Synopse zur Änderung an
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

Erstellt am: 01.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren | Sechster Abschnitt - Kosten, Zustellung undVollstreckung

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Land erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.
(5) Bei einer Vollstreckung nach aus einem Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet, kann in den Fällen des Absatz Absatzes 4 an die Stelle besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 vollstreckbaren Ausfertigung der Vollstreckungsauftrag oder der Vollstreckungsantrag an das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan treten. Der Vollstreckungsauftrag und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare. Vollstreckungsantrag müssen im Fall des Satzes 1 enthalten:
1.
die Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers,
2.
die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,
3.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
4.
die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
5.
die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner fristgerecht gemahnt worden ist oder dass die Mahnung unterbleiben konnte, und
6.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt.
Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt werden.
(5) Bei einer Vollstreckung nach aus einem Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet, kann in den Fällen des Absatz Absatzes 4 an die Stelle besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 vollstreckbaren Ausfertigung der Vollstreckungsauftrag oder der Vollstreckungsantrag an das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan treten. Der Vollstreckungsauftrag und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare. Vollstreckungsantrag müssen im Fall des Satzes 1 enthalten:
1.
die Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers,
2.
die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,
3.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
4.
die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
5.
die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner fristgerecht gemahnt worden ist oder dass die Mahnung unterbleiben konnte, und
6.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt.
Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt werden.
(6) Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare. Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag sind beim jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan als elektronisches Dokument einzureichen. Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes Genannten treten.