Synopse zur Änderung an
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (SGB 12)

Erstellt am: 05.01.2024

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Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Erster Abschnitt - Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
1.
in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
2.
in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
1.
der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
3.
der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
1.
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.

Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Dritter Abschnitt - Bildung und Teilhabe

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen
1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.
(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem den in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz Prozentsätzen fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.
(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem den in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz Prozentsätzen fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 4 bis 7, jeweils idF d. Art. 3 Nr. 12 G v. 24.3.2011 I 453: IVm § 3 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 27.12.2003 I 3022 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 u. Satz 3 iVm Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.7.2020 I 1992 (2 BvR 696/12). Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE sind diese Vorschriften bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 weiter anwendbar. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 2.6.2021 I 1387 mWv 1.1.2022.

Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Vierter Abschnitt - Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Vierter Abschnitt - Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach dem Bundesversorgungsgesetz Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach dem Bundesversorgungsgesetz Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Fünfter Abschnitt - Gewährung von Darlehen

Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 33, 35 und 35 35a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 33, 35 und 35 35a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung | Erster Abschnitt - Grundsätze

(1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7.
(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei
1.
Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3 und 4,
2.
Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten die Absätze 5 und 6,
3.
Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, gilt Absatz 7.
Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden.
(3) Lebt eine leistungsberechtigte Person
1.
zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) und
2.
ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet,
sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
(4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 Absatz 2 3 entsprechend.
(4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 Absatz 2 3 entsprechend.
(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für
1.
den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird, und jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird,
2.
einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder teilweise möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus ergebenden Höhe,
3.
die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für
1.
Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,
2.
Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
3.
Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder
4.
Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.
Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen.
(6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Leistungsträger hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen.
(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn
1.
eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist oder
2.
die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären.
(+++ § 42a Abs. 3, 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 133b +++)

Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung | Erster Abschnitt - Grundsätze

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente monatlichen Entschädigungszahlung nach § 31 83 des Bundesversorgungsgesetzes, Vierzehnten Buches, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente monatlichen Entschädigungszahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz. § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente monatlichen Entschädigungszahlung nach § 31 83 des Bundesversorgungsgesetzes, Vierzehnten Buches, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente monatlichen Entschädigungszahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz. § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung | Zweiter Abschnitt - Verfahrensbestimmungen

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 2, 3 und 3 3a feststehen und
1.
zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 2, 3 und 3 3a feststehen und
1.
zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
(2) Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist im Verwaltungsakt des ausführenden Trägers anzugeben. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat.
(3) Soweit die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Zehnten Buches vorliegen, ist die vorläufige Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
(4) Steht während des Bewilligungszeitraums fest, dass für Monate, für die noch keine vorläufig bewilligten Leistungen erbracht wurden, kein Anspruch bestehen wird und steht die Höhe des Anspruchs für die Monate endgültig fest, für die bereits vorläufig Geldleistungen erbracht worden sind, kann der ausführende Träger für den gesamten Bewilligungszeitraum eine abschließende Entscheidung bereits vor dessen Ablauf treffen.
(5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Geldleistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Anderenfalls trifft der ausführende Träger nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person eine abschließende Entscheidung für den gesamten Bewilligungszeitraum. Die leistungsberechtigte Person ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von dem der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65, und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommt die leistungsberechtigte Person ihrer Nachweispflicht trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, setzt der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die zu gewährenden Geldleistungen für diese Kalendermonate nur in der Höhe endgültig fest, soweit der Leistungsanspruch nachgewiesen ist. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
(6) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 4, 5, gelten die vorläufig bewilligten Geldleistungen als abschließend festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger über diesen innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung abschließend entschieden hat.
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die Unkenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen zu vertreten hat.
(6) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 4, 5, gelten die vorläufig bewilligten Geldleistungen als abschließend festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger über diesen innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung abschließend entschieden hat.
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die Unkenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen zu vertreten hat.
(7) Die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Geldleistungen sind auf die abschließend festgestellten Geldleistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Geldleistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Geldleistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten.

Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung | Zweiter Abschnitt - Verfahrensbestimmungen

(1) Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Hat ein nach Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen.
(2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete. Bei der Ermittlung bleiben Leistungsberechtigte außer Betracht, für die keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannten anerkannt Bedarfe worden sind. Darüber hinaus bleiben bei der Ermittlung derjenigen diejenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die Bedarfe anerkannt worden sind für
1.
keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Heizung für selbstgenutztes Wohneigentum,
2.
unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder
Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum,
3.
unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und Heizung.
Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1
anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.
(2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete. Bei der Ermittlung bleiben Leistungsberechtigte außer Betracht, für die keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannten anerkannt Bedarfe worden sind. Darüber hinaus bleiben bei der Ermittlung derjenigen diejenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die Bedarfe anerkannt worden sind für
1.
keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Heizung für selbstgenutztes Wohneigentum,
2.
unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder
Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum,
3.
unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und Heizung.
Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1
anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.

Neuntes Kapitel - Hilfe in anderen Lebenslagen

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens | Erster Abschnitt - Einkommen

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
(weggefallen)
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch,
4.
Aufwandsentschädigungen Aufwandspauschalen nach § 1835a 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein der Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches aus Erwerbstätigkeit bei Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen durchführen, oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind, sind oder
d)
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen,
Erbschaften.
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten überschreiten, und
9.
einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen,
10.
Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen und
11.
Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
Erbschaften.
Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden. Bei der Anwendung von Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
(weggefallen)
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch,
4.
Aufwandsentschädigungen Aufwandspauschalen nach § 1835a 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein der Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches aus Erwerbstätigkeit bei Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen durchführen, oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind, sind oder
d)
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen,
Erbschaften.
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten überschreiten, und
9.
einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen,
10.
Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen und
11.
Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
Erbschaften.
Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden. Bei der Anwendung von Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, Einnahmen bei sind für denen den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht wird, worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem diesem Monat, Monat entfallen, so ist die diese einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen zu verteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(7) Einmalige Einnahmen, Einnahmen bei sind für denen den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht wird, worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem diesem Monat, Monat entfallen, so ist die diese einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen zu verteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(+++ § 82 Abs. 3 u. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 82 Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 2 +++)

Fünfzehntes Kapitel - Statistik | Erster Abschnitt - Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

(1) Erhebungsmerkmale bei der den Erhebung Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe a sind: sind für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens einen Monat erbracht werden
1.
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Regelbedarfsstufe, Art der geleisteten Mehrbedarfe,
2.
b)
für Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Abs. Absatz 2 aber noch nicht erreicht haben, zusätzlich zu den unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der Leistung,
3.
c)
für Leistungsberechtigte in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsberechtigte: Wohngemeinde Wohngemeinde, und Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe der des angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen Einkommens und übergegangenen übergegangener Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt,
4.
d)
bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a Nummern 1 bis c 3 genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen,
5.
e)
für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2 bis 7:
a)
aa)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
b)
bb)
die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Gemeinschaft. und
1.
für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens einen Monat erbracht werden:
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Regelbedarfsstufe, Art der geleisteten Mehrbedarfe,
b)
für Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben, zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der Leistung,
c)
für Leistungsberechtigte in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsberechtigte: Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt,
d)
bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen,
e)
für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2 bis 7:
aa)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
bb)
die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und
2.
für Leistungsberechtigte, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohnraums, Art des Trägers.
(1) Erhebungsmerkmale bei der den Erhebung Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe a sind: sind für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens einen Monat erbracht werden
1.
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Regelbedarfsstufe, Art der geleisteten Mehrbedarfe,
2.
b)
für Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Abs. Absatz 2 aber noch nicht erreicht haben, zusätzlich zu den unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der Leistung,
3.
c)
für Leistungsberechtigte in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsberechtigte: Wohngemeinde Wohngemeinde, und Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe der des angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen Einkommens und übergegangenen übergegangener Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt,
4.
d)
bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a Nummern 1 bis c 3 genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen,
5.
e)
für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2 bis 7:
a)
aa)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
b)
bb)
die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Gemeinschaft. und
1.
für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens einen Monat erbracht werden:
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Regelbedarfsstufe, Art der geleisteten Mehrbedarfe,
b)
für Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben, zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der Leistung,
c)
für Leistungsberechtigte in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsberechtigte: Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt,
d)
bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen,
e)
für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2 bis 7:
aa)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
bb)
die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und
2.
für Leistungsberechtigte, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohnraums, Art des Trägers.
(2) (weggefallen)
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f sind für jeden Leistungsberechtigten:
1.
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers, erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art der Leistung nach § 8, am Jahresende erbrachte Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel jeweils getrennt nach in und außerhalb von Einrichtungen,
2.
bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten Kapitel auch die einzelne Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbringung, Leistung durch ein Persönliches Budget,
3.
(weggefallen)
4.
bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten Kapitel zusätzlich
a)
das Bestehen einer Pflegeversicherung,
b)
die Erbringung oder Gründe der Nichterbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern und einer privaten Pflegeversicherung,
c)
die Höhe des anzurechnenden Einkommens, Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches.
(4) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nummer 2 sind:
Art des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach § 8, Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und Leistungen nach § 8.

Fünfzehntes Kapitel - Statistik | Erster Abschnitt - Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind
1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,
3.
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind
1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,
3.
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.

Fünfzehntes Kapitel - Statistik | Erster Abschnitt - Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

(1) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c 3 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 1 Buchstabe c zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
(1) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c 3 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 1 Buchstabe c zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
(2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 1 Buchstabe e wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben.
(2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 1 Buchstabe e wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben.
(3) (weggefallen) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
(3) (weggefallen) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
(4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

Fünfzehntes Kapitel - Statistik | Erster Abschnitt - Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

(1) Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 1 Buchstabe c und e 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
(1) Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 1 Buchstabe c und e 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.

Fünfzehntes Kapitel - Statistik | Zweiter Abschnitt - Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
1.
Persönliche Merkmale,
2.
Art und Höhe der Bedarfe,
3.
Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen und gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
1.
Persönliche Merkmale,
2.
Art und Höhe der Bedarfe,
3.
Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen und gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

Fünfzehntes Kapitel - Statistik | Zweiter Abschnitt - Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind
1.
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,
2.
Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
3.
Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,
4.
Träger der Leistung,
5.
Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,
6.
Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,
7.
gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel,
8.
Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches.
Bezug einer Grundrente.
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind
1.
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,
2.
Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
3.
Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,
4.
Träger der Leistung,
5.
Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,
6.
Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,
7.
gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel,
8.
Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches.
Bezug einer Grundrente.

Fünfzehntes Kapitel - Statistik | Zweiter Abschnitt - Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
Renten wegen Erwerbsminderung,
4.
Versorgungsbezüge,
5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
6.
Renten aus privater Vorsorge,
7.
Vermögenseinkünfte,
8.
Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch,
9.
Erwerbseinkommen,
10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
12.
sonstige Einkünfte.
(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
Renten wegen Erwerbsminderung,
4.
Versorgungsbezüge,
5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
6.
Renten aus privater Vorsorge,
7.
Vermögenseinkünfte,
8.
Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch,
9.
Erwerbseinkommen,
10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
12.
sonstige Einkünfte.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die
1.
dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder
2.
nach ihrer Höhe der die durchschnittlichen durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.
§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die
1.
dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder
2.
nach ihrer Höhe der die durchschnittlichen durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ist (1) Wurde im Oktober 2021 ein eine Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. Wegen dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit unveränderter Höhe auch dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt: Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen.
1.
bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro,
2.
bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro,
3.
bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro,
4.
bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und
5.
bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem öffentlich-rechtlichen Träger oder privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige Bedarfsdeckung für Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.
Ist (1) Wurde im Oktober 2021 ein eine Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. Wegen dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit unveränderter Höhe auch dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt: Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen.
1.
bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro,
2.
bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro,
3.
bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro,
4.
bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und
5.
bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem öffentlich-rechtlichen Träger oder privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige Bedarfsdeckung für Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18. 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.
(1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18. 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 128d Absatz 1 Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2Nachrang der Sozialhilfe
§ 3Träger der Sozialhilfe
§ 4Zusammenarbeit
§ 5Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§ 6Fachkräfte
§ 7Aufgabe der Länder
 
Zweites Kapitel
Leistungen der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze der Leistungen
§ 8Leistungen
§ 9Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 10Leistungsformen
§ 11Beratung und Unterstützung
§ 12Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung
§ 13Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§ 14(weggefallen)
§ 15Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 16Familiengerechte Leistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Anspruch auf Leistungen
§ 17Anspruch
§ 18Einsetzen der Sozialhilfe
§ 19Leistungsberechtigte
§ 20Eheähnliche Gemeinschaft
§ 21Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§ 22Sonderregelungen für Auszubildende
§ 23Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
§ 24Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§ 25Erstattung von Aufwendungen Anderer
§ 26Einschränkung, Aufrechnung
 
Drittes Kapitel
Hilfe zum Lebensunterhalt
  
 Erster Abschnitt
 Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27Leistungsberechtigte
§ 27aNotwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27bNotwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 27cSonderregelung für den Lebensunterhalt
§ 28Ermittlung der Regelbedarfe
§ 28aFortschreibung der Regelbedarfsstufen
§ 29Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
 
 Zweiter Abschnitt
 Zusätzliche Bedarfe
§ 30Mehrbedarf
§ 31Einmalige Bedarfe
§ 32Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§ 32aZeitliche Zuordnung von Beiträgen
§ 33Bedarfe für die Vorsorge
 
 Dritter Abschnitt
 Bildung und Teilhabe
§ 34Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 34aErbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 34bBerechtigte Selbsthilfe
§ 34cZuständigkeit
 
 Vierter Abschnitt
 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35aAufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung
§ 35bSatzung
§ 36Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
 
 Fünfter Abschnitt
 Gewährung von Darlehen
§ 37Ergänzende Darlehen
§ 37aDarlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
§ 38Darlehen bei vorübergehender Notlage
 
 Sechster Abschnitt
 Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
§ 39Vermutung der Bedarfsdeckung
 
 Siebter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 40Verordnungsermächtigung
 
Viertes Kapitel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze
§ 41Leistungsberechtigte
§ 41aVorübergehender Auslandsaufenthalt
§ 42Bedarfe
§ 42aBedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 42bMehrbedarfe
§ 43Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
 Zweiter Abschnitt
 Verfahrensbestimmungen
§ 43aGesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
§ 44Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
§ 44aVorläufige Entscheidung
§ 44bAufrechnung, Verrechnung
§ 44cErstattungsansprüche zwischen Trägern
§ 45Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 45aErmittlung der durchschnittlichen Warmmiete
§ 46Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
 
 Dritter Abschnitt
 Erstattung und Zuständigkeit
§ 46aErstattung durch den Bund
§ 46bZuständigkeit
 
Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit
§ 47Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 48Hilfe bei Krankheit
§ 49Hilfe zur Familienplanung
§ 50Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 51Hilfe bei Sterilisation
§ 52Leistungserbringung, Vergütung
 
Sechstes Kapitel (weggefallen)
 
§ 53(weggefallen)
§ 54(weggefallen)
§ 55(weggefallen)
§ 56(weggefallen)
§ 57(weggefallen)
§ 58(weggefallen)
§ 59(weggefallen)
§ 60(weggefallen)
 
Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege
§ 61Leistungsberechtigte
§ 61aBegriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61bPflegegrade
§ 61cPflegegrade bei Kindern
§ 62Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62aBindungswirkung
§ 63Leistungen für Pflegebedürftige
§ 63aNotwendiger pflegerischer Bedarf
§ 63bLeistungskonkurrenz
§ 64Vorrang
§ 64aPflegegeld
§ 64bHäusliche Pflegehilfe
§ 64cVerhinderungspflege
§ 64dPflegehilfsmittel
§ 64eMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 64fAndere Leistungen
§ 64gTeilstationäre Pflege
§ 64hKurzzeitpflege
§ 64iEntlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
§ 64jDigitale Pflegeanwendungen
§ 64kErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
§ 65Stationäre Pflege
§ 66Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66aSonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
 
Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 67Leistungsberechtigte
§ 68Umfang der Leistungen
§ 69Verordnungsermächtigung
 
Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 70Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71Altenhilfe
§ 72Blindenhilfe
§ 73Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 74Bestattungskosten
 
Zehntes Kapitel
Vertragsrecht
§ 75Allgemeine Grundsätze
§ 76Inhalt der Vereinbarungen
§ 76aZugelassene Pflegeeinrichtungen
§ 77Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
§ 77aVerbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
§ 78Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
§ 79Kürzung der Vergütung
§ 79aAußerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 80Rahmenverträge
§ 81Schiedsstelle
 
Elftes Kapitel
Einsatz des Einkommens und des Vermögens
 
 Erster Abschnitt
 Einkommen
§ 82Begriff des Einkommens
§ 82aFreibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
§ 83Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
§ 84Zuwendungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§ 85Einkommensgrenze
§ 86Abweichender Grundbetrag
§ 87Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§ 88Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
§ 89Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
 
 Dritter Abschnitt
 Vermögen
§ 90Einzusetzendes Vermögen
§ 91Darlehen
 
 Vierter Abschnitt
 Einschränkung der Anrechnung
§ 92Anrechnung bei behinderten Menschen
 
 Fünfter Abschnitt
 Verpflichtungen anderer
§ 93Übergang von Ansprüchen
§ 94Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 95Feststellung der Sozialleistungen
 
 Sechster Abschnitt
 Verordnungsermächtigungen
§ 96Verordnungsermächtigungen
 
Zwölftes Kapitel
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 97Sachliche Zuständigkeit
§ 98Örtliche Zuständigkeit
§ 99Vorbehalt abweichender Durchführung
 
 Zweiter Abschnitt
 Sonderbestimmungen
§ 100Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§ 101Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
 
Dreizehntes Kapitel
Kosten
 
 Erster Abschnitt
 Kostenersatz
§ 102Kostenersatz durch Erben
§ 102aRücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 103Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105Kostenersatz bei Doppelleistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 106Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 107Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 108Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§ 109Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 110Umfang der Kostenerstattung
§ 111Verjährung
§ 112Kostenerstattung auf Landesebene
 
 Dritter Abschnitt
 Sonstige Regelungen
§ 113Vorrang der Erstattungsansprüche
§ 114Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§ 115Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
 
Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen
§ 116Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 116aRücknahme von Verwaltungsakten
§ 117Pflicht zur Auskunft
§ 118Überprüfung, Verwaltungshilfe
§ 119Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§ 120Verordnungsermächtigung
 
Fünfzehntes Kapitel
Statistik
 Erster Abschnitt
 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 121Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 122Erhebungsmerkmale
§ 123Hilfsmerkmale
§ 124Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 125Auskunftspflicht
§ 126Übermittlung, Veröffentlichung
§ 127Übermittlung an Kommunen
§ 128Zusatzerhebungen
  
 Zweiter Abschnitt
 Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128aBundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128bPersönliche Merkmale
§ 128cArt und Höhe der Bedarfe
§ 128dArt und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
§ 128eHilfsmerkmale
§ 128fPeriodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 128gAuskunftspflicht
§ 128hDatenübermittlung, Veröffentlichung
  
 Dritter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 129Verordnungsermächtigung
 
Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 130Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 131Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
§ 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§ 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
§ 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
§ 134Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
§ 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§ 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
§ 136aErstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem Jahr 2020
§ 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
§ 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
§ 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
§ 140Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
§ 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 142Verpflegung in GemeinschaftsunterkünftenÜbergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
§ 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
§ 145Sofortzuschlag
§ 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
§ 147Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


Anlage zu § 28
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2Nachrang der Sozialhilfe
§ 3Träger der Sozialhilfe
§ 4Zusammenarbeit
§ 5Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§ 6Fachkräfte
§ 7Aufgabe der Länder
 
Zweites Kapitel
Leistungen der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze der Leistungen
§ 8Leistungen
§ 9Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 10Leistungsformen
§ 11Beratung und Unterstützung
§ 12Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung
§ 13Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§ 14(weggefallen)
§ 15Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 16Familiengerechte Leistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Anspruch auf Leistungen
§ 17Anspruch
§ 18Einsetzen der Sozialhilfe
§ 19Leistungsberechtigte
§ 20Eheähnliche Gemeinschaft
§ 21Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§ 22Sonderregelungen für Auszubildende
§ 23Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
§ 24Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§ 25Erstattung von Aufwendungen Anderer
§ 26Einschränkung, Aufrechnung
 
Drittes Kapitel
Hilfe zum Lebensunterhalt
  
 Erster Abschnitt
 Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27Leistungsberechtigte
§ 27aNotwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27bNotwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 27cSonderregelung für den Lebensunterhalt
§ 28Ermittlung der Regelbedarfe
§ 28aFortschreibung der Regelbedarfsstufen
§ 29Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
 
 Zweiter Abschnitt
 Zusätzliche Bedarfe
§ 30Mehrbedarf
§ 31Einmalige Bedarfe
§ 32Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§ 32aZeitliche Zuordnung von Beiträgen
§ 33Bedarfe für die Vorsorge
 
 Dritter Abschnitt
 Bildung und Teilhabe
§ 34Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 34aErbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 34bBerechtigte Selbsthilfe
§ 34cZuständigkeit
 
 Vierter Abschnitt
 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35aAufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung
§ 35bSatzung
§ 36Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
 
 Fünfter Abschnitt
 Gewährung von Darlehen
§ 37Ergänzende Darlehen
§ 37aDarlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
§ 38Darlehen bei vorübergehender Notlage
 
 Sechster Abschnitt
 Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
§ 39Vermutung der Bedarfsdeckung
 
 Siebter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 40Verordnungsermächtigung
 
Viertes Kapitel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze
§ 41Leistungsberechtigte
§ 41aVorübergehender Auslandsaufenthalt
§ 42Bedarfe
§ 42aBedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 42bMehrbedarfe
§ 43Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
 Zweiter Abschnitt
 Verfahrensbestimmungen
§ 43aGesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
§ 44Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
§ 44aVorläufige Entscheidung
§ 44bAufrechnung, Verrechnung
§ 44cErstattungsansprüche zwischen Trägern
§ 45Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 45aErmittlung der durchschnittlichen Warmmiete
§ 46Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
 
 Dritter Abschnitt
 Erstattung und Zuständigkeit
§ 46aErstattung durch den Bund
§ 46bZuständigkeit
 
Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit
§ 47Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 48Hilfe bei Krankheit
§ 49Hilfe zur Familienplanung
§ 50Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 51Hilfe bei Sterilisation
§ 52Leistungserbringung, Vergütung
 
Sechstes Kapitel (weggefallen)
 
§ 53(weggefallen)
§ 54(weggefallen)
§ 55(weggefallen)
§ 56(weggefallen)
§ 57(weggefallen)
§ 58(weggefallen)
§ 59(weggefallen)
§ 60(weggefallen)
 
Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege
§ 61Leistungsberechtigte
§ 61aBegriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61bPflegegrade
§ 61cPflegegrade bei Kindern
§ 62Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62aBindungswirkung
§ 63Leistungen für Pflegebedürftige
§ 63aNotwendiger pflegerischer Bedarf
§ 63bLeistungskonkurrenz
§ 64Vorrang
§ 64aPflegegeld
§ 64bHäusliche Pflegehilfe
§ 64cVerhinderungspflege
§ 64dPflegehilfsmittel
§ 64eMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 64fAndere Leistungen
§ 64gTeilstationäre Pflege
§ 64hKurzzeitpflege
§ 64iEntlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
§ 64jDigitale Pflegeanwendungen
§ 64kErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
§ 65Stationäre Pflege
§ 66Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66aSonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
 
Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 67Leistungsberechtigte
§ 68Umfang der Leistungen
§ 69Verordnungsermächtigung
 
Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 70Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71Altenhilfe
§ 72Blindenhilfe
§ 73Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 74Bestattungskosten
 
Zehntes Kapitel
Vertragsrecht
§ 75Allgemeine Grundsätze
§ 76Inhalt der Vereinbarungen
§ 76aZugelassene Pflegeeinrichtungen
§ 77Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
§ 77aVerbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
§ 78Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
§ 79Kürzung der Vergütung
§ 79aAußerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 80Rahmenverträge
§ 81Schiedsstelle
 
Elftes Kapitel
Einsatz des Einkommens und des Vermögens
 
 Erster Abschnitt
 Einkommen
§ 82Begriff des Einkommens
§ 82aFreibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
§ 83Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
§ 84Zuwendungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§ 85Einkommensgrenze
§ 86Abweichender Grundbetrag
§ 87Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§ 88Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
§ 89Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
 
 Dritter Abschnitt
 Vermögen
§ 90Einzusetzendes Vermögen
§ 91Darlehen
 
 Vierter Abschnitt
 Einschränkung der Anrechnung
§ 92Anrechnung bei behinderten Menschen
 
 Fünfter Abschnitt
 Verpflichtungen anderer
§ 93Übergang von Ansprüchen
§ 94Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 95Feststellung der Sozialleistungen
 
 Sechster Abschnitt
 Verordnungsermächtigungen
§ 96Verordnungsermächtigungen
 
Zwölftes Kapitel
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 97Sachliche Zuständigkeit
§ 98Örtliche Zuständigkeit
§ 99Vorbehalt abweichender Durchführung
 
 Zweiter Abschnitt
 Sonderbestimmungen
§ 100Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§ 101Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
 
Dreizehntes Kapitel
Kosten
 
 Erster Abschnitt
 Kostenersatz
§ 102Kostenersatz durch Erben
§ 102aRücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 103Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105Kostenersatz bei Doppelleistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 106Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 107Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 108Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§ 109Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 110Umfang der Kostenerstattung
§ 111Verjährung
§ 112Kostenerstattung auf Landesebene
 
 Dritter Abschnitt
 Sonstige Regelungen
§ 113Vorrang der Erstattungsansprüche
§ 114Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§ 115Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
 
Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen
§ 116Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 116aRücknahme von Verwaltungsakten
§ 117Pflicht zur Auskunft
§ 118Überprüfung, Verwaltungshilfe
§ 119Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§ 120Verordnungsermächtigung
 
Fünfzehntes Kapitel
Statistik
 Erster Abschnitt
 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 121Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 122Erhebungsmerkmale
§ 123Hilfsmerkmale
§ 124Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 125Auskunftspflicht
§ 126Übermittlung, Veröffentlichung
§ 127Übermittlung an Kommunen
§ 128Zusatzerhebungen
  
 Zweiter Abschnitt
 Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128aBundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128bPersönliche Merkmale
§ 128cArt und Höhe der Bedarfe
§ 128dArt und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
§ 128eHilfsmerkmale
§ 128fPeriodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 128gAuskunftspflicht
§ 128hDatenübermittlung, Veröffentlichung
  
 Dritter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 129Verordnungsermächtigung
 
Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 130Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 131Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
§ 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§ 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
§ 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
§ 134Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
§ 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§ 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
§ 136aErstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem Jahr 2020
§ 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
§ 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
§ 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
§ 140Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
§ 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 142Verpflegung in GemeinschaftsunterkünftenÜbergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
§ 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
§ 145Sofortzuschlag
§ 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
§ 147Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


Anlage zu § 28
Anlage zu § 34