Synopse zur Änderung an
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

Erstellt am: 08.04.2023

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz - KHPflEG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2793
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 460/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3876
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 460/1/22
    14.10.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/62 , S. 6981-6990

    Beschlüsse:

    S. 6990A - Überweisung (20/3876)
    19.10.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 426-427

    Beschlüsse:

    S. 427 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (460/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 460/22(B)
    28.10.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4232
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4445
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4708
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    30.11.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8804-8817

    Beschlüsse:

    S. 8816D - Annahme in Ausschussfassung (20/3876, 20/4708)
    02.12.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8817-8817

    Beschlüsse:

    S. 8817A - Annahme in Ausschussfassung (20/3876, 20/4708)
    02.12.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 630/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  13. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 630/1/22
    07.12.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 538-538

    Beschlüsse:

    S. 538 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (630/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 630/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Zahlreiche Änderungen und Klarstellungen zur Umsetzung kurzfristigen, sich teilweise aus dem Koalitionsvertrag ergebenden Regelungsbedarfs im Krankenhausbereich, insbes. betr. Verbesserung der Personalsituation in der Pflege, Beschleunigung der Verhandlungen der Pflegebudgets für psychiatrische und psychosomatischen Einrichtungen, Verwaltungsvereinfachung für Krankenkassen und Krankenhäuser bei Aufschlägen durch elektronische Datenverarbeitung, Datenübertragung und Krankenhausabrechnungsprüfungen durch MD, Krankenhaus und Krankenkasse, Ausnahmeregelung und Berichtsvorlagefristen zur Leistungsabrechnung, Krankenhauszukunftsfonds und Evaluation, Fixkostendegressionsabschlag, Landesbasisfallwert im Fallpauschalensystem, Weiterentwicklung der digitalen medizinischen Versorgung, Telematikinfrastruktur, E-Rezept, elektronische Patientenakte, Begutachtungsrhythmus;
Änderung von 5 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur verbindlichen Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Zahlreiche Änderungen und Ergänzungen, u.a. betr. Einführung einer tagesstationären Behandlung ohne Übernachtung mit spezieller sektorengleicher Vergütung, Verträge zur Heilmittelversorgung, Ermittlung und Sicherstellung einer angemessenen Personalausstattung, bundesweite Anwendung und Vergleichbarkeit der Bemessungsverfahren durch Verzicht auf den Vorrang von Entlastungstarifverträgen, elektronische Gesundheitskarte und elektronische Patientenakte, Einführung, Finanzierung und Einbindung von Telematikinfrastruktur, finanzielle Stärkung der Pädiatrie und der Geburtshilfe; Evaluierungen und Berichterstattung;
Änderung von 3 weiteren Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Fünfzehntes Kapitel - Weitere Übergangsvorschriften

(1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.
(2) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Abweichend von Satz 1 erhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. Sofern die in Satz 1 oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.
(3) Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab. Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, über ein von den Apotheken für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Person abzurechnen. Bei Personen, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist. Die Vergütung für in Absatz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht worden sind, ist bis zum 31. März 2024 abzurechnen.