Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV 1993)

Erstellt am: 04.04.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt.
(2) Befindet sich das Wrack
1.
in der ausschließlichen Wirtschaftszone,
2.
im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,
3.
soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer
eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Meldestellen nach Satz 1 im Verkehrsblatt bekannt.
(2) Befindet sich das Wrack
1.
in der ausschließlichen Wirtschaftszone,
2.
im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,
3.
soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer
eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Meldestellen nach Satz 1 im Verkehrsblatt bekannt.
(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers,
2.
die geographische Position des Wracks,
3.
den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,
4.
die Art des Schadens und des Zustands des Wracks,
5.
die Art und die Menge der Ladung, insbesondere gefährlicher oder giftiger Stoffe, und
6.
die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl.
(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.
(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet
1.
ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff,
2.
ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder gestrandeten Schiffes, einschließlich aller Gegenstände, die sich an Bord des Schiffes befinden oder befunden haben,
3.
alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren hat und die gestrandet oder gesunken sind oder auf dem Meer treiben, oder
4.
ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaßnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen werden.
(+++ § 7b: Zur Anwendung vgl. § 11 vgl. Bek. v. 12.3.2015 I 320 +++)