Synopse zur Änderung an
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Erstellt am: 01.07.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 2 - Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
1.
418 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.
837 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.
1 255 302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.
1 673 736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.
2 091 169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
1.
418 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.
837 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.
1 255 302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.
1 673 736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.
2 091 169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.

Kapitel 3 - Leistungen der medizinischen Versorgung | Abschnitt 2 - Medizinische Versorgung außerhalb des Wehrdienstverhältnisses | Unterabschnitt 1 - Grundsatz und Leistungen

(1) § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 467 Euro und ein Höchstbetrag von 2 000 075 Euro zugrunde zu legen.
(1) § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 467 Euro und ein Höchstbetrag von 2 000 075 Euro zugrunde zu legen.
(2) § 13 gilt entsprechend.
(3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Monat können einkommensabhängige Geldleistungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Person angemessen ist. Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Betracht.

Kapitel 6 - Erwerbsschadensausgleich

(1) Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person
1.
ohne abgeschlossene Schulausbildung 2 218 300 Euro,
2.
ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2 294 379 Euro,
3.
mit abgeschlossener Berufsausbildung 2 614 710 Euro,
4.
mit Techniker- oder Meisterprüfung 3 065 178 Euro,
5.
mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 3 830 971 Euro und
6.
mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 5 089 277 Euro.
Die Zuordnung des monatlichen Referenzeinkommens zu der geschädigten Person erfolgt anhand der Verhältnisse vor der erstmaligen Auswirkung der Schädigungsfolgen.
(1) Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person
1.
ohne abgeschlossene Schulausbildung 2 218 300 Euro,
2.
ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2 294 379 Euro,
3.
mit abgeschlossener Berufsausbildung 2 614 710 Euro,
4.
mit Techniker- oder Meisterprüfung 3 065 178 Euro,
5.
mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 3 830 971 Euro und
6.
mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 5 089 277 Euro.
Die Zuordnung des monatlichen Referenzeinkommens zu der geschädigten Person erfolgt anhand der Verhältnisse vor der erstmaligen Auswirkung der Schädigungsfolgen.
(2) Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6 402 638 Euro, zugrunde zu legen. Bei monatlich feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung eines durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn dies günstiger ist.
(2) Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6 402 638 Euro, zugrunde zu legen. Bei monatlich feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung eines durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn dies günstiger ist.
(3) Wirkt sich die anerkannte Schädigungsfolge vor dem Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbildung auf die Fähigkeit aus, eine solche zu absolvieren, wird das Referenzeinkommen wie folgt festgesetzt: Bei geschädigten Personen,
1.
die über das Zeugnis der Hauptschule, den qualifizierendenden Hauptschulabschluss oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3,
2.
die über das Zeugnis der Realschule oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3 und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 4,
3.
die über das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 5.
Die Ermittlung des Referenzeinkommens nach Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Das Referenzeinkommen wird mit einem Anpassungsfaktor an die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Der Anpassungsfaktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Eine Minderung des aktuellen Referenzeinkommens erfolgt nicht.
(5) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

Kapitel 7 - Leistungen an Hinterbliebene

(1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 778 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 778 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet.
(3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie oder er
1.
Waisen der verstorbenen geschädigten Person bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder
2.
Waisen der verstorbenen geschädigten Person, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, erzieht und mit diesen Waisen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
3.
voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt die Ausgleichszahlung 30 Prozent des zugrunde zu legenden Referenzeinkommens der geschädigten Person nach § 39 Absatz 1.
(4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird folgendes Einkommen auf diese Leistung angerechnet:
1.
Renten der Rentenversicherung wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,
2.
Renten der Alterssicherung der Landwirte wegen Todes, gekürzt um 14 Prozent,
3.
Witwen- und Witwerrente der Unfallversicherung, gekürzt um den Anteil der von der Witwe oder dem Witwer zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 Prozent,
4.
Witwen- und Witwergeld und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten sowie Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, gekürzt um 25 Prozent,
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, gekürzt um 25 Prozent,
6.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Todes, gekürzt um 29,6 Prozent,
7.
Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach Gesetzen, die die entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,
8.
Renten wegen Todes, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, gekürzt um 17,5 Prozent; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, gekürzt um 23 Prozent,
9.
Leistung nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 30.
(5) Die Witwe oder der Witwer hat die Leistungen nach Absatz 4 nachzuweisen. Sie oder er kann verlangen, dass die Zahlstelle eine Bescheinigung über die von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt.
(6) § 41 Absatz 3 gilt entsprechend.

Kapitel 7 - Leistungen an Hinterbliebene

(1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 415 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 415 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(2) Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 674 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(2) Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 674 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.
(4) (weggefallen)

Kapitel 7 - Leistungen an Hinterbliebene

(1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungsfolge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Kalendermonat an, in dem die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 300 311 Euro. Sind mehrere anspruchsberechtigte Elternteile vorhanden, so wird die monatliche Ausgleichszahlung unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 300 311 Euro. Sind mehrere anspruchsberechtigte Elternteile vorhanden, so wird die monatliche Ausgleichszahlung unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(3) § 13 gilt entsprechend.

Kapitel 15 - Übergangsvorschriften und Fortgeltung

Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1 165 209 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend.
Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1 165 209 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend.