Synopse zur Änderung an
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)

Erstellt am: 03.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2759
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 422/22
    Urheber: Bundesregierung
    01.09.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 422/1/22
    23.09.2022
  3. 06.10.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (422/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 422/22(B)
    07.10.2022
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3900
    Urheber: Bundesregierung
    12.10.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7205-7208

    Beschlüsse:

    S. 7208C - Überweisung (20/3900)
    20.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4706
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    30.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8635-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8638-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 623/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (623/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 623/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Aufgrund technischer Fortentwicklungen und zur Entbürokratisierung Anpassung gesetzlicher Grundlagen für den elektronischen Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern und den Trägern untereinander, insbes. im Beitrags- und Melderecht (u.a. betr. Ablösung des Sozialversicherungsausweises durch den Versicherungsnummernachweis, Mitteilung von Beginn und Ende der Elternzeit, Antragsverfahren für Nachunternehmer zur Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch die Einzugsstellen sowie Neustrukturierung der Ausstellung von A1-Bescheinigungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland), Erweiterung der Anlagemöglichkeiten der Sozialversicherungsträger, Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten sowie Anhebung bei Erwerbsminderungsrenten, Anschlussregelung im Künstlersozialversicherungsrecht zur erhöhten Zuverdienstgrenze aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit sowie Anpassungen beim Versicherungsschutz für Berufsanfänger in der GKV und PV und bei Prüf- und Kontrollmöglichkeiten der Künstlersozialkasse, Regelungen im Bereich der Arbeitsförderung, insbes. betr. Wegfall beitrags- und melderechtlicher Sonderregelungen für versicherungspflichtige Pflegepersonen sowie Übermittlungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld von Begünstigten pandemiebedingter Wirtschaftshilfen an die Bewilligungsstellen, Verlagerung der Eingangsinstanz für best. Klagen von den Sozialgerichten auf die Landessozialgerichte, abschließende Umsetzung europäischer Vorgaben zur Barrierefreiheit, Rechtsbereinigungen, redaktionelle Änderungen;
Änderungen in 24 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlr. weitere Änderungen im Bereich Kurzarbeitergeld und bei Hinzuverdienstgrenzen von Rentnern, insbes. betr. Einführung einer Bagatellgrenze bei der Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit in Höhe von 10.000 Euro, Wegfall der Befristung für die Sonderregelung zu der auf 6 Monate verkürzten Anwartschaftszeit des Arbeitslosengeldes für überwiegend kurz befristet Beschäftigte, Verlängerung der Sonderregelung zur Nichtberücksichtigung der Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst für best. Ehrenämter bis zum 31. Dezember 2022 sowie auch künftige Nichteinbeziehung, Berechnung von Lohnersatzleistungen von im Ausland lebenden Arbeitnehmern auf Bruttolohnbasis zur Vermeidung von Doppelbesteuerung innerhalb der EU, Möglichkeit der elektronischen Abfrage aktueller KV-Mitgliedschaften von Beschäftigten beim GKV-Spitzenverband bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben, Ergänzung der Auskunftsmöglichkeiten zum Mutterschaftsgeld, Klarstellungen;
Erneute und zusätzliche Änderungen in 6 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Entfristung der Sonderregelung für unständig Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriftenfür alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs | Erster Titel - Allgemeine Grundsätze

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.
(2a) Die Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform kann auch ersetzt werden bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn
a)
bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt;
b)
bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird;
c)
die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen;
2.
durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
a)
aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b)
aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c)
aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d)
mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
a)
indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
b)
durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
(2a) Die Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform kann auch ersetzt werden bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn
a)
bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt;
b)
bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird;
c)
die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen;
2.
durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
a)
aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b)
aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c)
aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d)
mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
a)
indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
b)
durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
(2b) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c.
(2c) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.
(4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.