil der Einwohner des Einzugsbereichs des Krankenhausstandorts, für den die Leistungsgruppe vereinbart werden soll, an dem Krankenhausstandort auch nicht innerhalb in Kooperationen der oder jeweiligen in Verbünden nach § 6a Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 und 3 dieses Buches erfüllt werden können. des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Der Versorgungsvertrag ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens drei Jahre zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, zu erfüllen. Wenn der jeweilige Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann der Versorgungsvertrag abweichend von Satz 6 5 unbefristet abgeschlossen werden; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen.
(3a) Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung von Qualitätskriterien ist durch das Krankenhaus vor Abschluss eines Versorgungsvertrags gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachzuweisen. Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags nicht länger als zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung kann der in Satz 1 genannte Nachweis durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 darf ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden, obwohl das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen in dem Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und dies diese Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe nicht durch das Krankenhaus, mit dessen Träger der die Rechtsverordnung nach § 135e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeschlossen ist. Der Abschluss eines Versorgungsvertrags Versorgungsvertrag abgeschlossen ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich, wenn ein anderer Krankenhausstandort, für den die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen ist, für einen erheblichen Teil der Einwohner des Einzugsbereichs des Krankenhausstandorts, für den die Leistungsgruppe vereinbart werden soll, an dem Krankenhausstandort auch nicht innerhalb in Kooperationen der oder jeweiligen in Verbünden nach § 6a Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 und 3 dieses Buches erfüllt werden können. des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Der Versorgungsvertrag ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens drei Jahre zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, zu erfüllen. Wenn der jeweilige Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann der Versorgungsvertrag abweichend von Satz 6 5 unbefristet abgeschlossen werden; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen.
(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.
(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Die von den Krankenhäusern erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus.
(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusernund anderen Einrichtungen

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur
1.
aus den in § 109 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen oder
2.
wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die vereinbarten Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen länger als zwei Jahre oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde.
Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in Satz 1 Nummer 2 oder § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Satz 2 ist nicht anzuwenden,
1.
wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 6 5 befristet abgeschlossen wurde und die Frist noch nicht abgelaufen ist,
2.
wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 7 6 unbefristet abgeschlossen wurde und der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder
3.
wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei Monate vergangen sind und den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs Monate nicht überschreiten wird.
Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.
(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur
1.
aus den in § 109 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen oder
2.
wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die vereinbarten Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen länger als zwei Jahre oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe bereits zweimal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde, länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde.
Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in Satz 1 Nummer 2 oder § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Satz 2 ist nicht anzuwenden,
1.
wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 6 5 befristet abgeschlossen wurde und die Frist noch nicht abgelaufen ist,
2.
wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 7 6 unbefristet abgeschlossen wurde und der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder
3.
wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als drei Monate vergangen sind und den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien sechs Monate nicht überschreiten wird.
Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.
(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusernund Vertragsärzten

(1) Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen. Voraussetzung ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus erfordert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird. Leistungen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen, die auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117, 118a, 119 oder sonstiger Ermächtigungen ambulant erbracht werden können, nach § 116b ambulant erbringbare Leistungen, eintägige Behandlungen ohne Einweisung und Behandlungen in der Notaufnahme eines Krankenhauses können nicht als tagesstationäre Behandlung erbracht werden. Bei Versicherten, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tagesstationäre Behandlung nicht erbracht werden. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die notwendigen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen.
(2) Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach § 60; ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten hierauf gesondert und in geeigneter Weise hinzuweisen. Eine Verordnung der in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Krankenfahrten kann durch das Krankenhaus erfolgen.
(3) Die Abrechnung der tagesstationären Behandlung erfolgt mit den auf der Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Entgelten für vollstationäre Krankenhausleistungen, die für alle Benutzerinnen und Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen sind. Sofern Patientinnen und Patienten zwischen ihrer Aufnahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus für eine tagesstationäre Behandlung nicht über Nacht im Krankenhaus versorgt werden, ist für die nicht anfallenden Übernachtungskosten pauschal ein Abzug von den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Bewertungsrelationen je betreffender Nacht entspricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Prozent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten darf. Bei Erbringung einer tagesstationären Behandlung ist eine Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus durch den Medizinischen Dienst nach § 275c während des Krankenhausaufenthalts nicht zulässig. Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und der Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen durch den Medizinischen Dienst vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 27. Juni 2023. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 28. Januar 2023 die Anforderungen an die Dokumentation; dabei ist sicherzustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer dokumentiert wird. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juli 2023 2023, 30. Juli 2024 und zum 30. Juli 2024 2027 jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der tagesstationären Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu übermitteln.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juli 2023 2023, 30. Juli 2024 und zum 30. Juli 2024 2027 jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der tagesstationären Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu übermitteln.

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusernund Vertragsärzten

(1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 vereinbaren
1.
eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär mit Übernachtung erbracht wird, und
2.
für welche der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannten Leistungen die Vergütung ausschließlich nach Nummer 1 erfolgt.
Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung ist für jede nach Satz 1 Nummer 2 vereinbarte Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulieren. Unterschiede nach dem Schweregrad der Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu berücksichtigen. Bei der erstmaligen Kalkulation sind die für die jeweilige Leistung im stationären und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten Vergütungsvolumina sowie die Anzahl der erbrachten Fälle zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden können auch die jeweiligen Anteile der ambulanten und stationären Fälle an der Gesamtzahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich stationären Behandlung. Die Krankenkassen übermitteln über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannten Institut auf dessen Anforderung innerhalb von zwei Wochen die zum Zeitpunkt der Anforderung für das letzte Abrechnungsjahr, für das die Fallzahlen und Vergütungen vollständig vorliegen, verfügbaren Fallzahlen und Vergütungen unter Angabe der Sachkosten der nach § 115b Absatz 2 Satz 4 von ihnen vergüteten Leistungen sowie die Höhe der nach dem jeweiligen nach § 83 geschlossenen Gesamtvertrag vergüteten Sachkosten bezogen auf die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgewählten Leistungen, aufgeschlüsselt nach den Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels. Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 beauftragen das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus gemeinsam bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2025, einen Vorschlag für die Kalkulation der Vergütung differenziert nach dem Schweregrad der Fälle zu erarbeiten. In den Vorschlägen ist eine schrittweise Anpassung der Vergütungen vorzusehen, mit dem Ziel, dass bis zum Jahr 2030 die Höhe der Vergütungen der nach § 115b vereinbarten Leistungen erreicht wird. Auf der Grundlage des Vorschlags schließen die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 30. Juni 15. September eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 vereinbaren
1.
eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär mit Übernachtung erbracht wird, und
2.
für welche der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannten Leistungen die Vergütung ausschließlich nach Nummer 1 erfolgt.
Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung ist für jede nach Satz 1 Nummer 2 vereinbarte Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulieren. Unterschiede nach dem Schweregrad der Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu berücksichtigen. Bei der erstmaligen Kalkulation sind die für die jeweilige Leistung im stationären und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten Vergütungsvolumina sowie die Anzahl der erbrachten Fälle zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden können auch die jeweiligen Anteile der ambulanten und stationären Fälle an der Gesamtzahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich stationären Behandlung. Die Krankenkassen übermitteln über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannten Institut auf dessen Anforderung innerhalb von zwei Wochen die zum Zeitpunkt der Anforderung für das letzte Abrechnungsjahr, für das die Fallzahlen und Vergütungen vollständig vorliegen, verfügbaren Fallzahlen und Vergütungen unter Angabe der Sachkosten der nach § 115b Absatz 2 Satz 4 von ihnen vergüteten Leistungen sowie die Höhe der nach dem jeweiligen nach § 83 geschlossenen Gesamtvertrag vergüteten Sachkosten bezogen auf die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgewählten Leistungen, aufgeschlüsselt nach den Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels. Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 beauftragen das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus gemeinsam bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2025, einen Vorschlag für die Kalkulation der Vergütung differenziert nach dem Schweregrad der Fälle zu erarbeiten. In den Vorschlägen ist eine schrittweise Anpassung der Vergütungen vorzusehen, mit dem Ziel, dass bis zum Jahr 2030 die Höhe der Vergütungen der nach § 115b vereinbarten Leistungen erreicht wird. Auf der Grundlage des Vorschlags schließen die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 30. Juni 15. September eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1a) Spätestens in der bis zum 30. Juni 15. September 2030 zu schließenden Vereinbarung sind die nach Absatz 1 Satz 2 zu kalkulierenden Fallpauschalen auf Grundlage fallbezogener empirischer Kostendaten des ambulanten und stationären Bereichs festzulegen. Danach sind sie jährlich auf der Grundlage der jeweiligen in Satz 1 genannten Kostendaten zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 30. April 2025, einen Vorschlag für ein Konzept zur Festlegung der Fallpauschalen nach Satz 1 zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieses Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2025 das Konzept zur Festlegung der Fallpauschalen nach Satz 1 und legen dieses Konzept dem Bundesministerium für Gesundheit vor.
(1a) Spätestens in der bis zum 30. Juni 15. September 2030 zu schließenden Vereinbarung sind die nach Absatz 1 Satz 2 zu kalkulierenden Fallpauschalen auf Grundlage fallbezogener empirischer Kostendaten des ambulanten und stationären Bereichs festzulegen. Danach sind sie jährlich auf der Grundlage der jeweiligen in Satz 1 genannten Kostendaten zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 30. April 2025, einen Vorschlag für ein Konzept zur Festlegung der Fallpauschalen nach Satz 1 zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieses Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2025 das Konzept zur Festlegung der Fallpauschalen nach Satz 1 und legen dieses Konzept dem Bundesministerium für Gesundheit vor.
(2) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 haben die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jährlich zu überprüfen und, sofern zur Einhaltung der Vorgaben nach Satz 2 erforderlich, bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Überprüfung stattfindet, auf Grundlage des nach Satz 3 beauftragten Vorschlags mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen. Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die gemäß nach § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, Million Fälle erfasst werden; ab dem Jahr 2028 sollen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und einen Vorschlag zur Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. Bei der Überprüfung und Anpassung nach Satz 1 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind. Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Leistungen für Menschen mit Behinderungen sollen nicht ausgewählt werden.
(2) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 haben die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jährlich zu überprüfen und, sofern zur Einhaltung der Vorgaben nach Satz 2 erforderlich, bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Überprüfung stattfindet, auf Grundlage des nach Satz 3 beauftragten Vorschlags mit Wirkung ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen. Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die gemäß nach § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, Million Fälle erfasst werden; ab dem Jahr 2028 sollen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, die Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und einen Vorschlag zur Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. Bei der Überprüfung und Anpassung nach Satz 1 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind. Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Leistungen für Menschen mit Behinderungen sollen nicht ausgewählt werden.
(3) Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder durch Entscheidung nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5 bestimmten Leistungen und zur Abrechnung der nach Absatz 1 Satz 2 kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die nach § 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten Qualitätsvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung oder Dritte gegen Aufwandsersatz mit der Abrechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder durch Entscheidung nach Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5 bestimmten Leistungen beauftragen. Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität der Leistungserbringung erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen können. § 295 Absatz 1b Satz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten für die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungserbringer entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen Vordrucke ist von den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach Maßgabe der nach § 87a Absatz 5 Satz 7 beschlossenen Vorgaben des Bewertungsausschusses in den Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistungen zu bereinigen, die Bestandteil der Fallpauschale nach Absatz 1 Satz 2 sind.
(4) Kommt eine Beauftragung nach Absatz 1 Satz 7, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 nicht fristgerecht zustande, erfolgt die jeweilige Beauftragung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 1a Satz 4 oder eine Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande, setzt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 den Inhalt der jeweiligen Vereinbarung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen fest; § 87 Absatz 5a Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Zur Vorbereitung der Festsetzungen nach Satz 2 sind das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet, dem Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten; die in § 115b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Kosten der Zuarbeit zu gleichen Teilen zu tragen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. kann an Verhandlungen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und Sitzungen des Bewertungsausschusses in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 beratend teilnehmen. Setzt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 den Inhalt der jeweiligen Vereinbarung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht fest, ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, diesen festzulegen. Zur Vorbereitung einer Festlegung nach Satz 5 sind die einzelnen in § 115b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien, der Bewertungsausschuss für die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen Leistungen, der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 1, das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten; die in § 115b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Kosten der Zuarbeit der Institute zu gleichen Teilen zu tragen.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien beauftragen bis zum 30. April 2025 das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der regelmäßigen Evaluation der Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener Leistungsdaten. Die Ein in entsprechender Satz 1 genannten Institute legen ihren Evaluationsbericht im Abstand von jeweils zwölf Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2026 unter Einbeziehung der Institute ist für das Jahr 2026 vereinbarten Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, den Vertragsparteien und dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von jeweils 18 Monaten, erstmals zum 30. Juni 2026, vorzulegen. sowie auf Verlangen dem Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 vor.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien beauftragen bis zum 30. April 2025 das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der regelmäßigen Evaluation der Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener Leistungsdaten. Die Ein in entsprechender Satz 1 genannten Institute legen ihren Evaluationsbericht im Abstand von jeweils zwölf Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2026 unter Einbeziehung der Institute ist für das Jahr 2026 vereinbarten Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, den Vertragsparteien und dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von jeweils 18 Monaten, erstmals zum 30. Juni 2026, vorzulegen. sowie auf Verlangen dem Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 vor.

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität derLeistungserbringung

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt und verpflichtet, Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. Mai 2024 in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet insbesondere die in Absatz 3 genannten Informationen und Bewertungen dieser Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form. Form Das Bundesministerium für Gesundheit und bürokratiearm zu veröffentlichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Auswertungen Bewertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. Es Er benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. Die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug. Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis veröffentlichten Bewertungen Daten und die dem Transparenzverzeichnis zugrundeliegenden Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach Absatz 2 Satz 4 und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt haben, in maschinenlesbarer Form sowie ab 1. Januar 2026 über eine technische Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt und verpflichtet, Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. Mai 2024 in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet insbesondere die in Absatz 3 genannten Informationen und Bewertungen dieser Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form. Form Das Bundesministerium für Gesundheit und bürokratiearm zu veröffentlichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Auswertungen Bewertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. Es Er benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. Die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug. Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis veröffentlichten Bewertungen Daten und die dem Transparenzverzeichnis zugrundeliegenden Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach Absatz 2 Satz 4 und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt haben, in maschinenlesbarer Form sowie ab 1. Januar 2026 über eine technische Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt eine Stelle, die Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bereitet für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach Absatz 3 die erforderlichen stets aktuellsten Daten fortlaufend auf aufbereitet und nimmt für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen vor. Das Institut dieser Daten im Bundesvergleich vornimmt. Die nach § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmte unabhängige Stelle übermittelt der nach Satz 1 beauftragten Stelle für diesen Zweck die Daten für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung Qualitätssicherung. Bei der Aufbereitung und Bewertung Transparenz im Gesundheitswesen wählt die beauftragte Stelle aus den Daten, die sie von der nach es als unabhängige Stelle im Sinne des § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste zusammen. Die nach Satz 1 beauftragte Stelle Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen und auf Grundlage dieser Auswertungen und Bewertungen neue risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu Sterblichkeit und periprozeduralen Komplikationen sowie zur Darstellung entwickeln; ferner kann das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen patientenrelevante patientenrelevanter Prozesse entwickeln. Die nach Satz 1 beauftragte Stelle als Qualitätsindikator darstellen. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 3 4 aufbereiteten aktuellsten Daten und vorgenommenen Bewertungen dieser Daten jeweils ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. Es Die nach Satz 1 beauftragte Stelle hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. Satz 5 6 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Auswertungen und die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte übermittelten Auswertungen Liste. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 kann das Institut für Qualitätssicherung und die Transparenz im Gesundheitswesen externen wissenschaftlichen Sachverstand einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren. Die termingerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6 sowie deren Finanzierung sind von der Trägerin des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sicherzustellen. § 137a Absatz 8 gilt auch nach für die Finanzierung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6.§ 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste. Jede inhaltliche Veränderung der Auswahl und der Bewertung der für die Veröffentlichung und Aktualisierung von Informationen im Transparenzverzeichnis erforderlichen Daten durch die nach Satz 1 beauftragte Stelle bedarf der Zustimmung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss kann die von ihm nach Satz 1 beauftragte Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 unabhängige Sachverständige einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt eine Stelle, die Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bereitet für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach Absatz 3 die erforderlichen stets aktuellsten Daten fortlaufend auf aufbereitet und nimmt für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen vor. Das Institut dieser Daten im Bundesvergleich vornimmt. Die nach § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmte unabhängige Stelle übermittelt der nach Satz 1 beauftragten Stelle für diesen Zweck die Daten für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung Qualitätssicherung. Bei der Aufbereitung und Bewertung Transparenz im Gesundheitswesen wählt die beauftragte Stelle aus den Daten, die sie von der nach es als unabhängige Stelle im Sinne des § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste zusammen. Die nach Satz 1 beauftragte Stelle Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen und auf Grundlage dieser Auswertungen und Bewertungen neue risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu Sterblichkeit und periprozeduralen Komplikationen sowie zur Darstellung entwickeln; ferner kann das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen patientenrelevante patientenrelevanter Prozesse entwickeln. Die nach Satz 1 beauftragte Stelle als Qualitätsindikator darstellen. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 3 4 aufbereiteten aktuellsten Daten und vorgenommenen Bewertungen dieser Daten jeweils ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. Es Die nach Satz 1 beauftragte Stelle hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. Satz 5 6 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Auswertungen und die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte übermittelten Auswertungen Liste. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 kann das Institut für Qualitätssicherung und die Transparenz im Gesundheitswesen externen wissenschaftlichen Sachverstand einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren. Die termingerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6 sowie deren Finanzierung sind von der Trägerin des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sicherzustellen. § 137a Absatz 8 gilt auch nach für die Finanzierung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6.§ 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste. Jede inhaltliche Veränderung der Auswahl und der Bewertung der für die Veröffentlichung und Aktualisierung von Informationen im Transparenzverzeichnis erforderlichen Daten durch die nach Satz 1 beauftragte Stelle bedarf der Zustimmung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss kann die von ihm nach Satz 1 beauftragte Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 unabhängige Sachverständige einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren.
(3) Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 sind werden insbesondere folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen zu veröffentlicht: veröffentlichen:
1.
die Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle bestimmt,
2.
die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,
3.
die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
4.
die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form,
5.
das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger oder ein Herausgeber eines Zertifikats für ein Krankenhaus gegenüber dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle nachgewiesen hat,
6.
die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,
7.
die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß nach § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,
8.
die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen Leistungsgruppen, einschließlich der nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen, die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen Krankenhausstandort in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossenen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen Leistungsgruppen, einschließlich der in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 abgeschlossenen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen Leistungsgruppen, sowie die Erfüllung oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; § 135e Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, und
9.
die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste.
Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die in dieser Nummer genannten Informationen zu den Standorten von Krankenhäusern, denen die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bis zum 28. März 2024 Leistungsgruppen zugewiesen hat, im Transparenzverzeichnis im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 differenziert nach diesen zugewiesenen Leistungsgruppen veröffentlicht. Die von Satz 3 betroffenen Standorte von Krankenhäusern sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Bei Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Falle Fall von Stadtstaaten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese gesondert auszuweisen. Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen Zuschnitts der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss Dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermitteln übermittelt der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle unverzüglich je Standort eines Krankenhauses die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2.
1.
der Gemeinsame Bundesausschuss die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie
2.
die Krankenhäuser bis zum 30. Juni 2025 die aktuellen Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.
Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Informationen nach Satz 8 Nummer 2, sofern dies für die Auswertungen für das Transparenzverzeichnis erforderlich ist.
(3) Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 sind werden insbesondere folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen zu veröffentlicht: veröffentlichen:
1.
die Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle bestimmt,
2.
die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,
3.
die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
4.
die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form,
5.
das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger oder ein Herausgeber eines Zertifikats für ein Krankenhaus gegenüber dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle nachgewiesen hat,
6.
die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,
7.
die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß nach § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,
8.
die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen Leistungsgruppen, einschließlich der nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen, die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen Krankenhausstandort in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossenen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen Leistungsgruppen, einschließlich der in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 abgeschlossenen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen Leistungsgruppen, sowie die Erfüllung oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; § 135e Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, und
9.
die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste.
Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die in dieser Nummer genannten Informationen zu den Standorten von Krankenhäusern, denen die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bis zum 28. März 2024 Leistungsgruppen zugewiesen hat, im Transparenzverzeichnis im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 differenziert nach diesen zugewiesenen Leistungsgruppen veröffentlicht. Die von Satz 3 betroffenen Standorte von Krankenhäusern sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Bei Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Falle Fall von Stadtstaaten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese gesondert auszuweisen. Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen Zuschnitts der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss Dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermitteln übermittelt der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle unverzüglich je Standort eines Krankenhauses die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2.
1.
der Gemeinsame Bundesausschuss die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie
2.
die Krankenhäuser bis zum 30. Juni 2025 die aktuellen Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.
Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Informationen nach Satz 8 Nummer 2, sofern dies für die Auswertungen für das Transparenzverzeichnis erforderlich ist.
(4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der
1.
Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, Intensivmedizin der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
2.
Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,
3.
Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, Intensivmedizin der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden, oder
4.
Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie sowie der Leistungsgruppe Intensivmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder in Absatz 4a Satz 3 oder 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level 1i“ oder „Level 1F“ zugeordnet wurde.
Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“ zugeordnet wurde.
Standorte Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet, wenn sie mindestens 80 Prozent der im vorhergehenden Kalenderjahr von ihnen abgerechneten Fälle in höchstens vier der in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie erbracht haben; die Fälle der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie bleiben bei der Bestimmung der Gesamtzahl der abgerechneten Fälle außer Betracht; die in Anlage 1 Nummer 10 bis 13 genannten Leistungsgruppen EPU/Ablation, Interventionelle Kardiologie, Kardiale Devices und Minimale Herzklappenintervention werden als eine Leistungsgruppe gezählt. Krankenhäuser, Krankenhäusern, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level 1i“ zugeordnet. Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. Die in Satz den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenig wenige Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.
(4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der
1.
Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, Intensivmedizin der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
2.
Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,
3.
Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, Intensivmedizin der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden, oder
4.
Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie sowie der Leistungsgruppe Intensivmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder in Absatz 4a Satz 3 oder 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level 1i“ oder „Level 1F“ zugeordnet wurde.
Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“ zugeordnet wurde.
Standorte Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet, wenn sie mindestens 80 Prozent der im vorhergehenden Kalenderjahr von ihnen abgerechneten Fälle in höchstens vier der in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie erbracht haben; die Fälle der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie bleiben bei der Bestimmung der Gesamtzahl der abgerechneten Fälle außer Betracht; die in Anlage 1 Nummer 10 bis 13 genannten Leistungsgruppen EPU/Ablation, Interventionelle Kardiologie, Kardiale Devices und Minimale Herzklappenintervention werden als eine Leistungsgruppe gezählt. Krankenhäuser, Krankenhäusern, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level 1i“ zugeordnet. Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. Die in Satz den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenig wenige Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.
(4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den Ländern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. September 2029 eine bundeseinheitliche Definition eines Fachkrankenhauses mit den Kriterien, die ein Standort eines solchen Fachkrankenhauses erfüllen muss, damit er der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet werden kann. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vereinbarungspartei bis zum 31. Dezember 2029 fest. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann den Standort eines Krankenhauses der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen, wenn die nach Satz 1 vereinbarten oder nach Satz 2 festgelegten Kriterien an dem jeweiligen Standort erfüllt sind. Bis zum Zustandekommen der Vereinbarung nach Satz 1 kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde abweichend von Satz 3 den Standort eines Krankenhauses der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen, wenn er
1.
sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert hat,
2.
einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und
3.
im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist.
Die Zuordnung nach Satz 4 ist zu begründen und bis zum 31. Dezember 2030 zu befristen. Eine Zuordnung nach den Sätzen 3 oder 4 tritt an die Stelle der Zuordnung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach den Sätzen 3 oder 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit; die Mitteilung über eine Zuordnung nach Satz 4 oder über eine Änderung dieser Zuordnung hat auch die Begründung der Zuordnung oder ihrer Änderung zu umfassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüfen die Auswirkung der in Satz 4 genannten Zuordnungen auf die Versorgungssituation der Patienten und auf die Qualität sowie auf die Vergütung von Krankenhausleistungen und legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2029 einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung vor. Die für den nach Satz 9 vorzulegenden Bericht erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, den Krankenhäusern, den Krankenkassen und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung in anonymisierter Form zu übermitteln.
(5) Gegen die Veröffentlichung im Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zur Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnis Transparenzverzeichnisses insbesondere ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
1.
einheitliche Anforderungen für die Auswahl und Aufbereitung der zur Veröffentlichung erforderlichen Daten und die Kriterien für deren Bewertung,
2.
Festlegungen für die Weiterentwicklung von Inhalt, Art und Umfang der im Transparenzverzeichnis zu veröffentlichenden Informationen und
3.
Regelungen zur Integration der aufgrund der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 6 zu veröffentlichenden einrichtungsbezogenen risikoadjustierten Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer in das Transparenzverzeichnis.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Anpassung von Inhalt, Umfang und Datenformat der strukturierten Qualitätsberichte nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beschließen, um die Informationen der strukturierten Qualitätsberichte mit den Informationen im Transparenzverzeichnis zusammenzuführen und die Berichtspflichten der Krankenhäuser zu reduzieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft außerdem gemeinsam mit den jeweiligen Herausgebern eine einvernehmliche Zusammenführung des Transparenzverzeichnisses mit weiteren bestehenden Krankenhausvergleichsportalen und kann die für eine Zusammenführung erforderlichen Regelungen in der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie treffen. Die Richtlinie nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sowie der Sätze 1 und 2 an das Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 als Mindestanforderungen aufrechterhalten bleiben. Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei der Richtlinie nach Satz 1 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. Bis zum Inkrafttreten der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie nimmt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die Rechte und Pflichten der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle in Bezug auf das Transparenzverzeichnis wahr.
(5) Gegen die Veröffentlichung im Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zur Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnis Transparenzverzeichnisses insbesondere ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
1.
einheitliche Anforderungen für die Auswahl und Aufbereitung der zur Veröffentlichung erforderlichen Daten und die Kriterien für deren Bewertung,
2.
Festlegungen für die Weiterentwicklung von Inhalt, Art und Umfang der im Transparenzverzeichnis zu veröffentlichenden Informationen und
3.
Regelungen zur Integration der aufgrund der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 6 zu veröffentlichenden einrichtungsbezogenen risikoadjustierten Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer in das Transparenzverzeichnis.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Anpassung von Inhalt, Umfang und Datenformat der strukturierten Qualitätsberichte nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beschließen, um die Informationen der strukturierten Qualitätsberichte mit den Informationen im Transparenzverzeichnis zusammenzuführen und die Berichtspflichten der Krankenhäuser zu reduzieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft außerdem gemeinsam mit den jeweiligen Herausgebern eine einvernehmliche Zusammenführung des Transparenzverzeichnisses mit weiteren bestehenden Krankenhausvergleichsportalen und kann die für eine Zusammenführung erforderlichen Regelungen in der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie treffen. Die Richtlinie nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sowie der Sätze 1 und 2 an das Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 als Mindestanforderungen aufrechterhalten bleiben. Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei der Richtlinie nach Satz 1 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. Bis zum Inkrafttreten der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie nimmt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die Rechte und Pflichten der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle in Bezug auf das Transparenzverzeichnis wahr.
(6) Das Institut für Qualitätssicherung Die nach Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist berechtigt und Transparenz im Gesundheitswesen prüft, welchen Einfluss verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss zum Zweck der Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses die Daten der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 und diesbezügliche Auswertungen zur Verfügung zu stellen, soweit ihr der Medizinische Dienst Bund Zugang nach § 283 Absatz 5 Satz 8 zu den erforderlichen Daten gewährt.
1.
die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe und
2.
der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal
auf die Qualität der Versorgung hat. Das Institut prüft außerdem, welche zusätzlichen Daten erhoben und gemeldet werden müssen, um diesen Einfluss prospektiv weiter untersuchen und transparent ausweisen zu können. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft zudem, bei welchen Leistungen ein Zusammenhang zwischen arztbezogener Fallzahl und der Qualität der Leistungserbringung besteht und welche Daten konkret erforderlich sind, um diesen Zusammenhang auszuwerten. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 vor.
(6) Das Institut für Qualitätssicherung Die nach Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist berechtigt und Transparenz im Gesundheitswesen prüft, welchen Einfluss verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss zum Zweck der Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses die Daten der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 und diesbezügliche Auswertungen zur Verfügung zu stellen, soweit ihr der Medizinische Dienst Bund Zugang nach § 283 Absatz 5 Satz 8 zu den erforderlichen Daten gewährt.
1.
die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe und
2.
der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal
auf die Qualität der Versorgung hat. Das Institut prüft außerdem, welche zusätzlichen Daten erhoben und gemeldet werden müssen, um diesen Einfluss prospektiv weiter untersuchen und transparent ausweisen zu können. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft zudem, bei welchen Leistungen ein Zusammenhang zwischen arztbezogener Fallzahl und der Qualität der Leistungserbringung besteht und welche Daten konkret erforderlich sind, um diesen Zusammenhang auszuwerten. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 vor.

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität derLeistungserbringung

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen, einzuteilen und
2.
für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien, Qualitätskriterien nach Maßgabe des Absatzes 4, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:
a)
Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
b)
sachliche Ausstattung,
c)
personelle Ausstattung und
d)
sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen, Prozessvoraussetzungen.
Regelungen zur Zulässigkeit der Erfüllung der nach Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden, insbesondere mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung oder mit anderen Krankenhäusern, zu treffen,
Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen.
1.
von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen,
2.
für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:
a)
Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
b)
sachliche Ausstattung,
c)
personelle Ausstattung und
d)
sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen,
3.
Regelungen zur Zulässigkeit der Erfüllung der nach Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden, insbesondere mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung oder mit anderen Krankenhäusern, zu treffen,
4.
Regelungen darüber zu treffen, für welche Leistungsgruppen die Zuweisung in dem in § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fall oder der Abschluss eines Versorgungsvertrags in dem in § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 genannten Fall ausgeschlossen ist.
Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 31. März 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen, einzuteilen und
2.
für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien, Qualitätskriterien nach Maßgabe des Absatzes 4, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:
a)
Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
b)
sachliche Ausstattung,
c)
personelle Ausstattung und
d)
sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen, Prozessvoraussetzungen.
Regelungen zur Zulässigkeit der Erfüllung der nach Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden, insbesondere mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung oder mit anderen Krankenhäusern, zu treffen,
Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen.
1.
von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen,
2.
für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:
a)
Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
b)
sachliche Ausstattung,
c)
personelle Ausstattung und
d)
sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen,
3.
Regelungen zur Zulässigkeit der Erfüllung der nach Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden, insbesondere mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung oder mit anderen Krankenhäusern, zu treffen,
4.
Regelungen darüber zu treffen, für welche Leistungsgruppen die Zuweisung in dem in § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fall oder der Abschluss eines Versorgungsvertrags in dem in § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 genannten Fall ausgeschlossen ist.
Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung beitragen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 31. März 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen.
(2) Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, haben sie die für diese Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen sich nach den Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Anlage 1 und Absatz 4.
(2) Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer Leistungsgruppe, haben sie die für diese Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen sich nach den Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Anlage 1 und Absatz 4.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu zur Weiterentwicklung den Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließt. Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die Gründe für die Abweichung vor Erlass der Rechtsverordnung darzulegen. Der Ausschuss wird durch das Bundesministerium für Gesundheit und die obersten Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss hierzu zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einholen. Der Ausschuss kann empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. Der Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der maßgeblichen Berufsorganisationen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches andererseits. Ehrenamtlich Tätige, die von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in den Ausschuss nach Satz 1 entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches; die Ansprüche richten sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen; § 140f Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 5, 6 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss richten; die Zahl der sachkundigen Personen beträgt höchstens vier. Der Medizinische Dienst Bund können kann ebenfalls beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der Ausschuss kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. Vor einer Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen. Der Ausschuss berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Der Ausschuss legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung des Ausschusses sowie zu den Aufgaben der nach Satz 15 eingerichteten Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung fest. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Wird die Geschäftsordnung nicht bis zum 12. April 2025 festgelegt, legt das Bundesministerium für Gesundheit die Geschäftsordnung fest. Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet. Der personelle und sachliche Bedarf der Geschäftsstelle wird und der Bedarf für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hinzuziehung externer Sachverständiger sowie mit der Organisation und Durchführung der Sitzungen des Ausschusses werden auf Vorschlag des Ausschusses vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und ist sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zu zur Weiterentwicklung den Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließt. Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen des Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die Gründe für die Abweichung vor Erlass der Rechtsverordnung darzulegen. Der Ausschuss wird durch das Bundesministerium für Gesundheit und die obersten Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss hierzu zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einholen. Der Ausschuss kann empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragt, Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. Der Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der maßgeblichen Berufsorganisationen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches andererseits. Ehrenamtlich Tätige, die von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in den Ausschuss nach Satz 1 entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches; die Ansprüche richten sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen; § 140f Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 5, 6 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss richten; die Zahl der sachkundigen Personen beträgt höchstens vier. Der Medizinische Dienst Bund können kann ebenfalls beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Der Ausschuss kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. Vor einer Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen. Der Ausschuss berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Der Ausschuss legt das Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung des Ausschusses sowie zu den Aufgaben der nach Satz 15 eingerichteten Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung fest. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Wird die Geschäftsordnung nicht bis zum 12. April 2025 festgelegt, legt das Bundesministerium für Gesundheit die Geschäftsordnung fest. Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet. Der personelle und sachliche Bedarf der Geschäftsstelle wird und der Bedarf für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hinzuziehung externer Sachverständiger sowie mit der Organisation und Durchführung der Sitzungen des Ausschusses werden auf Vorschlag des Ausschusses vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und ist sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze. Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien gilt,
1.
dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte „Standort“ genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,
2.
dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen,
3.
dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe Intensivmedizin „Intensivmedizin“ mit der Qualitätsanforderung Hochkomplex „Hochkomplex“ oder mit der Qualitätsanforderung Komplex „Komplex“ genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,
4.
dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden, wobei das erforderliche Personal, sofern die Indikationsstellung und die Befundung teleradiologisch erbracht werden, nur telemedizinisch erreichbar und nicht vor Ort sein und der genannte Zeitraum an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss,
dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Tabellenspalte „Standort“ Krankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, genannt sind, diese die für sie jeweils genannten verwandten Leistungsgruppen in Kooperation erbringen können,
5.
dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden,
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
6.
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei
a)
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden entspricht,
b)
die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden entspricht,
im Regeldienst und bei Anwesenheitsdiensten wie Schicht- oder Bereitschaftsdiensten außerhalb des Regeldienstes mindestens ein Facharzt jederzeit verfügbar sein muss,
c)
außerhalb der in Buchstabe b genannten Dienste mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft jederzeit verfügbar sein muss,
d)
Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; können, dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie,
e)
in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Versorgung durch Belegärzte vorsieht, dem Vollzeitäquivalent in Buchstabe a ein voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag entspricht; die in den Buchstaben b bis d festgelegten Kriterien gelten entsprechend und
an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
f)
der zeitliche Umfang an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss und
a)
die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden entspricht,
b)
mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss,
c)
Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie,
d)
an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
7.
dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
a)
die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist ist, oder
b)
dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist; ist oder § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.
c)
sich der Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt.
a)
die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist oder
b)
dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist; § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 1 Nummer 7 können die in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien in den folgenden Anforderungsbereichen in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung durch folgende Krankenhausstandorte erfüllt werden:
1.
in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Sachliche Ausstattung“ durch Standorte mit einer Zuordnung zur Versorgungsstufe „Level F“ durch die zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4 oder
2.
in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ durch Krankenhausstandorte, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird.
Abweichend von Satz 1 Nummer 7 kann in begründeten Fällen ein Krankenhausstandort die in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen. Eine Kooperationsvereinbarung muss auch bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 7 schriftlich vorliegen. Eine Kooperationsvereinbarung nach Satz 1 Nummer 7 oder den Sätzen 2 bis 4 hat Angaben zu den Parteien der Kooperationsvereinbarung und deren Eignung, zu Ort, Inhalt und Dauer der Kooperation sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit von sachlicher und personeller Ausstattung zu enthalten.
1.
dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte „Standort“ genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,
2.
dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen,
3.
dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe Intensivmedizin mit der Qualitätsanforderung Hochkomplex oder mit der Qualitätsanforderung Komplex genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,
4.
dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Tabellenspalte „Standort“ Krankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, genannt sind, diese die für sie jeweils genannten verwandten Leistungsgruppen in Kooperation erbringen können,
5.
dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden,
6.
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
7.
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei
a)
die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden entspricht,
b)
mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss,
c)
Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie,
d)
an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
8.
dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
a)
die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist oder
b)
dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist; § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b gilt in Bezug auf die Erfüllung der in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“, dass Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, diese Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt. Ein Krankenhausstandort kann in begründeten Fällen die in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen. Bei der in der Anlage 1 genannten Leistungsgruppe 65 „Notfallmedizin“ ist im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ ein Facharzt mit einer Facharztbezeichnung „Notfallmedizin“ als gleichwertig zu einem Facharzt in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit der Zusatzweiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ anzusehen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze. Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien gilt,
1.
dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte „Standort“ genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,
2.
dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen,
3.
dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe Intensivmedizin „Intensivmedizin“ mit der Qualitätsanforderung Hochkomplex „Hochkomplex“ oder mit der Qualitätsanforderung Komplex „Komplex“ genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,
4.
dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden, wobei das erforderliche Personal, sofern die Indikationsstellung und die Befundung teleradiologisch erbracht werden, nur telemedizinisch erreichbar und nicht vor Ort sein und der genannte Zeitraum an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss,
dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Tabellenspalte „Standort“ Krankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, genannt sind, diese die für sie jeweils genannten verwandten Leistungsgruppen in Kooperation erbringen können,
5.
dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden,
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
6.
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei
a)
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden entspricht,
b)
die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden entspricht,
im Regeldienst und bei Anwesenheitsdiensten wie Schicht- oder Bereitschaftsdiensten außerhalb des Regeldienstes mindestens ein Facharzt jederzeit verfügbar sein muss,
c)
außerhalb der in Buchstabe b genannten Dienste mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft jederzeit verfügbar sein muss,
d)
Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; können, dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie,
e)
in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Versorgung durch Belegärzte vorsieht, dem Vollzeitäquivalent in Buchstabe a ein voller vertragsärztlicher Versorgungsauftrag entspricht; die in den Buchstaben b bis d festgelegten Kriterien gelten entsprechend und
an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
f)
der zeitliche Umfang an Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss und
a)
die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden entspricht,
b)
mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss,
c)
Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie,
d)
an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
7.
dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
a)
die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist ist, oder
b)
dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist; ist oder § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.
c)
sich der Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet oder der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners nicht mehr als 2 000 Meter Luftlinie beträgt.
a)
die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist oder
b)
dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist; § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 1 Nummer 7 können die in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien in den folgenden Anforderungsbereichen in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung durch folgende Krankenhausstandorte erfüllt werden:
1.
in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Sachliche Ausstattung“ durch Standorte mit einer Zuordnung zur Versorgungsstufe „Level F“ durch die zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4 oder
2.
in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ durch Krankenhausstandorte, an denen keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird.
Abweichend von Satz 1 Nummer 7 kann in begründeten Fällen ein Krankenhausstandort die in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen. Eine Kooperationsvereinbarung muss auch bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 7 schriftlich vorliegen. Eine Kooperationsvereinbarung nach Satz 1 Nummer 7 oder den Sätzen 2 bis 4 hat Angaben zu den Parteien der Kooperationsvereinbarung und deren Eignung, zu Ort, Inhalt und Dauer der Kooperation sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit von sachlicher und personeller Ausstattung zu enthalten.
1.
dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Spalte „Standort“ genannten Leistungsgruppen die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien ebenfalls erfüllt sein müssen,
2.
dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ zwischen der Behandlung von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils danach bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche behandelt werden sollen,
3.
dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe Intensivmedizin mit der Qualitätsanforderung Hochkomplex oder mit der Qualitätsanforderung Komplex genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen entsprechend benannten Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,
4.
dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ in der Tabellenspalte „Standort“ Krankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, genannt sind, diese die für sie jeweils genannten verwandten Leistungsgruppen in Kooperation erbringen können,
5.
dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie, sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden,
6.
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
7.
dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen Umfang vorgehalten werden, wobei
a)
die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden entspricht,
b)
mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein muss,
c)
Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt werden können; dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie,
d)
an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann; die in den Buchstaben a bis c festgelegten Kriterien insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
8.
dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
a)
die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist oder
b)
dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist; § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b gilt in Bezug auf die Erfüllung der in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“, dass Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, diese Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt. Ein Krankenhausstandort kann in begründeten Fällen die in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe „Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfüllen. Bei der in der Anlage 1 genannten Leistungsgruppe 65 „Notfallmedizin“ ist im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ ein Facharzt mit einer Facharztbezeichnung „Notfallmedizin“ als gleichwertig zu einem Facharzt in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit der Zusatzweiterbildung „Klinische Akut- und Notfallmedizin“ anzusehen.

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität derLeistungserbringung

(1) Ein Krankenhaus erfüllt die für eine ihm für einen Krankenhausstandort zugewiesene Leistungsgruppe geltende Mindestzahl an vom Krankenhausstandort erbrachten Behandlungsfällen (Mindestvorhaltezahl) in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an der jeweiligen Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an diesem Krankenhausstandort mindestens der für die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann für mindestens zwei Krankenhausstandorte festlegen, dass Leistungen aus einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur an einem dieser Krankenhausstandorte erbracht werden (Leistungsverlagerung); den betroffenen Krankenhausträgern ist vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde eine Festlegung nach Satz 2 getroffen, erfüllt das Krankenhaus, an dessen Standort die Leistungen künftig erbracht werden sollen, abweichend von Satz 1 die jeweilige Mindestvorhaltezahl in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an dieser Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an allen von der Leistungsverlagerung betroffenen Krankenhausstandorten gemeinsam mindestens der für diese Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht. In dem in Satz 2 genannten Fall hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unverzüglich das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus über die Leistungsverlagerung zu informieren. Auf Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sind die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Behandlungsfälle auch jene Behandlungsfälle zu berücksichtigen sind, für deren Leistungen die Krankenhäuser Daten nach § 135d Absatz 3 Satz 6 4 übermittelt haben.
(1) Ein Krankenhaus erfüllt die für eine ihm für einen Krankenhausstandort zugewiesene Leistungsgruppe geltende Mindestzahl an vom Krankenhausstandort erbrachten Behandlungsfällen (Mindestvorhaltezahl) in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an der jeweiligen Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an diesem Krankenhausstandort mindestens der für die jeweilige Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann für mindestens zwei Krankenhausstandorte festlegen, dass Leistungen aus einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur an einem dieser Krankenhausstandorte erbracht werden (Leistungsverlagerung); den betroffenen Krankenhausträgern ist vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde eine Festlegung nach Satz 2 getroffen, erfüllt das Krankenhaus, an dessen Standort die Leistungen künftig erbracht werden sollen, abweichend von Satz 1 die jeweilige Mindestvorhaltezahl in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an dieser Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an allen von der Leistungsverlagerung betroffenen Krankenhausstandorten gemeinsam mindestens der für diese Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl entspricht. In dem in Satz 2 genannten Fall hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unverzüglich das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus über die Leistungsverlagerung zu informieren. Auf Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen sind die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Behandlungsfälle auch jene Behandlungsfälle zu berücksichtigen sind, für deren Leistungen die Krankenhäuser Daten nach § 135d Absatz 3 Satz 6 4 übermittelt haben.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen in regelmäßigen Abständen damit, unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Kriterien wissenschaftliche Empfehlungen für die erstmalige Festlegung und die Weiterentwicklung von Mindestvorhaltezahlen für die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 jeweils maßgeblichen Leistungsgruppen zu erarbeiten. Die Empfehlungen sollen in Form der Angabe eines Perzentils der Zahl aller Behandlungsfälle eines Kalenderjahres, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, erfolgen. Dabei hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen auch die im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 3 1 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zu berücksichtigen. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen legt die jeweilige Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des jeweiligen Auftrags dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vor. Bevor das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen wissenschaftliche Empfehlungen nach Satz 1 erarbeitet, entwickelt und veröffentlicht es eine allgemeine Methodik zur Erarbeitung solcher Empfehlungen. Vor der Entwicklung der allgemeinen Methodik ist Sachverständigen der medizinischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entwicklung der allgemeinen Methodik einzubeziehen. Für die Finanzierung der Aufgaben des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach diesem Absatz gilt § 139c.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen in regelmäßigen Abständen damit, unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Kriterien wissenschaftliche Empfehlungen für die erstmalige Festlegung und die Weiterentwicklung von Mindestvorhaltezahlen für die nach § 135e Absatz 2 Satz 2 jeweils maßgeblichen Leistungsgruppen zu erarbeiten. Die Empfehlungen sollen in Form der Angabe eines Perzentils der Zahl aller Behandlungsfälle eines Kalenderjahres, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, erfolgen. Dabei hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen auch die im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 3 1 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zu berücksichtigen. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen legt die jeweilige Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des jeweiligen Auftrags dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vor. Bevor das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen wissenschaftliche Empfehlungen nach Satz 1 erarbeitet, entwickelt und veröffentlicht es eine allgemeine Methodik zur Erarbeitung solcher Empfehlungen. Vor der Entwicklung der allgemeinen Methodik ist Sachverständigen der medizinischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entwicklung der allgemeinen Methodik einzubeziehen. Für die Finanzierung der Aufgaben des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach diesem Absatz gilt § 139c.
(3) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt anhand der nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Leistungsdaten Auswertungen zu den Auswirkungen der nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeiteten Empfehlungen auf die Anzahl und geographische Verteilung der Krankenhausstandorte. Die Auswertungen haben auch die Auswirkungen der nach Absatz 2 erarbeiteten Empfehlungen auf die für Patienten entstehenden Fahrzeiten zum nächsten erreichbaren Krankenhausstandort zu umfassen. Die jeweilige Auswertung ist dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von drei Monaten nach der jeweiligen Vorlage der betreffenden nach Absatz 2 erarbeiteten Empfehlung zusammen mit einer eigenen Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Festlegung der betreffenden Mindestvorhaltezahl, bei deren Erarbeitung die in Absatz 4 Satz 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind, vorzulegen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt zusätzlich für jeden Krankenhausstandort und jede Leistungsgruppe an die jeweilige für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Anzahl der Behandlungsfälle dieses Krankenhausstandorts im jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr, in denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden, und die Information, ob der jeweilige Krankenhausstandort für das jeweils folgende Kalenderjahr die nach Absatz 4 festgelegte Mindestvorhaltezahl der jeweiligen Leistungsgruppen gemäß Absatz 1 erfüllt.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliche Leistungsgruppen Mindestvorhaltezahlen auf Grundlage der nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeiteten jeweiligen Empfehlung sowie der nach Absatz 3 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellten jeweiligen Auswertung und jeweiligen Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus fest. Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere zu beachten:
1.
die Notwendigkeit der Gewährleistung des Facharztstandards,
2.
das Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden stationären Versorgung sowie
3.
das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2025 2026 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen. erlassen; ihr Inkrafttreten ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre nach ihrer Verkündung vorzusehen. Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Festlegungen nach Satz 1 regelmäßig.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliche Leistungsgruppen Mindestvorhaltezahlen auf Grundlage der nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeiteten jeweiligen Empfehlung sowie der nach Absatz 3 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellten jeweiligen Auswertung und jeweiligen Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus fest. Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere zu beachten:
1.
die Notwendigkeit der Gewährleistung des Facharztstandards,
2.
das Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden stationären Versorgung sowie
3.
das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2025 2026 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen. erlassen; ihr Inkrafttreten ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre nach ihrer Verkündung vorzusehen. Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Festlegungen nach Satz 1 regelmäßig.
(5) Bis zum 31. Dezember 2026 gilt, dass ein Standort eines Krankenhauses, der entsprechend § 135d Absatz 4 Satz 8 im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in einer Leistungsgruppe erbracht hat, mit einem Hinweis auf den geringen quantitativen Versorgungsanteil in der betroffenen Leistungsgruppe versehen wird.

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität derLeistungserbringung

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. Er hat die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommissionen. Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach § 136b Absatz 6 zur Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest. Dazu bestimmt er insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung. Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in die Entscheidung einzubeziehen. Bei Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die verbindlichen Mindestvorgaben und Indikatoren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zu beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben erstmals bis zum 30. September 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass die Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der Versorgung psychisch und psychosomatisch Erkrankter durch Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhaltenden Psychotherapeuten abgebildet wird. Informationen über die Umsetzung der verbindlichen Mindestvorgaben zur Ausstattung mit therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 2 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen.
(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante psychotherapeutische Versorgung. Er hat dabei insbesondere geeignete Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für eine einheitliche und standardisierte Dokumentation, die insbesondere eine Beurteilung des Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelungen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung unterstützen.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umsetzung von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. Als Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes festlegen. Er kann insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität regeln, die auch indikationsbezogen oder bezogen auf Arzneimittelgruppen festgelegt werden können. Zu den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gehören, um eine sachgerechte Anwendung der Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes zu sichern, insbesondere
1.
die notwendige Qualifikation der Leistungserbringer,
2.
strukturelle Anforderungen und
3.
Anforderungen an sonstige Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Durchführungsbestimmungen. § 136 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes dürfen ausschließlich von Leistungserbringern angewendet werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Mindestanforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllen.
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer auf der Basis der einrichtungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe des § 299 (Qualitätsdaten) fest. Er trifft insbesondere Festlegungen zu Inhalt, Art, Umfang und Plausibilisierung der für diesen Zweck durch den Gemeinsamen Bundesausschuss oder einen von ihm beauftragten Dritten einrichtungsbezogen zu verarbeitenden Qualitätsdaten sowie zu Inhalt, Art, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung der risikoadjustierten Vergleichsdaten in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche ist in der Richtlinie darzulegen. Die Veröffentlichung der Vergleichsdaten hat einrichtungsbezogen und mindestens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten zu erfolgen. Die Ergebnisse der Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen gemäß § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 sollen in der Richtlinie nach Satz 1 berücksichtigt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die in der Richtlinie bestimmten Qualitätsdaten und Vergleichsdaten im Hinblick auf ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten Ziels. Über die Ergebnisse hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2024, zu berichten. Mit der Evaluation nach Satz 6 kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Institut nach § 137a beauftragen.
(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 30. Juni 2025 in seinen einer Richtlinien Richtlinie nach § 136 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen fest, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. § 136 Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 30. Juni 2025 in seinen einer Richtlinien Richtlinie nach § 136 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen fest, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. § 136 Absatz 3 gilt entsprechend.
(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Krankenhäusern bei der Erkennung und Behandlung von Patienten mit Mangelernährung fest. In der Richtlinie bestimmt er insbesondere die Anforderungen für eine systematische Erkennung betroffener Patienten bei der Aufnahme in eine stationäre Behandlung, die Anforderungen an das für die Erkennung und Behandlung der Mangelernährung vorzuhaltende Personal sowie die Vorgaben für eine wirksame Planung und Durchführung der Behandlung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festlegungen erstmals bis zum 31. Dezember 2027 zu treffen. § 136 Absatz 3 gilt entsprechend.

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität derLeistungserbringung

(1) (weggefallen) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann für einen nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich einen Anteil von weniger als 15 Prozent an der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erstellten und sortierten Aufstellung von Krankenhausstandorten festlegen, bis zu dem das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Einträge aus der jeweiligen Aufstellung auszuwählen hat, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der für eine Beschlussfassung erforderlichen Zuordnung von Fällen zu den nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereichen eine nach § 40 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungslösung zu verwenden. Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. Dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor der Beschlussfassung eine Folgenabschätzung zu den Auswirkungen eines nach Satz 1 festgelegten Anteils von weniger als 15 Prozent auf die Krankenhausstandorte und auf die patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende stationäre Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen durch und bezieht deren Ergebnisse in die Entscheidung ein. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet von den an die von ihm geführte Datenstelle nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten die in § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis f des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss für eine Beschlussfassung geeignet und notwendig ist und der Gemeinsame Bundesausschuss die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 7 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 7. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Auswertungen nach Satz 7. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswertungen nach Satz 7 in die Entscheidung einzubeziehen.
(1) (weggefallen) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann für einen nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich einen Anteil von weniger als 15 Prozent an der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erstellten und sortierten Aufstellung von Krankenhausstandorten festlegen, bis zu dem das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Einträge aus der jeweiligen Aufstellung auszuwählen hat, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der für eine Beschlussfassung erforderlichen Zuordnung von Fällen zu den nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereichen eine nach § 40 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungslösung zu verwenden. Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. Dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor der Beschlussfassung eine Folgenabschätzung zu den Auswirkungen eines nach Satz 1 festgelegten Anteils von weniger als 15 Prozent auf die Krankenhausstandorte und auf die patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende stationäre Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen durch und bezieht deren Ergebnisse in die Entscheidung ein. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet von den an die von ihm geführte Datenstelle nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten die in § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis f des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss für eine Beschlussfassung geeignet und notwendig ist und der Gemeinsame Bundesausschuss die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 7 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 7. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Auswertungen nach Satz 7. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswertungen nach Satz 7 in die Entscheidung einzubeziehen.
(2) (weggefallen)
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt erstmals bis zum 31. Dezember 2016 bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat insbesondere Vorgaben zu beschließen
1.
zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prüfung, ob die Leistungen durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das die Leistungsart erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden können,
2.
zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbedarf besteht, und
3.
zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bis zum 31. Dezember 2025, inwieweit die Vorgaben anzupassen sind, um eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung dauerhaft sicherzustellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in dem Beschluss auch das Nähere über die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben durch die zuständige Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes fest. Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bis zum 31. Oktober 2025 zu prüfen, ob Leistungen, für die eine notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist, auch durch Belegärzte erfüllt werden können.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2017 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert festzulegen. Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor Beschlussfassung eine Folgenabschätzung durch und berücksichtigt deren Ergebnisse.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die besonderen Aufgaben können sich insbesondere ergeben aus
a)
einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung,
b)
der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen, oder
c)
der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen.
Zu gewährleisten ist, dass es sich nicht um Aufgaben handelt, die bereits durch Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder nach den Regelungen dieses Buches finanziert werden. § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Soweit dies für die Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich ist, sind zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzulegen, insbesondere Vorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zu einzuhaltenden Mindestfallzahlen oder zur Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen. Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.
(6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 gilt § 94 entsprechend.
(6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 gilt § 94 entsprechend.

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität derLeistungserbringung

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c 136b festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein
1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c 136b festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein
1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, bis 5, die erforderlich sind
1.
aufgrund begründeter Anhaltspunkte,
2.
als Stichprobenprüfungen oder
3.
aufgrund eines konkreten Anlasses, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136a Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben.
Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Prüfungen beauftragen, welche Anhaltspunkte Prüfungen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Prüfungen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Prüfungen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 bis 5 sowie eine Vereinheitlichung der Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 unterstützen.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, bis 5, die erforderlich sind
1.
aufgrund begründeter Anhaltspunkte,
2.
als Stichprobenprüfungen oder
3.
aufgrund eines konkreten Anlasses, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136a Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben.
Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Prüfungen beauftragen, welche Anhaltspunkte Prüfungen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Prüfungen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Prüfungen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 bis 5 sowie eine Vereinheitlichung der Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 unterstützen.

Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu denLeistungserbringern | Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität derLeistungserbringung

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2022, eine Weiterentwicklung der in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen. Darüber hinaus legen sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. Januar eines Jahres weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren. Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert nach Schweregradgruppen nach festzulegen; dabei soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risikoadjustierung für den Pflegeaufwand bestimmt, festzulegen. nach Schweregradgruppen differenziert werden. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand zum Zweck der Weiterentwicklung und Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren. Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen sind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazugehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fällen auch Intensiveinheiten außerhalb von pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im Nachtdienst zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden. Sie bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen sowie die Anforderungen an deren Nachweis. Für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten sowie für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Sanktionen nach den Absätzen 4b und 5 und schreiben die zu diesem Zweck zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26. März 2019, die auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, entsprechend fort. Kommt eine Fortschreibung der in Satz 10 genannten Vereinbarung nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven Bereiche sowie zur Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. Bei der Ausarbeitung und Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratungen zu ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2022, eine Weiterentwicklung der in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen. Darüber hinaus legen sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. Januar eines Jahres weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren. Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert nach Schweregradgruppen nach festzulegen; dabei soll in Abhängigkeit von dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risikoadjustierung für den Pflegeaufwand bestimmt, festzulegen. nach Schweregradgruppen differenziert werden. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand zum Zweck der Weiterentwicklung und Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren. Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen sind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazugehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fällen auch Intensiveinheiten außerhalb von pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im Nachtdienst zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden. Sie bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen sowie die Anforderungen an deren Nachweis. Für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten sowie für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Sanktionen nach den Absätzen 4b und 5 und schreiben die zu diesem Zweck zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26. März 2019, die auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, entsprechend fort. Kommt eine Fortschreibung der in Satz 10 genannten Vereinbarung nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven Bereiche sowie zur Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. Bei der Ausarbeitung und Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratungen zu ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind.
(2) Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 steht das Bundesministerium für Gesundheit im ständigen fachlichen Austausch mit den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmächtigten für Pflege bei dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahrensschritt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Unterstützung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten beauftragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 gefährdet ist, und auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen zu geben und mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen.
(3) Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 9 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Mitteilungspflichten der Krankenhäuser zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche sowie Regelungen zu Sanktionen für den Fall geregelt werden, dass ein Krankenhaus Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung oder dieser Vorschrift ergeben, nicht einhält. Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder Auswertungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann insbesondere das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut nach § 137a mit Auswertungen oder Sachverständigengutachten beauftragen; diese können sich auf die Prüfung der Frage erstrecken, inwiefern Pflegepersonaluntergrenzen in Notaufnahmen Anwendung finden können. Wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Für die Aufgaben, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und nach dieser Vorschrift übertragen sind, gilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist. Für die Aufwendungen des Instituts nach § 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet das Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich sind. Soweit für die Herstellung der repräsentativen Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser erforderlich sind, legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in dem Konzept nach Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser und die von ihnen zu übermittelnden Daten fest. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 1, welche Krankenhäuser an der Herstellung der repräsentativen Datengrundlage teilnehmen, und verpflichtet sie zur Übermittlung der für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten. Die für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten, die von den Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai 2019 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit denen der Aufwand, der bei den ausgewählten Krankenhäusern bei der Übermittlung der Daten nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. Die Pauschalen sollen in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. Das Institut bereitet diese Daten in einer Form auf, die eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differenzierte Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung.
(4) Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegt wurden, differenziert nach Berufsbezeichnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung von Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen. Zu diesem Zweck schreiben die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28. November 2018, die auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, jährlich bis zum 1. November, erstmals für das Jahr 2020 zum 1. November 2019, entsprechend den in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen fort. Die Krankenhäuser übermitteln den Nachweis zum 30. Juni jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni 2020. Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben, differenziert nach Berufsbezeichnungen, ist in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Kommt eine Fortschreibung der in Satz 2 genannten Vereinbarung bis zum 1. November des jeweiligen Jahres nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Die Krankenhäuser teilen zusätzlich den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind. Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht, erfolgen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den jeweils zuständigen Landesbehörden, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie auf Anforderung dem Bundesministerium für Gesundheit einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Satz 6.
(4a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum 15. Februar eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019, auf seiner Internetseite für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert
1.
die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund der in § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten übermittelt haben,
2.
die jeweils geltenden Pflegepersonaluntergrenzen und
3.
den auf der Grundlage des Katalogs zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand ermittelten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern.
Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, ihre in einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 oder ihre in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Vergütungsabschläge zu vereinbaren. Zudem haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die nach Absatz 3a Satz 2 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung von Daten ausgewählt wurden und ihre Pflicht zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, zu vereinbaren. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße gegen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten der Krankenhäuser.
(4c) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maßnahmen zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern sowie gegen Maßnahmen zur Begründung der Verpflichtung der Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Hält ein Krankenhaus die in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. Die in Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden.
(6) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2023 einen wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern vor.

Achtes Kapitel - Finanzierung | Erster Abschnitt - Beiträge | Erster Titel - Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen Abweichend von Satz 2 ist die Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie zur Finanzierung der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen. zulässig. Eine Darlehensaufnahme nach Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen Abweichend von Satz 2 ist die Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie zur Finanzierung der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen. zulässig. Eine Darlehensaufnahme nach Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr
1.
die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
2.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
3.
die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
4.
die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht.
(3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.

Achtes Kapitel - Finanzierung | Erster Abschnitt - Beiträge | Erster Titel - Aufbringung der Mittel

(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.
(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres.
(3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich
1.
um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4, 4 und
2.
ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Krankenhausfinanzierungsgesetzes. und
3.
in den Jahren 2026 bis 2035 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Anteil wird dem Innovationsfonds, Innovationsfonds und der in Satz 1 Nummer 2 genannte Anteil dem Strukturfonds und der in Satz 1 Nummer 3 genannte Anteil dem Transformationsfonds zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a, 92a dieses Buches und des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich
1.
um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4, 4 und
2.
ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Krankenhausfinanzierungsgesetzes. und
3.
in den Jahren 2026 bis 2035 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Anteil wird dem Innovationsfonds, Innovationsfonds und der in Satz 1 Nummer 2 genannte Anteil dem Strukturfonds und der in Satz 1 Nummer 3 genannte Anteil dem Transformationsfonds zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden in Satz 1 genannten Anteile an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a, 92a dieses Buches und des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Achtes Kapitel - Finanzierung | Erster Abschnitt - Beiträge | Erster Titel - Aufbringung der Mittel

(1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
1.
bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und
2.
bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.
(2) Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen
1.
im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und
2.
im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.
(3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die Landwirtschaftliche landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt. Zur Ermittlung des nach Satz 1 dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zuzuführenden Differenzbetrages übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der Aufwendungen, die die Krankenkassen für die von den Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleistet haben, abzüglich der von der landwirtschaftlichen Krankenkasse für diese Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleisteten Aufwendungen.
(3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die Landwirtschaftliche landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt. Zur Ermittlung des nach Satz 1 dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zuzuführenden Differenzbetrages übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der Aufwendungen, die die Krankenkassen für die von den Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleistet haben, abzüglich der von der landwirtschaftlichen Krankenkasse für diese Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleisteten Aufwendungen.
(4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der Landwirtschaftlichen landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr bis spätestens zum Ablauf des 15. Juli 2026 2028 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt. Zur Ermittlung des nach Satz 1 von der landwirtschaftlichen Krankenkasse an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu leistenden und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zuzuführenden Differenzbetrages übermittelt die landwirtschaftliche Krankenkasse bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der Aufwendungen, die sie für die von den Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleistet hat.
(4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der Landwirtschaftlichen landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr bis spätestens zum Ablauf des 15. Juli 2026 2028 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt. Zur Ermittlung des nach Satz 1 von der landwirtschaftlichen Krankenkasse an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu leistenden und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zuzuführenden Differenzbetrages übermittelt die landwirtschaftliche Krankenkasse bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der Aufwendungen, die sie für die von den Krankenhäusern nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung berechneten Zuschläge bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 geleistet hat.

Achtes Kapitel - Finanzierung | Vierter Abschnitt - Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus:
1.
den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung,
2.
den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255,
3.
den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches,
4.
der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und
5.
den Bundesmitteln nach § 221.
Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 268 und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar sind. Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
(1a) Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu verwenden. Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen.
(2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 22,5 Prozent der Summe der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a betragen. Sie Die Höhe der Liquiditätsreserve darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 25 30 Prozent der Summe der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a nicht überschreiten. Abweichend von Satz den Sätzen 3 und 4 muss die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2026 mindestens 22,5 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für das Geschäftsjahr 2026 betragen und darf die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf der Geschäftsjahre 2025 bis 2034 einen Betrag von 50 30 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses dieser Geschäftsjahr Ausgaben nicht überschreiten. Überschreitet die erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach Satz den Sätzen 4 oder Satz 5, sind die überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.
(2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 22,5 Prozent der Summe der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a betragen. Sie Die Höhe der Liquiditätsreserve darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 25 30 Prozent der Summe der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr und der für dieses Geschäftsjahr erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a nicht überschreiten. Abweichend von Satz den Sätzen 3 und 4 muss die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2026 mindestens 22,5 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für das Geschäftsjahr 2026 betragen und darf die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf der Geschäftsjahre 2025 bis 2034 einen Betrag von 50 30 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses dieser Geschäftsjahr Ausgaben nicht überschreiten. Überschreitet die erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach Satz den Sätzen 4 oder Satz 5, sind die überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.
(2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. Das Darlehen ist innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. Das Nähere zur Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach den §§ 266, 268, 270 und 270a zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendliche Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(4) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2023 378 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2024 378 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2025 660 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2024 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2026 826 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.
(5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2020 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt. Abweichend von Satz 1 werden dem Innovationsfonds im Jahr 2026 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds 100 Millionen Euro abzüglich des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt.
(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2025 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12, 12a und 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds jährlich Finanzmittel in der Höhe zugeführt, in der diese Fördermittel im jeweiligen Jahr den Ländern zugeteilt werden, höchstens jedoch in der Höhe des Höchstbetrags nach Satz 3 für das jeweilige Kalenderjahr. Der Höchstbetrag für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe eines Betrags in Höhe von 2,5 Milliarden Euro und des jeweiligen Mittelübertrags nach Satz 4 für dieses Kalenderjahr, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4 und 5. Der Mittelübertrag für ein Kalenderjahr ist derjenige Betrag, um den der Höchstbetrag nach Satz 3 für das vorangegangene Kalenderjahr den Betrag der den Ländern im vorangegangenen Kalenderjahr zugeteilten Fördermittel übersteigt; für das Kalenderjahr 2026 ist der Mittelübertrag der nach § 12a Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für eine Förderung von Vorhaben nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehende Betrag.
(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2025 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12, 12a und 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds jährlich Finanzmittel in der Höhe zugeführt, in der diese Fördermittel im jeweiligen Jahr den Ländern zugeteilt werden, höchstens jedoch in der Höhe des Höchstbetrags nach Satz 3 für das jeweilige Kalenderjahr. Der Höchstbetrag für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe eines Betrags in Höhe von 2,5 Milliarden Euro und des jeweiligen Mittelübertrags nach Satz 4 für dieses Kalenderjahr, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 4 und 5. Der Mittelübertrag für ein Kalenderjahr ist derjenige Betrag, um den der Höchstbetrag nach Satz 3 für das vorangegangene Kalenderjahr den Betrag der den Ländern im vorangegangenen Kalenderjahr zugeteilten Fördermittel übersteigt; für das Kalenderjahr 2026 ist der Mittelübertrag der nach § 12a Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für eine Förderung von Vorhaben nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehende Betrag.
(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.
(8) Der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2023 25 Millionen Euro zugeführt, indem das Zuweisungsvolumen gemäß § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diese Bereinigung bei der Berechnung der Zuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst | Erster Abschnitt - Aufgaben

(1) Der Medizinische Dienst führt in den zugelassenen Krankenhäusern bezogen auf einen Standort Prüfungen durch zur Erfüllung
1.
der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien,
2.
von Strukturmerkmalen, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einzelne Kodes festgelegt werden,
3.
der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c 136b einschließlich der Prüfung der Richtigkeit der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung vorzunehmenden Dokumentation Dokumentation, und
4.
der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen. Qualitätsanforderungen und
5.
der nach § 136c Absatz 3 bis 5 beschlossenen Vorgaben.
Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten. Sie erfolgen im schriftlichen Verfahren, als Prüfungen vor Ort oder zum Teil im schriftlichen Verfahren und zum Teil als Prüfung vor Ort auf Grundlage vorliegender Daten, Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser. Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet. Bei Prüfungen zur Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Qualitätskriterien, Qualitätsanforderungen und Vorgaben sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne Anmeldung zulässig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Prüfung nach Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde. Der Medizinische Dienst führt die Prüfungen nach Satz 1 soweit möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus anderen Prüfungen nach Satz 1 oder aus anderen Prüfungen nach den §§ 275a und 275d in den bis zum 11. Dezember 2024 geltenden Fassungen wechselseitig. Der Medizinische Dienst berücksichtigt im Rahmen der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende Zertifikate anerkennen. Die Prüfung der Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt auf der Grundlage der in § 137i Absatz 4 Satz 1 genannten Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft. Die Krankenhäuser haben die für die Prüfung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung durch den Medizinischen Dienst an diesen zu übermitteln. Die Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser sowie Mitteilungen zu Prüfergebnissen durch den Medizinischen Dienst erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege. Die Medizinischen Dienste betreiben jeweils ein geschütztes digitales Informationsportal zur Bereitstellung von für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser; die Krankenhäuser können für die Prüfung erforderliche Unterlagen über dieses Informationsportal bereitstellen. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
1.
der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien,
2.
von Strukturmerkmalen, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einzelne Kodes festgelegt werden,
3.
der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c einschließlich der Prüfung der Richtigkeit der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung vorzunehmenden Dokumentation und
4.
der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen.
Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten. Sie erfolgen im schriftlichen Verfahren, als Prüfungen vor Ort oder zum Teil im schriftlichen Verfahren und zum Teil als Prüfung vor Ort auf Grundlage vorliegender Daten, Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser. Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet. Bei Prüfungen zu der Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Qualitätskriterien und Qualitätsanforderungen sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne Anmeldung zulässig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Prüfung nach Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde. Der Medizinische Dienst führt die Prüfungen nach Satz 1 soweit möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus anderen Prüfungen nach Satz 1 oder aus anderen Prüfungen nach den §§ 275a und 275d in den bis zum 11. Dezember 2024 geltenden Fassungen wechselseitig. Der Medizinische Dienst berücksichtigt im Rahmen der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende Zertifikate anerkennen. Die Prüfung der Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt auf der Grundlage der in § 137i Absatz 4 Satz 1 genannten Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft. Die Krankenhäuser haben die für die Prüfung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung durch den Medizinischen Dienst an diesen zu übermitteln. Die Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser sowie Mitteilungen zu Prüfergebnissen durch den Medizinischen Dienst erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege. Die Medizinischen Dienste betreiben jeweils ein geschütztes digitales Informationsportal zur Bereitstellung von für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser; die Krankenhäuser können für die Prüfung erforderliche Unterlagen über dieses Informationsportal bereitstellen. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Medizinische Dienst führt in den zugelassenen Krankenhäusern bezogen auf einen Standort Prüfungen durch zur Erfüllung
1.
der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien,
2.
von Strukturmerkmalen, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einzelne Kodes festgelegt werden,
3.
der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c 136b einschließlich der Prüfung der Richtigkeit der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung vorzunehmenden Dokumentation Dokumentation, und
4.
der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen. Qualitätsanforderungen und
5.
der nach § 136c Absatz 3 bis 5 beschlossenen Vorgaben.
Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten. Sie erfolgen im schriftlichen Verfahren, als Prüfungen vor Ort oder zum Teil im schriftlichen Verfahren und zum Teil als Prüfung vor Ort auf Grundlage vorliegender Daten, Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser. Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet. Bei Prüfungen zur Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Qualitätskriterien, Qualitätsanforderungen und Vorgaben sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne Anmeldung zulässig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Prüfung nach Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde. Der Medizinische Dienst führt die Prüfungen nach Satz 1 soweit möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus anderen Prüfungen nach Satz 1 oder aus anderen Prüfungen nach den §§ 275a und 275d in den bis zum 11. Dezember 2024 geltenden Fassungen wechselseitig. Der Medizinische Dienst berücksichtigt im Rahmen der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende Zertifikate anerkennen. Die Prüfung der Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt auf der Grundlage der in § 137i Absatz 4 Satz 1 genannten Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft. Die Krankenhäuser haben die für die Prüfung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung durch den Medizinischen Dienst an diesen zu übermitteln. Die Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser sowie Mitteilungen zu Prüfergebnissen durch den Medizinischen Dienst erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege. Die Medizinischen Dienste betreiben jeweils ein geschütztes digitales Informationsportal zur Bereitstellung von für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser; die Krankenhäuser können für die Prüfung erforderliche Unterlagen über dieses Informationsportal bereitstellen. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
1.
der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien,
2.
von Strukturmerkmalen, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einzelne Kodes festgelegt werden,
3.
der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c einschließlich der Prüfung der Richtigkeit der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung vorzunehmenden Dokumentation und
4.
der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen.
Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten. Sie erfolgen im schriftlichen Verfahren, als Prüfungen vor Ort oder zum Teil im schriftlichen Verfahren und zum Teil als Prüfung vor Ort auf Grundlage vorliegender Daten, Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser. Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet. Bei Prüfungen zu der Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Qualitätskriterien und Qualitätsanforderungen sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne Anmeldung zulässig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Prüfung nach Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde. Der Medizinische Dienst führt die Prüfungen nach Satz 1 soweit möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus anderen Prüfungen nach Satz 1 oder aus anderen Prüfungen nach den §§ 275a und 275d in den bis zum 11. Dezember 2024 geltenden Fassungen wechselseitig. Der Medizinische Dienst berücksichtigt im Rahmen der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende Zertifikate anerkennen. Die Prüfung der Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen erfolgt auf der Grundlage der in § 137i Absatz 4 Satz 1 genannten Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft. Die Krankenhäuser haben die für die Prüfung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung durch den Medizinischen Dienst an diesen zu übermitteln. Die Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser sowie Mitteilungen zu Prüfergebnissen durch den Medizinischen Dienst erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege. Die Medizinischen Dienste betreiben jeweils ein geschütztes digitales Informationsportal zur Bereitstellung von für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser; die Krankenhäuser können für die Prüfung erforderliche Unterlagen über dieses Informationsportal bereitstellen. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat vor der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 109 den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn in dem Versorgungsvertrag Leistungsgruppen vereinbart werden sollen. Darüber hinaus können die in den Sätzen 1 und 2 genannten beauftragenden Stellen bei Bedarf jederzeit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien beauftragen, insbesondere bei Hinweisen über die Nichterfüllung der Qualitätskriterien. Der Umfang der vom Medizinischen Dienst zu prüfenden Erfüllung von Qualitätskriterien bestimmt sich abschließend nach den in dem konkreten Auftrag bestimmten Leistungsgruppen. Der Medizinische Dienst hat eine auf Grund von Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 beauftragte Prüfung unverzüglich durchzuführen und in der Regel innerhalb von zehn Wochen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Prüfung mit einem Gutachten abzuschließen und dieses innerhalb der genannten Frist allein der beauftragenden Stelle zuzusenden. Die beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst innerhalb von einem Monat nach Zugang des Gutachtens auf Unstimmigkeiten oder Unklarheiten im Gutachten hinzuweisen und diese mit dem Medizinischen Dienst anschließend innerhalb von zwei Wochen ab der Erteilung des Hinweises zu erörtern; sofern erforderlich, ist das Gutachten durch den Medizinischen Dienst unverzüglich entsprechend zu korrigieren. Prüfungen, die nach auf Grund von Satz 1 vor einer voraussichtlich vor dem 1. November Januar 2026 2027 erfolgenden Zuweisung oder nach auf Grund von Satz 2 vor einem voraussichtlich vor dem 1. November Januar 2026 2027 erfolgenden Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum 30. September 31. Dezember 2025 zu beauftragen. Der Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten Prüfungen bis zum 30. 31. Juni Juli 2026 abzuschließen.
(2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat vor der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 109 den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn in dem Versorgungsvertrag Leistungsgruppen vereinbart werden sollen. Darüber hinaus können die in den Sätzen 1 und 2 genannten beauftragenden Stellen bei Bedarf jederzeit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien beauftragen, insbesondere bei Hinweisen über die Nichterfüllung der Qualitätskriterien. Der Umfang der vom Medizinischen Dienst zu prüfenden Erfüllung von Qualitätskriterien bestimmt sich abschließend nach den in dem konkreten Auftrag bestimmten Leistungsgruppen. Der Medizinische Dienst hat eine auf Grund von Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 beauftragte Prüfung unverzüglich durchzuführen und in der Regel innerhalb von zehn Wochen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Prüfung mit einem Gutachten abzuschließen und dieses innerhalb der genannten Frist allein der beauftragenden Stelle zuzusenden. Die beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst innerhalb von einem Monat nach Zugang des Gutachtens auf Unstimmigkeiten oder Unklarheiten im Gutachten hinzuweisen und diese mit dem Medizinischen Dienst anschließend innerhalb von zwei Wochen ab der Erteilung des Hinweises zu erörtern; sofern erforderlich, ist das Gutachten durch den Medizinischen Dienst unverzüglich entsprechend zu korrigieren. Prüfungen, die nach auf Grund von Satz 1 vor einer voraussichtlich vor dem 1. November Januar 2026 2027 erfolgenden Zuweisung oder nach auf Grund von Satz 2 vor einem voraussichtlich vor dem 1. November Januar 2026 2027 erfolgenden Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum 30. September 31. Dezember 2025 zu beauftragen. Der Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten Prüfungen bis zum 30. 31. Juni Juli 2026 abzuschließen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 genannte beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn die Übermittlung eines neuen Gutachtens des Medizinischen Dienstes über eine entsprechende Prüfung erforderlich ist, um die Aufhebung einer Zuweisung einer Leistungsgruppe auf Grund von § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder die Kündigung eines Versorgungsvertrags auf Grund von § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abzuwenden. Die Beauftragung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass das Gutachten voraussichtlich bis zum Ablauf der in § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder der in § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist übermittelt werden kann.
(4) Nach Abschluss des in Absatz 2 Satz 6 genannten Verfahrens übermittelt der Medizinische Dienst sein Gutachten über das Ergebnis einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien auf elektronischem Wege an
1.
die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,
2.
die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,
3.
die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle und
das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und
4.
das jeweils geprüfte Krankenhaus.
Krankenhäuser, die an einem Krankenhausstandort ein nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliches Qualitätskriterium für eine nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesene Leistungsgruppe über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen
1.
der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,
2.
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie
3.
dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Der Medizinische Dienst informiert das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle unverzüglich über eine ihm nach Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte Nichterfüllung eines Qualitätskriteriums. Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen Stellen, die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle sowie den Verband der Privaten Krankenversicherung das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen hierüber.
(4) Nach Abschluss des in Absatz 2 Satz 6 genannten Verfahrens übermittelt der Medizinische Dienst sein Gutachten über das Ergebnis einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien auf elektronischem Wege an
1.
die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,
2.
die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,
3.
die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle und
das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und
4.
das jeweils geprüfte Krankenhaus.
Krankenhäuser, die an einem Krankenhausstandort ein nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliches Qualitätskriterium für eine nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesene Leistungsgruppe über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen
1.
der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,
2.
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie
3.
dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Der Medizinische Dienst informiert das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle unverzüglich über eine ihm nach Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte Nichterfüllung eines Qualitätskriteriums. Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen Stellen, die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle sowie den Verband der Privaten Krankenversicherung das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen hierüber.
(5) Krankenhäuser, die der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, dürfen nach dem Beginn der zugrunde liegenden Nichterfüllung des für eine Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriteriums an dem jeweiligen Krankenhausstandort erbrachte Leistungen aus dieser Leistungsgruppe nicht abrechnen. Satz 1 gilt nicht für die Abrechnung von Leistungen, die an Krankenhausstandorten erbracht wurden, für die die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurde oder für die die jeweilige Leistungsgruppe nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 vereinbart wurde.
(6) Krankenhäuser können den beim Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale beauftragen. beantragen. Der Medizinische Dienst stellt das Ergebnis der Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale durch Bescheid fest. Der Medizinische Dienst übermittelt dem jeweiligen geprüften Krankenhaus zusätzlich in elektronischer Form ein Gutachten über die Prüfung und, wenn dieses Krankenhaus die jeweiligen Strukturmerkmale erfüllt, eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, für welchen Zeitraum die jeweiligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen werden. Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3 genannte Bescheinigung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 6c des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Krankenhäuser, die ein Strukturmerkmal, dessen Erfüllung in einer in Satz 1 genannten Prüfung festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen
1.
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,
2.
dem Landesausschuss des Verbandes Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und
3.
dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Krankenhäuser Hebt der Medizinische Dienst den in Satz 2 genannten Bescheid oder die in Satz 3 genannte Bescheinigung auf, so informiert er unverzüglich die in Satz 4 genannten Stellen auf elektronischem Wege hierüber.Krankenhäuser dürfen Leistungen nicht vereinbaren und nicht abrechnen, soweit diese Leistungen in einem Zeitraum erbracht werden, für den diesen Krankenhäusern keine in Satz 3 genannte Bescheinigung über die Erfüllung der Strukturmerkmale übermittelt wurde, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einen Kode festgelegt sind, der den jeweiligen Leistungen zugrunde liegt.
(6) Krankenhäuser können den beim Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale beauftragen. beantragen. Der Medizinische Dienst stellt das Ergebnis der Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale durch Bescheid fest. Der Medizinische Dienst übermittelt dem jeweiligen geprüften Krankenhaus zusätzlich in elektronischer Form ein Gutachten über die Prüfung und, wenn dieses Krankenhaus die jeweiligen Strukturmerkmale erfüllt, eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, für welchen Zeitraum die jeweiligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen werden. Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3 genannte Bescheinigung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung jeweils anlässlich der Vereinbarungen nach § 6c des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Krankenhäuser, die ein Strukturmerkmal, dessen Erfüllung in einer in Satz 1 genannten Prüfung festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht einhalten, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen
1.
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,
2.
dem Landesausschuss des Verbandes Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und
3.
dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Krankenhäuser Hebt der Medizinische Dienst den in Satz 2 genannten Bescheid oder die in Satz 3 genannte Bescheinigung auf, so informiert er unverzüglich die in Satz 4 genannten Stellen auf elektronischem Wege hierüber.Krankenhäuser dürfen Leistungen nicht vereinbaren und nicht abrechnen, soweit diese Leistungen in einem Zeitraum erbracht werden, für den diesen Krankenhäusern keine in Satz 3 genannte Bescheinigung über die Erfüllung der Strukturmerkmale übermittelt wurde, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einen Kode festgelegt sind, der den jeweiligen Leistungen zugrunde liegt.
(7) Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 7 bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn
1.
sie bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt und nachweisbar ansehen, und
2.
der der Leistung zugrunde liegende Kode des in § 301 Absatz 2 genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels in dem jeweiligen Kalenderjahr erstmals vergütungsrelevant wurde.
Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 7 Leistungen abrechnen, die sie ab dem Tag der in Nummer 1 genannten Anzeige bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zu sechs Monate ab dem Tag der in Nummer 1 genannten Anzeige, erbringen, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn sie
1.
dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, während der drei dieser Anzeige vorhergehenden Kalendermonate als erfüllt und nachweisbar ansehen, und
2.
in den letzten zwölf Monaten vor der in Nummer 1 genannten Anzeige noch keine in Nummer 1 genannte Anzeige für Leistungen, denen dieser Kode zugrunde liegt, vorgenommen haben.
Krankenhäuser, denen Mit der Anzeige nach Abschluss Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 gilt einer ein Antrag nach Absatz 6 Satz 1 auf die Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, Strukturmerkmale mit der sie als gestellt. Der Medizinische Dienst hat den Medizinischen Dienst in Absatz 6 Satz 2 genannten Bescheid bei einer Anzeige nach einer in Satz 1 Nummer 1 oder spätestens bis zum 30. Juni des auf die Anzeige folgenden Kalenderjahres und bei einer Anzeige nach Satz 2 Nummer 1 spätestens sechs Monate nach dem Tag dieser Anzeige zu erteilen. Krankenhäuser, denen nach Abschluss einer nach Satz 3 beantragten Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale Anzeige beauftragt haben, keine in Absatz 6 Satz 3 genannte Bescheinigung übermittelt wurde, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.
(7) Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 7 bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn
1.
sie bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt und nachweisbar ansehen, und
2.
der der Leistung zugrunde liegende Kode des in § 301 Absatz 2 genannten Operationen- und Prozedurenschlüssels in dem jeweiligen Kalenderjahr erstmals vergütungsrelevant wurde.
Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 7 Leistungen abrechnen, die sie ab dem Tag der in Nummer 1 genannten Anzeige bis zum Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, längstens bis zu sechs Monate ab dem Tag der in Nummer 1 genannten Anzeige, erbringen, erbrachte Leistungen abrechnen, wenn sie
1.
dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, während der drei dieser Anzeige vorhergehenden Kalendermonate als erfüllt und nachweisbar ansehen, und
2.
in den letzten zwölf Monaten vor der in Nummer 1 genannten Anzeige noch keine in Nummer 1 genannte Anzeige für Leistungen, denen dieser Kode zugrunde liegt, vorgenommen haben.
Krankenhäuser, denen Mit der Anzeige nach Abschluss Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 gilt einer ein Antrag nach Absatz 6 Satz 1 auf die Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, Strukturmerkmale mit der sie als gestellt. Der Medizinische Dienst hat den Medizinischen Dienst in Absatz 6 Satz 2 genannten Bescheid bei einer Anzeige nach einer in Satz 1 Nummer 1 oder spätestens bis zum 30. Juni des auf die Anzeige folgenden Kalenderjahres und bei einer Anzeige nach Satz 2 Nummer 1 spätestens sechs Monate nach dem Tag dieser Anzeige zu erteilen. Krankenhäuser, denen nach Abschluss einer nach Satz 3 beantragten Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale Anzeige beauftragt haben, keine in Absatz 6 Satz 3 genannte Bescheinigung übermittelt wurde, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unter Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.
(8) Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Qualitätsanforderungen und Vorgaben sind nur durchzuführen, wenn sie aufgrund begründeter Anhaltspunkte, als Stichprobenprüfungen oder, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136 136a Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben, aufgrund eines konkreten Anlasses erforderlich sind und wenn der Medizinische Dienst hiermit von einer in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Satz 1 und 2 festgelegten Stelle beauftragt wurde. Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Prüfungen bestimmen sich abschließend nach dem jeweiligen Auftrag. Soweit der Auftrag auch eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannte Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation beinhaltet, hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Medizinischen Dienst die Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst zu prüfen hat.
(8) Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Qualitätsanforderungen und Vorgaben sind nur durchzuführen, wenn sie aufgrund begründeter Anhaltspunkte, als Stichprobenprüfungen oder, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 136 136a Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben, aufgrund eines konkreten Anlasses erforderlich sind und wenn der Medizinische Dienst hiermit von einer in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Satz 1 und 2 festgelegten Stelle beauftragt wurde. Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Prüfungen bestimmen sich abschließend nach dem jeweiligen Auftrag. Soweit der Auftrag auch eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannte Prüfung der Richtigkeit der Dokumentation beinhaltet, hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Medizinischen Dienst die Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst zu prüfen hat.
(9) Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Qualitätsanforderungen sind durchzuführen, wenn der Medizinische Dienst hiermit von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde beauftragt wurde.
(10) Werden bei Durchführung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfung Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Prüfauftrags oder Prüfgegenstands liegen, so teilt der Medizinische Dienst diese Anhaltspunkte unverzüglich mit
1.
dem Krankenhaus,
2.
der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und
3.
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.
Bei Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Qualitätsanforderungen erfolgt die Mitteilung abweichend von Satz 1 an das Krankenhaus und die jeweilige beauftragende Stelle.
(10) Werden bei Durchführung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfung Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Prüfauftrags oder Prüfgegenstands liegen, so teilt der Medizinische Dienst diese Anhaltspunkte unverzüglich mit
1.
dem Krankenhaus,
2.
der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und
3.
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.
Bei Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Qualitätsanforderungen erfolgt die Mitteilung abweichend von Satz 1 an das Krankenhaus und die jeweilige beauftragende Stelle.
(11) Abweichend von Absatz 4, Absatz 6 Satz 4 und 5 sowie Absatz 7 Satz 3 5 ist von einer dort jeweils genannten Übermittlung, Mitteilung oder Information abzusehen, wenn die von der jeweiligen Übermittlung, Mitteilung oder Information umfassten Angaben und Unterlagen dem jeweiligen Empfänger in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank zugänglich sind.
(11) Abweichend von Absatz 4, Absatz 6 Satz 4 und 5 sowie Absatz 7 Satz 3 5 ist von einer dort jeweils genannten Übermittlung, Mitteilung oder Information abzusehen, wenn die von der jeweiligen Übermittlung, Mitteilung oder Information umfassten Angaben und Unterlagen dem jeweiligen Empfänger in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank zugänglich sind.

Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst | Erster Abschnitt - Aufgaben

(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches hinaus seiner Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. Für die Einwilligung gilt § 67b Abs. 2 des Zehnten Buches.
(2) Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 275 bis 275c erforderlich ist. Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 275c erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern unter Nennung des Begutachtungszwecks angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den §§ 275 bis 275c genannten Zwecke verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. Die §§ 286, 287 und 304 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 35 des Ersten Buches gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.
(2a) Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst oder einen anderen Gutachterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde beauftragen, Datenbestände leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § 275 Abs. 4 auszuwerten; die versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den Medizinischen Dienst oder den anderen Gutachterdienst zu anonymisieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2b) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 278 Absatz 2), ist die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(3) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend.
(4) Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit, Dauer und ordnungsgemäße Abrechnung der stationären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können. In den Fällen des § 275 Abs. 3a sind die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen.
(4a) Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1, 3 und 4 3 bis 5 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 oder in der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 festgelegt und für die Prüfungen erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die Durchführung von Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1, 3 und 4 3 bis 5 entsprechend. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1, 3 und 4 3 bis 5 ordnungsgemäß durchführen kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des Medizinischen Dienstes zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten für Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nur unter der Voraussetzung, dass das Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene Daten vorsieht.
(4a) Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1, 3 und 4 3 bis 5 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Krankenhauses zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 oder in der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 festgelegt und für die Prüfungen erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die Durchführung von Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1, 3 und 4 3 bis 5 entsprechend. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1, 3 und 4 3 bis 5 ordnungsgemäß durchführen kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese auf Anforderung des Medizinischen Dienstes zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten für Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nur unter der Voraussetzung, dass das Landesrecht entsprechende Mitwirkungspflichten und datenschutzrechtliche Befugnisse der Krankenhäuser zur Gewährung von Einsicht in personenbezogene Daten vorsieht.
(5) Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den ärztlichen Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungstermin unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand absagt und der Untersuchung fernbleibt, soll die Untersuchung in der Wohnung des Versicherten stattfinden. Verweigert er hierzu seine Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt werden. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt.
(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches aus den Vorschriften des Elften Buches.

Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst | Erster Abschnitt - Aufgaben

(1) Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. Der Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall, dass das Ergebnis seiner Begutachtung von der Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leistung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Abrechnung der Leistung mit der Krankenkasse durch den Leistungserbringer abweicht, verpflichtet, diesem Leistungserbringer das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen; dies gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 nur, wenn die betroffenen Versicherten in die Übermittlung an den Leistungserbringer eingewilligt haben. Fordern Leistungserbringer nach der Mitteilung nach Satz 2 erster Halbsatz mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst an, ist der Medizinische Dienst zur Übermittlung dieser Gründe verpflichtet. Bei Prüfungen nach § 275c gilt Satz 2 erster Halbsatz auch für die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung, soweit diese keine zusätzlichen, vom Medizinischen Dienst erhobenen versichertenbezogenen Daten enthalten. Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die sie betreffenden Gutachten nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch vollständig zu übermitteln. Nach Abschluss der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 bis 5 hat der Medizinische Dienst die Prüfergebnisse dem geprüften Krankenhaus und der jeweiligen beauftragenden Stelle mitzuteilen. Soweit in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen über das Prüfergebnis zu informieren sind, hat der Medizinische Dienst sein Prüfergebnis unverzüglich an die in dieser Richtlinie abschließend benannten Dritten zu übermitteln. Soweit erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene Angaben enthalten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den Dritten sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.
(1) Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen. Der Medizinische Dienst ist befugt und in dem Fall, dass das Ergebnis seiner Begutachtung von der Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leistung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Abrechnung der Leistung mit der Krankenkasse durch den Leistungserbringer abweicht, verpflichtet, diesem Leistungserbringer das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen; dies gilt bei Prüfungen nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 nur, wenn die betroffenen Versicherten in die Übermittlung an den Leistungserbringer eingewilligt haben. Fordern Leistungserbringer nach der Mitteilung nach Satz 2 erster Halbsatz mit Einwilligung der Versicherten die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst an, ist der Medizinische Dienst zur Übermittlung dieser Gründe verpflichtet. Bei Prüfungen nach § 275c gilt Satz 2 erster Halbsatz auch für die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung, soweit diese keine zusätzlichen, vom Medizinischen Dienst erhobenen versichertenbezogenen Daten enthalten. Der Medizinische Dienst hat den Versicherten die sie betreffenden Gutachten nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 schriftlich oder elektronisch vollständig zu übermitteln. Nach Abschluss der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 bis 5 hat der Medizinische Dienst die Prüfergebnisse dem geprüften Krankenhaus und der jeweiligen beauftragenden Stelle mitzuteilen. Soweit in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in denen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen über das Prüfergebnis zu informieren sind, hat der Medizinische Dienst sein Prüfergebnis unverzüglich an die in dieser Richtlinie abschließend benannten Dritten zu übermitteln. Soweit erforderlich und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mitteilungen auch personenbezogene Angaben enthalten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den Dritten sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.
(2) Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten.

Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst | Zweiter Abschnitt - Organisation

(1) In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Für mehrere Länder kann durch Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen Dienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst errichtet werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder. In Ländern, in denen bereits mehrere Medizinische Dienste oder ein gemeinsamer Medizinischer Dienst bestehen, kann die jeweilige Aufteilung beibehalten werden. § 94 Absatz 1a bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefachpersonen sowie Angehörigen anderer geeigneter Berufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. Die Medizinischen Dienste stellen sicher, dass bei der Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medizinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bei ausschließlich pflegefachlichen Sachverhalten bei Pflegefachpersonen liegt. § 18 Absatz 7 des Elften Buches bleibt unberührt.
(3) Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich wenden können. Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(4) Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes zweiten Kalenderjahres über
1.
die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 17c Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1 und 3 und 4, bis 5, § 275b und § 275c,
2.
die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und
3.
die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in § 275a Absatz 7 Satz 3 5 genannten Mitteilungen. Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. Der Medizinische Dienst Bund kann in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 festlegen, dass von den Berichtspflichten der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und 2 abzusehen ist, wenn ihm die entsprechenden Daten in der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 zugänglich sind. Die Medizinischen Dienste übermitteln dem Medizinischen Dienst Bund regelmäßig die nach der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die in § 283 Absatz 5 genannte Datenbank erforderlichen Daten.
(4) Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes zweiten Kalenderjahres über
1.
die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 17c Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1 und 3 und 4, bis 5, § 275b und § 275c,
2.
die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und
3.
die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in § 275a Absatz 7 Satz 3 5 genannten Mitteilungen. Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. Der Medizinische Dienst Bund kann in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 festlegen, dass von den Berichtspflichten der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und 2 abzusehen ist, wenn ihm die entsprechenden Daten in der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 zugänglich sind. Die Medizinischen Dienste übermitteln dem Medizinischen Dienst Bund regelmäßig die nach der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die in § 283 Absatz 5 genannte Datenbank erforderlichen Daten.
(5) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.

Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst | Zweiter Abschnitt - Organisation

(1) Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 3 und 5, den §§ 275b und 275c werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht. Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.
(1) Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 3 und 5, den §§ 275b und 275c werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht. Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.
(2) Die Leistungen des Medizinischen Dienstes oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. Dies gilt auch für Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist auszuschließen. Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen, die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten.
(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 des Vierten Buches, § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches, § 73 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die §§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Medizinischen Dienst geltendes Recht verstößt. Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu beachten.

Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst | Zweiter Abschnitt - Organisation

(1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in medizinischen und organisatorischen Fragen und trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung. Er berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste und des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach diesem Buch
1.
über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2.
zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,
3.
über die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 einschließlich der Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände von in der Regel drei Jahren für die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, der Folgen, die eintreten, wenn nach einer in § 275a Absatz 6 Satz 5 genannten Mitteilung Strukturmerkmale durch das betreffende Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden, und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, um die Prüfungen soweit möglich zu vereinheitlichen und aufwandsarm auszugestalten,
4.
zur Personalbedarfsermittlung mit für alle Medizinischen Dienste einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die ihnen übertragenen Aufgaben,
5.
zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter durch die Medizinischen Dienste für die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson nach § 278 Absatz 3,
6.
zur systematischen Qualitätssicherung der Tätigkeit der Medizinischen Dienste,
7.
zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie des hierfür eingesetzten Personals,
8.
über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung,
9.
über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung sowie
10.
zur in Absatz 1 Satz 1 genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung.
Der Medizinische Dienst Bund hat bis zum 12. Juni 2025 die Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3 zu erlassen oder anzupassen, soweit dies auf Grund der Änderung dieses Buches durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) erforderlich ist. In den in Satz 1 genannten Richtlinien kann der Medizinische Dienst Bund auch Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen. Der Medizinische Dienst Bund hat folgenden Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sie von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:
1.
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2.
der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundeszahnärztekammer sowie den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches und den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen,
3.
den Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
4.
den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen auf Bundesebene und
5.
der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Der Medizinische Dienst Bund gibt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zur Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat die Stellungnahmen in die Entscheidung einzubeziehen. Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste verbindlich und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Im Übrigen kann der Medizinische Dienst Bund Empfehlungen abgeben. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Richtlinien und Empfehlungen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen und abgegeben hat, gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Medizinischen Dienst Bund fort.
(2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste und des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach diesem Buch
1.
über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2.
zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,
3.
über die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 einschließlich der Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände von in der Regel drei Jahren für die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, der Folgen, die eintreten, wenn nach einer in § 275a Absatz 6 Satz 5 genannten Mitteilung Strukturmerkmale durch das betreffende Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden, und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, um die Prüfungen soweit möglich zu vereinheitlichen und aufwandsarm auszugestalten,
4.
zur Personalbedarfsermittlung mit für alle Medizinischen Dienste einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die ihnen übertragenen Aufgaben,
5.
zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter durch die Medizinischen Dienste für die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson nach § 278 Absatz 3,
6.
zur systematischen Qualitätssicherung der Tätigkeit der Medizinischen Dienste,
7.
zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie des hierfür eingesetzten Personals,
8.
über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung,
9.
über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung sowie
10.
zur in Absatz 1 Satz 1 genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung.
Der Medizinische Dienst Bund hat bis zum 12. Juni 2025 die Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3 zu erlassen oder anzupassen, soweit dies auf Grund der Änderung dieses Buches durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) erforderlich ist. In den in Satz 1 genannten Richtlinien kann der Medizinische Dienst Bund auch Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen. Der Medizinische Dienst Bund hat folgenden Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sie von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:
1.
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2.
der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundeszahnärztekammer sowie den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches und den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen,
3.
den Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
4.
den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen auf Bundesebene und
5.
der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Der Medizinische Dienst Bund gibt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zur Richtlinie nach Satz 1 Nummer 3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat die Stellungnahmen in die Entscheidung einzubeziehen. Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. Die Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste verbindlich und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Im Übrigen kann der Medizinische Dienst Bund Empfehlungen abgeben. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Richtlinien und Empfehlungen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen und abgegeben hat, gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Medizinischen Dienst Bund fort.
(2a) In der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben. Hierfür sind geeignete Gruppen der Aufgaben der Medizinischen Dienste zu definieren. Die für den Erlass der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erforderlichen Daten sind von allen Medizinischen Diensten unter Koordinierung des Medizinischen Dienstes Bund nach einer bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise zu erheben und für alle Medizinischen Dienste einheitlich durch den Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste anonymisiert auszuwerten. Die Richtlinie hat mindestens aufgabenbezogene Richtwerte für die Aufgabengruppen der Prüfungen von Krankenhausleistungen nach § 275c, der Begutachtungen zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie der Prüfungen von medizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen nach § 275 Absatz 2 Nummer 1 einzubeziehen.
(3) Der Medizinische Dienst Bund nimmt auch die ihm nach § 53d des Elften Buches zugewiesenen Aufgaben wahr. Insoweit richten sich die Verfahren nach den Vorschriften des Elften Buches. Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Benehmen mit dem Verwaltungsrat.
(4) Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste oder die entsprechenden in der Datenbank nach Absatz 5 Satz 1 enthaltenen Daten
1.
nach § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni jedes zweiten Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres, Kalenderjahres und
2.
nach § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni eines jeden Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres.
Das Nähere regelt der Medizinische Dienst Bund in der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. Der Medizinische Dienst Bund hat die Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278 Absatz 4 Satz 2 seiner in § 17c Absatz 7 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Stellungnahme zugrunde zu legen.
(4) Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste oder die entsprechenden in der Datenbank nach Absatz 5 Satz 1 enthaltenen Daten
1.
nach § 278 Absatz 4 Satz 1 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni jedes zweiten Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres, Kalenderjahres und
2.
nach § 278 Absatz 4 Satz 2 in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni eines jeden Kalenderjahres vor und veröffentlicht den Bericht bis zum 1. September des jeweiligen Kalenderjahres.
Das Nähere regelt der Medizinische Dienst Bund in der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8. Der Medizinische Dienst Bund hat die Berichte der Medizinischen Dienste nach § 278 Absatz 4 Satz 2 seiner in § 17c Absatz 7 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Stellungnahme zugrunde zu legen.
(5) Der Medizinische Dienst Bund führt eine Datenbank zu den Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1. In der Datenbank auszuweisen sind differenziert nach Krankenhausstandorten
1.
das jeweilige Prüfergebnis mit Informationen zur Erfüllung oder Nichterfüllung der Qualitätskriterien, Strukturmerkmale und Qualitätsanforderungen, einschließlich der nach § 275a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 zu übermittelnden Gutachten und Bescheinigungen,
2.
die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3 5 genannten Mitteilungen und Informationen sowie und die in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen und
3.
die in § 275a Absatz 4 Satz 4 genannten Feststellungen.
§ 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Der Medizinische Dienst Bund darf personen- und einrichtungsbezogene Daten in der Datenbank verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die ihm nach § 275a Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; die Erforderlichkeit der Verarbeitung personen- und einrichtungsbezogener Daten zu diesem Zweck ist jeweils in der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu begründen. Im Übrigen erfolgt die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten in der Datenbank erfolgt ohne Personenbezug. Die Datenbank ist fortlaufend auf Basis neuer Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu aktualisieren. Die Medizinischen Dienste erhalten Zugang zu den für sie entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit relevanten und für ihre Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten. Der Medizinische Dienst Bund gewährt hinsichtlich der in § 275a Absatz 11 genannten Übermittlungen, Mitteilungen oder Informationen dem jeweiligen Empfänger Zugang zu den für ihn entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit relevanten und für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten. Der Medizinische Dienst Bund regelt das Nähere zum Verfahren, zur Art und zum Umfang des Zugangs zu der Datenbank sowie zum Umfang, Format und zur Spezifikation der für die Datenbank erforderlichen Daten bis zum 12. Dezember 2025 in der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. Der Medizinische Dienst Bund richtet die Datenbank bis zum 12. Dezember 2025 ein.
(5) Der Medizinische Dienst Bund führt eine Datenbank zu den Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1. In der Datenbank auszuweisen sind differenziert nach Krankenhausstandorten
1.
das jeweilige Prüfergebnis mit Informationen zur Erfüllung oder Nichterfüllung der Qualitätskriterien, Strukturmerkmale und Qualitätsanforderungen, einschließlich der nach § 275a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 zu übermittelnden Gutachten und Bescheinigungen,
2.
die in § 275a Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3 5 genannten Mitteilungen und Informationen sowie und die in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen und
3.
die in § 275a Absatz 4 Satz 4 genannten Feststellungen.
§ 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Der Medizinische Dienst Bund darf personen- und einrichtungsbezogene Daten in der Datenbank verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die ihm nach § 275a Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; die Erforderlichkeit der Verarbeitung personen- und einrichtungsbezogener Daten zu diesem Zweck ist jeweils in der Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu begründen. Im Übrigen erfolgt die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten in der Datenbank erfolgt ohne Personenbezug. Die Datenbank ist fortlaufend auf Basis neuer Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu aktualisieren. Die Medizinischen Dienste erhalten Zugang zu den für sie entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit relevanten und für ihre Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten. Der Medizinische Dienst Bund gewährt hinsichtlich der in § 275a Absatz 11 genannten Übermittlungen, Mitteilungen oder Informationen dem jeweiligen Empfänger Zugang zu den für ihn entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit relevanten und für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten. Der Medizinische Dienst Bund regelt das Nähere zum Verfahren, zur Art und zum Umfang des Zugangs zu der Datenbank sowie zum Umfang, Format und zur Spezifikation der für die Datenbank erforderlichen Daten bis zum 12. Dezember 2025 in der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. Der Medizinische Dienst Bund richtet die Datenbank bis zum 12. Dezember 2025 ein.
(6) Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten,Datenschutz, Datentransparenz | Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitungvon Leistungsdaten, Datentransparenz | Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten

(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die nach Satz 2 festgelegten Empfänger der Daten sind befugt und verpflichtet, personen- oder einrichtungsbezogene Daten der Versicherten und der Leistungserbringer für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu verarbeiten, soweit dies erforderlich und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. In den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von den Leistungserbringern zu verarbeiten sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erforderlichkeit darzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der Festlegung der Daten nach Satz 2 in Abhängigkeit von der jeweiligen Maßnahme der Qualitätssicherung insbesondere diejenigen Daten zu bestimmen, die für die Ermittlung der Qualität von Diagnostik oder Behandlung mit Hilfe geeigneter Qualitätsindikatoren, für die Erfassung möglicher Begleiterkrankungen und Komplikationen, für die Feststellung der Sterblichkeit sowie für eine geeignete Validierung oder Risikoadjustierung bei der Auswertung der Daten medizinisch oder methodisch notwendig sind. Die Richtlinien und Beschlüsse sowie Vereinbarungen nach Satz 1 haben darüber hinaus sicherzustellen, dass
1.
in der Regel die Datenerhebung auf eine Stichprobe der betroffenen Patienten begrenzt wird und die versichertenbezogenen Daten pseudonymisiert werden,
2.
die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im Rahmen der Qualitätsprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt, von einer unabhängigen Stelle vorgenommen wird und
3.
eine qualifizierte Information der betroffenen Patienten in geeigneter Weise stattfindet.
Abweichend von Satz 4 Nummer 1 können die Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen
1.
auch eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen Patienten vorsehen, sofern dies aus gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen methodischen Gründen, die als Bestandteil der Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen dargelegt werden müssen, erforderlich ist;
2.
auch vorsehen, dass von einer Pseudonymisierung der versichertenbezogenen Daten abgesehen werden kann, wenn für die Qualitätssicherung die Überprüfung der ärztlichen Behandlungsdokumentation fachlich oder methodisch erforderlich ist und
a)
die technische Beschaffenheit des die versichertenbezogenen Daten speichernden Datenträgers eine Pseudonymisierung nicht zulässt und die Anfertigung einer Kopie des speichernden Datenträgers, um auf dieser die versichertenbezogenen Daten zu pseudonymisieren, mit für die Qualitätssicherung nicht hinnehmbaren Qualitätsverlusten verbunden wäre oder
b)
die Richtigkeit der Behandlungsdokumentation Gegenstand der Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 ist;
die Gründe sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen.
Auch Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobe sind in den Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Satz 1 festzulegen und von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den übrigen Leistungserbringern zu erheben und zu übermitteln. Es ist auszuschließen, dass die Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweilige Verbände Kenntnis von Daten erlangen, die über den Umfang der ihnen nach den §§ 295, 300, 301, 301a und 302 zu übermittelnden Daten hinausgeht; dies gilt nicht für die Kassenärztlichen Vereinigungen in Bezug auf die für die Durchführung der Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 sowie die für die Durchführung der Aufgaben einer Datenannahmestelle oder für Einrichtungsbefragungen zur Qualitätssicherung aus Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten. Eine über die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zwecke hinausgehende Verarbeitung dieser Daten, insbesondere eine Zusammenführung mit anderen Daten, ist unzulässig. Aufgaben zur Qualitätssicherung sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen räumlich und personell getrennt von ihren anderen Aufgaben wahrzunehmen. Abweichend von Satz 4 Nummer 1 zweiter Halbsatz können die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b und die Vereinbarungen nach § 137d vorsehen, dass den Leistungserbringern nach Satz 1 die Daten der von ihnen behandelten Versicherten versichertenbezogen für Zwecke der Qualitätssicherung im erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Leistungserbringer dürfen diese versichertenbezogenen Daten mit den Daten, die bei ihnen zu den Versicherten bereits vorliegen, zusammenführen und für die in den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen nach Satz 1 festgelegten Zwecke verarbeiten. Einrichtungsbezogene Daten der Krankenhäuser, deren Verarbeitung in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgesehen ist, sind nicht zu pseudonymisieren.
(1a) Die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, nach § 284 Absatz 1 erhobene und gespeicherte Sozialdaten für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 135b Absatz 2 oder § 137a Absatz 3 zu verarbeiten, soweit dies erforderlich und in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, § 136b, § 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1 sowie in Vereinbarungen nach § 137d vorgesehen ist. In den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von den Krankenkassen für Zwecke der Qualitätssicherung zu verarbeiten sind, sowie deren Empfänger festzulegen und die Erforderlichkeit darzulegen. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten wird durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 angewendet. Es ist in den Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten kann in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen auch auf eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden, wenn das Verfahren für die in Satz 1 genannten Leistungserbringer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde; für Verfahren zur Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 kann dies auch eine gesonderte Stelle bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sein. Die Gründe für die Übertragung sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen. Bei einer Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die Pseudonymisierung durch eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu erfolgen. Abweichend von Satz 5 können die Richtlinien und Beschlüsse sowie Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass bei einer Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 die Pseudonymisierung durch die in Satz 1 genannten Leistungserbringer erfolgen kann, wenn aus methodischen Gründen eine Pseudonymisierung durch eine Vertrauensstelle nicht erforderlich ist.
(2) Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten wird durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 angewendet. Es ist in den Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten kann in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen auch auf eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden, wenn das Verfahren für die in Satz 1 genannten Leistungserbringer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde; für Verfahren zur Qualitätsprüfung nach § 135b Absatz 2 kann dies auch eine gesonderte Stelle bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sein. Die Gründe für die Übertragung sind in den Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen. Bei einer Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die Pseudonymisierung durch eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu erfolgen. Abweichend von Satz 5 können die Richtlinien und Beschlüsse sowie Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass bei einer Vollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 die Pseudonymisierung durch die in Satz 1 genannten Leistungserbringer erfolgen kann, wenn aus methodischen Gründen eine Pseudonymisierung durch eine Vertrauensstelle nicht erforderlich ist.
(2a) Enthalten die für Zwecke des Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten noch keine den Anforderungen des § 290 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Krankenversichertennummer und ist in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgesehen, dass die Pseudonymisierung auf der Grundlage der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 erfolgen soll, kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien ein Übergangsverfahren regeln, das einen Abgleich der für einen Versicherten vorhandenen Krankenversichertennummern ermöglicht. In diesem Fall hat er in den Richtlinien eine von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennte eigenständige Vertrauensstelle zu bestimmen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches unterliegt, an die die Krankenkassen für die in das Qualitätssicherungsverfahren einbezogenen Versicherten die vorhandenen Krankenversichertennummern übermitteln. Weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien die Dauer der Übergangsregelung und den Zeitpunkt der Löschung der Daten bei der Stelle nach Satz 2 festzulegen.
(3) Zur Auswertung der für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen Daten bestimmen in den Fällen des § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b der Gemeinsame Bundesausschuss und im Falle des § 137d die Vereinbarungspartner eine unabhängige Stelle. Diese darf Auswertungen nur für Qualitätssicherungsverfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen festgelegten Auswertungszielen durchführen. Daten, die für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für ein Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als die Qualitätssicherung erhobenen Datenbeständen zusammengeführt und ausgewertet werden. Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die unabhängige Stelle im Sinne des Satzes 1.
(3) Zur Auswertung der für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen Daten bestimmen in den Fällen des § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b der Gemeinsame Bundesausschuss und im Falle des § 137d die Vereinbarungspartner eine unabhängige Stelle. Diese darf Auswertungen nur für Qualitätssicherungsverfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen festgelegten Auswertungszielen durchführen. Daten, die für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für ein Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als die Qualitätssicherung erhobenen Datenbeständen zusammengeführt und ausgewertet werden. Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die unabhängige Stelle im Sinne des Satzes 1.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann zur Durchführung von Patientenbefragungen für Zwecke der Qualitätssicherung in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle) bestimmen, die die Auswahl der zu befragenden Versicherten und die Versendung der Fragebögen übernimmt. In diesem Fall regelt er in den Richtlinien oder Beschlüssen die Einzelheiten des Verfahrens; insbesondere legt er die Auswahlkriterien fest und bestimmt, wer welche Daten an die Versendestelle zu übermitteln hat. Dabei kann er auch die Übermittlung nicht pseudonymisierter personenbezogener Daten der Versicherten und nicht pseudonymisierter personen- oder einrichtungsbezogener Daten der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies für die Auswahl der Versicherten, die Versendung der Fragebögen, die Risikoadjustierung der Auswertungen oder die wissenschaftliche Begleitung der Patientenbefragungen erforderlich ist. Der Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen darf nicht über die Versendestelle erfolgen. Die Versendestelle muss von den Krankenkassen und ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Verbänden, der Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach § 137a und sonstigen nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datenempfängern räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Die Versendestelle darf über die Daten nach Satz 2 hinaus weitere Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten von Versicherten auf Grund anderer Vorschriften nur verarbeiten, sofern diese Datenverarbeitung organisatorisch, personell und räumlich von der Datenverarbeitung für den Zweck der Versendestelle nach Satz 1 getrennt ist und nicht zum Zweck der Qualitätssicherung in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136b erfolgt. Die Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifikationsmerkmale der Versicherten in gleicher Weise geheim zu halten wie derjenige, von dem sie sie erhalten hat; sie darf diese Daten anderen Personen oder Stellen nicht zugänglich machen. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer gemäß § 135a Absatz 2 sowie die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 festgelegten Daten an die Stelle nach Satz 1 zu übermitteln. Die Daten nach Satz 8 sind von der Versendestelle spätestens sechs Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen, es sei denn, dass es aus methodischen Gründen der Befragung erforderlich ist, bestimmte Daten länger zu verarbeiten. Dann sind diese Daten spätestens 24 Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen. Die Versendestelle ist befugt und verpflichtet, personen- oder einrichtungsbezogene Daten der Versicherten und der Leistungserbringer an die in den in Satz 1 genannten Richtlinien und Beschlüssen festgelegten Empfänger zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung der Patientenbefragung methodisch-fachlich erforderlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Patientenbefragungen auch in digitaler Form vorsehen; die Sätze 1 bis 11 gelten entsprechend.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten, die aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle zu übermitteln sowie von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des Transplantationsgesetzes übermittelte Daten für die Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung transplantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c 136b zu verarbeiten.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten, die aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle zu übermitteln sowie von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des Transplantationsgesetzes übermittelte Daten für die Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung transplantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c 136b zu verarbeiten.
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 die Daten, die ihm von der Registerstelle des Implantateregisters Deutschland nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes übermittelt werden, für die Umsetzung und Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung implantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c 136b zu verarbeiten.
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 die Daten, die ihm von der Registerstelle des Implantateregisters Deutschland nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes übermittelt werden, für die Umsetzung und Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung implantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c 136b zu verarbeiten.
(7) Das Institut für Qualitätssicherung Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist befugt und berechtigt, Transparenz im Gesundheitswesen ist befugt, folgende personen- und einrichtungsbezogenen Daten der Versicherten und der Krankenhäuser zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 zu verarbeiten:
1.
Daten, die die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen als unabhängige Stelle im Sinne des von der nach Absatzes Absatz 3 Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,
2.
Auswertungen und Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden,
3.
die Daten aus den in § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten strukturierten Qualitätsberichten der zugelassenen Krankenhäuser,
4.
Daten zur Erfüllung oder Nichterfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 275a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 genannten Übermittlung oder Information übermittelt werden oder in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank des Medizinischen Dienstes Bund zugänglich sind, und
5.
Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 6a Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Übermittlung übermittelt werden.
Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 die in Satz 1 genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. Die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung bestimmten Datenannahmestellen sind verpflichtet, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie die in Satz 1 Nummer 1 genannten Daten, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, einzelnen Standorten der Krankenhäuser zuzuordnen sind.
(7) Das Institut für Qualitätssicherung Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist befugt und berechtigt, Transparenz im Gesundheitswesen ist befugt, folgende personen- und einrichtungsbezogenen Daten der Versicherten und der Krankenhäuser zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 zu verarbeiten:
1.
Daten, die die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen als unabhängige Stelle im Sinne des von der nach Absatzes Absatz 3 Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,
2.
Auswertungen und Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden,
3.
die Daten aus den in § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten strukturierten Qualitätsberichten der zugelassenen Krankenhäuser,
4.
Daten zur Erfüllung oder Nichterfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 275a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 genannten Übermittlung oder Information übermittelt werden oder in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank des Medizinischen Dienstes Bund zugänglich sind, und
5.
Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 6a Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Übermittlung übermittelt werden.
Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 die in Satz 1 genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. Die in den Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung bestimmten Datenannahmestellen sind verpflichtet, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie die in Satz 1 Nummer 1 genannten Daten, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, einzelnen Standorten der Krankenhäuser zuzuordnen sind.

Fünfzehntes Kapitel - Weitere Übergangsvorschriften

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zum 31. Juli 2027, zum 31. Dezember 2028, zum 31. Dezember 2030, zum 31. Dezember 2033, zum 31. Dezember 2036 sowie zum 31. Dezember 2039 jeweils einen gemeinsamen Bericht vor über
1.
die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, einschließlich
a)
der Auswirkungen der Berücksichtigung von Fachärzten nach § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d und
die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind,
b)
der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind; dabei sind insbesondere die Auswirkungen der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, auf die Leistungserbringung dieser Krankenhäuser sowie der Umfang und die Gründe der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, zu berücksichtigen,
2.
die Auswirkungen der für Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der mit der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen bezweckten Qualitätssteigerung der Krankenhausbehandlung und hinsichtlich der Versorgungssituation der Patienten,
3.
die Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, insbesondere über die Dauer und die Ergebnisse dieser Prüfungen, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen das Gutachten nach § 275a Absatz 2 Satz 6 zweiter Halbsatz korrigiert wurde oder in denen eine Erörterung nach § 275a Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz stattgefunden hat,
4.
die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen auf
a)
die Versorgungssituation der Patienten,
b)
die Personalstrukturen in den Krankenhäusern,
c)
die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen und
d)
die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens. Leistungsgeschehens und
5.
die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F“ durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4, insbesondere über die Begründungen für die Zuordnung, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 135d Absatz 4a Satz 8 zu übermitteln sind.
Der nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufene Sachverständigenrat legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2031 einen Bericht über die in Satz 1 genannten Gegenstände vor. Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten in anonymisierter Form zu übermitteln. Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte über die in Satz 1 Nummer 5 genannte Zuordnung erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in anonymisierter Form und landesbezogen zu übermitteln.
1.
die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind,
2.
die Auswirkungen der für Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der mit der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen bezweckten Qualitätssteigerung der Krankenhausbehandlung und hinsichtlich der Versorgungssituation der Patienten,
3.
die Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, insbesondere über die Dauer und die Ergebnisse dieser Prüfungen, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen das Gutachten nach § 275a Absatz 2 Satz 6 zweiter Halbsatz korrigiert wurde oder in denen eine Erörterung nach § 275a Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz stattgefunden hat,
4.
die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen auf
a)
die Versorgungssituation der Patienten,
b)
die Personalstrukturen in den Krankenhäusern,
c)
die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen und
d)
die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens.
Der nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufene Sachverständigenrat legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2031 einen Bericht über die in Satz 1 genannten Gegenstände vor. Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten in anonymisierter Form zu übermitteln.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zum 31. Juli 2027, zum 31. Dezember 2028, zum 31. Dezember 2030, zum 31. Dezember 2033, zum 31. Dezember 2036 sowie zum 31. Dezember 2039 jeweils einen gemeinsamen Bericht vor über
1.
die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, einschließlich
a)
der Auswirkungen der Berücksichtigung von Fachärzten nach § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d und
die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind,
b)
der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind; dabei sind insbesondere die Auswirkungen der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, auf die Leistungserbringung dieser Krankenhäuser sowie der Umfang und die Gründe der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, zu berücksichtigen,
2.
die Auswirkungen der für Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der mit der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen bezweckten Qualitätssteigerung der Krankenhausbehandlung und hinsichtlich der Versorgungssituation der Patienten,
3.
die Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, insbesondere über die Dauer und die Ergebnisse dieser Prüfungen, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen das Gutachten nach § 275a Absatz 2 Satz 6 zweiter Halbsatz korrigiert wurde oder in denen eine Erörterung nach § 275a Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz stattgefunden hat,
4.
die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen auf
a)
die Versorgungssituation der Patienten,
b)
die Personalstrukturen in den Krankenhäusern,
c)
die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen und
d)
die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens. Leistungsgeschehens und
5.
die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F“ durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4, insbesondere über die Begründungen für die Zuordnung, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 135d Absatz 4a Satz 8 zu übermitteln sind.
Der nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufene Sachverständigenrat legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2031 einen Bericht über die in Satz 1 genannten Gegenstände vor. Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten in anonymisierter Form zu übermitteln. Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte über die in Satz 1 Nummer 5 genannte Zuordnung erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in anonymisierter Form und landesbezogen zu übermitteln.
1.
die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind,
2.
die Auswirkungen der für Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der mit der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen bezweckten Qualitätssteigerung der Krankenhausbehandlung und hinsichtlich der Versorgungssituation der Patienten,
3.
die Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, insbesondere über die Dauer und die Ergebnisse dieser Prüfungen, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen das Gutachten nach § 275a Absatz 2 Satz 6 zweiter Halbsatz korrigiert wurde oder in denen eine Erörterung nach § 275a Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz stattgefunden hat,
4.
die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen auf
a)
die Versorgungssituation der Patienten,
b)
die Personalstrukturen in den Krankenhäusern,
c)
die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen und
d)
die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens.
Der nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufene Sachverständigenrat legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2031 einen Bericht über die in Satz 1 genannten Gegenstände vor. Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten in anonymisierter Form zu übermitteln.

Fünfzehntes Kapitel - Weitere Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 98, S. 42 - 96)
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 98, S. 42 - 96)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 400, Seite 51 - 112)
Leistungs-
gruppen-Nummer
Leistungs-
gruppe (LG)
 Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter LGSachliche AusstattungPersonelle AusstattungSonstige Struktur- und
Prozessvoraussetzungen
StandortKooperationQualifikationVerfügbarkeit
1Allgemeine
Innere Medizin
MindestvoraussetzungLG IntensivmedizinLG Allgemeine ChirurgieKonventionelles Röntgengerät zur Aufnahme von Radiographien insbesondere des Skeletts, Thorax und Abdomens (Röntgen) jederzeit,
Sonographiegerät,
Computertomographie (CT) jederzeit mindestens in Kooperation,
Gastroduodenoskopie und Koloskopie jederzeit
Facharzt (FA) aus dem Gebiet Innere MedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
AuswahlkriteriumLG Geriatrie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Frauenheilkunde
oder
LG Geburten
 Magnetresonanztomographie (MRT)   
2Komplexe Endokrinologie und
Diabetologie
Mindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
  FA aus dem Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder FA Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung (ZW) Diabetologie
Alternative:
FA Kinder- und Jugendmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und Diabetologie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder FA Innere Medizin mit ZW Diabetologie, dritter FA kann aus dem Gebiet der Inneren Medizin sein
Alternative: Drei FA mindestens Rufbereitschaft, jederzeit;
davon mindestens zwei FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und
Jugend-Endokrinologie und ‑Diabetologie, dritter FA kann FA Kinder- und Jugendmedizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
3nicht belegt       
4Komplexe GastroenterologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG PalliativmedizinEndoskopie (Gastroskopie, Koloskopie),
Sonographie,
Endosonographie,
CT jederzeit
FA Innere Medizin und GastroenterologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
5Komplexe NephrologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
 Doppler- oder Duplex-SonographieFA Innere Medizin und NephrologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Nephrologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
6Komplexe PneumologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG PalliativmedizinRöntgen,
CT,
Bronchoskopie jederzeit,
Spirometrie,
Bodyplethysmographie
FA Innere Medizin und PneumologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Pneumologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
7Komplexe RheumatologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Chirurgie
 Sonographiegerät,
Osteodensitometrie
FA Innere Medizin und Rheumatologie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie
FA für Orthopädie und Unfallchirurgie
FA aus dem Gebiet der Inneren Medizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Rheumatologie oder FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie, der dritte FA kann FA aus dem Gebiet der Inneren Medizin oder FA für Orthopädie und Unfallchirurgie sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
8StammzelltransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Augenheilkunde
LG HNO
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive Beatmung einschließlich High-Flow-Nasenkanüle (HFNC)
Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden:
Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr
FA Innere Medizin und Hämatologie und OnkologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und
Jugendmedizin
LG Haut- und Geschlechtskrankheiten
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie Stammzelltransplantation
LG Komplexe Nephrologie
LG Komplexe Pneumologie
  FA Transfusionsmedizin  
9Leukämie und LymphomeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltransplantation
CT jederzeit oder MRT jederzeitFA aus dem Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Drei FA aus dem Gebiet Innere Medizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Stammzelltransplantation
  FA Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt (SP) Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie  
10EPU/
Ablation
Mindest-voraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Interventionelle Kardiologie
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
Transösophageale Echokardiographie (TEE)
FA Innere Medizin und KardiologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
 Kardio-MRT   
11Interventionelle KardiologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Katheterlabor,
Röntgen,
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere Medizin und KardiologieFünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG EPU/Ablation
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
 Kardio-MRT  Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 28 Nummer 1 bis 6 oder Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 oder Erfüllung der Voraussetzungen der umfassenden Notfallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22, jeweils bezogen auf die Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert wurde
12Kardiale DevicesMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG EPU/Ablation
LG Interventionelle Kardiologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere Medizin und KardiologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG EPU/Ablation
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
 Kardio-MRT   
13Minimalinvasive HerzklappeninterventionMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Interventionelle Kardiologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche
LG Allgemeine Chirurgie
LG EPU/Ablation
Katheterlabor und herzchirurgischer Operationssaal (OP) oder Hybrid-OPFA Herzchirurgie
FA Innere Medizin und Kardiologie
Drei FA Herzchirurgie sowie drei FA für Innere Medizin und Kardiologie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie     
14Allgemeine ChirurgieMindestvoraus-setzungLG IntensivmedizinLG Allgemeine Innere MedizinRöntgen,
Sonographiegerät,
CT jederzeit mindestens in Kooperation,
mindestens zwei Operationssäle
FA Allgemeinchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Viszeralchirurgie
Drei FA für Allgemeinchirurgie, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Jeweils ein FA für Allgemeinchirurgie kann durch einen FA für Orthopädie und Unfallchirurgie und einen FA für Viszeralchirurgie ersetzt werden
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Geriatrie     
15Kinder- und JugendchirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin
 CT jederzeit oder MRT jederzeit mindestens in Kooperation,
Sonographie
FA Kinder- und JugendchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
16nicht belegt       
17Plastische und Rekonstruktive ChirurgieMindest-voraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
  FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische ChirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Chirurgie sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
18BauchaortenaneurysmaMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA GefäßchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G‑BA über eine Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma vom 13. März 2008 (BAnz Nr. 71, S. 1706), die zuletzt durch den Beschluss vom 19. Dezember 2024 (BAnz AT 25.02.2025 B4) geändert worden ist
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriterium   FA Innere Medizin und Angiologie  
19Carotis operativ/interventionellMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
LG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit
oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
Digitale Subtraktionsangiographie (DSA),
Periphere Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäßdiagnostik
FA GefäßchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
 Hybrid-OPFA Innere Medizin und Angiologie  
20Komplexe periphere arterielle GefäßeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe Nephrologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
DSA,
Periphere Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäßdiagnostik
FA Gefäßchirurgie
FA Allgemeinchirurgie
FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Gefäßchirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe Nephrologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
  FA Innere Medizin und Angiologie  
21HerzchirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Interventionelle Kardiologie
LG Allgemeine ChirurgieKatheterlabor,
Echokardiographie,
EKG,
Doppler- oder Duplex-Sonographie,
DSA,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
Herz-Lungen-
Maschine
FA HerzchirurgieFünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Herztransplantation
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
 Hybrid-OP
Extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO)
   
22Herzchirurgie – Kinder und JugendlicheMindestvoraus-setzung     Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G‑BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom 18. Februar 2010 (BAnz Nr. 89a – Beilage vom 18.06.2010), der durch Beschluss vom 4. Dezember 2024 (BAnz AT 21.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
23Endoprothetik HüfteMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und UnfallchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Endoprothetik Knie
LG Geriatrie
LG Revision Hüftendoprothese
 CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfallchirurgie
  
24Endoprothetik KnieMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und UnfallchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Endoprothetik Hüfte
LG Geriatrie
LG Revision Knieendoprothese
 CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfallchirurgie
  
25Revision HüftendoprotheseMindestvoraus-setzungLG Endoprothetik Hüfte
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Geriatrie CT jederzeit,
MRT
   
26Revision KnieendoprotheseMindestvoraus-setzungLG Endoprothetik Knie
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Geriatrie CT jederzeit,
MRT
   
27Spezielle TraumatologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Neurochirurgie
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
CT jederzeit,
Röntgen jederzeit,
Sonographie,
mindestens zwei Operationssäle,
Intensivstation mit mindestens sechs Betten,
MRT jederzeit,
Schockraum,
Angiographiearbeitsplatz,
Teleradiologische Anbindung zum Standort mit LG Neurochirurgie, falls diese in Kooperation erbracht wird,
Hubschrauberlandeplatz oder Public-
Interest-Site-(PIS-)Landestelle
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Spezielle Unfallchirurgie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA mit ZW Spezielle Unfallchirurgie
Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist
Erfüllung der durch die gesetzliche Unfallversicherungsträger nach § 34 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) festgelegten Anforderungen an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV) in der Fassung vom 1. Juli 2025, welche auf Grundlage von § 34 Absatz 2 und 3 SGB VII von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau festgelegt worden sind. Die Anforderungen sind abrufbar auf der Internetseite der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(www.dguv.de/
landesverbaende) unter der Rubrik „Medizinische Rehabilitation“ in der Unterrubrik „Verletzungsartenverfahren“.
        Erfüllung der Anforderungen an die personelle Ausstattung und der räumlichen Anforderungen für Regionales Traumazentrum (RTZ) oder Überregionales Traumazentrum (ÜTZ) nach dem „Weißbuch Schwerverletztenversorgung – Empfehlungen zur Struktur, Organisation, Ausstattung sowie Förderung von Qualität und Sicherheit in der Schwerverletztenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland“; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e. V., 3. erweiterte Auflage 2019,
Seiten 16, 17 und 18 bis 20
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Geriatrie
LG Wirbelsäuleneingriffe
LG Endoprothetik Hüfte
LG Endoprothetik Knie
LG Urologie
LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
LG Thoraxchirurgie
LG HNO
LG Herzchirurgie
LG Mund-Kiefer-
Gesichtschirurgie (MKG)
 FA NeurochirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit 
28WirbelsäuleneingriffeMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Neurochirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriterium LG NeurochirurgieCT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie  
29ThoraxchirurgieMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Komplexe Pneumologie
LG Palliativmedizin
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA ThoraxchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Sofern LG Herzchirurgie am Standort erbracht wird: abweichend mindestens zwei FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Herzchirurgie
LG Komplexe Pneumologie
LG Palliativmedizin
LG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 FA Radiologie  
30Bariatrische ChirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe GastroenterologieCT jederzeit oder MRT jederzeitFA ViszeralchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe Gastroenterologie Mindestens ein
OP-Tisch mit einer Tragfähigkeit von mindestens
225 Kilogramm
   
31LebereingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe GastroenterologieRöntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Lebertransplantation
LG Palliativmedizin
LG Pankreaseingriffe
LG Komplexe Gastroenterologie
 Interventionelle Endoskopie einschließlich endoskopischer retrograder Cholangiopankreatikographie (ERC/P) jederzeit,
interventionelle Radiologie jederzeit,
diagnostische Angiographie jederzeit
   
32ÖsophaguseingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
 Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
interventionelle Endoskopie jederzeit
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon drei FA Viszeralchirurgie und davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie;
davon zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
LG ThoraxchirurgieDiagnostische Angiographie   
33PankreaseingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
 Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
Interventionelle Endoskopie einschließlich ERC/P
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon drei FA Viszeralchirurgie und davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie; davon zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe Endokrinologie und Diabetologie
LG Lebereingriffe
LG Palliativmedizin
 Interventionelle Radiologie,
Diagnostische Angiographie
   
34Tiefe RektumeingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe GastroenterologieRöntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
LG Urologie
 Interventionelle Endoskopie jederzeitZW Proktologie  
35AugenheilkundeMindestvoraus-setzung LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Sonographiegerät,
Gonioskopie,
Ophtalmoskopie,
Fluoreszenzangiographie
FA AugenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Innere Medizin
LG MKG
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
 Optische Kohärenztomographie (OCT)   
36Haut-
und Ge-
schlechts-
krankheiten
Mindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Urologie
Lasertherapie,
Photo(chemo)therapie
FA Haut- und GeschlechtskrankheitenDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Neurochirurgie
LG Urologie
LG HNO
LG MKG
LG Thoraxchirurgie
 FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
ZW Allergologie
  
37MKGMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 B-Bild-Sonograph,
CT,
Orthopantomogramm (OPG)-
Röntgengerät
FA Mund-Kiefer-
Gesichtschirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik oder
LG Revision Knieendoprothese
LG Augenheilkunde
LG HNO
    
38UrologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe NephrologieEndoskop,
Laparoskop,
Sonographiegerät (einschließlich Doppler- oder
Duplex-Sonographie)
FA UrologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe NephrologieLG Allgemeine FrauenheilkundeCT,
MRT,
PET oder PET-CT,
Roboter-assistierte Chirurgie
FA Urologie mit ZW Andrologie  
39Allgemeine FrauenheilkundeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
  FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin  
40Ovarial-CAMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Urologie FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische OnkologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit SP Gynäkologische Onkologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Palliativmedizin
LG Senologie
LG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin  
41SenologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
  FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Ovarial-CA
LG Palliativmedizin
LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Onkologie
FA für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
  
42GeburtenMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Spezielle Geburtshilfe und PerinatalmedizinFA anwesend: jederzeit 
43Perinataler SchwerpunktMindestvoraus-setzung     Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe III gemäß Nummer III der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G‑BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
44Perinatalzentrum Level 1Mindestvoraus-setzung     Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe I gemäß Nummer I der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriterium   FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie  
45Perinatalzentrum Level 2Mindestvoraus-setzung     Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe II gemäß Nummer II der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
46Allgemeine Kinder- und
Jugend-
medizin
Mindestvoraus-setzung LG Intensivmedizin FA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumMindestens eine der folgenden LG:
LG Perinataler Schwerpunkt
oder
LG Perinatalzentrum Level 1 oder
LG Perinatalzentrum Level 2
LG Geburten
LG Intensivmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
  FA Kinder- und Jugendchirurgie  
47nicht
belegt
       
48Kinder-Hämatologie und ‑Onkologie – StammzelltransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive Beatmung (einschließlich HFNC)
Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden:
Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr
FA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des GBA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz S. 4997 vom 13.07.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 16. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B6) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie Leukämie und Lymphome
LG Komplexe Pneumologie
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltransplantation
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Leukämie und Lymphome
Telemedizinische BehandlungFA Transfusionsmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und
Jugend-Hämatologie und -Onkologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  
49Kinder-Hämatologie und Onkologie – Leukämie und LymphomeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeitFA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des GBA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997 vom 13.07.2006), der zuletzt durch Beschluss vom
16. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B6) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie Stammzelltransplantation
LG Komplexe Pneumologie
LG Leukämie und Lymphome
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Stammzelltransplantation
Telemedizinische BehandlungFA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und
Jugend-Hämatologie und -Onkologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  
50HNOMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
 Elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA)FA Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG MKGMRT,
PET-CT,
Doppler- oder
Duplex-Sonographien
ZW Allergologie  
51CochleaimplantateMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG HNO
LG Intensivmedizin
 ERAFA für Hals-Nasen-OhrenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG MKGMRT,
PET-CT,
Doppler- oder
Duplex-Sonographien
FA Phoniatrie und Pädaudiologie  
52NeurochirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Allgemeine Neurologie
LG Stroke Unit
Evozierte Potentiale,
Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie,
CT jederzeit,
MRT
FA NeurochirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Neurologie
LG Stroke Unit
LG Wirbelsäulenchirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik
oder
LG Revision Knieendoprothese
LG HNO
LG MKG
LG Palliativmedizin
MRT jederzeitFA Radiologie mit SP Neuroradiologie
ZW Spezielle Schmerztherapie
  
53Allgemeine NeurologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
 CT oder MRT (Teleradiologie möglich),
Elektroenzephalogramm (EEG),
Elektromyographie (EMG),
Evozierte Potentiale,
Elektroneurographie (ENG),
Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie,
Schluckdiagnostik
FA NeurologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Geriatrie
LG Neurochirurgie
Mindestens einer der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
LG Allgemeine Chirurgie
LG Augenheilkunde
LG HNO
 ZW Geriatrie oder
ZW Intensivmedizin oder
ZW Palliativmedizin oder
ZW Schlafmedizin
  
54Stroke UnitMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
LG Intensivmedizin
LG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
CT jederzeit oder MRT jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich),
CT-Angiographie jederzeit oder MR-Angiographie jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich),
Intra- und extrakranielle Sonographie einschließlich Farbduplex jederzeit,
Transthorakale Echokardiographie (TTE),
TEE,
Systemische Fibrinolyse jederzeit
FA NeurologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Neurochirurgie
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Mindestens einer der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
 Neuroradiologische Behandlungsmöglichkeit (einschließlich Thrombektomie) jederzeit mindestens in Kooperation,
DSA
FA Radiologie mit SP Neuroradiologie
FA Innere Medizin und Kardiologie
  
55Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)Mindestvoraus-setzungLG IntensivmedizinLG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
CT oder MRT (Teleradiologie möglich),
EKG,
EEG,
EMG,
Elektrisch evozierte Potenziale (EVP),
Motorisch evozierte Potenziale (MEP),
Mobiles Ultraschallgerät einschließlich Farbduplex
FA Neurochirurgie
FA Neurologie
FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie
FA Physikalische und Rehabilitative Medizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
     
56GeriatrieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese oder
LG Wirbelsäuleneingriffe
CTZW Geriatrie oder Schwerpunkt Geriatrie oder FA für Innere Medizin und GeriatrieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei mit ZW Geriatrie oder Schwerpunkt Geriatrie oder FA für Innere Medizin und Geriatrie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Palliativmedizin
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese oder
LG Wirbelsäuleneingriffe
     
57PalliativmedizinMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
  ZW PalliativmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA mit ZW Palliativmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Intensivmedizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie Leukämie und Lymphome
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie Stammzelltransplantation
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
LG Geriatrie FA Kinder- und Jugendmedizin  
58DarmtransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumMindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
59HerztransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
 Herzkatheterlabor (Rechts- und Linkskatheter),
Herz-Lungen-
Maschine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Herzchirurgie
FA Innere Medizin und Kardiologie
ZW Transplantationsmedizin
Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA Herzchirurgie und drei FA Innere Medizin und Kardiologie;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Thoraxchirurgie ECMOFA Thoraxchirurgie
FA Innere Medizin und Pneumologie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
60LebertransplantationMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Gastroenterologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
ZW Transplantationsmedizin
Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie und drei FA Innere Medizin und Gastroenterologie;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
61LungentransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Pneumologie
LG Herzchirurgie oder
LG Thoraxchirurgie
 Herz-Lungen-Maschine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Fünf FA Herzchirurgie und ein FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft jederzeit oder
drei FA Thoraxchirurgie und ein FA Herzchirurgie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriterium  ECMOFA Kinder- und Jugendmedizin
mit ZW Transplantationsmedizin
  
62NierentransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens zwei der folgenden LG:
LG Komplexe Nephrologie
oder
LG Urologie oder mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
LG Komplexe Nephrologie
LG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
FA Urologie
FA Innere Medizin und Nephrologie
ZW Transplantationsmedizin
Neun FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie, drei FA Urologie und drei FA Innere Medizin und Nephrologie;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
63PankreastransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumMindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
64IntensivmedizinMindest-voraus-setzung   FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
FA Anästhesiologie
Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Intensivmedizin oder ein FA Anästhesiologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Qualitätsanforderung Komplex  Verfügbarkeit folgender Untersuchungs-/Behandlungsverfahren auf der Intensivstation:
a) Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit,
b) Flexible Bronchoskopie täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr,
c) Ultraschall-Verfahren täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr,
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort täglich acht Stunden im Zeitraum von
6 Uhr bis 18 Uhr
FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon mindestens zwei FA mit ZW Intensivmedizin
Ständige Arztpräsenz auf der Intensivstation
(Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden)
 
  Qualitätsanforderung Hochkomplex  Verfügbarkeit folgender Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren auf der Intensivstation:
a) Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit
b) Flexible Bronchoskopie jederzeit
c) Ultraschall-Verfahren jederzeit:
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort,
täglich acht Stunden im Zeitraum von
6 Uhr bis 18 Uhr
ZW IntensivmedizinDrei FA mit ZW Intensivmedizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Jederzeit Arztpräsenz auf der Intensivstation (Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden)
 
65Nicht
belegt
       
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 400, Seite 51 - 112)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 400, Seite 51 - 112)
Leistungs-
gruppen-Nummer
Leistungs-
gruppe (LG)
 Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter LGSachliche AusstattungPersonelle AusstattungSonstige Struktur- und
Prozessvoraussetzungen
StandortKooperationQualifikationVerfügbarkeit
1Allgemeine
Innere Medizin
MindestvoraussetzungLG IntensivmedizinLG Allgemeine ChirurgieKonventionelles Röntgengerät zur Aufnahme von Radiographien insbesondere des Skeletts, Thorax und Abdomens (Röntgen) jederzeit,
Sonographiegerät,
Computertomographie (CT) jederzeit mindestens in Kooperation,
Gastroduodenoskopie und Koloskopie jederzeit
Facharzt (FA) aus dem Gebiet Innere MedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
AuswahlkriteriumLG Geriatrie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Frauenheilkunde
oder
LG Geburten
 Magnetresonanztomographie (MRT)   
2Komplexe Endokrinologie und
Diabetologie
Mindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
  FA aus dem Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder FA Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung (ZW) Diabetologie
Alternative:
FA Kinder- und Jugendmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und Diabetologie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder FA Innere Medizin mit ZW Diabetologie, dritter FA kann aus dem Gebiet der Inneren Medizin sein
Alternative: Drei FA mindestens Rufbereitschaft, jederzeit;
davon mindestens zwei FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und
Jugend-Endokrinologie und ‑Diabetologie, dritter FA kann FA Kinder- und Jugendmedizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
3nicht belegt       
4Komplexe GastroenterologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG PalliativmedizinEndoskopie (Gastroskopie, Koloskopie),
Sonographie,
Endosonographie,
CT jederzeit
FA Innere Medizin und GastroenterologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
5Komplexe NephrologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
 Doppler- oder Duplex-SonographieFA Innere Medizin und NephrologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Nephrologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
6Komplexe PneumologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG PalliativmedizinRöntgen,
CT,
Bronchoskopie jederzeit,
Spirometrie,
Bodyplethysmographie
FA Innere Medizin und PneumologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Pneumologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
7Komplexe RheumatologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Chirurgie
 Sonographiegerät,
Osteodensitometrie
FA Innere Medizin und Rheumatologie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie
FA für Orthopädie und Unfallchirurgie
FA aus dem Gebiet der Inneren Medizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Rheumatologie oder FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie, der dritte FA kann FA aus dem Gebiet der Inneren Medizin oder FA für Orthopädie und Unfallchirurgie sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
8StammzelltransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Augenheilkunde
LG HNO
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive Beatmung einschließlich High-Flow-Nasenkanüle (HFNC)
Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden:
Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr
FA Innere Medizin und Hämatologie und OnkologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und
Jugendmedizin
LG Haut- und Geschlechtskrankheiten
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie Stammzelltransplantation
LG Komplexe Nephrologie
LG Komplexe Pneumologie
  FA Transfusionsmedizin  
9Leukämie und LymphomeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltransplantation
CT jederzeit oder MRT jederzeitFA aus dem Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Drei FA aus dem Gebiet Innere Medizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Stammzelltransplantation
  FA Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt (SP) Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie  
10EPU/
Ablation
Mindest-voraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Interventionelle Kardiologie
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
Transösophageale Echokardiographie (TEE)
FA Innere Medizin und KardiologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
 Kardio-MRT   
11Interventionelle KardiologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Katheterlabor,
Röntgen,
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere Medizin und KardiologieFünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG EPU/Ablation
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
 Kardio-MRT  Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 28 Nummer 1 bis 6 oder Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 oder Erfüllung der Voraussetzungen der umfassenden Notfallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22, jeweils bezogen auf die Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert wurde
12Kardiale DevicesMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG EPU/Ablation
LG Interventionelle Kardiologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere Medizin und KardiologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG EPU/Ablation
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
 Kardio-MRT   
13Minimalinvasive HerzklappeninterventionMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Interventionelle Kardiologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche
LG Allgemeine Chirurgie
LG EPU/Ablation
Katheterlabor und herzchirurgischer Operationssaal (OP) oder Hybrid-OPFA Herzchirurgie
FA Innere Medizin und Kardiologie
Drei FA Herzchirurgie sowie drei FA für Innere Medizin und Kardiologie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie     
14Allgemeine ChirurgieMindestvoraus-setzungLG IntensivmedizinLG Allgemeine Innere MedizinRöntgen,
Sonographiegerät,
CT jederzeit mindestens in Kooperation,
mindestens zwei Operationssäle
FA Allgemeinchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Viszeralchirurgie
Drei FA für Allgemeinchirurgie, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Jeweils ein FA für Allgemeinchirurgie kann durch einen FA für Orthopädie und Unfallchirurgie und einen FA für Viszeralchirurgie ersetzt werden
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Geriatrie     
15Kinder- und JugendchirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin
 CT jederzeit oder MRT jederzeit mindestens in Kooperation,
Sonographie
FA Kinder- und JugendchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
16nicht belegt       
17Plastische und Rekonstruktive ChirurgieMindest-voraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
  FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische ChirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Chirurgie sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
18BauchaortenaneurysmaMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA GefäßchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G‑BA über eine Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma vom 13. März 2008 (BAnz Nr. 71, S. 1706), die zuletzt durch den Beschluss vom 19. Dezember 2024 (BAnz AT 25.02.2025 B4) geändert worden ist
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriterium   FA Innere Medizin und Angiologie  
19Carotis operativ/interventionellMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
LG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit
oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
Digitale Subtraktionsangiographie (DSA),
Periphere Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäßdiagnostik
FA GefäßchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
 Hybrid-OPFA Innere Medizin und Angiologie  
20Komplexe periphere arterielle GefäßeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe Nephrologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
DSA,
Periphere Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäßdiagnostik
FA Gefäßchirurgie
FA Allgemeinchirurgie
FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Gefäßchirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe Nephrologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
  FA Innere Medizin und Angiologie  
21HerzchirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Interventionelle Kardiologie
LG Allgemeine ChirurgieKatheterlabor,
Echokardiographie,
EKG,
Doppler- oder Duplex-Sonographie,
DSA,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
Herz-Lungen-
Maschine
FA HerzchirurgieFünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Herztransplantation
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
 Hybrid-OP
Extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO)
   
22Herzchirurgie – Kinder und JugendlicheMindestvoraus-setzung     Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G‑BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom 18. Februar 2010 (BAnz Nr. 89a – Beilage vom 18.06.2010), der durch Beschluss vom 4. Dezember 2024 (BAnz AT 21.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
23Endoprothetik HüfteMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und UnfallchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Endoprothetik Knie
LG Geriatrie
LG Revision Hüftendoprothese
 CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfallchirurgie
  
24Endoprothetik KnieMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und UnfallchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Endoprothetik Hüfte
LG Geriatrie
LG Revision Knieendoprothese
 CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfallchirurgie
  
25Revision HüftendoprotheseMindestvoraus-setzungLG Endoprothetik Hüfte
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Geriatrie CT jederzeit,
MRT
   
26Revision KnieendoprotheseMindestvoraus-setzungLG Endoprothetik Knie
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Geriatrie CT jederzeit,
MRT
   
27Spezielle TraumatologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Neurochirurgie
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
CT jederzeit,
Röntgen jederzeit,
Sonographie,
mindestens zwei Operationssäle,
Intensivstation mit mindestens sechs Betten,
MRT jederzeit,
Schockraum,
Angiographiearbeitsplatz,
Teleradiologische Anbindung zum Standort mit LG Neurochirurgie, falls diese in Kooperation erbracht wird,
Hubschrauberlandeplatz oder Public-
Interest-Site-(PIS-)Landestelle
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Spezielle Unfallchirurgie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA mit ZW Spezielle Unfallchirurgie
Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist
Erfüllung der durch die gesetzliche Unfallversicherungsträger nach § 34 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) festgelegten Anforderungen an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV) in der Fassung vom 1. Juli 2025, welche auf Grundlage von § 34 Absatz 2 und 3 SGB VII von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau festgelegt worden sind. Die Anforderungen sind abrufbar auf der Internetseite der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(www.dguv.de/
landesverbaende) unter der Rubrik „Medizinische Rehabilitation“ in der Unterrubrik „Verletzungsartenverfahren“.
        Erfüllung der Anforderungen an die personelle Ausstattung und der räumlichen Anforderungen für Regionales Traumazentrum (RTZ) oder Überregionales Traumazentrum (ÜTZ) nach dem „Weißbuch Schwerverletztenversorgung – Empfehlungen zur Struktur, Organisation, Ausstattung sowie Förderung von Qualität und Sicherheit in der Schwerverletztenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland“; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e. V., 3. erweiterte Auflage 2019,
Seiten 16, 17 und 18 bis 20
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Geriatrie
LG Wirbelsäuleneingriffe
LG Endoprothetik Hüfte
LG Endoprothetik Knie
LG Urologie
LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
LG Thoraxchirurgie
LG HNO
LG Herzchirurgie
LG Mund-Kiefer-
Gesichtschirurgie (MKG)
 FA NeurochirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit 
28WirbelsäuleneingriffeMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Neurochirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriterium LG NeurochirurgieCT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie  
29ThoraxchirurgieMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Komplexe Pneumologie
LG Palliativmedizin
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA ThoraxchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Sofern LG Herzchirurgie am Standort erbracht wird: abweichend mindestens zwei FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Herzchirurgie
LG Komplexe Pneumologie
LG Palliativmedizin
LG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 FA Radiologie  
30Bariatrische ChirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe GastroenterologieCT jederzeit oder MRT jederzeitFA ViszeralchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe Gastroenterologie Mindestens ein
OP-Tisch mit einer Tragfähigkeit von mindestens
225 Kilogramm
   
31LebereingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe GastroenterologieRöntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Lebertransplantation
LG Palliativmedizin
LG Pankreaseingriffe
LG Komplexe Gastroenterologie
 Interventionelle Endoskopie einschließlich endoskopischer retrograder Cholangiopankreatikographie (ERC/P) jederzeit,
interventionelle Radiologie jederzeit,
diagnostische Angiographie jederzeit
   
32ÖsophaguseingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
 Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
interventionelle Endoskopie jederzeit
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon drei FA Viszeralchirurgie und davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie;
davon zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
LG ThoraxchirurgieDiagnostische Angiographie   
33PankreaseingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
 Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
Interventionelle Endoskopie einschließlich ERC/P
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon drei FA Viszeralchirurgie und davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie; davon zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe Endokrinologie und Diabetologie
LG Lebereingriffe
LG Palliativmedizin
 Interventionelle Radiologie,
Diagnostische Angiographie
   
34Tiefe RektumeingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe GastroenterologieRöntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
LG Urologie
 Interventionelle Endoskopie jederzeitZW Proktologie  
35AugenheilkundeMindestvoraus-setzung LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Sonographiegerät,
Gonioskopie,
Ophtalmoskopie,
Fluoreszenzangiographie
FA AugenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Innere Medizin
LG MKG
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
 Optische Kohärenztomographie (OCT)   
36Haut-
und Ge-
schlechts-
krankheiten
Mindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Urologie
Lasertherapie,
Photo(chemo)therapie
FA Haut- und GeschlechtskrankheitenDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Neurochirurgie
LG Urologie
LG HNO
LG MKG
LG Thoraxchirurgie
 FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
ZW Allergologie
  
37MKGMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 B-Bild-Sonograph,
CT,
Orthopantomogramm (OPG)-
Röntgengerät
FA Mund-Kiefer-
Gesichtschirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik oder
LG Revision Knieendoprothese
LG Augenheilkunde
LG HNO
    
38UrologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe NephrologieEndoskop,
Laparoskop,
Sonographiegerät (einschließlich Doppler- oder
Duplex-Sonographie)
FA UrologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Komplexe NephrologieLG Allgemeine FrauenheilkundeCT,
MRT,
PET oder PET-CT,
Roboter-assistierte Chirurgie
FA Urologie mit ZW Andrologie  
39Allgemeine FrauenheilkundeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
  FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin  
40Ovarial-CAMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Urologie FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische OnkologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit SP Gynäkologische Onkologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Palliativmedizin
LG Senologie
LG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin  
41SenologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
  FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Ovarial-CA
LG Palliativmedizin
LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Onkologie
FA für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
  
42GeburtenMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Spezielle Geburtshilfe und PerinatalmedizinFA anwesend: jederzeit 
43Perinataler SchwerpunktMindestvoraus-setzung     Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe III gemäß Nummer III der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G‑BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
44Perinatalzentrum Level 1Mindestvoraus-setzung     Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe I gemäß Nummer I der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriterium   FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie  
45Perinatalzentrum Level 2Mindestvoraus-setzung     Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe II gemäß Nummer II der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
46Allgemeine Kinder- und
Jugend-
medizin
Mindestvoraus-setzung LG Intensivmedizin FA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumMindestens eine der folgenden LG:
LG Perinataler Schwerpunkt
oder
LG Perinatalzentrum Level 1 oder
LG Perinatalzentrum Level 2
LG Geburten
LG Intensivmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
  FA Kinder- und Jugendchirurgie  
47nicht
belegt
       
48Kinder-Hämatologie und ‑Onkologie – StammzelltransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive Beatmung (einschließlich HFNC)
Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden:
Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr
FA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des GBA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz S. 4997 vom 13.07.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 16. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B6) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie Leukämie und Lymphome
LG Komplexe Pneumologie
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltransplantation
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Leukämie und Lymphome
Telemedizinische BehandlungFA Transfusionsmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und
Jugend-Hämatologie und -Onkologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  
49Kinder-Hämatologie und Onkologie – Leukämie und LymphomeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeitFA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des GBA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997 vom 13.07.2006), der zuletzt durch Beschluss vom
16. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B6) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie Stammzelltransplantation
LG Komplexe Pneumologie
LG Leukämie und Lymphome
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Stammzelltransplantation
Telemedizinische BehandlungFA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und
Jugend-Hämatologie und -Onkologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  
50HNOMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
 Elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA)FA Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG MKGMRT,
PET-CT,
Doppler- oder
Duplex-Sonographien
ZW Allergologie  
51CochleaimplantateMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG HNO
LG Intensivmedizin
 ERAFA für Hals-Nasen-OhrenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG MKGMRT,
PET-CT,
Doppler- oder
Duplex-Sonographien
FA Phoniatrie und Pädaudiologie  
52NeurochirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Allgemeine Neurologie
LG Stroke Unit
Evozierte Potentiale,
Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie,
CT jederzeit,
MRT
FA NeurochirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Neurologie
LG Stroke Unit
LG Wirbelsäulenchirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik
oder
LG Revision Knieendoprothese
LG HNO
LG MKG
LG Palliativmedizin
MRT jederzeitFA Radiologie mit SP Neuroradiologie
ZW Spezielle Schmerztherapie
  
53Allgemeine NeurologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
 CT oder MRT (Teleradiologie möglich),
Elektroenzephalogramm (EEG),
Elektromyographie (EMG),
Evozierte Potentiale,
Elektroneurographie (ENG),
Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie,
Schluckdiagnostik
FA NeurologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Geriatrie
LG Neurochirurgie
Mindestens einer der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
LG Allgemeine Chirurgie
LG Augenheilkunde
LG HNO
 ZW Geriatrie oder
ZW Intensivmedizin oder
ZW Palliativmedizin oder
ZW Schlafmedizin
  
54Stroke UnitMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
LG Intensivmedizin
LG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
CT jederzeit oder MRT jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich),
CT-Angiographie jederzeit oder MR-Angiographie jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich),
Intra- und extrakranielle Sonographie einschließlich Farbduplex jederzeit,
Transthorakale Echokardiographie (TTE),
TEE,
Systemische Fibrinolyse jederzeit
FA NeurologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Neurochirurgie
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Mindestens einer der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
 Neuroradiologische Behandlungsmöglichkeit (einschließlich Thrombektomie) jederzeit mindestens in Kooperation,
DSA
FA Radiologie mit SP Neuroradiologie
FA Innere Medizin und Kardiologie
  
55Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)Mindestvoraus-setzungLG IntensivmedizinLG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
CT oder MRT (Teleradiologie möglich),
EKG,
EEG,
EMG,
Elektrisch evozierte Potenziale (EVP),
Motorisch evozierte Potenziale (MEP),
Mobiles Ultraschallgerät einschließlich Farbduplex
FA Neurochirurgie
FA Neurologie
FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie
FA Physikalische und Rehabilitative Medizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
     
56GeriatrieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese oder
LG Wirbelsäuleneingriffe
CTZW Geriatrie oder Schwerpunkt Geriatrie oder FA für Innere Medizin und GeriatrieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei mit ZW Geriatrie oder Schwerpunkt Geriatrie oder FA für Innere Medizin und Geriatrie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Palliativmedizin
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese oder
LG Wirbelsäuleneingriffe
     
57PalliativmedizinMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
  ZW PalliativmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA mit ZW Palliativmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Intensivmedizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie Leukämie und Lymphome
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie Stammzelltransplantation
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
LG Geriatrie FA Kinder- und Jugendmedizin  
58DarmtransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumMindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
59HerztransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie Kinder und Jugendliche
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
 Herzkatheterlabor (Rechts- und Linkskatheter),
Herz-Lungen-
Maschine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Herzchirurgie
FA Innere Medizin und Kardiologie
ZW Transplantationsmedizin
Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA Herzchirurgie und drei FA Innere Medizin und Kardiologie;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Thoraxchirurgie ECMOFA Thoraxchirurgie
FA Innere Medizin und Pneumologie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
60LebertransplantationMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Gastroenterologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
ZW Transplantationsmedizin
Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie und drei FA Innere Medizin und Gastroenterologie;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
61LungentransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Pneumologie
LG Herzchirurgie oder
LG Thoraxchirurgie
 Herz-Lungen-Maschine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Fünf FA Herzchirurgie und ein FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft jederzeit oder
drei FA Thoraxchirurgie und ein FA Herzchirurgie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriterium  ECMOFA Kinder- und Jugendmedizin
mit ZW Transplantationsmedizin
  
62NierentransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens zwei der folgenden LG:
LG Komplexe Nephrologie
oder
LG Urologie oder mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
LG Komplexe Nephrologie
LG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
FA Urologie
FA Innere Medizin und Nephrologie
ZW Transplantationsmedizin
Neun FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie, drei FA Urologie und drei FA Innere Medizin und Nephrologie;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumLG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
63PankreastransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Auswahl-kriteriumMindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
64IntensivmedizinMindest-voraus-setzung   FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
FA Anästhesiologie
Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Intensivmedizin oder ein FA Anästhesiologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
  Qualitätsanforderung Komplex  Verfügbarkeit folgender Untersuchungs-/Behandlungsverfahren auf der Intensivstation:
a) Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit,
b) Flexible Bronchoskopie täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr,
c) Ultraschall-Verfahren täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr,
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort täglich acht Stunden im Zeitraum von
6 Uhr bis 18 Uhr
FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon mindestens zwei FA mit ZW Intensivmedizin
Ständige Arztpräsenz auf der Intensivstation
(Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden)
 
  Qualitätsanforderung Hochkomplex  Verfügbarkeit folgender Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren auf der Intensivstation:
a) Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit
b) Flexible Bronchoskopie jederzeit
c) Ultraschall-Verfahren jederzeit:
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort,
täglich acht Stunden im Zeitraum von
6 Uhr bis 18 Uhr
ZW IntensivmedizinDrei FA mit ZW Intensivmedizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Jederzeit Arztpräsenz auf der Intensivstation (Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden)
 
65Nicht
belegt
       
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 400, Seite 51 - 112)

Leistungs-
gruppen-Nummer
Leistungs-
gruppe (LG)
 Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter LGSachliche AusstattungPersonelle AusstattungSonstige Struktur- und
Prozessvoraussetzungen
StandortKooperationQualifikationVerfügbarkeit
1Allgemeine
Innere Medizin
Mindest-
voraus-
setzung
LG IntensivmedizinLG Allgemeine
Chirurgie
Röntgen,
Elektrokardiographie (EKG),
Sonographiegerät,
Basislabor jederzeit,
Computertomographie (CT)
jederzeit mindestens
in Kooperation,
Endoskopie täglich
zehn Stunden im Zeitraum
von 6 Uhr bis 20 Uhr
Facharzt (FA) aus dem Gebiet Innere MedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine
Frauenheilkunde oder
LG Ovarial-CA oder
LG Senologie oder
LG Geburten
 Magnetresonanz-
tomographie (MRT)
   
2Komplexe
Endo-
krinologie und
Diabetologie
Mindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine
Chirurgie
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden:
LG Allgemeine
Kinder- und Jugendmedizin
  Sofern Erwachsene behandelt werden:
FA aus dem Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden:
FA Kinder- und
Jugendmedizin
FA Kinder- und
Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung (ZW) Kinder- und
Jugend-Endokrinologie und Diabetologie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit

Sofern Erwachsene behandelt werden:
Davon mindestens zwei FA Innere
Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, dritter FA kann aus dem Gebiet der Inneren Medizin sein

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden:
Davon mindestens zwei FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie, dritter FA kann FA Kinder- und Jugendmedizin sein
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
3InfektiologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin,
LG Intensivmedizin
LG Notfallmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
 Mindestens vier Isolationsbetten mit Schleusenfunktion,
Notfall-Labor plus Point-of-Care Laboranalytik,
Zugang zu Mikrobiologischem Labor
jederzeit mindestens
in Kooperation,
CT,
MRT mindestens
in Kooperation,
Positronen-Emissions-Tomographie-CT (PET-CT)
mindestens in Kooperation
FA Innere Medizin und Infektiologie oder FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit ZW Infektiologie oder

FA Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie mit ZW Infektiologie oder FA Hygiene und Umweltmedizin mit ZW Infektiologie
Vier FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens drei FA Innere Medizin und Infektiologie oder mindestens ein FA Innere Medizin und Infektiologie und zwei FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit ZW Infektiologie (davon mindestens ein FA Innere Medizin)
sowie
mindestens ein FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder ein FA Hygiene und Umweltmedizin
Fachärztlicher infektiologischer Konsilservice

Fachapotheker oder Fachapothekerin mit der Bereichsweiterbildung Infektiologie oder ABS-fortgebildeter Apotheker oder Apothekerin, die entweder auf Station, in der Krankenhausapotheke oder in krankenhausversorgenden Apotheken tätig sind

Antibiotic Stewardship (ABS) Team

Einrichtung der ambulanten Medizin mit Schwerpunkt Infektiologie (mindestens in Kooperation, auch durch auf die Behandlung von HIV-Patienten spezialisierte vertragsärztliche Leistungserbringer, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt)

Konsiliarische Erreichbarkeit, täglich von 8 Uhr bis 17 Uhr, folgender Dienste:
Augenheilkunde
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO)
Gynäkologie
Dermatologie
Neurologie
Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch den Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist
4Komplexe GastroenterologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG PalliativmedizinEndoskopie (Gastroskopie, Koloskopie),
Sonographie,
Endosonographie,
CT jederzeit
FA Innere Medizin und GastroenterologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
5Komplexe NephrologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
 Doppler- oder Duplex-SonographieFA Innere Medizin und NephrologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Nephrologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
6Komplexe PneumologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder LG Leukämie und Lymphome
Röntgen,
CT,
Bronchoskopie jederzeit,
Spirometrie,
Bodyplethysmographie
FA Innere Medizin und PneumologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Pneumologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
7Komplexe RheumatologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
oder
mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik oder
LG Revision Knieendoprothese
 Sonographiegerät,
Osteodensitometrie
FA Innere Medizin und Rheumatologie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
8StammzelltransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Augenheilkunde
LG HNO
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive Beatmung einschließlich High-Flow-Nasenkanüle (HFNC)

Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden:
Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr
FA Innere Medizin und Hämatologie und OnkologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Haut- und Geschlechtskrankheiten
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Komplexe Nephrologie
LG Komplexe Pneumologie
  FA Transfusionsmedizin  
9Leukämie und LymphomeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltransplantation
CT jederzeit oder MRT jederzeitFA aus dem Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Drei FA aus dem Gebiet Innere Medizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
 
Auswahl-
kriterium
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Stammzelltransplantation
  FA Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt (SP) Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie  
10EPU/AblationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Interventionelle Kardiologie
LG Kardiale Devices

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
Transösophageale Echokardiographie (TEE)
FA Innere Medizin und KardiologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Kardiale Devices

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
 Kardio-MRT   
11Interventionelle KardiologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Kardiale Devices

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
Katheterlabor,
Röntgen,
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere Medizin und KardiologieFünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG EPU/Ablation
LG Kardiale Devices

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
 Kardio-MRT  Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 28 Nummer 1 bis 6 oder Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17

oder Erfüllung der Voraussetzungen der umfassenden Notfallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22,

jeweils bezogen auf die Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert wurde
12Kardiale DevicesMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG EPU/Ablation
LG Interventionelle Kardiologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere Medizin und KardiologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG EPU/Ablation

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
 Kardio-MRT   
13Minimalinvasive HerzklappeninterventionMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Interventionelle Kardiologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
LG Allgemeine Chirurgie
LG EPU/Ablation
Katheterlabor und herzchirurgischer Operationssaal (OP) oder Hybrid-OPFA HerzchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Chirurgie     
14Allgemeine ChirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG IntensivmedizinLG Allgemeine Innere MedizinRöntgen,
EKG,
Sonographiegerät,
Basislabor jederzeit,
CT jederzeit
mindestens in Kooperation,
Möglichkeit zur Anforderung und Transfusion von Erythrozytenkonzentraten und Thrombozytenkonzentraten jederzeit mindestens in Kooperation,
mindestens zwei
Operationssäle
FA Allgemeinchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie sowie mindestens ein FA für Orthopädie und Unfallchirurgie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie     
15Kinder- und
Jugendchirurgie
Mindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin
 CT jederzeit oder MRT jederzeit mindestens in Kooperation,
Sonographie
FA Kinder- und JugendchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
16Spezielle Kinder- und
Jugendchirurgie
Mindest-
voraus-
setzung
LG Kinder- und Jugendchirurgie CT jederzeit,
MRT jederzeit mindestens in Kooperation,
Sonographie
FA Kinder- und Jugendchirurgie

Sofern orthopädische Leistungen erbracht werden:
FA Kinder- und Jugendchirurgie mit Zusatz zur Weiterbildung (ZW) Kinder- und Jugend-Orthopädie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit

Sofern orthopädische Leistungen erbracht werden:
mindestens zwei FA mit ZW Kinder- und Jugend-Orthopädie
Kinderradiologie in Kooperation

Kinderschutzstrukturen

Kinderanästhesiologische Kompetenz

Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
17Plastische und Rekonstruktive ChirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische ChirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Chirurgie sein
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
     
18BauchaortenaneurysmaMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA GefäßchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma vom 13. März 2008 (BAnz Nr. 71, S. 1706), die zuletzt durch den Beschluss vom 6. Dezember 2023 (BAnz AT 29.01.2024 B4) geändert worden ist
Auswahl-
kriterium
   FA Innere Medizin und Angiologie  
19Carotis operativ/interventionellMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
LG Neurochirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Neuro-Frühreha (Neurologisch-Neurochirurgische Frührehabilitation (NNF), Phase B)

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
Digitale Substraktionsangiographie (DSA),
Periphere Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäßdiagnostik
FA GefäßchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
Auswahl-
kriterium
LG Neurochirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
 Hybrid-OPFA Innere Medizin und Angiologie  
20Komplexe
periphere arterielle Gefäße
Mindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe Nephrologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
DSA,
Periphere Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäßdiagnostik
FA Gefäßchirurgie
FA Allgemeinchirurgie
FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Gefäßchirurgie
 
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe Nephrologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
  FA Innere Medizin und Angiologie  
21HerzchirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Interventionelle Kardiologie
LG Allgemeine ChirurgieKatheterlabor,
Echokardiographie,
EKG,
Doppler- oder Duplex-Sonographie,
DSA,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
Herz-Lungen-Maschine
FA HerzchirurgieFünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Herztransplantation

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
 Hybrid-OP
Extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO)
   
22Herzchirurgie – Kinder und
Jugendliche
Mindest-
voraus-
setzung
     Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 137 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom 18. Februar 2010 (BAnz Nr. 89a – Beilage vom 16.06.2010), der durch Beschluss vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 15.02.2024 B5) geändert wurde

Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
23Endoprothetik HüfteMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und UnfallchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Endoprothetik Knie
LG Geriatrie
LG Revision Hüftendoprothese

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfallchirurgie
  
24Endoprothetik KnieMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und UnfallchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Endoprothetik Hüfte
LG Geriatrie
LG Revision Knieendoprothese

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie oder
ZW Spezielle Unfallchirurgie
  
25Revision HüftendoprotheseMindest-
voraus-
setzung
LG Endoprothetik Hüfte
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 CT jederzeit,
MRT
   
26Revision KnieendoprotheseMindest-
voraus-
setzung
LG Endoprothetik Knie
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
 CT jederzeit,
MRT
   
27Spezielle TraumatologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Intensivmedizin
LG Notfallmedizin
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Neurochirurgie
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
CT jederzeit,
Röntgen jederzeit,
Sonographie,
Basislabor,
Blutdepot,
mindestens zwei Operationssäle,
Intensivstation mit mindestens sechs Betten,
MRT jederzeit,
Schockraum,
Angiographiearbeitsplatz,
Teleradiologische Anbindung zum Standort mit LG Neurochirurgie, falls diese in Kooperation erbracht wird,
Hubschrauberlandeplatz oder Public-Interest-Site-(PIS-)Landestelle
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Spezielle Unfallchirurgie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens drei FA mit ZW Spezielle Unfallchirurgie
Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist

Erfüllung der Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV) in der Fassung vom 1. Januar 2013, welche auf Grundlage von § 34 Absatz 2 und 3 SGB VII von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau festgelegt worden sind. Die Anforderungen sind abrufbar auf der Internetseite der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de/landesverbaende) unter der Rubrik „Medizinische Rehabilitation“ in der Unterrubrik „Verletzungsartenverfahren“.

Erfüllung der Anforderungen an die personelle Ausstattung und der räumlichen Anforderungen für Regionales Traumazentrum (RTZ) oder Überregionales Traumazentrum (ÜTZ) nach dem „Weißbuch Schwerverletztenversorgung – Empfehlungen zur Struktur, Organisation, Ausstattung sowie Förderung von Qualität und Sicherheit in der Schwerverletztenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland“; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e. V., 3. erweiterte Auflage 2019, Seiten 16 bis 17 und Seiten 18 bis 20.
  Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie
LG Wirbelsäuleneingriffe
LG Endoprothetik Hüfte
LG Endoprothetik Knie
LG Urologie
LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
LG Thoraxchirurgie
LG HNO
LG Herzchirurgie
LG Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (MKG)
 FA NeurochirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
28WirbelsäuleneingriffeMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Neurochirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG NeurochirurgieCT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie  
29ThoraxchirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Komplexe Pneumologie
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA ThoraxchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit

Sofern LG Herzchirurgie am Standort erbracht wird: abweichend mindestens zwei FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
  Auswahl-
kriterium
LG Herzchirurgie
LG Komplexe Pneumologie
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Neurochirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 FA Radiologie  
30Bariatrische ChirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe GastroenterologieCT jederzeit
oder MRT jederzeit
FA ViszeralchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe Gastroenterologie Mindestens ein OP-Tisch mit einer Tragfähigkeit von mindestens 225 Kilogramm   
31LebereingriffeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Gastroenterologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie
 
Auswahl-
kriterium
LG Lebertransplantation
LG Palliativmedizin
LG Pankreaseingriffe
LG Komplexe Gastroenterologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
 Interventionelle Endoskopie einschließlich endoskopischer retrograder Cholangiopankreatikographie (ERC/P) jederzeit,
interventionelle Radiologie jederzeit,
diagnostische Angiographie jederzeit
   
32ÖsophaguseingriffeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
interventionelle Endoskopie jederzeit
FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon drei FA Viszeralchirurgie und davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie,
Davon zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
 
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
LG ThoraxchirurgieDiagnostische Angiographie   
33PankreaseingriffeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
Interventionelle Endoskopie einschließlich ERC/P
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens drei FA mit ZW
spezielle Viszeralchirurgrie und zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
 
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe Endokrinologie und Diabetologie
LG Lebereingriffe
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
 Interventionelle Radiologie,
Diagnostische Angiographie
   
34Tiefe RektumeingriffeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe Gastroenterologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie
 
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
 Interventionelle Endoskopie jederzeitZW Proktologie  
35AugenheilkundeMindest-
voraus-
setzung
 LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Sonographiegerät,
Gonioskopie,
Ophtalmoskopie,
Fluoreszenzangiographie
FA AugenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Innere Medizin
LG MKG

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
 Optische Kohärenztomographie (OCT)   
36Haut- und GeschlechtskrankheitenMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Urologie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Lasertherapie,
Photo(chemo)therapie,
Balneophototherapie
FA Haut- und GeschlechtskrankheitenDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Neurochirurgie
LG Urologie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG HNO
LG MKG
LG Thoraxchirurgie
 FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
ZW Allergologie
  
37MKGMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Panendoskop,
B-Bild-Sonograph,
CT,
Orthopantomogramm (OPG)-Röntgengerät
FA Mund-Kiefer-GesichtschirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
Auswahl-
kriterium
LG Neurochirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik oder
LG Revision Knieendoprothese

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Augenheilkunde
LG HNO
    
38UrologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe NephrologieEndoskop,
Laparoskop,
Sonographiegerät (einschließlich Doppler- oder Duplex-Sonographie)
FA UrologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
Auswahl-
kriterium
LG Komplexe NephrologieLG Allgemeine Frauenheilkunde

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
CT,
MRT,
PET oder PET-CT,
Roboter-assistierte Chirurgie
FA Urologie mit ZW Andrologie  
39Allgemeine FrauenheilkundeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
  FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin  
40Ovarial-CAMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Urologie FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP Gynäkologische OnkologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit SP Gynäkologische Onkologie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Palliativmedizin
LG Senologie
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin  
41SenologieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
  FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Ovarial-CA
LG Palliativmedizin
LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Onkologie
FA für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
  
42GeburtenMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
  FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Spezielle Geburtshilfe und PerinatalmedizinFA anwesend:
jederzeit
 
43Perinataler SchwerpunktMindest-
voraus-
setzung
     Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe III gemäß Nummer III der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurde


Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
44Perinatalzentrum Level 1Mindest-
voraus-
setzung
     Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe I gemäß Nummer I der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurde

Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
  Auswahl-
kriterium
   FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie  
45Perinatalzentrum Level 2Mindest-
voraus-
setzung
     Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe II gemäß Nummer II der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 16.06.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurde

Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
46Allgemeine Kinder- und
Jugendmedizin
Mindest-
voraus-
setzung
 LG Intensivmedizin FA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Perinataler Schwerpunkt oder LG Perinatalzentrum Level 1 oder
LG Perinatalzentrum Level 2
LG Geburten
LG Intensivmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
  FA Kinder- und Jugendchirurgie  
47Spezielle Kinder- und
Jugendmedizin
Mindest-
voraus-
setzung
Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin

Zusätzlich außer in Fachkrankenhäusern, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Perinatalzentrum Level 2
LG Intensivmedizin
  FA Kinder- und Jugendmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens einer ZW oder einem SP:

ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und Diabetologie
ZW Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
ZW Kinder- und Jugend-Nephrologie
ZW Kinder- und Jugend-Pneumologie
ZW Kinder- und Jugend-Rheumatologie
SP Kinder- und Jugend-Kardiologie
SP Kinder- und Jugend-Neuropädiatrie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit

Davon drei FA mit ZW oder SP:
ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und Diabetologie
ZW Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
ZW Kinder- und Jugend-Nephrologie
ZW Kinder- und Jugend-Pneumologie
ZW Kinder- und Jugend-Rheumatologie
SP Kinder- und Jugend-Kardiologie
SP Kinder- und Jugend-Neuropädiatrie
 
Auswahl-
kriterium
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Perinataler Schwerpunkt oder
LG Perinatalzentrum Level 1 oder
LG Perinatalzentrum Level 2
     
48Kinder-Hämatologie und ‑Onkologie – StammzelltransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive Beatmung (einschließlich HFNC)

Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden:
Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr
FA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen

Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz S. 4997 vom 16.05.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 1. November 2023 (BAnz AT 22.12.2023 B1) geändert wurde
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Komplexe Pneumologie
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltransplantation
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Leukämie und Lymphome
Telemedizinische BehandlungFA Transfusionsmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  
49Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und LymphomeMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Palliativmedizin
CT jederzeit
oder MRT jederzeit
FA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen

Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997 vom 16.05.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 1. November 2023 (BAnz AT 22.12.2023 B1) geändert wurde
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Komplexe Pneumologie
LG Leukämie und Lymphome
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Stammzelltransplantation
Telemedizinische BehandlungFA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  
50HNOMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
 Elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA)FA Hals-Nasen-OhrenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG MKGMRT,
PET-CT,
Doppler- oder Duplex-Sonographien
ZW Allergologie  
51CochleaimplantateMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG HNO
LG Intensivmedizin
 ERAFA für Hals-Nasen-OhrenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG MKGMRT,
PET-CT,
Doppler- oder Duplex-Sonographien
FA Phoniatrie und Pädaudiologie  
52NeurochirurgieMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Allgemeine Neurologie
LG Stroke Unit
Elektroenzephalogramm (EEG),
Evozierte Potentiale,
Elektromyographie (EMG),
Elektroneurographie (ENG),
Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie,
CT jederzeit,
MRT
FA NeurochirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
 
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Neurologie
LG Stroke Unit
LG Wirbelsäulenchirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik oder
LG Revision Knieendoprothese
LG HNO
LG MKG
LG Palliativmedizin
MRT jederzeitFA Radiologie mit SP Neuroradiologie
ZW Spezielle Schmerztherapie
  
53Allgemeine NeurologieMindest-
voraus-
setzung
Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Intensivmedizin
CT oder MRT (Teleradiologie möglich),
EEG,
EMG,
Evozierte Potentiale,
ENG,
Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie,
Schluckdiagnostik
FA NeurologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Geriatrie
LG Neurochirurgie

Mindestens einer der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Augenheilkunde
LG HNO
PolysomnographieFA Neurologie mit ZW Geriatrie oder
ZW Intensivmedizin oder ZW Palliativmedizin oder
ZW Schlafmedizin
  
54Stroke UnitMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
LG Intensivmedizin
LG Neurochirurgie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
CT jederzeit oder MRT jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich),
CT-Angiographie jederzeit oder MR-Angiographie jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich),
Intra- und extrakranielle Sonographie einschließlich Farbduplex jederzeit,
Transthorakale Echokardiographie (TTE),
TEE,
Systemische Fibrinolyse jederzeit
FA NeurologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Neurochirurgie
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)

Mindestens einer der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie
 Neuroradiologische Behandlungsmöglichkeit (einschließlich Thrombektomie) jederzeit mindestens in Kooperation,
DSA
FA Radiologie mit SP Neuroradiologie
FA Innere Medizin und Kardiologie
  
55Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)Mindest-
voraus-
setzung
LG IntensivmedizinLG Allgemeine
Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
CT oder MRT (Teleradiologie möglich),
EKG,
EEG,
EMG,
Elektrisch evozierte Potenziale (EVP),
Motorisch evozierte Potenziale (MEP),
Mobiles Ultraschallgerät einschließlich Farbduplex
FA Neurochirurgie
FA Neurologie
FA Neuropädiatrie
FA Physikalische und Rehabilitative Medizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine
Innere Medizin
LG Allgemeine
Neurologie
     
56GeriatrieMindest-
voraus-
setzung
Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder LG Revision Knieendoprothese

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
CT oder für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, mindestens in KooperationFA Allgemeinmedizin,
FA Innere Medizin, FA Neurologie,
FA Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
FA Psychiatrie und Psychotherapie mit ZW Geriatrie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA Neurologie oder FA Physikalische und Rehabilitative Medizin mit ZW Geriatrie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
  Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Chirurgie
LG Palliativmedizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
     
57PalliativmedizinMindest-
voraus-
setzung
Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin
oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
 ZW PalliativmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens zwei FA mit ZW Palliativmedizin
 
Auswahl-
kriterium
LG Intensivmedizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
LG Geriatrie FA Kinder- und Jugendmedizin  
   Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
     
58DarmtransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
Auswahl-
kriterium
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
59HerztransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche

Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie

Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden: LG Allgemeine ChirurgieHerzkatheterlabor (Rechts- und Linkskatheter),
Herz-Lungen-Maschine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Herzchirurgie
FA Innere Medizin und Kardiologie
ZW Transplantationsmedizin
Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens drei FA Herzchirurgie und drei FA Innere Medizin und Kardiologie
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
  Auswahl-
kriterium
LG Thoraxchirurgie

Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden:
LG Allgemeine Chirurgie
 ECMOFA Thoraxchirurgie
FA Innere Medizin und Pneumologie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
60LebertransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Gastroenterologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
ZW Transplantationsmedizin
Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie und drei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
Auswahl-
kriterium
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
61LungentransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Pneumologie
LG Herzchirurgie oder
LG Thoraxchirurgie
 Herz-Lungen-Maschine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Fünf FA Herzchirurgie und ein FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft jederzeit
oder drei FA Thoraxchirurgie und ein FA Herzchirurgie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
Auswahl-
kriterium
  ECMOFA Kinder- und Jugendmedizin
mit ZW Transplantationsmedizin
  
62NierentransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex

Mindestens zwei der folgenden LG:
LG Komplexe Nephrologie oder
LG Urologie oder mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
LG Komplexe Nephrologie
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
FA Urologie
FA Innere Medizin und Nephrologie
ZW Transplantationsmedizin
Neun FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie, drei FA Urologie und drei FA Innere Medizin und Nephrologie
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
  Auswahl-
kriterium
LG Urologie

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
63PankreastransplantationMindest-
voraus-
setzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex

Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
 Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Transplantationsbeauftragter

Interdisziplinäre Transplantkonferenz
Auswahl-
kriterium
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
  FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
  
64IntensivmedizinMindest-
voraus-
setzung
  Notfall-Labor am Standort oder Notfall-Labor in Kooperation plus PoC-LaboranalytikFA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
FA Anästhesiologie
Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Intensivmedizin oder ein FA Anästhesiologie
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
Qualitätsanforderung Komplex  Verfügbarkeit folgender Untersuchungs-/Behandlungsverfahren auf der Intensivstation:
a. Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit
b. Flexible Bronchoskopie täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr
c. Ultraschall-Verfahren täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr:
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr,
Notfall-Labor am Standort plus PoC-Laboranalytik
FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens zwei FA mit ZW Intensivmedizin

Ständige Arztpräsenz auf der Intensivstation (Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden)
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
  Qualitätsanforderung Hochkomplex  Verfügbarkeit folgender Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren auf der Intensivstation:
a. Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit
b. Flexible Bronchoskopie jederzeit
c. Ultraschall-Verfahren
jederzeit: Abdomen,
TTE,
TEE am Standort,
täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr,
Notfall-Labor am Standort plus PoC-Laboranalytik
ZW IntensivmedizinDrei FA mit ZW Intensivmedizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit

Jederzeit Arztpräsenz auf der Intensivstation (Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden)
Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen
65NotfallmedizinMindest-
voraus-
setzung
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Chirurgie
 Ultraschall,
Videolaryngoskopie,
Möglichkeit zur nichtinvasiven und invasiven Beatmung oder Transportbeatmung,
Sauerstofftherapie,
Blutgasanalyse,
Röntgen,
CT jederzeit,
Telemedizinische Behandlung,
Monitoring von Elektrokardiogramm (EKG)
FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung jeweils mit ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin
Fünf FA, die fachlich, räumlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung in der Notaufnahme zugeordnet sind, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit

davon mindestens drei FA mit der ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin

Davon bis zum 31.12.2028 maximal zwei FA in der Zusatz-Weiterbildungsphase zur ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin
Erfüllung der Voraussetzungen der Basisnotfallversorgung gemäß den §§ 8 bis 12 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch den Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist