Synopse zur Änderung an
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

Erstellt am: 03.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.07.2022

Verkündet am:
28.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1237
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 162/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1630
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 162/1/22
    10.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3043-3061

    Beschlüsse:

    S. 3061D - Überweisung (20/1630)
    12.05.2022
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 162/2/22
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern
    17.05.2022
  6. Plenarantrag
    BR-Drucksache 162/3/22
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
    17.05.2022
  7. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 189-194

    Beschlüsse:

    S. 194 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (162/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 162/22(B)
    20.05.2022
  9. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/1979
    Urheber: Bundesregierung
    25.05.2022
  10. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/2137
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  11. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 20/2580
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    05.07.2022
  12. Bericht
    BT-Drucksache 20/2656
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    06.07.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/2642
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.07.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4820-4852

    Beschlüsse:

    S. 4838B - Annahme in Ausschussfassung (20/1630, 20/2580)
    S. 4838C - Annahme einer Entschließung (20/2580)
    07.07.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4838-4838

    Beschlüsse:

    S. 4839A - Annahme in Ausschussfassung (20/1630, 20/2580)
    07.07.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 315/22
    Urheber: Bundestag
    08.07.2022
  17. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu315/22
    08.07.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 264-278

    Beschlüsse:

    S. 277 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (315/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 315/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Grundlegende Überarbeitung der Regelungen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien: Treibhausgasneutralität in der Stromerzeugung bereits im Jahr 2035, Anhebung des Ausbauziels für das Jahr 2030 auf 80 Prozent des Stromverbrauchs, Anpassung der Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen, Nutzung erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse und Teil der öffentlichen Sicherheit, Ermöglichung der Anpassung des Fördersystems, u.a. durch Ergänzung oder Ersetzung der Marktprämie durch sog. "Contracts of Difference", Fortführung der Innovationsausschreibungen und Umstellung von der fixen auf die gleitende Marktprämie, Förderung lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung, Ausrichtung neuer Biomethan- und neuer KWG-Anlagen auf Wasserstoff; zahlreiche Einzelmaßnahmen im Bereich Solarenergie, u.a. Anhebung des Schwellenwerts für die verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen, Differenzierung der Vergütung für Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse bei Freiflächenanlagen und Integration der bisherigen besonderen Solaranlagen (sog. "Agri-PV", "Floating-PV" und "Parkplatz-PV") in die Freiflächenausschreibung; Detailverbesserungen zur Nutzung von Windenergie an Land, u.a. Erhöhung und Verstetigung der jährlichen Gebotstermine und Weiterentwicklung des Referenzertragsmodells; Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke, Stärkung der Bürgerenergieprojekte, Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen, Stärkung der grenzüberschreitenden Kooperation mit den Nachbarstaaten, Novellierung der Stromkennzeichnung und Vereinfachung der gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen infolge der Finanzierung der EEG-Förderung aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds", Anpassung der Besonderen Ausgleichsregelung an die Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, Vereinheitlichung der verbleibenden Energie-Umlagen nach der Absenkung der EEG-Umlage auf null u.a.;
Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen (Energie-Umlagen-Gesetz – EnUG) als Art. 3 der Vorlage, Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in weiteren 7 Gesetzen und 10 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen und Klarstellungen, u.a. Verschiebung des Ziels der Treibhausgasneutralität auf Zeitraum nach Kohleausstieg, marktgetriebener Ausbau erneuerbarer Energie nach Vollendung des Kohleausstiegs, Ermöglichung der Kombination von Voll- und Teileinspeisung bei Solaranlagen sowie von Garten-PV, Streichung der 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte, Ausweitung der PV-Seitenrandstreifen auf 500 Meter, Verringerung des Uferabstandes bei Floating-PV auf 40 Meter, Einführung einer einmaligen Mengenanpassung bei der dritten PV-Ausschreibungsrunde im Jahr 2022, Anhebung der jährlichen Gebotstermine auf drei, Dynamisierung des Ausschreibungsvolumens bei der Windenergie durch Rückbindung an PV-Ausbau, Streichung der Südquote, Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur zur Anhebung der Höchstwerte in den Ausschreibungen bei steigenden Rohstoffpreisen, Ermöglichung der Verlängerung der Realisierungsfrist für Windenergieprojekte bei Corona-bedingten Verzögerungen oder Lieferschwierigkeiten, Herstellung der alten Rechtslage bei der Wasserkraft, Einführung von Ausschreibungen für Wasserstoff-Sprinterkraftwerke und Anpassung der Definition von "grünem" Wasserstoff, Klarstellung zu Energiegenossenschaften als Bürgerenergie, Einführung eines 50-Kilometer-Radius anstelle der Landkreisgrenze, Befreiung der Bürgerenergie-Dachanlagen-PV-Projekte von Ausschreibungen, Neuregelung der Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromsystem, Erleichterung des Netzausbau betr. Naturschutz, Verankerung des EH-55-Standards als Neubaustandard; Annahme einer Entschließung, u.a. betr. Plattform Klimaneutrales Stromsystem, Kommunal- und Bürgerbeteiligung bei Erneuerbare-Energie-Anlagen, Mieterstrom, Energysharing, Energiespeicherentwicklung, Beseitigung steuerrechtlicher Hemmnisse bei PV-Aufdach-Anlagen, Agri-PV und Solar-Kleinanlagen, Förderprogramm für Bürgerenergiegesellschaften, Biogaserzeugung, Gebäudeenergieeffizienz, Wasserkraft, Grubengas, Artenhilfsprogramme, Arten- und Naturschutz, Evaluierung des Bundesnaturschutzgesetzes;
Erneute Änderung und Einfügung versch. §§ Energie-Umlagen-Gesetz sowie Änderung des Langtitel, des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG), erneute und zusätzliche Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ in weiteren 9 Gesetzen und 8 Rechtverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren | Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften überdas Verwaltungsverfahren | Dritter Titel - Amtliche Beglaubigung

(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.
(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten
1.
die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt wird,
2.
die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
3.
den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
1.
Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
2.
auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3.
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4.
elektronischen Dokumenten,
a)
die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
b)
die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
1.
Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
2.
auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3.
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4.
elektronischen Dokumenten,
a)
die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
b)
die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben.
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
1.
des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a)
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,
b)
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und
c)
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zugrunde lagen;
2.
eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbundene verbunden ist, Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
1.
des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a)
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,
b)
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und
c)
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zugrunde lagen;
2.
eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbundene verbunden ist, Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
(7) Soweit eine Behörde über die technischen Möglichkeiten verfügt, kann sie von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.

Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren | Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt | Erster Titel - Zustandekommen des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. Absatz 2 und 2a des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. Absatz 2 und 2a des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2a 2 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2a 2 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. Absatz 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur oder für das nach § 36a Absatz 2a Nummer 3 Buchstabe a des Ersten Buches erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. Absatz 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur oder für das nach § 36a Absatz 2a Nummer 3 Buchstabe a des Ersten Buches erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.