Synopse zur Änderung an
Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB11§30Bek 2025)

Erstellt am: 06.02.2025

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Gemäß § 30 Absatz 1 des Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) steigen die im Vierten Kapitel des SGB XI benannten,ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Gemäß § 39 Absatz 2, § 42 Absatz 2 und § 87a Absatz 4 SGB XI findet § 30 SGB XI auf die dort genannten Beträge jeweils entsprechende Anwendung. Auf Grundlage des § 30 Absatz 2 SGB XI gebe ich bekannt, dass ab dem 1. Januar 2025 somit gilt zu:
Pflegesachleistung
gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI:
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 796 Euro,
2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 497 Euro,
3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 859 Euro,
4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 299 Euro.
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI:
Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
1.
347 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
599 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
800 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
990 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XI:
Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 38a vorliegen.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI:
Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 685 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 SGB XI:
Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 SGB XI:
Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 843 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI:
Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen.
gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI:
Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
gemäß § 40b Absatz 1 SGB XI:
Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 53 Euro im Monat.
Tagespflege und Nachtpflege
gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI:
Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro,
2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro,
3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro,
4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro.
Kurzzeitpflege
gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI:
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 854 Euro im Kalenderjahr.
gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB XI:
Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
gemäß § 42 Absatz 2 Satz 5 SGB XI:
Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 685 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Vollstationäre Pflege
gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB XI:
Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
1.
805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
gemäß § 43 Absatz 3 SGB XI:
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.
Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen
gemäß § 43a Satz 2 SGB XI:
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 278 Euro nicht überschreiten.
Entlastungsbetrag
gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI:
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich.
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
gemäß § 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI:
Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 613 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 452 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
gemäß § 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI:
Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 3 085 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist.
Vergleich Rechtslage bis 31. Dezember 2024 und ab 1. Januar 2025
 
Damit ergeben sich im Vergleich zur Rechtslage am 31. Dezember 2024 ab dem 1. Januar 2025 die nachfolgend dargestellten Änderungen:
 Pflegesachleistung
gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
Pflegegrad 10 €0 €0 €0 €
Pflegegrad 2761 €796 €332 €347 €
Pflegegrad 31 432 €1 497 €573 €599 €
Pflegegrad 41 778 €1 859 €765 €800 €
Pflegegrad 52 200 €2 299 €947 €990 €
 
 Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige
in ambulant betreuten Wohngruppen
gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XI
Häusliche Pflege bei Verhinderung
der Pflegeperson, Leistungsbetrag
gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
Pflegegrad 1214 €224 €0 €0 €
Pflegegrad 2214 €224 €1 612 €1 685 €
Pflegegrad 3214 €224 €1 612 €1 685 €
Pflegegrad 4214 €224 €1 612 €1 685 €
Pflegegrad 5214 €224 €1 612 €1 685 €
 
 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit gemäß § 39 Absatz 2 SGB XI*
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
 Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 806 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 843 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
*
Für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 39 Absatz 4 SGB XI: Danach kann der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI im Kalenderjahr um bis zu 100 Prozent der Mittel für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI erhöht werden, soweit die Mittel der Kurzzeitpflege in dem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Das bedeutet, dass bei dieser Gruppe der Pflegebedürftigen ab dem 1. Januar 2025 der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI von bis zu 1 685 Euro um bis zu 1 854 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden kann.
 
 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI
(in Klammern maximaler Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes)
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
Pflegegrad 140 €42 €4 000 €
(16 000 €)
4 180 €
(16 720 €)
Pflegegrad 240 €42 €4 000 €
(16 000 €)
4 180 €
(16 720 €)
Pflegegrad 340 €42 €4 000 €
(16 000 €)
4 180 €
(16 720 €)
Pflegegrad 440 €42 €4 000 €
(16 000 €)
4 180 €
(16 720 €)
Pflegegrad 540 €42 €4 000 €
(16 000 €)
4 180 €
(16 720 €)
 
 Leistungsanspruch beim Einsatz
digitaler Pflegeanwendungen
gemäß § 40b Absatz 1 SGB XI
Tagespflege und Nachtpflege
gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
Pflegegrad 150 €53 €0 €0 €
Pflegegrad 250 €53 €689 €721 €
Pflegegrad 350 €53 €1 298 €1 357 €
Pflegegrad 450 €53 €1 612 €1 685 €
Pflegegrad 550 €53 €1 995 €2 085 €
 
 Kurzzeitpflege, Leistungsbetrag
gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI
Vollstationäre Pflege
gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB XI
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
Pflegegrad 10 €0 €125 €131 €
Pflegegrad 21 774 €1 854 €770 €805 €
Pflegegrad 31 774 €1 854 €1 262 €1 319 €
Pflegegrad 41 774 €1 854 €1 775 €1 855 €
Pflegegrad 51 774 €1 854 €2 005 €2 096 €
 
 Kurzzeitpflege,
Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 bis 5 SGB XI
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
 Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 612 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 685 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
 
 Pauschalleistung für die Pflege von Menschen
mit Behinderungen gemäß § 43a Satz 2 SGB XI
Entlastungsbetrag
gemäß § 45th Absatz 1 Satz 1 SGB XI
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
Pflegegrad 10 €0 €125 €131 €
Pflegegrad 2266 €278 €125 €131 €
Pflegegrad 3266 €278 €125 €131 €
Pflegegrad 4266 €278 €125 €131 €
Pflegegrad 5266 €278 €125 €131 €
 
 Anschubfinanzierung zur Gründung
von ambulant betreuten Wohngruppen
gemäß § 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI
(in Klammern maximaler Gesamtbetrag
je Wohngruppe)
Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
gemäß § 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI
(Betrag bei Rückstufung des Pflegebedürftigen)
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
bis
31.12.2024
ab
01.01.2025
Pflegegrad 12 500 €
(10 000 €)
2 613 €
(10 452 €)
2 952 €3 085 €
Pflegegrad 22 500 €
(10 000 €)
2 613 €
(10 452 €)
2 952 €3 085 €
Pflegegrad 32 500 €
(10 000 €)
2 613 €
(10 452 €)
2 952 €3 085 €
Pflegegrad 42 500 €
(10 000 €)
2 613 €
(10 452 €)
2 952 €3 085 €
Pflegegrad 52 500 €
(10 000 €)
2 613 €
(10 452 €)
2 952 €3 085 €
 
*
Für junge Schwerstpflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 39 Absatz 4 SGB XI: Danach kann der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI im Kalenderjahr um bis zu 100 Prozent der Mittel für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI erhöht werden, soweit die Mittel der Kurzzeitpflege in dem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Das bedeutet, dass bei dieser Gruppe der Pflegebedürftigen ab dem 1. Januar 2025 der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI von bis zu 1 685 Euro um bis zu 1 854 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden kann.