Synopse zur Änderung an
Soldatengesetz (SG)

Erstellt am: 16.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften | 1. - Allgemeines

(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.
(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass
1.
abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die betroffene Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt,
in öffentlich zugängliche Internetseiten und
2.
die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar abweichend von § 12 17 Absatz 5 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert, der betroffenen Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
3.
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der betroffenen Person und mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden,
in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
4.
abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Wiederholungsüberprüfungen bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und
zu der betroffenen Person – abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Einsicht genommen wird
a)
in öffentlich zugängliche Internetseiten und
b)
in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
5.
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange
a)
die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b)
nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.
unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
die betroffene Person in der Sicherheitserklärung – zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzugeben hat,
a)
welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b)
unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,
der betroffenen Person – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
1.
die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar – abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,
2.
zu der betroffenen Person – abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Einsicht genommen wird
a)
in öffentlich zugängliche Internetseiten und
b)
in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
3.
die betroffene Person in der Sicherheitserklärung – zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzugeben hat,
a)
welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b)
unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
4.
die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,
5.
der betroffenen Person – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
6.
anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden:
a)
bei der betroffenen Person nur
aa)
die Einsichtnahme nach Nummer 2,
bb)
die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und
cc)
die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie
b)
bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
7.
die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung – abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und
8.
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange
a)
die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
b)
nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.
(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass
1.
abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die betroffene Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt,
in öffentlich zugängliche Internetseiten und
2.
die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar abweichend von § 12 17 Absatz 5 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert, der betroffenen Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
3.
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der betroffenen Person und mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden,
in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
4.
abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Wiederholungsüberprüfungen bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und
zu der betroffenen Person – abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Einsicht genommen wird
a)
in öffentlich zugängliche Internetseiten und
b)
in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
5.
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange
a)
die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b)
nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.
unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
die betroffene Person in der Sicherheitserklärung – zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzugeben hat,
a)
welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b)
unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,
der betroffenen Person – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
1.
die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar – abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,
2.
zu der betroffenen Person – abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Einsicht genommen wird
a)
in öffentlich zugängliche Internetseiten und
b)
in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
3.
die betroffene Person in der Sicherheitserklärung – zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzugeben hat,
a)
welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b)
unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
4.
die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,
5.
der betroffenen Person – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
6.
anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden:
a)
bei der betroffenen Person nur
aa)
die Einsichtnahme nach Nummer 2,
bb)
die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und
cc)
die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie
b)
bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
7.
die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung – abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und
8.
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange
a)
die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
b)
nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.