Synopse zur Änderung an
Soldatengesetz (SG)

Erstellt am: 27.02.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Siebter Abschnitt - Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460 000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:
JahrAktive Soldatinnen und SoldatenReservistinnen und Reservisten
2026186 000 bis 190 000 70 000 bis  80 000
2027190 000 bis 193 000 80 000 bis 100 000
2028193 000 bis 198 000100 000 bis 120 000
2029198 000 bis 205 000120 000 bis 140 000
2030204 000 bis 212 000140 000 bis 160 000
2031210 000 bis 220 000160 000 bis 180 000
2032218 000 bis 230 000180 000 bis 200 000
2033228 000 bis 242 000mindestens 200 000
2034240 000 bis 256 000mindestens 200 000
2035255 000 bis 270 000mindestens 200 000
(1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460 000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde:
JahrAktive Soldatinnen und SoldatenReservistinnen und Reservisten
2026186 000 bis 190 000 70 000 bis  80 000
2027190 000 bis 193 000 80 000 bis 100 000
2028193 000 bis 198 000100 000 bis 120 000
2029198 000 bis 205 000120 000 bis 140 000
2030204 000 bis 212 000140 000 bis 160 000
2031210 000 bis 220 000160 000 bis 180 000
2032218 000 bis 230 000180 000 bis 200 000
2033228 000 bis 242 000mindestens 200 000
2034240 000 bis 256 000mindestens 200 000
2035255 000 bis 270 000mindestens 200 000
(2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.