Synopse zur Änderung an
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

Erstellt am: 01.10.2024

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Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.
(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.
(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper Körper, hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.
(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper Körper, hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.
(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht. Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.

Neunter Abschnitt - Bußgeld- und Schlußvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
1a.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,
1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Surfbrett fährt,
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,
1c.
entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
2.
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,
4.
entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
5.
einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
6.
einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
8.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder dem Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,
9.
einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,
11.
einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,
13.
einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,
14.
einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,
15.
einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,
16.
einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,
17.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,
18.
einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,
19.
einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,
19a.
entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,
20.
den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,
21.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,
22.
entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,
23.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,
24.
entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,
25.
entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,
26.
einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,
27.
entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,
28.
einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
29.
einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
30.
entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,
31.
einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
32.
einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,
33.
einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,
34.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,
35.
ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,
36.
einer vollziehbare Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
37.
entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
1a.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,
1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Surfbrett fährt,
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,
1c.
entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
2.
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,
4.
entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
5.
einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
6.
einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
8.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder dem Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,
9.
einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,
11.
einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,
13.
einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,
14.
einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,
15.
einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,
16.
einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,
17.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,
18.
einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,
19.
einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,
19a.
entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,
20.
den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,
21.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,
22.
entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,
23.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,
24.
entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,
25.
entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,
26.
einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,
27.
entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,
28.
einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
29.
einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
30.
entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,
31.
einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,
32.
einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,
33.
einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,
34.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,
35.
ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,
36.
einer vollziehbare Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
37.
entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.

Neunter Abschnitt - Bußgeld- und Schlußvorschriften

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3252 - 3262;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
II.1 Sichtzeichen
II.2 Schallsignale
Erläuterung zur Anlage II
1.
Allgemeines
Gemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen nur solche nach Maßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.
2.
Zu den Lichtern
Die nach den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.
2.1
Kennzeichnung der Lichter
Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der Minute einzuhalten.
2.2
Darstellung der Lichter
Rundumlicht in der angegebenen Farbe, ... (Abb.)
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, ... (Abb.)
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, vom Beobachter abgekehrte Richtung, ... (Abb.)
Funkellicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, ... (Abb.)
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, ... (Abb.)
auf und nieder bewegtes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, ... (Abb.)
Leuchtkugel mit Sternen in der angegebenen Farbe. Farbe.... ... (Abb.)
3.
Zu den Schallsignalen
Darstellung der Schallsignale
1 langer Ton ... (Abb.)
1 kurzer Ton ... (Abb.
Glockenschlag ... (Abb.)
rasches Läuten der Glocke.... (Abb.)
II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge
1.
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben
(§ 7)
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:
ein dauerndes blaues Funkellicht.
Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes.
... (Abb.)
2.
Zollfahrzeuge
Bei Nacht:
drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
... (Abb.)
Am Tage:
eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle.
3.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist:
Leuchtkugeln mit weißen Sternen.
... (Abb.)
4.
(aufgehoben)
5.
Fähren
(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)
5.1
Nicht freifahrende Fähren in Fahrt
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.
... (Abb.)
5.2
Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in Fahrt
Bei Nacht:
je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten Sichtwinkel).
... (Abb.)
6.
Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 3 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände
Bei Nacht:
ein rotes Rundumlicht.
... (Abb.)
Am Tage:
die Flagge "B" des Internationalen Signalbuches.
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden.
Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben.
Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen.
... (Abb.)
7.
(aufgehoben)
8.
(aufgehoben)
9
Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht.
... (Abb.)
Am Tage:
eine viereckige rote Tafel.
... (Abb.)
10.
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln an jeder Seite zu führen:
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
... (Abb.)
Am Tage:
zwei Rhomben senkrecht übereinander.
... (Abb.)
11.
Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
11.1
Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe.
... (Abb.)
11.2
Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr
Bei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe.
... (Abb.)
11.3
Ausnahmen und Sonderregelungen
Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd erkennbar sind.
Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sportfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu führen.
Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhnliche Schwimmkörper.
Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schleppverband hat jedes Fahrzeug die Sichtzeichen zu führen.
11.4
Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegen
Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
12.
Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal
Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen.
12.1
Verkehrsgruppen 1 und 2
Am Tage:
die Flagge "H" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
12.2
Verkehrsgruppe 3
keine besondere Kennzeichnung.
12.3
Verkehrsgruppe 4
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht.
... (Abb.)
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder.
... (Abb.)
12.4
Verkehrsgruppen 5 und 6
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
... (Abb.)
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball.
... (Abb.)
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
13.
Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen
Die Sichtanzeigen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum Kanal zu setzen.
13.1
Verkehrsgruppe 1
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.
... (Abb.)
Am Tage:
die Flagge "N" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
13.2
Verkehrsgruppe 2
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.
... (Abb.)
Am Tage:
die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "2" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
13.3
Verkehrsgruppe 3
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.
... (Abb.)
Am Tage:
die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "3" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
13.4
Verkehrsgruppe 4
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.
... (Abb.)
Am Tage:
die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "4" des Internationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder.
... (Abb.)
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
14.
Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbeigefahren werden darf
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser reichenden Fahrzeugteil.
... (Abb.)
15.
Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern
15.1
Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revierfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadtbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach Hamburg
Am Tage:
die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
15.2
Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser- Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem niedersächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-Kanals
Am Tage:
die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches und der darunter gesetzte Wimpel 1.
... (Abb.)
16.
Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen
Am Tage:
die halbgehißte Flagge "G" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
II.1 Sichtzeichen
II.2 Schallsignale
Erläuterung zur Anlage II
1.
Allgemeines
Gemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen nur solche nach Maßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.
2.
Zu den Lichtern
Die nach den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.
2.1
Kennzeichnung der Lichter
Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der Minute einzuhalten.
2.2
Darstellung der Lichter
Rundumlicht in der angegebenen Farbe, ... (Abb.)
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, ... (Abb.)
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, vom Beobachter abgekehrte Richtung, ... (Abb.)
Funkellicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, ... (Abb.)
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, ... (Abb.)
auf und nieder bewegtes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, ... (Abb.)
Leuchtkugel mit Sternen in der angegebenen Farbe. Farbe.... ... (Abb.)
3.
Zu den Schallsignalen
Darstellung der Schallsignale
1 langer Ton ... (Abb.)
1 kurzer Ton ... (Abb.
Glockenschlag ... (Abb.)
rasches Läuten der Glocke.... (Abb.)
II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge
1.
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben
(§ 7)
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:
ein dauerndes blaues Funkellicht.
Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes.
... (Abb.)
2.
Zollfahrzeuge
Bei Nacht:
drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
... (Abb.)
Am Tage:
eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle.
3.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist:
Leuchtkugeln mit weißen Sternen.
... (Abb.)
4.
(aufgehoben)
5.
Fähren
(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)
5.1
Nicht freifahrende Fähren in Fahrt
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.
... (Abb.)
5.2
Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in Fahrt
Bei Nacht:
je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten Sichtwinkel).
... (Abb.)
6.
Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 3 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände
Bei Nacht:
ein rotes Rundumlicht.
... (Abb.)
Am Tage:
die Flagge "B" des Internationalen Signalbuches.
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden.
Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben.
Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen.
... (Abb.)
7.
(aufgehoben)
8.
(aufgehoben)
9
Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht.
... (Abb.)
Am Tage:
eine viereckige rote Tafel.
... (Abb.)
10.
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln an jeder Seite zu führen:
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
... (Abb.)
Am Tage:
zwei Rhomben senkrecht übereinander.
... (Abb.)
11.
Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
11.1
Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe.
... (Abb.)
11.2
Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr
Bei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe.
... (Abb.)
11.3
Ausnahmen und Sonderregelungen
Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd erkennbar sind.
Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sportfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu führen.
Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhnliche Schwimmkörper.
Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schleppverband hat jedes Fahrzeug die Sichtzeichen zu führen.
11.4
Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegen
Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
12.
Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal
Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen.
12.1
Verkehrsgruppen 1 und 2
Am Tage:
die Flagge "H" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
12.2
Verkehrsgruppe 3
keine besondere Kennzeichnung.
12.3
Verkehrsgruppe 4
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht.
... (Abb.)
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder.
... (Abb.)
12.4
Verkehrsgruppen 5 und 6
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
... (Abb.)
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball.
... (Abb.)
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
13.
Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen
Die Sichtanzeigen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum Kanal zu setzen.
13.1
Verkehrsgruppe 1
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.
... (Abb.)
Am Tage:
die Flagge "N" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
13.2
Verkehrsgruppe 2
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.
... (Abb.)
Am Tage:
die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "2" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
13.3
Verkehrsgruppe 3
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.
... (Abb.)
Am Tage:
die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "3" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
13.4
Verkehrsgruppe 4
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.
... (Abb.)
Am Tage:
die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "4" des Internationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder.
... (Abb.)
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
14.
Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbeigefahren werden darf
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser reichenden Fahrzeugteil.
... (Abb.)
15.
Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern
15.1
Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revierfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadtbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach Hamburg
Am Tage:
die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
15.2
Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser- Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem niedersächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-Kanals
Am Tage:
die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches und der darunter gesetzte Wimpel 1.
... (Abb.)
16.
Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen
Am Tage:
die halbgehißte Flagge "G" des Internationalen Signalbuches.
... (Abb.)
II.2 Schallsignale der Fahrzeuge
1.
Achtungssignal
Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere
beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen und
auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I) gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.
Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt, hat das Schallsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohender Weise nähert.
1.1
Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
ein langer Ton.... Ton. ... (Abb.)
1.2
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
1.2.1
Westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton.... Ton. ... (Abb.)
1.2.2
Ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
2.
Gefahr- und Warnsignal
2.1
Allgemeines Gefahr- und Warnsignal
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, vier kurze Töne, ... (Abb.)
ein langer Ton, vier kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
2.2
Bleib-weg-Signal
Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosionsgefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert:
ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder Minute mindestens 5mal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben; sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.
... (Abb.)
Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das Signal auch von dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.
Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlaganlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß.
2.3
Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "ich vermindere meine Geschwindigkeit"
Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne, ... (Abb.)
ein langer Ton, drei kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
2.4
Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "ich will anlegen"
Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle festmachen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
3.
Schallsignale bei verminderter Sicht
3.1
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage 1) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:
3.1.1
westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton; ... (Abb.)
3.1.2
ortswärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. ... (Abb.)
Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben.
3.2
Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungsregeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben:
ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben.
3.3
Fähren während der ganzen Fahrt
3.3.1
Nicht freifahrende Fähren:
dauernde Einzelschläge der Glocke. Glocke.... ... (Abb.)
3.3.2
Freifahrende Fähren:
ein kurzer Ton, zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
4.
(aufgehoben)
5.
Ausweichsignal
(§ 24 Abs. 3)
5.1
Hinweissignal "Ich will links ausweichen" sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers:
ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen. Tönen.... ... (Abb.)
5.2
(aufgehoben)
6.
Anforderungssignal
"Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen"
6.1
Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave (bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "öffnen bis zur 1. Hubstufe"):
zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
6.2
Auf der Trave
6.2.1
Seewärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
6.2.2
Binnenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei Gruppen von zwei langen Tönen. Tönen.... ... (Abb.)
6.3
Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "öffnen bis zur letzten Hubstufe":
zwei lange Töne, ein kurzer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.
Schleppersignale
7.1
Hinweissignal "Ich möchte einen Schlepper":
ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.2
Manövriersignale beim Schleppen
7.2.1
Hinweissignal "Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.2.2
Hinweissignal "Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
7.2.3
Hinweissignal "Bugschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
ein kurzer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.2.4
Hinweissignal "Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
zwei kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
7.2.5
Hinweissignal "Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)":
drei kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
7.2.6
Hinweissignal "Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.2.7
Hinweissignal "Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
7.2.8
Hinweissignal "Manöver verlangsamen oder einstellen":
ein langer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.2.9
Hinweissignal "Gefahr":
fünf kurze Töne oder mehr. mehr.... ... (Abb.)
8.
(aufgehoben)
II.2 Schallsignale der Fahrzeuge
1.
Achtungssignal
Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere
beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen und
auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I) gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.
Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt, hat das Schallsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohender Weise nähert.
1.1
Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
ein langer Ton.... Ton. ... (Abb.)
1.2
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
1.2.1
Westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton.... Ton. ... (Abb.)
1.2.2
Ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
2.
Gefahr- und Warnsignal
2.1
Allgemeines Gefahr- und Warnsignal
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, vier kurze Töne, ... (Abb.)
ein langer Ton, vier kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
2.2
Bleib-weg-Signal
Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosionsgefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert:
ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder Minute mindestens 5mal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben; sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.
... (Abb.)
Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das Signal auch von dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.
Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlaganlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß.
2.3
Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "ich vermindere meine Geschwindigkeit"
Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne, ... (Abb.)
ein langer Ton, drei kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
2.4
Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "ich will anlegen"
Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle festmachen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
3.
Schallsignale bei verminderter Sicht
3.1
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage 1) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:
3.1.1
westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton; ... (Abb.)
3.1.2
ortswärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. ... (Abb.)
Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben.
3.2
Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungsregeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben:
ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben.
3.3
Fähren während der ganzen Fahrt
3.3.1
Nicht freifahrende Fähren:
dauernde Einzelschläge der Glocke. Glocke.... ... (Abb.)
3.3.2
Freifahrende Fähren:
ein kurzer Ton, zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
4.
(aufgehoben)
5.
Ausweichsignal
(§ 24 Abs. 3)
5.1
Hinweissignal "Ich will links ausweichen" sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers:
ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen. Tönen.... ... (Abb.)
5.2
(aufgehoben)
6.
Anforderungssignal
"Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen"
6.1
Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave (bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "öffnen bis zur 1. Hubstufe"):
zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
6.2
Auf der Trave
6.2.1
Seewärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
6.2.2
Binnenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei Gruppen von zwei langen Tönen. Tönen.... ... (Abb.)
6.3
Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "öffnen bis zur letzten Hubstufe":
zwei lange Töne, ein kurzer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.
Schleppersignale
7.1
Hinweissignal "Ich möchte einen Schlepper":
ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.2
Manövriersignale beim Schleppen
7.2.1
Hinweissignal "Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.2.2
Hinweissignal "Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne. Töne.... ... (Abb.)
7.2.3
Hinweissignal "Bugschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
ein kurzer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.2.4
Hinweissignal "Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
zwei kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
7.2.5
Hinweissignal "Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)":
drei kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
7.2.6
Hinweissignal "Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.2.7
Hinweissignal "Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne. Töne.... ... (Abb.)
7.2.8
Hinweissignal "Manöver verlangsamen oder einstellen":
ein langer Ton.... Ton. ... (Abb.)
7.2.9
Hinweissignal "Gefahr":
fünf kurze Töne oder mehr. mehr.... ... (Abb.)
8.
(aufgehoben)

Neunter Abschnitt - Bußgeld- und Schlußvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2023 2024 I Nr. 127, 3) 286, S. 27)
(Fundstelle: BGBl. 2023 2024 I Nr. 127, 3) 286, S. 27)
Mittel Substanz
Cannabis Heroin Morphin Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin Morphin
Morphin Kokain Morphin Benzoylecgonin
Kokain Amfetamine Benzoylecgonin Amfetamin
Designer Amphetamine Amfetamine Amphetamin Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer Amphetamine Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Methylendioxyamphetamin (MDA)
 Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
  Methylendioxymetamphetamin Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamphetamin Metamfetamin Metamphetamin Metamfetamin
Mittel Substanz
Cannabis Heroin Morphin Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin Morphin
Morphin Kokain Morphin Benzoylecgonin
Kokain Amfetamine Benzoylecgonin Amfetamin
Designer Amphetamine Amfetamine Amphetamin Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer Amphetamine Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Methylendioxyamphetamin (MDA)
 Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
  Methylendioxymetamphetamin Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamphetamin Metamfetamin Metamphetamin Metamfetamin
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.