Synopse zur Änderung an
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) (SGB 2)

Erstellt am: 06.05.2023

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Änderung basiert auf:
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.12.2022

Verkündet am:
20.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2328
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 456/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3873
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6633-6654

    Beschlüsse:

    S. 6654D - Überweisung (20/3873)
    13.10.2022
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 456/1/22
    17.10.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 414-421

    Beschlüsse:

    S. 421 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (456/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 456/22(B)
    28.10.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4226
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/65 , S. 7366-7366

    Beschlüsse:

    S. 7366C - Überweisung (20/4226)
    09.11.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4360
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    09.11.2022
  10. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4372
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7470-7499

    Beschlüsse:

    S. 7493A - Annahme in Ausschussfassung (20/3873, 20/4360)
    S. 7496A - Annahme in Ausschussfassung (20/3873, 20/4360)
    10.11.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7496-7496

    Beschlüsse:

    S. 7496B - Annahme in Ausschussfassung (20/3873, 20/4360)
    10.11.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 574/22
    Urheber: Bundestag
    10.11.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1027 , S. 447-457

    Beschlüsse:

    S. 457 - Versagung der Zustimmung (574/22), gem. Art. 91e Abs. 3 u. Art. 104a Abs. 4 GG
    14.11.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 574/22(B)
    14.11.2022
  16. Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die BRg
    BR-Drucksache 587/22
    Urheber: Bundesregierung
    14.11.2022
  17. Unterrichtung über Zustimmungsversagung durch den BR
    BT-Drucksache 20/4466
    Urheber: Bundesrat
    15.11.2022
  18. Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die BRg
    BT-Drucksache 20/4467
    Urheber: Bundesregierung
    15.11.2022
  19. Vermittlungsvorschlag
    BT-Drucksache 20/4600
    Urheber: Vermittlungsausschuss
    23.11.2022
  20. Geschäftsordnungsantrag auf Aufsetzung auf die TO
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8289-8291

    Beschlüsse:

    S. 8291D - Annahme Geschäftsordnungsantrag ()
    25.11.2022
  21. Abstimmung über Vermittlungsvorschlag
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8292-8297

    Beschlüsse:

    S. 8304A - Annahme (20/4600)
    25.11.2022
  22. Protokollerklärung/Begleiterklärung zum Vermittlungsverfahren
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8353-8354
    25.11.2022
  23. Unterrichtung über Beschluss des BT
    BR-Drucksache 610/22
    Urheber: Bundestag
    25.11.2022
  24. BR-Sitzung
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 477-487

    Beschlüsse:

    S. 487 - Zustimmung (610/22), gem. Art. 91e Abs. 3 u. Art. 104a Abs. 4 GG
    25.11.2022
  25. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 610/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Reform des Grundsicherungssystems: Ablösung der sog. Hartz-IV-Regelungen durch Einführung eines Bürgergeldes zum 01. Januar 2023 sowie Entfristung der Regelungen zum Sozialen Arbeitsmarkt: Fortschreibung der Regelbedarfe, Anhebung der Regelbedarfsstufen, Neuregelung der Leistungsminderungen (sog. Sanktionen), Bagatellgrenze für Rückforderungen, zweijährige Karenzzeit für Wohnung und Vermögen sowie Anerkennung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe, Erhöhung der Vermögensfreibeträge nach Ablauf der Karenzzeit, Nichtberücksichtigung der Rücklagen für die Altersvorsorge, Erhöhung der Freibeträge für Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie für Auszubildende, Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses anhand eines Plans zur Verbesserung der Teilhabe zwischen Arbeitsuchendem und Jobcenter (sog. Kooperationsplan), sechsmonatige Vertrauenszeit ohne Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen, Schlichtungsmechanismus, Regelinstrument zur ganzheitlichen Betreuung (Coaching), Abschaffung des Vermittlungsvorrangs, Weiterbildungsgeld, Entfristung der Weiterbildungsprämie, drittes Umschulungsjahr, Bürgergeldbonus, Förderung von Grundkompetenzen, Kostenübernahme einer sozialpädagogischen Begleitung während einer Weiterbildung, Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes, befristete Aussetzung der Zwangsverrentung, Regelungen zur Erreichbarkeit, zahlr. Maßnahmen zum Bürokratieabbau, u.a. Wegfall des Anspruchs auf Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der Einkommensanrechnung des Mutterschaftsgelds, Anpassungen und Klarstellungen im Sozialen Entschädigungsrecht;
Neufassung, Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie Änderung der Überschrift in Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende –, Änderungen in 7 weiteren Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen sowie Folgeänderungen in 17 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Einführung eines Bürgergeldes
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. November 2019 zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II (1 Bvl 7/16)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlr. Änderungen, inbes. betr. die Leitmaxime des SGB II (Grundsatz des Förderns: Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt), Verstärkung der (ganzheitlichen) Beratung und Betreuung, Möglichkeit der aufsuchenden und sozialraumorientierten Beratung, Anerkennung der Heizungskosten nur in angemessener Höhe, Selbstauskunft zu Vermögenswerten und Vorlage eines Nachweises lediglich auf Aufforderung des Jobcenters, Erweiterung des begleitenden Coachings für Langzeitarbeitslose nach Beginn einer Arbeitsaufnahme auf 9 Monate und Ausweitung auf junge Azubis, Anpassungen der Hinzuverdienstregeln für Schüler und Studierende für den Zeitraum nach Schulabschluss bis zur Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums, Dynamisierung der Freibeträge, Wegfall des Vermittlungsvorrangs bei Existenzgründungen, Anrechnung des Leistungsbezugs im Jahr 2022 auf die Karenzzeit, keine Karenzzeit bei Leistungsberechtigung von 1 Monat, Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus Erbschaften im Zuflussmonat und Zuschlagung im Folgemonat als Vermögen, Berücksichtigung von Rehabilitationsbedarfen im Kooperationsplan, erste Einladung zur Erstellung des Kooperationsplans ohne Rechtsfolgenbelehrung, Klarstellung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, redaktionelle Korrekturen, Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderungen in 5 Gesetzen sowie Folgeänderungen in 2 weiteren Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: Begrenzung der sog. Karenzzeit auf 1 Jahr, Reduzierung des Schonvermögens in der Karenzzeit auf 40.000 Euro für Leistungsberechtigte und Erhöhung des Freibetrags um jeweils 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft, Härtefallregelung für selbst genutztes Wohneigentum mit höheren Wohnflächen, Streichung der sechsmonatigen Vertrauenszeit, Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen von Beginn des Leistungsbezugs an (dreistufiges Sanktionssystem mit Minderung um 10 bis zu 30 Prozent bei wiederholten Pflichtverletzungen);
Erneute Änderungen zahlr. §§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch

Protokollerklärung der Bundesregierung zum Vermittlungsverfahren: Überprüfung der Vermögensfreistellung für die Altersvorsorge im Rahmen anstehender Reformen der Alterssicherung, Prüfung der Einführung eines zusätzlichen einmaligen Bedarfs für die Anschaffung energieeffizienter Haushaltsgroßgeräte, nähere Bestimmungen zur Erreichbarkeit durch Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 iVm Satz 2: Mit GG vereinbar gem. BVerfGE v. 28.4.2022 I 1023 - 1 BvL 12/20