Synopse zur Änderung an
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (SGB 12)

Erstellt am: 01.01.2023

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
05.12.2022

Verkündet am:
08.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2160
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3936
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    11.10.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6674-6690

    Beschlüsse:

    S. 6690B - Überweisung (20/3936)
    13.10.2022
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4356
    Urheber: Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
    09.11.2022
  4. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/4365
    Urheber: Fraktion DIE LINKE
    09.11.2022
  5. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4375
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.11.2022
  6. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7534-7550

    Beschlüsse:

    S. 7549B - Ablehnung des Änderungsantrags (20/4365)
    S. 7549B - Annahme in Ausschussfassung (20/3936, 20/4356)
    10.11.2022
  7. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7549-7549

    Beschlüsse:

    S. 7549C - Annahme in Ausschussfassung (20/3936, 20/4356)
    10.11.2022
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 581/22
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  9. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 581/1/22
    15.11.2022
  10. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 472-477

    Beschlüsse:

    S. 477 - Zustimmung (581/22), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    25.11.2022
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 581/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Strukturelle Wohngeldreform zur Abfederung höherer Mehrbelastungen von Wohngeldempfängern angesichts steigender Energiekosten und energieeffizienter Sanierungen: Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder bei Wohneigentum als Belastung in die Wohngeldberechnung, Klimakomponente in Form eines Zuschlags auf die Miethöchstbeträge, Anpassung der Wohngeldformel zur Erreichung eines breiteren Empfängerkreises und Absenkung der durchschnittlichen Wohnkostenbelastung auf rd 40 Prozent, Neufestlegung der Mietenstufen, Maßnahmen zur Verwaltungsentlastung, darunter vorläufige Zahlung in Einzelfällen bzw. unter Berücksichtigung der Geschäftslage der Wohngeldbehörde, Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf bis zu 18 Monate sowie Verkürzung des Zurechnungszeitraums auf 1 Jahr;
Einfügung § 26a und 42d sowie Änderung versch. §§ und Anlage 2 und 3 Wohngeldgesetz, Einfügung § 85 Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie Änderung Anlage Wohngeldverordnung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Stärkung des Wohngelds und zur Einführung einer Klimakomponente
Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 483/22 GESTA P006

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes); Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe | Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt.
(2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung. Budgetberatung nach § 29 des Neunten Buches. Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den Umgang mit dem durch den Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag 27a Absatz 3 Satz 2).
(2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung. Budgetberatung nach § 29 des Neunten Buches. Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den Umgang mit dem durch den Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag 27a Absatz 3 Satz 2).
(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten mit und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Soweit Leistungsberechtigte zumutbar den Wunsch äußern, einer Tätigkeit nachgehen können, zu wollen, umfasst die Unterstützung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 auch das Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und sowie zusätzlich die Begleitung der Leistungsberechtigten. Auf Äußern Leistungsberechtigte nach Satz 2 den Wunsch, durch die Wahrnehmung von Unterstützungsangeboten ist hinzuwirken. Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkommen zu erzielen, sind können sie hierzu sowie zur Teilnahme an hierbei durch Angebote von geeigneten Maßnahmen für einer eine erforderlichen erforderliche Vorbereitung unterstützt werden. verpflichtet. Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den Umgang mit dem durch den Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag 27a Absatz 3 Satz 2).
(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten mit und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Soweit Leistungsberechtigte zumutbar den Wunsch äußern, einer Tätigkeit nachgehen können, zu wollen, umfasst die Unterstützung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 auch das Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und sowie zusätzlich die Begleitung der Leistungsberechtigten. Auf Äußern Leistungsberechtigte nach Satz 2 den Wunsch, durch die Wahrnehmung von Unterstützungsangeboten ist hinzuwirken. Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkommen zu erzielen, sind können sie hierzu sowie zur Teilnahme an hierbei durch Angebote von geeigneten Maßnahmen für einer eine erforderlichen erforderliche Vorbereitung unterstützt werden. verpflichtet. Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den Umgang mit dem durch den Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag 27a Absatz 3 Satz 2).
(4) Den Leistungsberechtigten darf Auf die Möglichkeit der Beratung und Unterstützung durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege, durch Angehörige der rechtsberatenden Berufe und durch sonstige Stellen ist hinzuweisen. Ist die Beratung durch eine Tätigkeit nicht zugemutet Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.
1.
sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder
2.
sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben oder
3.
der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die den Leistungsberechtigten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen entstehen.
(4) Den Leistungsberechtigten darf Auf die Möglichkeit der Beratung und Unterstützung durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege, durch Angehörige der rechtsberatenden Berufe und durch sonstige Stellen ist hinzuweisen. Ist die Beratung durch eine Tätigkeit nicht zugemutet Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.
1.
sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder
2.
sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben oder
3.
der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die den Leistungsberechtigten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen entstehen.
(5) Auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen ist zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.

Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe | Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen

Vor (1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen umfassen, die geeignet und angemessen sind, Einschränkungen der Leistungsberechtigten aufgrund einer vollen Erwerbsminderung, einer Krankheit, einer Behinderung oder spätestens bis einer Pflegebedürftigkeit soweit auszugleichen oder zu vier Wochen vermindern, dass sie der Ausübung einer Tätigkeit nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend bei Einschränkungen, die sich für die Leistungsberechtigten aus der Pflege eines Angehörigen ergeben. Maßnahmen nach Beginn fortlaufender Leistungen sollen Satz 1 können auch die Vermittlung der Betreuung eines Kindes in einer schriftlichen Leistungsabsprache die Situation Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften leistungsberechtigten Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und die Leistungsabsprache unterzeichnet werden. Soweit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist, ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsabsprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hinblick auf die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies des Achten in der Leistungsabsprache näher festgelegt werden. Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen in diesem Buch Buches umfassen. gehen vor.
Vor (1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen umfassen, die geeignet und angemessen sind, Einschränkungen der Leistungsberechtigten aufgrund einer vollen Erwerbsminderung, einer Krankheit, einer Behinderung oder spätestens bis einer Pflegebedürftigkeit soweit auszugleichen oder zu vier Wochen vermindern, dass sie der Ausübung einer Tätigkeit nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend bei Einschränkungen, die sich für die Leistungsberechtigten aus der Pflege eines Angehörigen ergeben. Maßnahmen nach Beginn fortlaufender Leistungen sollen Satz 1 können auch die Vermittlung der Betreuung eines Kindes in einer schriftlichen Leistungsabsprache die Situation Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften leistungsberechtigten Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und die Leistungsabsprache unterzeichnet werden. Soweit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist, ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsabsprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hinblick auf die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies des Achten in der Leistungsabsprache näher festgelegt werden. Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen in diesem Buch Buches umfassen. gehen vor.
(2) Stimmt die leistungsberechtigte Person zu, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe mit der leistungsberechtigten Person eine unverbindliche schriftliche Vereinbarung über die angestrebte Tätigkeit, die zur Erreichung hierfür als erforderlich angesehene Unterstützung nach § 11 Absatz 3 sowie die unterstützenden Maßnahmen nach Absatz 1 treffen. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen, so soll diese in geeignetem zeitlichem Abstand gemeinsam überprüft und gegebenenfalls angepasst werden; dies umfasst auch die Überprüfung der Erreichbarkeit des angestrebten Ziels.

Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe | Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe | Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen

(1) Die Leistung Geldleistung für den Lebensunterhalt soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
So weit wie möglich ist In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden. Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.
(1) Die Leistung Geldleistung für den Lebensunterhalt soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
So weit wie möglich ist In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden. Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.
(2) Die Leistung Geldleistung nach diesem Buch kann bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(2) Die Leistung Geldleistung nach diesem Buch kann bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Erster Abschnitt - Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

(1) In Für Jahren, Jahre in denen keine bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz den Absätzen 2 ergebenden Veränderungsrate bis 5 fortgeschrieben. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) In Für Jahren, Jahre in denen keine bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz den Absätzen 2 ergebenden Veränderungsrate bis 5 fortgeschrieben. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Fortschreibung Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund zuerst mit der bundesdurchschnittlichen Entwicklung sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die Veränderungsrate, nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres nach Absatz 3 endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus daraus ergebenden Eurobeträge mit der Entwicklung Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben. Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.
(2) Die Fortschreibung Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund zuerst mit der bundesdurchschnittlichen Entwicklung sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die Veränderungsrate, nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres nach Absatz 3 endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus daraus ergebenden Eurobeträge mit der Entwicklung Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben. Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Das Bundesministerium Die Veränderungsrate für Arbeit die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
1.
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
2.
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.
(3) Das Bundesministerium Die Veränderungsrate für Arbeit die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
1.
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
2.
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.
(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate
1.
für den Zeitraum nach Absatz 3 für
a)
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
b)
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2.
für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.

Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Zweiter Abschnitt - Zusätzliche Bedarfe

(1) Für Personen, die
1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(+++ (10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 30 Abs. 37 Absatz 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 42b Abs. 3 Satz 3 +++) ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
(+++ (10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 30 Abs. 37 Absatz 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 42b Abs. 3 Satz 3 +++) ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
(+++ § 30 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 42b Abs. 3 Satz 3 +++)

Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Vierter Abschnitt - Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Unterkunft Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind sind. auf Antrag Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt. Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu decken. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Werden die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gedeckt, hat der Träger der Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu unterrichten.
(1) Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Unterkunft Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind sind. auf Antrag Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt. Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu decken. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Werden die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gedeckt, hat der Träger der Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu unterrichten.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe dies nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und unterrichtet sie über die Dauer Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2. Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe dies nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und unterrichtet sie über die Dauer Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2. Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(3) Der Träger Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarfe Bedarf der Personen, deren Einkommen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und Vermögen nach § 27 in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt entsprechend. nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(3) Der Träger Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarfe Bedarf der Personen, deren Einkommen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und Vermögen nach § 27 in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt entsprechend. nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der in der Unterkunft lebenden Personen, Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der in der Unterkunft lebenden Personen, Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach auch § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, sind Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Heizung nach § 42a Absatz 5 Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach auch § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, sind Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Heizung nach § 42a Absatz 5 Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 22 42a Absatz 11 2 Satz 1 Nummer 2 und 12 des Zweiten Buches Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 22 42a Absatz 11 2 Satz 1 Nummer 2 und 12 des Zweiten Buches Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35 35a Abs. 5 Satz 2 (früher Abs. 5) Kursivdruck: Gem. Art. 5 Nr. 3 G v. 22.12.2016 I 3159 wurden anstelle der Wörter 42a Absatz 2 Nummer 2" die Wörter 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter 42a Absatz 2 gelten entsprechend. Nummer 3" mWv 1.1.2020 ersetzt; früher Abs. 5 einziger Text, jetzt Abs. 5 Satz 2 gem. Art. 3 Nr. 5 G v. 30.11.2019 I 1948 mWv 1.1.2020 (bezeichnet als Abs. 5 Satz 1); idF d. Art. 1 Nr. 4e G v. 2.6.2021 I 1387 mWv 1.7.2021
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35 35a Abs. 5 Satz 2 (früher Abs. 5) Kursivdruck: Gem. Art. 5 Nr. 3 G v. 22.12.2016 I 3159 wurden anstelle der Wörter 42a Absatz 2 Nummer 2" die Wörter 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter 42a Absatz 2 gelten entsprechend. Nummer 3" mWv 1.1.2020 ersetzt; früher Abs. 5 einziger Text, jetzt Abs. 5 Satz 2 gem. Art. 3 Nr. 5 G v. 30.11.2019 I 1948 mWv 1.1.2020 (bezeichnet als Abs. 5 Satz 1); idF d. Art. 1 Nr. 4e G v. 2.6.2021 I 1387 mWv 1.7.2021
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
§ 35 Abs. 5 Satz 2 (früher Abs. 5) Kursivdruck: Gem. Art. 5 Nr. 3 G v. 22.12.2016 I 3159 wurden anstelle der Wörter "§ 42a Absatz 2 Nummer 2" die Wörter "§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter "§ 42a Absatz 2 Nummer 3" mWv 1.1.2020 ersetzt; früher Abs. 5 einziger Text, jetzt Abs. 5 Satz 2 gem. Art. 3 Nr. 5 G v. 30.11.2019 I 1948 mWv 1.1.2020 (bezeichnet als Abs. 5 Satz 1); idF d. Art. 1 Nr. 4e G v. 2.6.2021 I 1387 mWv 1.7.2021

Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Vierter Abschnitt - Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Hat ein Kreis (1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung oder der im laufenden sowie in eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für die Höhe der anzuerkennenden Instandhaltung und Reparatur den Bedarfe Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 bis 6 und 3 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht nicht. anzuwenden.
Hat ein Kreis (1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung oder der im laufenden sowie in eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für die Höhe der anzuerkennenden Instandhaltung und Reparatur den Bedarfe Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 bis 6 und 3 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht nicht. anzuwenden.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt.
(3) Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu decken; § 43a Absatz 3 gilt entsprechend. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Vierter Abschnitt - Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und § 35a Absatz 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 5, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.

Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt | Sechster Abschnitt - Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang

(1) Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich die maßgebende Regelbedarfsstufe in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren.
(2) § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung | Erster Abschnitt - Grundsätze

(1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7.
(1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7.
(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei
1.
Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3 und 4,
2.
Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten die Absätze 5 und 6,
3.
Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, gilt Absatz 7.
Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden.
(3) Lebt eine leistungsberechtigte Person
1.
zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) und
2.
ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet,
sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
(4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 Absatz 2 entsprechend.
(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für
1.
den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird, und jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird,
2.
einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder teilweise möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus ergebenden Höhe,
3.
die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für
1.
Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,
2.
Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
3.
Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder
4.
Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.
Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen.
(6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Leistungsträger hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen.
(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn
1.
eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist oder
2.
die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären.
(+++ § 42a Abs. 3, 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 133b +++)

Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung | Zweiter Abschnitt - Verfahrensbestimmungen

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.
(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens | Erster Abschnitt - Einkommen

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Bundesversorgungsgesetz, und
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag. Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Bundesversorgungsgesetz, und
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag. Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind oder die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind oder die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(+++ § 82 Abs. 3 u. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 82 Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 2 +++)

Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens | Dritter Abschnitt - Vermögen

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Erhebungen nach (1) Abweichend von § 121 Nummer 2 sind Leistungsberechtigte für in Verbindung mit § 122 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung über 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in Ausgaben und Einnahmen der nach Landesrecht für die Ausführung von Geldleistungen Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz Vierten Kapitel zuständigen Träger sind dabei auch in Anspruch zu nehmen. den Berichtsjahren 2015 und 2016 durchzuführen. Die §§ 124 bis 127 sind in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Erhebungen nach (1) Abweichend von § 121 Nummer 2 sind Leistungsberechtigte für in Verbindung mit § 122 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung über 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in Ausgaben und Einnahmen der nach Landesrecht für die Ausführung von Geldleistungen Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz Vierten Kapitel zuständigen Träger sind dabei auch in Anspruch zu nehmen. den Berichtsjahren 2015 und 2016 durchzuführen. Die §§ 124 bis 127 sind in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abweichend von (1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a ist Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung Regelbedarfsstufe 6 der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben würde.
Abweichend von (1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a ist Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung Regelbedarfsstufe 6 der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben würde.
(2) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Leistungsberechtigte, Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
1.
die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen,
2.
die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und deren notwendiger Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt und für die sich ab dem 1. Januar 2020 der notwendige Lebensunterhalt
a)
bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a ergibt,
b)
bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und
3.
denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
haben abweichend von § 82 die zufließende Rente im Umstellungsmonat nicht für ihren notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1 ist der Kalendermonat im ersten Quartal des Jahres 2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten Person erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen.
(1) Leistungsberechtigte, Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
1.
die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen,
2.
die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und deren notwendiger Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt und für die sich ab dem 1. Januar 2020 der notwendige Lebensunterhalt
a)
bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a ergibt,
b)
bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und
3.
denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
haben abweichend von § 82 die zufließende Rente im Umstellungsmonat nicht für ihren notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1 ist der Kalendermonat im ersten Quartal des Jahres 2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten Person erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen.
(2) Personen, § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
1.
die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen,
2.
die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergebenden notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus eigenen Mitteln bestreiten können wie ihren sich ab dem 1. Januar 2020
a)
bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a,
b)
bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5
ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und
3.
denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für den Umstellungsmonat gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits vor Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für Dezember 2019 als eigene Mittel für den Lebensunterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf die Höhe der zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt
1.
als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für Personen,
a)
die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder
b)
die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind oder
c)
die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten haben,
2.
als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Personen, bei denen die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen.
Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht als Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des Wohngeldgesetzes.
(2) Personen, § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
1.
die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen,
2.
die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergebenden notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus eigenen Mitteln bestreiten können wie ihren sich ab dem 1. Januar 2020
a)
bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a,
b)
bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5
ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und
3.
denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für den Umstellungsmonat gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits vor Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für Dezember 2019 als eigene Mittel für den Lebensunterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf die Höhe der zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt
1.
als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für Personen,
a)
die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder
b)
die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind oder
c)
die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten haben,
2.
als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Personen, bei denen die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen.
Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht als Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des Wohngeldgesetzes.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

gültig ab Regel-
bedarfsstufe 1
Regel-
bedarfsstufe 2
Regel-
bedarfsstufe 3
Regel-
bedarfsstufe 4
Regel-
bedarfsstufe 5
Regel-
bedarfsstufe 6
1. Januar 2011 364 328 291 287 251 215
1. Januar 2012 374 337 299 287 251 219
1. Januar 2013 382 345 306 289 255 224
1. Januar 2014 391 353 313 296 261 229
1. Januar 2015 399 360 320 302 267 234
1. Januar 2016 404 364 324 306 270 237
1. Januar 2017 409 368 327 311 291 237
1. Januar 2018 416 374 332 316 296 240
1. Januar 2019 424 382 339 322 302 245
1. Januar 2020 432 389 345 328 308 250
1. Januar 2021 446 401 357 373 309 283
1. Januar 2022 449 404 360 376 311 285
1. Januar 2023502451402420348318


gültig ab Regel-
bedarfsstufe 1
Regel-
bedarfsstufe 2
Regel-
bedarfsstufe 3
Regel-
bedarfsstufe 4
Regel-
bedarfsstufe 5
Regel-
bedarfsstufe 6
1. Januar 2011 364 328 291 287 251 215
1. Januar 2012 374 337 299 287 251 219
1. Januar 2013 382 345 306 289 255 224
1. Januar 2014 391 353 313 296 261 229
1. Januar 2015 399 360 320 302 267 234
1. Januar 2016 404 364 324 306 270 237
1. Januar 2017 409 368 327 311 291 237
1. Januar 2018 416 374 332 316 296 240
1. Januar 2019 424 382 339 322 302 245
1. Januar 2020 432 389 345 328 308 250
1. Januar 2021 446 401 357 373 309 283
1. Januar 2022 449 404 360 376 311 285
1. Januar 2023502451402420348318


Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie
1.
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
2.
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.


Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 535)
gültig im
Kalenderjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr
beginnende
erste Schulhalbjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr
beginnende
zweite Schulhalbjahr
2019 100 Euro
2020 100 Euro 50 Euro
2021 103 Euro      51,50 Euro51,50 Euro
2022104 Euro52 Euro
2022 2023 104 116 Euro 52 58 Euro
gültig im
Kalenderjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr
beginnende
erste Schulhalbjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr
beginnende
zweite Schulhalbjahr
2019 100 Euro
2020 100 Euro 50 Euro
2021 103 Euro      51,50 Euro51,50 Euro
2022104 Euro52 Euro
2022 2023 104 116 Euro 52 58 Euro

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2Nachrang der Sozialhilfe
§ 3Träger der Sozialhilfe
§ 4Zusammenarbeit
§ 5Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§ 6Fachkräfte
§ 7Aufgabe der Länder
 
Zweites Kapitel
Leistungen der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze der Leistungen
§ 8Leistungen
§ 9Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 10Leistungsformen
§ 11 Beratung und Unterstützung, Unterstützung Aktivierung
§ 12 Leistungsabsprache Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung
§ 13Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§ 14(weggefallen)
§ 15Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 16Familiengerechte Leistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Anspruch auf Leistungen
§ 17Anspruch
§ 18Einsetzen der Sozialhilfe
§ 19Leistungsberechtigte
§ 20Eheähnliche Gemeinschaft
§ 21Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§ 22Sonderregelungen für Auszubildende
§ 23Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
§ 24Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§ 25Erstattung von Aufwendungen Anderer
§ 26Einschränkung, Aufrechnung
 
Drittes Kapitel
Hilfe zum Lebensunterhalt
  
 Erster Abschnitt
 Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27Leistungsberechtigte
§ 27aNotwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27bNotwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 27cSonderregelung für den Lebensunterhalt
§ 28Ermittlung der Regelbedarfe
§ 28aFortschreibung der Regelbedarfsstufen
§ 29Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
 
 Zweiter Abschnitt
 Zusätzliche Bedarfe
§ 30Mehrbedarf
§ 31Einmalige Bedarfe
§ 32Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§ 32aZeitliche Zuordnung von Beiträgen
§ 33Bedarfe für die Vorsorge
 
 Dritter Abschnitt
 Bildung und Teilhabe
§ 34Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 34aErbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 34bBerechtigte Selbsthilfe
§ 34cZuständigkeit
 
 Vierter Abschnitt
 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35aAufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung
§ 35a§ 35bSatzung
§ 36Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
 
 Fünfter Abschnitt
 Gewährung von Darlehen
§ 37Ergänzende Darlehen
§ 37aDarlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
§ 38Darlehen bei vorübergehender Notlage
 
 Sechster Abschnitt
 Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
§ 39Vermutung der Bedarfsdeckung
§ 39a (weggefallen) Einschränkung der Leistung
 
 Siebter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 40Verordnungsermächtigung
 
Viertes Kapitel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze
§ 41Leistungsberechtigte
§ 41aVorübergehender Auslandsaufenthalt
§ 42Bedarfe
§ 42aBedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 42bMehrbedarfe
§ 43Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
 Zweiter Abschnitt
 Verfahrensbestimmungen
§ 43aGesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
§ 44Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
§ 44aVorläufige Entscheidung
§ 44bAufrechnung, Verrechnung
§ 44cErstattungsansprüche zwischen Trägern
§ 45Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 45aErmittlung der durchschnittlichen Warmmiete
§ 46Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
 
 Dritter Abschnitt
 Erstattung und Zuständigkeit
§ 46aErstattung durch den Bund
§ 46bZuständigkeit
 
Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit
§ 47Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 48Hilfe bei Krankheit
§ 49Hilfe zur Familienplanung
§ 50Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 51Hilfe bei Sterilisation
§ 52Leistungserbringung, Vergütung
 
Sechstes Kapitel (weggefallen)
 
§ 53(weggefallen)
§ 54(weggefallen)
§ 55(weggefallen)
§ 56(weggefallen)
§ 57(weggefallen)
§ 58(weggefallen)
§ 59(weggefallen)
§ 60(weggefallen)
 
Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege
§ 61Leistungsberechtigte
§ 61aBegriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61bPflegegrade
§ 61cPflegegrade bei Kindern
§ 62Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62aBindungswirkung
§ 63Leistungen für Pflegebedürftige
§ 63aNotwendiger pflegerischer Bedarf
§ 63bLeistungskonkurrenz
§ 64Vorrang
§ 64aPflegegeld
§ 64bHäusliche Pflegehilfe
§ 64cVerhinderungspflege
§ 64dPflegehilfsmittel
§ 64eMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 64fAndere Leistungen
§ 64gTeilstationäre Pflege
§ 64hKurzzeitpflege
§ 64iEntlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
§ 64jDigitale Pflegeanwendungen
§ 64kErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
§ 65Stationäre Pflege
§ 66Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66aSonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
 
Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 67Leistungsberechtigte
§ 68Umfang der Leistungen
§ 69Verordnungsermächtigung
 
Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 70Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71Altenhilfe
§ 72Blindenhilfe
§ 73Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 74Bestattungskosten
 
Zehntes Kapitel
Vertragsrecht
§ 75Allgemeine Grundsätze
§ 76Inhalt der Vereinbarungen
§ 76aZugelassene Pflegeeinrichtungen
§ 77Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
§ 77aVerbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
§ 78Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
§ 79Kürzung der Vergütung
§ 79aAußerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 80Rahmenverträge
§ 81Schiedsstelle
 
Elftes Kapitel
Einsatz des Einkommens und des Vermögens
 
 Erster Abschnitt
 Einkommen
§ 82Begriff des Einkommens
§ 82aFreibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
§ 83Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
§ 84Zuwendungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§ 85Einkommensgrenze
§ 86Abweichender Grundbetrag
§ 87Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§ 88Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
§ 89Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
 
 Dritter Abschnitt
 Vermögen
§ 90Einzusetzendes Vermögen
§ 91Darlehen
 
 Vierter Abschnitt
 Einschränkung der Anrechnung
§ 92Anrechnung bei behinderten Menschen
 
 Fünfter Abschnitt
 Verpflichtungen anderer
§ 93Übergang von Ansprüchen
§ 94Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 95Feststellung der Sozialleistungen
 
 Sechster Abschnitt
 Verordnungsermächtigungen
§ 96Verordnungsermächtigungen
 
Zwölftes Kapitel
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 97Sachliche Zuständigkeit
§ 98Örtliche Zuständigkeit
§ 99Vorbehalt abweichender Durchführung
 
 Zweiter Abschnitt
 Sonderbestimmungen
§ 100Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§ 101Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
 
Dreizehntes Kapitel
Kosten
 
 Erster Abschnitt
 Kostenersatz
§ 102Kostenersatz durch Erben
§ 102aRücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 103Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105Kostenersatz bei Doppelleistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 106Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 107Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 108Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§ 109Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 110Umfang der Kostenerstattung
§ 111Verjährung
§ 112Kostenerstattung auf Landesebene
 
 Dritter Abschnitt
 Sonstige Regelungen
§ 113Vorrang der Erstattungsansprüche
§ 114Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§ 115Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
 
Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen
§ 116Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 116aRücknahme von Verwaltungsakten
§ 117Pflicht zur Auskunft
§ 118Überprüfung, Verwaltungshilfe
§ 119Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§ 120Verordnungsermächtigung
 
Fünfzehntes Kapitel
Statistik
 Erster Abschnitt
 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 121Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 122Erhebungsmerkmale
§ 123Hilfsmerkmale
§ 124Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 125Auskunftspflicht
§ 126Übermittlung, Veröffentlichung
§ 127Übermittlung an Kommunen
§ 128Zusatzerhebungen
  
 Zweiter Abschnitt
 Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128aBundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128bPersönliche Merkmale
§ 128cArt und Höhe der Bedarfe
§ 128dArt und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
§ 128eHilfsmerkmale
§ 128fPeriodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 128gAuskunftspflicht
§ 128hDatenübermittlung, Veröffentlichung
  
 Dritter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 129Verordnungsermächtigung
 
Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 130Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel
§ 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§ 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
§ 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufen 6 zum 1. Januar 2023
§ 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§ 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
§ 136aErstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem Jahr 2020
§ 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
§ 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
§ 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
§ 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
§ 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 142Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
§ 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
§ 145Sofortzuschlag
§ 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung


Anlage zu § 28
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2Nachrang der Sozialhilfe
§ 3Träger der Sozialhilfe
§ 4Zusammenarbeit
§ 5Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§ 6Fachkräfte
§ 7Aufgabe der Länder
 
Zweites Kapitel
Leistungen der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze der Leistungen
§ 8Leistungen
§ 9Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 10Leistungsformen
§ 11 Beratung und Unterstützung, Unterstützung Aktivierung
§ 12 Leistungsabsprache Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung
§ 13Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§ 14(weggefallen)
§ 15Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 16Familiengerechte Leistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Anspruch auf Leistungen
§ 17Anspruch
§ 18Einsetzen der Sozialhilfe
§ 19Leistungsberechtigte
§ 20Eheähnliche Gemeinschaft
§ 21Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§ 22Sonderregelungen für Auszubildende
§ 23Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
§ 24Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§ 25Erstattung von Aufwendungen Anderer
§ 26Einschränkung, Aufrechnung
 
Drittes Kapitel
Hilfe zum Lebensunterhalt
  
 Erster Abschnitt
 Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27Leistungsberechtigte
§ 27aNotwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
§ 27bNotwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 27cSonderregelung für den Lebensunterhalt
§ 28Ermittlung der Regelbedarfe
§ 28aFortschreibung der Regelbedarfsstufen
§ 29Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
 
 Zweiter Abschnitt
 Zusätzliche Bedarfe
§ 30Mehrbedarf
§ 31Einmalige Bedarfe
§ 32Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§ 32aZeitliche Zuordnung von Beiträgen
§ 33Bedarfe für die Vorsorge
 
 Dritter Abschnitt
 Bildung und Teilhabe
§ 34Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 34aErbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 34bBerechtigte Selbsthilfe
§ 34cZuständigkeit
 
 Vierter Abschnitt
 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35aAufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung
§ 35a§ 35bSatzung
§ 36Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
 
 Fünfter Abschnitt
 Gewährung von Darlehen
§ 37Ergänzende Darlehen
§ 37aDarlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
§ 38Darlehen bei vorübergehender Notlage
 
 Sechster Abschnitt
 Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
§ 39Vermutung der Bedarfsdeckung
§ 39a (weggefallen) Einschränkung der Leistung
 
 Siebter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 40Verordnungsermächtigung
 
Viertes Kapitel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
 
 Erster Abschnitt
 Grundsätze
§ 41Leistungsberechtigte
§ 41aVorübergehender Auslandsaufenthalt
§ 42Bedarfe
§ 42aBedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 42bMehrbedarfe
§ 43Einsatz von Einkommen und Vermögen
 
 Zweiter Abschnitt
 Verfahrensbestimmungen
§ 43aGesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
§ 44Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
§ 44aVorläufige Entscheidung
§ 44bAufrechnung, Verrechnung
§ 44cErstattungsansprüche zwischen Trägern
§ 45Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 45aErmittlung der durchschnittlichen Warmmiete
§ 46Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
 
 Dritter Abschnitt
 Erstattung und Zuständigkeit
§ 46aErstattung durch den Bund
§ 46bZuständigkeit
 
Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit
§ 47Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 48Hilfe bei Krankheit
§ 49Hilfe zur Familienplanung
§ 50Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 51Hilfe bei Sterilisation
§ 52Leistungserbringung, Vergütung
 
Sechstes Kapitel (weggefallen)
 
§ 53(weggefallen)
§ 54(weggefallen)
§ 55(weggefallen)
§ 56(weggefallen)
§ 57(weggefallen)
§ 58(weggefallen)
§ 59(weggefallen)
§ 60(weggefallen)
 
Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege
§ 61Leistungsberechtigte
§ 61aBegriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61bPflegegrade
§ 61cPflegegrade bei Kindern
§ 62Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62aBindungswirkung
§ 63Leistungen für Pflegebedürftige
§ 63aNotwendiger pflegerischer Bedarf
§ 63bLeistungskonkurrenz
§ 64Vorrang
§ 64aPflegegeld
§ 64bHäusliche Pflegehilfe
§ 64cVerhinderungspflege
§ 64dPflegehilfsmittel
§ 64eMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 64fAndere Leistungen
§ 64gTeilstationäre Pflege
§ 64hKurzzeitpflege
§ 64iEntlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
§ 64jDigitale Pflegeanwendungen
§ 64kErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
§ 65Stationäre Pflege
§ 66Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66aSonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
 
Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 67Leistungsberechtigte
§ 68Umfang der Leistungen
§ 69Verordnungsermächtigung
 
Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 70Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71Altenhilfe
§ 72Blindenhilfe
§ 73Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 74Bestattungskosten
 
Zehntes Kapitel
Vertragsrecht
§ 75Allgemeine Grundsätze
§ 76Inhalt der Vereinbarungen
§ 76aZugelassene Pflegeeinrichtungen
§ 77Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
§ 77aVerbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
§ 78Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
§ 79Kürzung der Vergütung
§ 79aAußerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 80Rahmenverträge
§ 81Schiedsstelle
 
Elftes Kapitel
Einsatz des Einkommens und des Vermögens
 
 Erster Abschnitt
 Einkommen
§ 82Begriff des Einkommens
§ 82aFreibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
§ 83Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
§ 84Zuwendungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§ 85Einkommensgrenze
§ 86Abweichender Grundbetrag
§ 87Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§ 88Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
§ 89Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
 
 Dritter Abschnitt
 Vermögen
§ 90Einzusetzendes Vermögen
§ 91Darlehen
 
 Vierter Abschnitt
 Einschränkung der Anrechnung
§ 92Anrechnung bei behinderten Menschen
 
 Fünfter Abschnitt
 Verpflichtungen anderer
§ 93Übergang von Ansprüchen
§ 94Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 95Feststellung der Sozialleistungen
 
 Sechster Abschnitt
 Verordnungsermächtigungen
§ 96Verordnungsermächtigungen
 
Zwölftes Kapitel
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
 
 Erster Abschnitt
 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 97Sachliche Zuständigkeit
§ 98Örtliche Zuständigkeit
§ 99Vorbehalt abweichender Durchführung
 
 Zweiter Abschnitt
 Sonderbestimmungen
§ 100Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§ 101Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
 
Dreizehntes Kapitel
Kosten
 
 Erster Abschnitt
 Kostenersatz
§ 102Kostenersatz durch Erben
§ 102aRücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 103Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105Kostenersatz bei Doppelleistungen
 
 Zweiter Abschnitt
 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 106Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 107Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 108Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§ 109Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 110Umfang der Kostenerstattung
§ 111Verjährung
§ 112Kostenerstattung auf Landesebene
 
 Dritter Abschnitt
 Sonstige Regelungen
§ 113Vorrang der Erstattungsansprüche
§ 114Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§ 115Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
 
Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen
§ 116Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 116aRücknahme von Verwaltungsakten
§ 117Pflicht zur Auskunft
§ 118Überprüfung, Verwaltungshilfe
§ 119Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§ 120Verordnungsermächtigung
 
Fünfzehntes Kapitel
Statistik
 Erster Abschnitt
 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 121Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 122Erhebungsmerkmale
§ 123Hilfsmerkmale
§ 124Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 125Auskunftspflicht
§ 126Übermittlung, Veröffentlichung
§ 127Übermittlung an Kommunen
§ 128Zusatzerhebungen
  
 Zweiter Abschnitt
 Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128aBundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128bPersönliche Merkmale
§ 128cArt und Höhe der Bedarfe
§ 128dArt und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
§ 128eHilfsmerkmale
§ 128fPeriodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 128gAuskunftspflicht
§ 128hDatenübermittlung, Veröffentlichung
  
 Dritter Abschnitt
 Verordnungsermächtigung
§ 129Verordnungsermächtigung
 
Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 130Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel
§ 132Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§ 133Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
§ 133bÜbergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufen 6 zum 1. Januar 2023
§ 135Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§ 136Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
§ 136aErstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem Jahr 2020
§ 137Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
§ 138Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
§ 139Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
§ 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
§ 141Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 142Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 143Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
§ 144Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
§ 145Sofortzuschlag
§ 146Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung


Anlage zu § 28
Anlage zu § 34