Synopse zur Änderung an
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (SGB 12)

Erstellt am: 04.01.2024

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Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Vierter Abschnitt - Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach dem Bundesversorgungsgesetz Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach dem Bundesversorgungsgesetz Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens | Erster Abschnitt - Einkommen

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert Geldeswert. mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch. Nicht zum Einkommen gehören
1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert Geldeswert. mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch. Nicht zum Einkommen gehören
1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(+++ § 82 Abs. 3 u. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 82 Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 2 +++)

Fünfzehntes Kapitel - Statistik | Zweiter Abschnitt - Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
Renten wegen Erwerbsminderung,
4.
Versorgungsbezüge,
5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
6.
Renten aus privater Vorsorge,
7.
Vermögenseinkünfte,
8.
Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch,
9.
Erwerbseinkommen,
10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
12.
sonstige Einkünfte.
(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
Renten wegen Erwerbsminderung,
4.
Versorgungsbezüge,
5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
6.
Renten aus privater Vorsorge,
7.
Vermögenseinkünfte,
8.
Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch,
9.
Erwerbseinkommen,
10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
12.
sonstige Einkünfte.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Für Personen, Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Aufenthaltserlaubnis erteilt Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 1 und des § 128d Nummer 8 in der oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
(1) Für Personen, Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Aufenthaltserlaubnis erteilt Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 1 und des § 128d Nummer 8 in der oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2Nachrang der Sozialhilfe
§ 3Träger der Sozialhilfe
§ 4Zusammenarbeit
§ 5Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§ 6Fachkräfte
§ 7Aufgabe der Länder
 
Zweites Kapitel
Leistungen der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze der Leistungen
§ 8Leistungen
§ 9Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 10Leistungsformen
§ 11Beratung und Unterstützung
§ 12Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung
§ 13Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§ 14(weggefallen)
§ 15Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 16Familiengerechte Leistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Anspruch auf Leistungen
§ 17Anspruch
§ 18Einsetzen der Sozialhilfe
§ 19Leistungsberechtigte
§ 20Eheähnliche Gemeinschaft
§ 21Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§ 22Sonderregelungen für Auszubildende
§ 23Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
§ 24Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§ 25Erstattung von Aufwendungen Anderer
§ 26Einschränkung, Aufrechnung
 
Drittes Kapitel
Hilfe zum Lebensunterhalt
  
 Erster Abschnitt
 Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27Leistungsberechtigte
§ 27aNotwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27bNotwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 27cSonderregelung für den Lebensunterhalt
§ 28Ermittlung der Regelbedarfe
§ 28aFortschreibung der Regelbedarfsstufen
§ 29Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
 
 Zweiter Abschnitt
 Zusätzliche Bedarfe
§ 30Mehrbedarf
§ 31Einmalige Bedarfe
§ 32Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§ 32aZeitliche Zuordnung von Beiträgen
§ 33Bedarfe für die Vorsorge
 
 Dritter Abschnitt
 Bildung und Teilhabe
§ 34Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 34aErbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 34bBerechtigte Selbsthilfe
§ 34cZuständigkeit
 
 Vierter Abschnitt
 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35aAufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung
§ 35bSatzung
§ 36Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
 
 Fünfter Abschnitt
 Gewährung von Darlehen
§ 37Ergänzende Darlehen
§ 37aDarlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
§ 38Darlehen bei vorübergehender Notlage
 
 Sechster Abschnitt
 Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
§ 39Vermutung der Bedarfsdeckung
 
 Siebter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 40Verordnungsermächtigung
 
Viertes Kapitel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze
§ 41Leistungsberechtigte
§ 41aVorübergehender Auslandsaufenthalt
§ 42Bedarfe
§ 42aBedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 42bMehrbedarfe
§ 43Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
 Zweiter Abschnitt
 Verfahrensbestimmungen
§ 43aGesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
§ 44Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
§ 44aVorläufige Entscheidung
§ 44bAufrechnung, Verrechnung
§ 44cErstattungsansprüche zwischen Trägern
§ 45Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 45aErmittlung der durchschnittlichen Warmmiete
§ 46Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
 
 Dritter Abschnitt
 Erstattung und Zuständigkeit
§ 46aErstattung durch den Bund
§ 46bZuständigkeit
 
Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit
§ 47Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 48Hilfe bei Krankheit
§ 49Hilfe zur Familienplanung
§ 50Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 51Hilfe bei Sterilisation
§ 52Leistungserbringung, Vergütung
 
Sechstes Kapitel (weggefallen)
 
§ 53(weggefallen)
§ 54(weggefallen)
§ 55(weggefallen)
§ 56(weggefallen)
§ 57(weggefallen)
§ 58(weggefallen)
§ 59(weggefallen)
§ 60(weggefallen)
 
Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege
§ 61Leistungsberechtigte
§ 61aBegriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61bPflegegrade
§ 61cPflegegrade bei Kindern
§ 62Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62aBindungswirkung
§ 63Leistungen für Pflegebedürftige
§ 63aNotwendiger pflegerischer Bedarf
§ 63bLeistungskonkurrenz
§ 64Vorrang
§ 64aPflegegeld
§ 64bHäusliche Pflegehilfe
§ 64cVerhinderungspflege
§ 64dPflegehilfsmittel
§ 64eMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 64fAndere Leistungen
§ 64gTeilstationäre Pflege
§ 64hKurzzeitpflege
§ 64iEntlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
§ 64jDigitale Pflegeanwendungen
§ 64kErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
§ 65Stationäre Pflege
§ 66Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66aSonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
 
Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 67Leistungsberechtigte
§ 68Umfang der Leistungen
§ 69Verordnungsermächtigung
 
Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 70Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71Altenhilfe
§ 72Blindenhilfe
§ 73Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 74Bestattungskosten
 
Zehntes Kapitel
Vertragsrecht
§ 75Allgemeine Grundsätze
§ 76Inhalt der Vereinbarungen
§ 76aZugelassene Pflegeeinrichtungen
§ 77Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
§ 77aVerbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
§ 78Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
§ 79Kürzung der Vergütung
§ 79aAußerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 80Rahmenverträge
§ 81Schiedsstelle
 
Elftes Kapitel
Einsatz des Einkommens und des Vermögens
 
 Erster Abschnitt
 Einkommen
§ 82Begriff des Einkommens
§ 82aFreibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
§ 83Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
§ 84Zuwendungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§ 85Einkommensgrenze
§ 86Abweichender Grundbetrag
§ 87Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§ 88Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
§ 89Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
 
 Dritter Abschnitt
 Vermögen
§ 90Einzusetzendes Vermögen
§ 91Darlehen
 
 Vierter Abschnitt
 Einschränkung der Anrechnung
§ 92Anrechnung bei behinderten Menschen
 
 Fünfter Abschnitt
 Verpflichtungen anderer
§ 93Übergang von Ansprüchen
§ 94Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 95Feststellung der Sozialleistungen
 
 Sechster Abschnitt
 Verordnungsermächtigungen
§ 96Verordnungsermächtigungen
 
Zwölftes Kapitel
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 97Sachliche Zuständigkeit
§ 98Örtliche Zuständigkeit
§ 99Vorbehalt abweichender Durchführung
 
 Zweiter Abschnitt
 Sonderbestimmungen
§ 100Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§ 101Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
 
Dreizehntes Kapitel
Kosten
 
 Erster Abschnitt
 Kostenersatz
§ 102Kostenersatz durch Erben
§ 102aRücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 103Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105Kostenersatz bei Doppelleistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 106Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 107Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 108Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§ 109Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 110Umfang der Kostenerstattung
§ 111Verjährung
§ 112Kostenerstattung auf Landesebene
 
 Dritter Abschnitt
 Sonstige Regelungen
§ 113Vorrang der Erstattungsansprüche
§ 114Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§ 115Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
 
Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen
§ 116Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 116aRücknahme von Verwaltungsakten
§ 117Pflicht zur Auskunft
§ 118Überprüfung, Verwaltungshilfe
§ 119Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§ 120Verordnungsermächtigung
 
Fünfzehntes Kapitel
Statistik
 Erster Abschnitt
 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 121Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 122Erhebungsmerkmale
§ 123Hilfsmerkmale
§ 124Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 125Auskunftspflicht
§ 126Übermittlung, Veröffentlichung
§ 127Übermittlung an Kommunen
§ 128Zusatzerhebungen
  
 Zweiter Abschnitt
 Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128aBundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128bPersönliche Merkmale
§ 128cArt und Höhe der Bedarfe
§ 128dArt und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
§ 128eHilfsmerkmale
§ 128fPeriodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 128gAuskunftspflicht
§ 128hDatenübermittlung, Veröffentlichung
  
 Dritter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 129Verordnungsermächtigung
 
Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 130Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 131Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
§ 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§ 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
§ 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
§ 134Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
§ 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§ 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
§ 136aErstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem Jahr 2020
§ 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
§ 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
§ 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
§ 140Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
§ 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 142Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
§ 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
§ 145Sofortzuschlag
§ 146Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 146§ 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung


Anlage zu § 28
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2Nachrang der Sozialhilfe
§ 3Träger der Sozialhilfe
§ 4Zusammenarbeit
§ 5Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§ 6Fachkräfte
§ 7Aufgabe der Länder
 
Zweites Kapitel
Leistungen der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze der Leistungen
§ 8Leistungen
§ 9Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 10Leistungsformen
§ 11Beratung und Unterstützung
§ 12Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung
§ 13Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§ 14(weggefallen)
§ 15Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 16Familiengerechte Leistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Anspruch auf Leistungen
§ 17Anspruch
§ 18Einsetzen der Sozialhilfe
§ 19Leistungsberechtigte
§ 20Eheähnliche Gemeinschaft
§ 21Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§ 22Sonderregelungen für Auszubildende
§ 23Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
§ 24Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§ 25Erstattung von Aufwendungen Anderer
§ 26Einschränkung, Aufrechnung
 
Drittes Kapitel
Hilfe zum Lebensunterhalt
  
 Erster Abschnitt
 Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27Leistungsberechtigte
§ 27aNotwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27bNotwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 27cSonderregelung für den Lebensunterhalt
§ 28Ermittlung der Regelbedarfe
§ 28aFortschreibung der Regelbedarfsstufen
§ 29Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
 
 Zweiter Abschnitt
 Zusätzliche Bedarfe
§ 30Mehrbedarf
§ 31Einmalige Bedarfe
§ 32Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§ 32aZeitliche Zuordnung von Beiträgen
§ 33Bedarfe für die Vorsorge
 
 Dritter Abschnitt
 Bildung und Teilhabe
§ 34Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 34aErbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 34bBerechtigte Selbsthilfe
§ 34cZuständigkeit
 
 Vierter Abschnitt
 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35aAufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung
§ 35bSatzung
§ 36Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
 
 Fünfter Abschnitt
 Gewährung von Darlehen
§ 37Ergänzende Darlehen
§ 37aDarlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
§ 38Darlehen bei vorübergehender Notlage
 
 Sechster Abschnitt
 Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
§ 39Vermutung der Bedarfsdeckung
 
 Siebter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 40Verordnungsermächtigung
 
Viertes Kapitel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze
§ 41Leistungsberechtigte
§ 41aVorübergehender Auslandsaufenthalt
§ 42Bedarfe
§ 42aBedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 42bMehrbedarfe
§ 43Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
 Zweiter Abschnitt
 Verfahrensbestimmungen
§ 43aGesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
§ 44Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
§ 44aVorläufige Entscheidung
§ 44bAufrechnung, Verrechnung
§ 44cErstattungsansprüche zwischen Trägern
§ 45Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 45aErmittlung der durchschnittlichen Warmmiete
§ 46Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
 
 Dritter Abschnitt
 Erstattung und Zuständigkeit
§ 46aErstattung durch den Bund
§ 46bZuständigkeit
 
Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit
§ 47Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 48Hilfe bei Krankheit
§ 49Hilfe zur Familienplanung
§ 50Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 51Hilfe bei Sterilisation
§ 52Leistungserbringung, Vergütung
 
Sechstes Kapitel (weggefallen)
 
§ 53(weggefallen)
§ 54(weggefallen)
§ 55(weggefallen)
§ 56(weggefallen)
§ 57(weggefallen)
§ 58(weggefallen)
§ 59(weggefallen)
§ 60(weggefallen)
 
Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege
§ 61Leistungsberechtigte
§ 61aBegriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61bPflegegrade
§ 61cPflegegrade bei Kindern
§ 62Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62aBindungswirkung
§ 63Leistungen für Pflegebedürftige
§ 63aNotwendiger pflegerischer Bedarf
§ 63bLeistungskonkurrenz
§ 64Vorrang
§ 64aPflegegeld
§ 64bHäusliche Pflegehilfe
§ 64cVerhinderungspflege
§ 64dPflegehilfsmittel
§ 64eMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 64fAndere Leistungen
§ 64gTeilstationäre Pflege
§ 64hKurzzeitpflege
§ 64iEntlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
§ 64jDigitale Pflegeanwendungen
§ 64kErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
§ 65Stationäre Pflege
§ 66Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66aSonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
 
Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 67Leistungsberechtigte
§ 68Umfang der Leistungen
§ 69Verordnungsermächtigung
 
Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 70Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71Altenhilfe
§ 72Blindenhilfe
§ 73Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 74Bestattungskosten
 
Zehntes Kapitel
Vertragsrecht
§ 75Allgemeine Grundsätze
§ 76Inhalt der Vereinbarungen
§ 76aZugelassene Pflegeeinrichtungen
§ 77Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
§ 77aVerbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
§ 78Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
§ 79Kürzung der Vergütung
§ 79aAußerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 80Rahmenverträge
§ 81Schiedsstelle
 
Elftes Kapitel
Einsatz des Einkommens und des Vermögens
 
 Erster Abschnitt
 Einkommen
§ 82Begriff des Einkommens
§ 82aFreibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
§ 83Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
§ 84Zuwendungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§ 85Einkommensgrenze
§ 86Abweichender Grundbetrag
§ 87Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§ 88Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
§ 89Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
 
 Dritter Abschnitt
 Vermögen
§ 90Einzusetzendes Vermögen
§ 91Darlehen
 
 Vierter Abschnitt
 Einschränkung der Anrechnung
§ 92Anrechnung bei behinderten Menschen
 
 Fünfter Abschnitt
 Verpflichtungen anderer
§ 93Übergang von Ansprüchen
§ 94Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 95Feststellung der Sozialleistungen
 
 Sechster Abschnitt
 Verordnungsermächtigungen
§ 96Verordnungsermächtigungen
 
Zwölftes Kapitel
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 97Sachliche Zuständigkeit
§ 98Örtliche Zuständigkeit
§ 99Vorbehalt abweichender Durchführung
 
 Zweiter Abschnitt
 Sonderbestimmungen
§ 100Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§ 101Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
 
Dreizehntes Kapitel
Kosten
 
 Erster Abschnitt
 Kostenersatz
§ 102Kostenersatz durch Erben
§ 102aRücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 103Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105Kostenersatz bei Doppelleistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 106Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 107Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 108Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§ 109Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 110Umfang der Kostenerstattung
§ 111Verjährung
§ 112Kostenerstattung auf Landesebene
 
 Dritter Abschnitt
 Sonstige Regelungen
§ 113Vorrang der Erstattungsansprüche
§ 114Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§ 115Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
 
Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen
§ 116Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 116aRücknahme von Verwaltungsakten
§ 117Pflicht zur Auskunft
§ 118Überprüfung, Verwaltungshilfe
§ 119Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§ 120Verordnungsermächtigung
 
Fünfzehntes Kapitel
Statistik
 Erster Abschnitt
 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 121Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 122Erhebungsmerkmale
§ 123Hilfsmerkmale
§ 124Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 125Auskunftspflicht
§ 126Übermittlung, Veröffentlichung
§ 127Übermittlung an Kommunen
§ 128Zusatzerhebungen
  
 Zweiter Abschnitt
 Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128aBundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128bPersönliche Merkmale
§ 128cArt und Höhe der Bedarfe
§ 128dArt und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
§ 128eHilfsmerkmale
§ 128fPeriodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 128gAuskunftspflicht
§ 128hDatenübermittlung, Veröffentlichung
  
 Dritter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 129Verordnungsermächtigung
 
Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 130Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 131Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
§ 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§ 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
§ 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
§ 134Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
§ 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§ 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
§ 136aErstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem Jahr 2020
§ 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
§ 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
§ 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
§ 140Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
§ 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 142Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
§ 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
§ 145Sofortzuschlag
§ 146Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 146§ 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung


Anlage zu § 28
Anlage zu § 34