Synopse zur Änderung an
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Erstellt am: 01.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 9 - Entschädigungszahlungen | Abschnitt 1 - Entschädigungszahlungen an Geschädigte

(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1.
434 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.
868 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.
1 302 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.
1 736 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.
2 169 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1.
434 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.
868 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.
1 302 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.
1 736 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.
2 169 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
1.
Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2.
Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3.
Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4.
blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5.
Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.

Kapitel 9 - Entschädigungszahlungen | Abschnitt 2 - Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene

(1) Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1 144 193 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 54 56 Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist.
(1) Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1 144 193 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 54 56 Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.
(3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädigungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft heiraten.

Kapitel 9 - Entschädigungszahlungen | Abschnitt 2 - Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene

(1) Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2) Die Abfindung beträgt 137 337 143 160 Euro. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(2) Die Abfindung beträgt 137 337 143 160 Euro. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.

Kapitel 9 - Entschädigungszahlungen | Abschnitt 2 - Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene

(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 423 441 Euro.
(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 423 441 Euro.
(2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 662 690 Euro.
(2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 662 690 Euro.
(3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.
(4) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt
1.
für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt wird, wenn diese die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
2.
in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskindergeldgesetzes sowie in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.

Kapitel 9 - Entschädigungszahlungen | Abschnitt 2 - Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene

(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
1.
für ein noch lebendes Elternteil 271 282 Euro,
2.
für beide Elternteile je 163 170 Euro.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
1.
für ein noch lebendes Elternteil 271 282 Euro,
2.
für beide Elternteile je 163 170 Euro.
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
1.
Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
2.
Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.

Kapitel 15 - Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände

(1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen Hilfen ausschließlich im Inland. Fahrkosten zu Traumaambulanzen werden für Fahrten im Inland übernommen. § 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im Inland. Besteht unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind, nach § 51 übernommen werden.
(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
1.
2 821 941 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
2.
8 461 820 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
3.
14 102 700 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.
22 564 23 521 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.
31 026 32 342 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
1.
2 821 941 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
2.
8 461 820 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
3.
14 102 700 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.
22 564 23 521 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.
31 026 32 342 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2 821 941 Euro, bei Vollwaisen 3 797 958 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8 461 820 Euro.
(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2 821 941 Euro, bei Vollwaisen 3 797 958 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8 461 820 Euro.
(6) Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen der Schnellen Hilfen. Diese werden im Inland erbracht. Überführungs- und Bestattungskosten werden nach § 99 erstattet.
(7) Leistungen aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurechnen. Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs- oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die Gewalttat ereignet hat.
(8) Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren anhängig sind. Sieht der ausländische Staat Leistungen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berechtigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3 bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67 des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt werden.

Kapitel 19 - Bundesstelle für Soziale Entschädigung

(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung nimmt Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Absätze wahr.
(2) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ist zuständig für die
1.
Aufgaben nach § 60 Absatz 6, § 60a Absatz 6 und § 80 Absatz 3 Satz 3,
2.
Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121) und
3.
Aufgaben als Unterstützungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG.
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt die Länder zur Wahrung der bundeseinheitlichen Gesetzesanwendung bei der Aus- und Fortbildung im Bereich der Sozialen Entschädigung.
(4) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bundeseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädigung insbesondere durch
1.
die Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung der Rechtsverordnung nach § 40,
2.
die Organisation von Veranstaltungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Personen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen,
3. 2.
die Organisation von Erfahrungsaustauschen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Personen, die an der Durchführung dieses Buches beteiligt sind, sind sowie
4. 3.
die Entwicklung von Arbeitshilfen und Formularen,
5.
das Führen eines Verzeichnisses von im Sozialen Entschädigungsrecht erfahrenen medizinischen Gutachtern,
6.
das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126,
7.
die Erstellung des Berichts nach § 132 sowie
8.
das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126.
die Abwicklung von Forschungsprojekten im Bereich der Sozialen Entschädigung.
(4) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bundeseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädigung insbesondere durch
1.
die Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung der Rechtsverordnung nach § 40,
2.
die Organisation von Veranstaltungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Personen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen,
3. 2.
die Organisation von Erfahrungsaustauschen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Personen, die an der Durchführung dieses Buches beteiligt sind, sind sowie
4. 3.
die Entwicklung von Arbeitshilfen und Formularen,
5.
das Führen eines Verzeichnisses von im Sozialen Entschädigungsrecht erfahrenen medizinischen Gutachtern,
6.
das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126,
7.
die Erstellung des Berichts nach § 132 sowie
8.
das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126.
die Abwicklung von Forschungsprojekten im Bereich der Sozialen Entschädigung.
(5) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt weitere Aufgaben Aufgaben, des Bundes, die mit den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung zusammenhängen und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt wird.
(5) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt weitere Aufgaben Aufgaben, des Bundes, die mit den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung zusammenhängen und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt wird.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 bis und nach Absatz 5 kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 60 Absatz 6 und nach Absatz 4 Nummer 2 bis 8 durch Dritte unterstützen lassen.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 bis und nach Absatz 5 kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 60 Absatz 6 und nach Absatz 4 Nummer 2 bis 8 durch Dritte unterstützen lassen.

Kapitel 23 - Vorschriften zu Besitzständen | Abschnitt 1 - Grundsätze und Leistungen

Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn
1.
die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
2.
sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben,
3.
die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und
4.
sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.
Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 22 23 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.
Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn
1.
die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
2.
sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben,
3.
die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und
4.
sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.
Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 22 23 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

Kapitel 23 - Vorschriften zu Besitzständen | Abschnitt 1 - Grundsätze und Leistungen

(1) Witwen und Witwer eines oder einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn
1.
die Schädigung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Buches eintrat,
2.
die Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches bestand,
3.
der oder die Geschädigte aufgrund der Schädigungsfolgen gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die von dem oder der Geschädigten abgeleitete Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachweislich um mindestens 10 Prozent gemindert ist und
4.
sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 enthalten ist.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum 31. Dezember 2023 Anspruch auf
1.
die Grundrente eines Beschädigten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder
2.
eine Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder
3.
mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes
hatte.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte nach dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf
1.
eine Entschädigungszahlung eines Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach § 83 Absatz 1 oder
2.
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 nach einem Pflegegrad mindestens der Stufe 3 oder
3.
mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10
hatte.
(4) Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Leistungen muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten bestanden haben.
(5) Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt 543 566 Euro. Sie beträgt 813 847 Euro für Witwen und Witwer von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(5) Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt 543 566 Euro. Sie beträgt 813 847 Euro für Witwen und Witwer von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(6) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(7) Die Abfindung beträgt 65 089 67 849 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 97 633 101 773 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.
(7) Die Abfindung beträgt 65 089 67 849 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 97 633 101 773 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.
(8) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.