Synopse zur Änderung an
Seelotsgesetz (SeeLG)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
03.06.2021

Verkündet am:
09.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1471
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 67/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 65-65

    Beschlüsse:

    S. 65 - keine Einwendungen (67/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 67/21(B)
    05.03.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27528
    Urheber: Bundesregierung
    11.03.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. - Überweisung (19/27528)
    25.03.2021
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28841
    Urheber: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
    21.04.2021
  7. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/28842
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.04.2021
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28553-28556

    Beschlüsse:

    S. 28556C - Annahme in Ausschussfassung (19/27528, 19/28841)
    22.04.2021
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28556-28556

    Beschlüsse:

    S. 28556C - Annahme in Ausschussfassung (19/27528, 19/28841)
    22.04.2021
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 369/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 227-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (369/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.05.2021
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 369/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Nachwuchsgewinnung im Seelotswesen durch Modifikation der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Seelotsen und deren Finanzierung: Kompensation der klassischen Seefahrtzeit durch eine bedarfsgerechte Praxisausbildung, Intensivierung der psychologischen Eignungsbeurteilung, Anerkennung der Gleichwertigkeit von im EU/EWR-Ausland erworbenen Befähigungszeugnissen u.a.;
Änderung versch. §§ Seelotsgesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellungen, redaktionelle Korrekturen und Folgeänderungen;
Erneute Änderung versch. §§ Seelotsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Abschnitt - Seelotswesen der Seelotsreviere | 2. - Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen

(1) Untersagt Wird ein Seeamt einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genannten genanntes Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.
(1) Untersagt Wird ein Seeamt einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genannten genanntes Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.
(2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersuchung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein Seelotse oder eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotseignung besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelotseignungszeugnis nachgewiesen ist.