Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten | Zweiter Abschnitt - Verarbeitung von Sozialdaten
(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von demselben Verantwortlichen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn
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die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind,
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es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 75 Absatz 1, 2 oder 4a Satz 1 vorliegen.
(3) Eine Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die von ihnen für einen anderen Zweck erhobenen Sozialdaten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen, von KI-Modellen und KI-Systemen Speicherung, speichern, Veränderung verändern oder Nutzung nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich sind, die Verwendung von anonymisierten Daten zu einer Verfälschung der Verarbeitungsergebnisse führen würde und die KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch dieselbe Stelle dienen. Die Sozialdaten ist zulässig, wenn sie sind zu pseudonymisieren. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen dürfen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen auch pseudonymisierte Sozialdaten von anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen erheben, speichern, verändern oder nutzen, soweit diese übermittelten Daten in einem sachlichen Zusammenhang zum Aufgabenbereich der erhebenden Stelle stehen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 erhobenen, gespeicherten, veränderten oder genutzten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; die Stellen nach Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Sätzen 1 Verantwortlichen oder für die Wahrung oder Wiederherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit 3 haben die hierfür angemessenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, wie technische Zugriffsbeschränkungen auf eines eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, informationstechnischen Systems durch das Bundesamt für Sicherheit in der deren Informationstechnik erforderlich ist. Das besondere Qualifizierung und eine technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken, zu treffen sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(3) Eine Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die von ihnen für einen anderen Zweck erhobenen Sozialdaten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen, von KI-Modellen und KI-Systemen Speicherung, speichern, Veränderung verändern oder Nutzung nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich sind, die Verwendung von anonymisierten Daten zu einer Verfälschung der Verarbeitungsergebnisse führen würde und die KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch dieselbe Stelle dienen. Die Sozialdaten ist zulässig, wenn sie sind zu pseudonymisieren. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen dürfen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen auch pseudonymisierte Sozialdaten von anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen erheben, speichern, verändern oder nutzen, soweit diese übermittelten Daten in einem sachlichen Zusammenhang zum Aufgabenbereich der erhebenden Stelle stehen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 erhobenen, gespeicherten, veränderten oder genutzten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; die Stellen nach Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Sätzen 1 Verantwortlichen oder für die Wahrung oder Wiederherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit 3 haben die hierfür angemessenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, wie technische Zugriffsbeschränkungen auf eines eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, informationstechnischen Systems durch das Bundesamt für Sicherheit in der deren Informationstechnik erforderlich ist. Das besondere Qualifizierung und eine technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken, zu treffen sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(4) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten, Sozialdaten ist zulässig, wenn sie für die ausschließlich zu Zwecken Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Datenschutzkontrolle, Rechnungsprüfung oder der Datensicherung Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen oder zur für die Wahrung oder Sicherstellung Wiederherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems durch das Bundesamt ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für Sicherheit diese Zwecke verändert, genutzt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Informationstechnik erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(4) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten, Sozialdaten ist zulässig, wenn sie für die ausschließlich zu Zwecken Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Datenschutzkontrolle, Rechnungsprüfung oder der Datensicherung Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen oder zur für die Wahrung oder Sicherstellung Wiederherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems durch das Bundesamt ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für Sicherheit diese Zwecke verändert, genutzt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Informationstechnik erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(5) Für Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecke Zwecken der wissenschaftlichen Forschung Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeicherte gespeichert Sozialdaten werden, dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für diese Zwecke verändert, genutzt und ein in bestimmtes Vorhaben der Verarbeitung eingeschränkt wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.
(5) Für Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecke Zwecken der wissenschaftlichen Forschung Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeicherte gespeichert Sozialdaten werden, dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für diese Zwecke verändert, genutzt und ein in bestimmtes Vorhaben der Verarbeitung eingeschränkt wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.
(6) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Speicherung und Nutzung der Identifikationsnummer Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Identifikationsnummerngesetz Forschungs- oder Planungszweck möglich ist ist. ausschließlich Bis dahin sind die Merkmale gesondert zum zu Zweck speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- eindeutigen Zuordnung der oder Planungszweck betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssicherung nach § 10 des dies erfordert. Identifikationsnummerngesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes.
(6) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Speicherung und Nutzung der Identifikationsnummer Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Identifikationsnummerngesetz Forschungs- oder Planungszweck möglich ist ist. ausschließlich Bis dahin sind die Merkmale gesondert zum zu Zweck speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- eindeutigen Zuordnung der oder Planungszweck betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssicherung nach § 10 des dies erfordert. Identifikationsnummerngesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes.
(7) Die Speicherung und Nutzung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz ist ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes.