Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung | Abschnitt 4 - Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten
(1) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 4, den §§ 143 und 151 entstehen.
(1) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 4, den §§ 143 und 151 entstehen.
(2) Den Für Aufwendungen der Jahre 2024 bis 2029 werden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 erstattet. pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung der Aufwendungen des Vorjahres. Die Festsetzung des Pauschalbetrages für das Jahr 2024 erfolgt dabei auf Grundlage der für die Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 nach § 20 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt haben, jeweils für das Jahr 2023 gezahlten Erstattungsbeträge. Der sich daraus ergebende Betrag wird einmalig für das Jahr 2024 um 10 Prozent erhöht. Der für das Jahr 2024 erhöhte Betrag sowie in den Folgejahren der Betrag nach Satz 2 werden um den Prozentsatz verändert, um den sich die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 9, den §§ 144 und 148 am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird danach um den Prozentsatz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich der Familienangehörigen für Leistungen der Krankenbehandlung, mit Ausnahme für Leistungen der Hilfsmittelversorgung, nach dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster und Zweiter Titel sowie Siebter und Achter Abschnitt des Fünften Buches jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben.
(2) Den Für Aufwendungen der Jahre 2024 bis 2029 werden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 erstattet. pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung der Aufwendungen des Vorjahres. Die Festsetzung des Pauschalbetrages für das Jahr 2024 erfolgt dabei auf Grundlage der für die Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 nach § 20 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt haben, jeweils für das Jahr 2023 gezahlten Erstattungsbeträge. Der sich daraus ergebende Betrag wird einmalig für das Jahr 2024 um 10 Prozent erhöht. Der für das Jahr 2024 erhöhte Betrag sowie in den Folgejahren der Betrag nach Satz 2 werden um den Prozentsatz verändert, um den sich die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 9, den §§ 144 und 148 am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird danach um den Prozentsatz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich der Familienangehörigen für Leistungen der Krankenbehandlung, mit Ausnahme für Leistungen der Hilfsmittelversorgung, nach dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster und Zweiter Titel sowie Siebter und Achter Abschnitt des Fünften Buches jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben.
(3) Der von den einzelnen Ländern Ab dem 1. Januar des dritten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes zur zu tragende Anteil am Pauschalbetrag Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts folgenden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach Absatz 1 pauschal abgegolten. Ab diesem Zeitpunkt werden 2 bestimmt sich nach deren Anteil an der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 9, den §§ 144 und 148 am 1. Juli des jeweiligen Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden jährlichen Anteile am Pauschalbetrag bekannt. Die zuständige Verwaltungsbehörde zahlt ihren jeweiligen Anteil am Pauschalbetrag in Teilbeträgen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen Krankenkassen. Verwaltungskosten Der jeweils für das erste Kalenderhalbjahr zu zahlende Teilbetrag wird als Abschlagszahlung in Höhe von 5 40 Prozent des Pauschalbetrages nach Satz 1 erstattet. Näheres zur Pauschalabgeltung regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die die Bundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abschließt. Die Verwaltungsvereinbarung kann auch eine vorläufige Regelung treffen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Vorjahres zum 1. Juli Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Jahres geleistet. Der verbleibende Restbetrag ist zum Ende des Kalenderjahres zu leisten.
(3) Der von den einzelnen Ländern Ab dem 1. Januar des dritten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes zur zu tragende Anteil am Pauschalbetrag Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts folgenden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach Absatz 1 pauschal abgegolten. Ab diesem Zeitpunkt werden 2 bestimmt sich nach deren Anteil an der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 9, den §§ 144 und 148 am 1. Juli des jeweiligen Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden jährlichen Anteile am Pauschalbetrag bekannt. Die zuständige Verwaltungsbehörde zahlt ihren jeweiligen Anteil am Pauschalbetrag in Teilbeträgen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen Krankenkassen. Verwaltungskosten Der jeweils für das erste Kalenderhalbjahr zu zahlende Teilbetrag wird als Abschlagszahlung in Höhe von 5 40 Prozent des Pauschalbetrages nach Satz 1 erstattet. Näheres zur Pauschalabgeltung regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die die Bundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abschließt. Die Verwaltungsvereinbarung kann auch eine vorläufige Regelung treffen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Vorjahres zum 1. Juli Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Jahres geleistet. Der verbleibende Restbetrag ist zum Ende des Kalenderjahres zu leisten.
(4) Der Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zu dem verteilt den Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Höhe von 75 Prozent Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung einigen, entscheidet eine Schiedsstelle über die Krankenkassen nach ihrem Anteil an den risikoadjustierten Zuweisungen Einzelheiten der Pauschalabgeltung. Die Entscheidung der Schiedsstelle bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Die Schiedsstelle besteht aus dem Gesundheitsfonds nach § 266 einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je zwei Vertretern und Vertreterinnen der Bundesstelle für Soziale Entschädigung und des Fünften Buches. Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Der oder die Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von der Bundesstelle für Soziale Entschädigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam bestellt. Können verteilt den Pauschalbetrag in Höhe von 25 Prozent nach ihrem jeweiligen Anteil an den Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind. Die Ermittlung des Anteils einer Krankenkasse an den risikoadjustierten Zuweisungen erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse des zum Zeitpunkt der Verteilung aktuell abgeschlossenen Jahresausgleichs nach § 266 Absatz 7 Satz 3 des Fünften Buches. Für die landwirtschaftliche Krankenkasse ist aus dem Anteil an dem Pauschalbetrag nach Absatz 2, der nach risikoadjustierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds verteilt wird, vorab ein Anteil abzuziehen, der sich nach dem Verhältnis die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen am 1. Juli des Vorjahres bemisst und an die landwirtschaftliche Krankenkasse auszuzahlen ist. Die Krankenkassen melden dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht auf einzelne nach Aufforderung die Anzahl oder der alle unparteiischen Mitglieder einigen, werden diese vom Bundesministerium Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151. Maßgebend für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestellt. die Anzahl der Anspruchsberechtigten sind jeweils die Verhältnisse zum 1. Juli des Vorjahres.
(4) Der Können sich die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zu dem verteilt den Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Höhe von 75 Prozent Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung einigen, entscheidet eine Schiedsstelle über die Krankenkassen nach ihrem Anteil an den risikoadjustierten Zuweisungen Einzelheiten der Pauschalabgeltung. Die Entscheidung der Schiedsstelle bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Die Schiedsstelle besteht aus dem Gesundheitsfonds nach § 266 einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je zwei Vertretern und Vertreterinnen der Bundesstelle für Soziale Entschädigung und des Fünften Buches. Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Der oder die Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von der Bundesstelle für Soziale Entschädigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam bestellt. Können verteilt den Pauschalbetrag in Höhe von 25 Prozent nach ihrem jeweiligen Anteil an den Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 des Fünften Buches familienversichert sind. Die Ermittlung des Anteils einer Krankenkasse an den risikoadjustierten Zuweisungen erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse des zum Zeitpunkt der Verteilung aktuell abgeschlossenen Jahresausgleichs nach § 266 Absatz 7 Satz 3 des Fünften Buches. Für die landwirtschaftliche Krankenkasse ist aus dem Anteil an dem Pauschalbetrag nach Absatz 2, der nach risikoadjustierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds verteilt wird, vorab ein Anteil abzuziehen, der sich nach dem Verhältnis die Bundesstelle für Soziale Entschädigung und der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen am 1. Juli des Vorjahres bemisst und an die landwirtschaftliche Krankenkasse auszuzahlen ist. Die Krankenkassen melden dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nicht auf einzelne nach Aufforderung die Anzahl oder der alle unparteiischen Mitglieder einigen, werden diese vom Bundesministerium Anspruchsberechtigten nach § 57 Absatz 3 und 4 und den §§ 143 und 151. Maßgebend für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestellt. die Anzahl der Anspruchsberechtigten sind jeweils die Verhältnisse zum 1. Juli des Vorjahres.
(5) Die Mitglieder Für Aufwendungen ab dem Jahr 2030 werden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach Absatz 1 ebenfalls pauschal abgegolten. Der Berechnung Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Auslagen werden ihnen in entsprechender Anwendung des Pauschalbetrages Bundesreisekostengesetzes erstattet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind valide Daten zugrunde zu legen. an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(5) Die Mitglieder Für Aufwendungen ab dem Jahr 2030 werden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach Absatz 1 ebenfalls pauschal abgegolten. Der Berechnung Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Auslagen werden ihnen in entsprechender Anwendung des Pauschalbetrages Bundesreisekostengesetzes erstattet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind valide Daten zugrunde zu legen. an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(6) Bis Näheres zu den Pauschalabgeltungen nach den Absätzen 2 und 5, einschließlich der zu deren Einführung erforderlichen Melde- und Datenaustauschverfahren sowie die Einzelheiten zur Entscheidung Durchführung der Schiedsstelle gelten Verfahren, regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die Absätze 1 die Bundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abschließt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und 2. Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder.
(6) Bis Näheres zu den Pauschalabgeltungen nach den Absätzen 2 und 5, einschließlich der zu deren Einführung erforderlichen Melde- und Datenaustauschverfahren sowie die Einzelheiten zur Entscheidung Durchführung der Schiedsstelle gelten Verfahren, regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die Absätze 1 die Bundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abschließt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und 2. Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder.
(8) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(9) Soweit es ab dem Jahr 2030 an einer Regelung für die Festsetzung des Pauschalbetrages nach Absatz 5 fehlt, gelten die Absätze 2 bis 4 sowie 10 entsprechend.
(10) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde kalenderhalbjährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent der Pauschalbeträge nach den Absätzen 2 und 5 erstattet.