Synopse zur Änderung an
Seefischereigesetz (SeeFischG)

Erstellt am: 01.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2752
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 243/22(neu)
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 243/1/22
    24.06.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 282-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (243/22(neu)), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 243/22(B)
    08.07.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3068
    Urheber: Bundesregierung
    10.08.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5956-5960

    Beschlüsse:

    S. 5960A - Überweisung (20/3068)
    22.09.2022
  7. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6534-6535

    Beschlüsse:

    S. 6535B - Änderung des Überweisungsbeschlusses (20/3068)
    12.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4709
    Urheber: Rechtsausschuss
    30.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8594-8602

    Beschlüsse:

    S. 8614D - Annahme in Ausschussfassung (20/3068, 20/4709)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8614-8615

    Beschlüsse:

    S. 8614D - Annahme in Ausschussfassung (20/3068, 20/4709)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 621/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (621/22(neu)), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 621/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Einführung der amtlichen elektronischen Ausgabe des Bundesgesetzblatts als ausschließliches Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen auf einer frei zugänglichen barrierefreien Internetplattform: Zusammenführung und zeitgemäße Ausgestaltung bisheriger Regelungen zur Umstellung auf die elektronische Gesetzesverkündung, Veröffentlichung durch das BfJ, Regelungen u.a. betr. Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit, Archivierung, Ersatzverkündung und -bekanntmachung bei technischen Störungen im Internet sowie zu vereinfachten Verkündungen und amtlichen Bekanntmachungen, u.a. durch Nutzung digitaler und sozialer Medien, Folgeänderungen;
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) als Art. 1 der Vorlage, Folgeänderungen in 40 Gesetzen sowie Aufhebung Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz und Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Bezug: Grundgesetzänderung (Art. 82), siehe GESTA B011

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Bereitstellung der Daten elektronisch und in allen verfügbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten gem. Datennutzungsgesetz, Anpassung der Reihenfolge der für die vereinfachte Verkündung oder Bekanntmachung nutzbaren Medienarten an bestehende Regelung, Klarstellung zum Änderungsverbot, redaktionelle Folgeänderungen;
Erneute Änderung §§ 2, 6, 10, 11 und 17 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Bundesanstalt ist für die in der Anlage aufgeführten Aufgaben zuständig.
(2) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, die Kontrolltätigkeiten sowie die Erfassung, Verarbeitung und Zertifizierung von Informationen über Fischereitätigkeiten zwischen allen für die Überwachung der Seefischerei zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu koordinieren und im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes, der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sowie den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer zusammenzuarbeiten und ihnen Bericht zu erstatten.
(3) Sonstige Zuständigkeitsregelungen, insbesondere in diesem Gesetz sowie in den Bereichen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse der Europäischen Union und der Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft, bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag eines Landes die Zuständigkeit der Bundesanstalt zur Überwachung der Seefischerei nach Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet des antragstellenden Landes auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förderlich ist. Das Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen von der Basislinie entfernt ist, bestimmt.
(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag eines Landes die Zuständigkeit der Bundesanstalt zur Überwachung der Seefischerei nach Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet des antragstellenden Landes auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förderlich ist. Das Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen von der Basislinie entfernt ist, bestimmt.
(5) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit der Bundesanstalt auf eine in der Rechtsverordnung näher zu bezeichnende Aufgabe im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union förderlich ist und die zusätzliche Aufgabe in einem sachlichen Zusammenhang zu einer von der Bundesanstalt nach Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage oder nach § 6 wahrzunehmenden Aufgabe steht.
(5) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit der Bundesanstalt auf eine in der Rechtsverordnung näher zu bezeichnende Aufgabe im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union förderlich ist und die zusätzliche Aufgabe in einem sachlichen Zusammenhang zu einer von der Bundesanstalt nach Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage oder nach § 6 wahrzunehmenden Aufgabe steht.
(6) Bei Festlegung von Art und Umfang der Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung von fischereilichen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem Schutz von Meeresgebieten im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, beteiligt die Bundesanstalt das Bundesamt für Naturschutz. Die Ergebnisse der Überwachung sind dem Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei ganz oder teilweise die Überwachung und Unterstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, Innern. für Bau und Heimat. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 bezeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen Landes übertragen werden. Soweit Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft. Heimat. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.
(7) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei ganz oder teilweise die Überwachung und Unterstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, Innern. für Bau und Heimat. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 bezeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen Landes übertragen werden. Soweit Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft. Heimat. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.

(1) Einer Person ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland wird eine Fanglizenz nur erteilt, wenn sie der Bundesanstalt eine Person nach Absatz 3 (beauftragte Person) benennt.
(2) Dem Fanglizenzinhaber ist die gewerbliche Nutzung lebender aquatischer Ressourcen mit einem Fischereifahrzeug untersagt, wenn
1.
er über keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland verfügt und
2.
für ihn keine beauftragte Person benannt ist.
Im Falle des Satzes 1 kann die Bundesanstalt eine Fanglizenz aufheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Der Fanglizenzinhaber hat der Bundesanstalt den Eintritt eines Umstandes nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 unverzüglich anzuzeigen.
(3) Eine beauftragte Person ist eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die bevollmächtigt ist, den Fanglizenzinhaber in allen den Fischereibetrieb betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte Person ist Zustellungsadressatin für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Fischereibehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der Fischereiverwaltung unverzüglich dem Fanglizenzinhaber mitzuteilen. Die beauftragte Person kann auch die beauftragte Person im Sinne von § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sein.
(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 3 den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Fanglizenz zu bestimmen.

(1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder auf Grund einer Verordnung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1.
die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fangmenge verteilt ist,
2.
eine der drei zuletzt erteilten Fangerlaubnisse erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird.
Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden,
1.
für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. Absatz 1 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,
2.
das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ) nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt (kW) nicht stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs,
3.
das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschritten ist, sofern seine Bruttoraumzahl nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahrzeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn hierdurch die Kapazität in dem betreffenden Flottensegment verringert wird.
Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage versehen werden, dass die Fangdaten je Hol in das Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.
(1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder auf Grund einer Verordnung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1.
die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fangmenge verteilt ist,
2.
eine der drei zuletzt erteilten Fangerlaubnisse erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird.
Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden,
1.
für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. Absatz 1 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,
2.
das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ) nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt (kW) nicht stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs,
3.
das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschritten ist, sofern seine Bruttoraumzahl nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahrzeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn hierdurch die Kapazität in dem betreffenden Flottensegment verringert wird.
Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage versehen werden, dass die Fangdaten je Hol in das Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.
(2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind.
(3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die Bundesanstalt zuständig. Sie soll die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder) anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden.
(4) Die Bundesanstalt kann juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammelerlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen. Die beauftragten Stellen unterliegen insoweit der Fachaufsicht der Bundesanstalt.
(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten, die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.

(1) Soweit das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit
1.
die Daten erforderlich sind zur Überwachung der Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst sind, oder
2.
die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirechtlichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebieten mit Fangbeschränkungen.
(1) Soweit das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit
1.
die Daten erforderlich sind zur Überwachung der Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst sind, oder
2.
die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirechtlichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebieten mit Fangbeschränkungen.
(2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.
(3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.

(1) Die Bundesanstalt richtet eine nationale Verstoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein. In der nationalen Verstoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elektronisch erhoben und gespeichert, wenn die Verstöße
1.
von deutschen Staatsangehörigen begangen worden sind,
2.
auf Fischereifahrzeugen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen oder
3.
bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone begangen worden sind.
Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fischereiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten. Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten im Sinne des Satzes 2 in die nationale Verstoßdatei ein. Die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können in die nationale Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13 verwenden.
(2) Soweit das Löschen der in der Verstoßdatei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union über die Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung
1.
in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ablauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr,
2.
in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr
unverzüglich gelöscht.
(3) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu speichern:
1.
Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Adresse,
2.
Staatsangehörigkeit,
3.
Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungsvermerk verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen,
4.
Angaben zum Befähigungszeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union: Name des Staates, Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses, Geltungsbereich, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, ausstellende Behörde,
5.
Nummer der Fanglizenz, mit der Fanglizenz verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, Datum der Erteilung,
6.
Art, Datum und Ort des Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik,
7.
Name, Flagge, Rufzeichen, Fischereiflottenregisternummer (CFR-Nummer) und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Fischereifahrzeugs, mit dem ein Verstoß begangen worden ist,
8.
rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat, die Art und Höhe der verhängten Sanktion, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung, Behörde,
9.
Angaben über die Festsetzung von Punkten nach § 13: Art, Datum und Ort des schweren Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, auf Grund dessen Punkte festgesetzt worden sind, rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Punkte, Anzahl der festgesetzten Punkte, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung über die Punkte, Behörde,
10.
weitere Angaben über Punkte nach § 13: Datum und Anzahl der gelöschten Punkte, Grund für das jeweilige Löschen von Punkten, Anzahl des Erreichens der Höchstpunktzahl und Datum, an dem die Höchstzahl jeweils erreicht worden ist, aktuelle Gesamtzahl der Punkte,
11.
rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über die Aussetzung oder die Entziehung der Fanglizenz, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung,
12.
rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das Ruhen, die Entziehung oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung Entscheidung, und
13.
die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde. Behörde sowie
14.
die Angabe, dass ein Verstoß als schwer einzustufen ist, soweit dies nicht bereits aus den Angaben nach Nummer 9 hervorgeht.
(3) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu speichern:
1.
Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Adresse,
2.
Staatsangehörigkeit,
3.
Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungsvermerk verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen,
4.
Angaben zum Befähigungszeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union: Name des Staates, Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses, Geltungsbereich, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit dem Befähigungszeugnis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, ausstellende Behörde,
5.
Nummer der Fanglizenz, mit der Fanglizenz verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, Datum der Erteilung,
6.
Art, Datum und Ort des Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik,
7.
Name, Flagge, Rufzeichen, Fischereiflottenregisternummer (CFR-Nummer) und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Fischereifahrzeugs, mit dem ein Verstoß begangen worden ist,
8.
rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat, die Art und Höhe der verhängten Sanktion, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung, Behörde,
9.
Angaben über die Festsetzung von Punkten nach § 13: Art, Datum und Ort des schweren Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, auf Grund dessen Punkte festgesetzt worden sind, rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidung über die Punkte, Anzahl der festgesetzten Punkte, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung über die Punkte, Behörde,
10.
weitere Angaben über Punkte nach § 13: Datum und Anzahl der gelöschten Punkte, Grund für das jeweilige Löschen von Punkten, Anzahl des Erreichens der Höchstpunktzahl und Datum, an dem die Höchstzahl jeweils erreicht worden ist, aktuelle Gesamtzahl der Punkte,
11.
rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über die Aussetzung oder die Entziehung der Fanglizenz, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung,
12.
rechtskräftige oder bestandskräftige Entscheidungen einer Behörde über das Ruhen, die Entziehung oder die Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung Entscheidung, und
13.
die nationale Referenz-Inspektionsberichtsnummer und das dazugehörige Aktenzeichen der jeweils zuständigen Behörde. Behörde sowie
14.
die Angabe, dass ein Verstoß als schwer einzustufen ist, soweit dies nicht bereits aus den Angaben nach Nummer 9 hervorgeht.

(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird zur Durchführung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischereiübereinkommen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die Durchführung der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und hierbei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Vorlage von Fangbescheinigungen und für die Erteilung des APEO-Status, die Beschränkung der Zulässigkeit der Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren auf bestimmte Orte sowie andere Maßnahmen und Verfahren zur Verwaltungsvereinfachung,
2.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur Übermittlung von Positionsdaten im satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem einschließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines solchen Geräts an Bord und zu dessen Instandhaltung sowie Inhalt und Umfang der Pflicht zur Datenübertragung und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen,
3.
Durchführungsvorschriften zum Betrieb des Fischereiüberwachungszentrums und die Einrichtung eines mit anderen Mitgliedstaaten gemeinsam betriebenen Fischereiüberwachungszentrums,
4.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur Übermittlung von Daten im automatischen Schiffidentifizierungssystem einschließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines solchen Geräts an Bord und zu dessen Instandhaltung,
5.
das Verfahren bei der Überwachung der Fischereiaufwandsregelungen nach den Artikeln 26 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere bei der Überprüfung und der Verwaltung der Fischereiaufwandsdaten,
6.
Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns bezüglich der Bergung von verlorenem Fanggerät sowie Ausnahmen von diesen Pflichten,
7.
die Durchführung von gemeinschaftlichen Kontrollbeobachterprogrammen im Sinne des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch eine Behörde des Bundes sowie Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns im Rahmen eines solchen Programms,
8.
Inhalt und Umfang der Pflichten des jeweils Verantwortlichen für das zu kontrollierende Fischereifahrzeug, das Transportfahrzeug oder den Raum, in dem die Seefischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, gegenüber dem Kontrollbeamten bei einer Fischereikontrolle,
9.
Durchführungsvorschriften zur Speicherung und Verwendung von Daten, die Ausgestaltung von Datenbanken und des Validierungssystems,
10.
Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns zur Anlandung von Fängen quotengebundener Arten, die während eines Fangeinsatzes im Rahmen von Fischereien oder in Fanggebieten, für die die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gelten, getätigt wurden,
11.
die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und die Zuordnung der Tatbestände im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2,
12.
besondere Befugnisse des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Hinblick auf die Ausübung von Berechtigungen aus Befähigungszeugnissen bei der Anordnung des Ruhens oder der Entziehung von Befähigungszeugnissen im Zusammenhang mit der Durchführung des Punktesystems nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
13.
das Verfahren und technische Einzelheiten zur Durchführung der Bestimmungen über die nationale Verstoßdatei,
14.
Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs zum Mitführen an Bord, Bereithalten und Zurverfügungstellen von Hilfsmitteln zur Ermöglichung einer Seekontrolle,
15.
die Zuständigkeit der Bundesanstalt für
a)
die Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts, die durch die Durchführung bestimmter Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union im Bereich der Fischereikontrolle entstehen, und
b)
die Ausschüttung dieser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie
die dazu erforderlichen Überwachungs- und Verwaltungsverfahren,
zu regeln.
(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird zur Durchführung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischereiübereinkommen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die Durchführung der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und hierbei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Vorlage von Fangbescheinigungen und für die Erteilung des APEO-Status, die Beschränkung der Zulässigkeit der Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren auf bestimmte Orte sowie andere Maßnahmen und Verfahren zur Verwaltungsvereinfachung,
2.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur Übermittlung von Positionsdaten im satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem einschließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines solchen Geräts an Bord und zu dessen Instandhaltung sowie Inhalt und Umfang der Pflicht zur Datenübertragung und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen,
3.
Durchführungsvorschriften zum Betrieb des Fischereiüberwachungszentrums und die Einrichtung eines mit anderen Mitgliedstaaten gemeinsam betriebenen Fischereiüberwachungszentrums,
4.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur Übermittlung von Daten im automatischen Schiffidentifizierungssystem einschließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines solchen Geräts an Bord und zu dessen Instandhaltung,
5.
das Verfahren bei der Überwachung der Fischereiaufwandsregelungen nach den Artikeln 26 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere bei der Überprüfung und der Verwaltung der Fischereiaufwandsdaten,
6.
Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns bezüglich der Bergung von verlorenem Fanggerät sowie Ausnahmen von diesen Pflichten,
7.
die Durchführung von gemeinschaftlichen Kontrollbeobachterprogrammen im Sinne des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch eine Behörde des Bundes sowie Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns im Rahmen eines solchen Programms,
8.
Inhalt und Umfang der Pflichten des jeweils Verantwortlichen für das zu kontrollierende Fischereifahrzeug, das Transportfahrzeug oder den Raum, in dem die Seefischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, gegenüber dem Kontrollbeamten bei einer Fischereikontrolle,
9.
Durchführungsvorschriften zur Speicherung und Verwendung von Daten, die Ausgestaltung von Datenbanken und des Validierungssystems,
10.
Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns zur Anlandung von Fängen quotengebundener Arten, die während eines Fangeinsatzes im Rahmen von Fischereien oder in Fanggebieten, für die die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gelten, getätigt wurden,
11.
die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und die Zuordnung der Tatbestände im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2,
12.
besondere Befugnisse des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Hinblick auf die Ausübung von Berechtigungen aus Befähigungszeugnissen bei der Anordnung des Ruhens oder der Entziehung von Befähigungszeugnissen im Zusammenhang mit der Durchführung des Punktesystems nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
13.
das Verfahren und technische Einzelheiten zur Durchführung der Bestimmungen über die nationale Verstoßdatei,
14.
Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs zum Mitführen an Bord, Bereithalten und Zurverfügungstellen von Hilfsmitteln zur Ermöglichung einer Seekontrolle,
15.
die Zuständigkeit der Bundesanstalt für
a)
die Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts, die durch die Durchführung bestimmter Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union im Bereich der Fischereikontrolle entstehen, und
b)
die Ausschüttung dieser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie
die dazu erforderlichen Überwachungs- und Verwaltungsverfahren,
zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ferner zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
eine Liste der bezeichneten Häfen oder küstennahen Orte,
a)
an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fischereierzeugnisse anlanden oder umladen dürfen,
b)
an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,
c)
an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fischereierzeugnisse umladen oder
d)
an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,
aufzustellen,
2.
zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei das Zusammenwirken zwischen den Behörden des Bundes und der Länder im Hinblick auf Meldeverfahren und andere Verwaltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen, der Marktteilnehmer und anderer Wirtschaftsbeteiligter zu regeln,
2a.
das Chartern von Fischereifahrzeugen zu verbieten oder zu beschränken,
3.
das Verfahren bei der Überwachung und der Genehmigung des Zugangs zum Hafen von Drittlandfischereifahrzeugen, die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung des Zugangs zum Hafen und die Durchführung der Überwachung von Drittlandfischereifahrzeugen zu regeln,
4.
Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, zum Führen, zur Vorlage und zur Übermittlung eines Logbuchs sowie Ausnahmen von diesen Verpflichtungen zu regeln,
4a.
Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern zu regeln,
4b.
das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln,
5.
bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich der Beförderung, Vorschriften zu erlassen über
a)
den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse,
b)
das Packen in Lose von Seefischereierzeugnissen,
c)
die Einhaltung der Vermarktungsnormen,
d)
durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurichtende Systeme und Verfahren zur Identifizierung von Marktteilnehmern zu den Zwecken der Rückverfolgbarkeit,
e)
die Kennzeichnung von Seefischereierzeugnissen,
f)
die Information des Verbrauchers im Einzelhandel,
g)
den Direktverkauf von Seefischereierzeugnissen und
h)
beim Erstverkauf geltende Bedingungen,
6.
das Verfahren beim Wiegen von Seefischereierzeugnissen vor dem Erstverkauf zu regeln,
7.
Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Beförderungsunterlagen für Seefischereierzeugnisse zu regeln,
8.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten zu regeln,
9.
das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ferner zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
eine Liste der bezeichneten Häfen oder küstennahen Orte,
a)
an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fischereierzeugnisse anlanden oder umladen dürfen,
b)
an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,
c)
an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fischereierzeugnisse umladen oder
d)
an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,
aufzustellen,
2.
zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei das Zusammenwirken zwischen den Behörden des Bundes und der Länder im Hinblick auf Meldeverfahren und andere Verwaltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen, der Marktteilnehmer und anderer Wirtschaftsbeteiligter zu regeln,
2a.
das Chartern von Fischereifahrzeugen zu verbieten oder zu beschränken,
3.
das Verfahren bei der Überwachung und der Genehmigung des Zugangs zum Hafen von Drittlandfischereifahrzeugen, die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung des Zugangs zum Hafen und die Durchführung der Überwachung von Drittlandfischereifahrzeugen zu regeln,
4.
Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, zum Führen, zur Vorlage und zur Übermittlung eines Logbuchs sowie Ausnahmen von diesen Verpflichtungen zu regeln,
4a.
Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern zu regeln,
4b.
das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln,
5.
bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich der Beförderung, Vorschriften zu erlassen über
a)
den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse,
b)
das Packen in Lose von Seefischereierzeugnissen,
c)
die Einhaltung der Vermarktungsnormen,
d)
durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurichtende Systeme und Verfahren zur Identifizierung von Marktteilnehmern zu den Zwecken der Rückverfolgbarkeit,
e)
die Kennzeichnung von Seefischereierzeugnissen,
f)
die Information des Verbrauchers im Einzelhandel,
g)
den Direktverkauf von Seefischereierzeugnissen und
h)
beim Erstverkauf geltende Bedingungen,
6.
das Verfahren beim Wiegen von Seefischereierzeugnissen vor dem Erstverkauf zu regeln,
7.
Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Beförderungsunterlagen für Seefischereierzeugnisse zu regeln,
8.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten zu regeln,
9.
das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.
(3) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen
1.
zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere zu fangen, an Bord zu nehmen, zu behalten, zu bearbeiten, zu behandeln, auf eine bestimmte Art und Weise aufzubewahren, über Bord zu werfen, anzulanden, umzuladen, zu übernehmen oder umzusetzen,
1a.
zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere ein- oder auszuführen, zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen,
2.
die Ausübung der Seefischerei und der Freizeitfischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken,
2a.
die Ausübung der Seefischerei ohne Genehmigung oder Registrierung zu verbieten oder zu beschränken,
3.
die Benutzung und Aufbewahrung von Fanggeräten, Fang-, Abschreckungs- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Ortungs- und Fangmethoden zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben,
4.
die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Beschränkungen überwachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Entwicklung der Fischbestände verfolgen zu können,
5.
die Pflicht zum Markieren oder Registrieren eines Fischereifahrzeuges, eines Hilfsboots, einer Fischsammelvorrichtung, eines Fanggeräts, einer Abschreckungsvorrichtung oder Boje aufzuerlegen sowie das Vornehmen von Veränderungen an Markierungen oder Registrierungsnummern zu verbieten,
6.
Inhalt und Umfang der Pflichten von Freizeitfischern zum Registrieren und Melden von Fängen bei der zuständigen Behörde sowie zur Registrierung der Freizeitfischer zu regeln,
7.
Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns zur Unterstützung von wissenschaftlichen Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu regeln,
8.
zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben, in bestimmten Häfen oder zu bestimmten Zeiten anzulanden oder bestimmte Gebiete und Häfen anzusteuern oder zu verlassen.
(3) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen
1.
zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere zu fangen, an Bord zu nehmen, zu behalten, zu bearbeiten, zu behandeln, auf eine bestimmte Art und Weise aufzubewahren, über Bord zu werfen, anzulanden, umzuladen, zu übernehmen oder umzusetzen,
1a.
zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische bestimmter Arten oder bestimmte Meerestiere ein- oder auszuführen, zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen,
2.
die Ausübung der Seefischerei und der Freizeitfischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken,
2a.
die Ausübung der Seefischerei ohne Genehmigung oder Registrierung zu verbieten oder zu beschränken,
3.
die Benutzung und Aufbewahrung von Fanggeräten, Fang-, Abschreckungs- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Ortungs- und Fangmethoden zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben,
4.
die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Beschränkungen überwachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Entwicklung der Fischbestände verfolgen zu können,
5.
die Pflicht zum Markieren oder Registrieren eines Fischereifahrzeuges, eines Hilfsboots, einer Fischsammelvorrichtung, eines Fanggeräts, einer Abschreckungsvorrichtung oder Boje aufzuerlegen sowie das Vornehmen von Veränderungen an Markierungen oder Registrierungsnummern zu verbieten,
6.
Inhalt und Umfang der Pflichten von Freizeitfischern zum Registrieren und Melden von Fängen bei der zuständigen Behörde sowie zur Registrierung der Freizeitfischer zu regeln,
7.
Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns zur Unterstützung von wissenschaftlichen Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu regeln,
8.
zu verbieten, zu beschränken oder vorzuschreiben, in bestimmten Häfen oder zu bestimmten Zeiten anzulanden oder bestimmte Gebiete und Häfen anzusteuern oder zu verlassen.
(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen
1.
vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen sind, Weisungen eines Kontrollbeamten oder eines Unionsinspektors im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder eines Inspektors einer regionalen Fischereiorganisation unverzüglich zu befolgen sind und dass dem Kontrollbeamten oder jeweiligen Inspektor Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind,
2.
zu verbieten, Überwachungsmaßnahmen zu behindern oder die Sicherheit von Kontrollbeamten, Unionsinspektoren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Inspektoren regionaler Fischereiorganisationen zu gefährden.
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten von Betriebs- und Geschäftsräumen und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehen werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen
1.
vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen sind, Weisungen eines Kontrollbeamten oder eines Unionsinspektors im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder eines Inspektors einer regionalen Fischereiorganisation unverzüglich zu befolgen sind und dass dem Kontrollbeamten oder jeweiligen Inspektor Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind,
2.
zu verbieten, Überwachungsmaßnahmen zu behindern oder die Sicherheit von Kontrollbeamten, Unionsinspektoren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Inspektoren regionaler Fischereiorganisationen zu gefährden.
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten von Betriebs- und Geschäftsräumen und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehen werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(5) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates technische Beschreibungen von Fanggerät zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind die geografischen Gebiete, in denen die technische Beschreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu bezeichnen.
(5) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates technische Beschreibungen von Fanggerät zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind die geografischen Gebiete, in denen die technische Beschreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu bezeichnen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich einen Fischbestand, für den ein Fangverbot im Sinne des § 1a Absatz 6 oder ein Moratorium im Sinne des § 1a Absatz 7 gilt, während des Geltungszeitraums oder im örtlichen Geltungsbereich des Fangverbots oder des Moratoriums befischt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1 eine aquatische Ressource nutzt,
1a.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,
1b.
ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1 Satz 6 zuwiderhandelt,
3.
ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die Seefischerei ausübt,
4.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 10, Absatz 2 Nummer 2, 2a oder 5 Buchstabe b, c, d, g oder h, Absatz 3 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 3 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
§ 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder 13, Absatz 2 Nummer 4, 4a, 5 Buchstabe a, e oder f, Nummer 7 oder 8, Absatz 3 Nummer 4, 5 oder 6 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung nicht duldet,
7.
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 in den Hafen einläuft,
8.
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung durchführt,
8a.
entgegen § 17 Absatz 2 eine Chartervereinbarung abschließt,
9.
entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug nutzt,
10.
entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 ein dort genanntes Fanggerät mitführt oder einsetzt oder
11.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4
a)
Buchstabe a oder
b)
Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1 eine aquatische Ressource nutzt,
1a.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,
1b.
ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1 Satz 6 zuwiderhandelt,
3.
ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die Seefischerei ausübt,
4.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 10, Absatz 2 Nummer 2, 2a oder 5 Buchstabe b, c, d, g oder h, Absatz 3 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 3 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder
b)
§ 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder 13, Absatz 2 Nummer 4, 4a, 5 Buchstabe a, e oder f, Nummer 7 oder 8, Absatz 3 Nummer 4, 5 oder 6 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung nicht duldet,
7.
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 in den Hafen einläuft,
8.
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung durchführt,
8a.
entgegen § 17 Absatz 2 eine Chartervereinbarung abschließt,
9.
entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug nutzt,
10.
entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 ein dort genanntes Fanggerät mitführt oder einsetzt oder
11.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4
a)
Buchstabe a oder
b)
Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
von einem Fischereifahrzeug, das in der EU-Liste nach § 1a Absatz 4 aufgeführt ist, einen Fang umlädt, mit einem solchen Fahrzeug gemeinsame Fangeinsätze durchführt, ein solches Fahrzeug mit Treibstoff, Material oder Besatzung versorgt, auf einem solchen Fahrzeug anheuert, an einem solchen Fahrzeug Eigentum erwirbt oder an einem solchen Fahrzeug Reparaturarbeiten ausübt,
2.
als Kapitän mit einem Fischereifahrzeug die Seefischerei ausübt, das nach Artikel 91 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) staatenlos ist,
3.
mit Fischereierzeugnissen handelt oder Fischereierzeugnisse einführt, die auf Fängen beruhen, die aus illegaler Fischerei nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder aus nicht gemeldeter Fischerei nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 stammen,
4.
als Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge von über alles zwölf Metern oder mehr, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen 24 Stunden nach Ende einer Anlandung in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union elektronisch eine Anlandeerklärung, in der
a)
die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und der Name des Fischereifahrzeugs,
b)
der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Absatz 5 jeder angelandeten Art und das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden,
c)
die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder der Anzahl der Tiere, und
d)
der Anlandehafen
angegeben werden, an die Bundesanstalt nicht oder nicht richtig übermittelt,
5.
als Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf von Fischereierzeugnissen, wenn die Fänge in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union angelandet worden sind und der Erstverkauf außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist, elektronisch eine Kopie eines Verkaufsbelegs, in der
a)
die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern sowie der Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat,
b)
der Hafen und das Datum der Anlandung,
c)
der Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, der Name des Verkäufers,
d)
der Name des Käufers und dessen Mehrwertsteuernummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer,
e)
der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Absatz 5 jeder angelandeten Art und das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden,
f)
die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder der Anzahl der Tiere,
g)
für Fischereierzeugnisse nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische,
h)
Ort und Datum des Verkaufs und
i)
der Preis
angegeben werden, oder ein gleichwertiges Dokument, das dieselben Angaben enthält, an die Bundesanstalt nicht oder nicht richtig übermittelt,
6.
eine Manipulation an einer Maschine eines Fischereifahrzeugs mit dem Ziel vornimmt, die Dauerleistung über die im Maschinenzertifikat nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angegebene höchste Dauerleistung zu steigern, oder
7.
als Kapitän lebende aquatische Ressourcen gewerblich nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 1, 1b bis 3, 4 Buchstabe a, Nummer 7 bis 10 und 11 Buchstabe a und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 1, 1b bis 3, 4 Buchstabe a, Nummer 7 bis 10 und 11 Buchstabe a und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 1, 1b bis 5, 8 bis 10, 11 und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 auch dann geahndet werden, wenn sie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 1, 1b bis 5, 8 bis 10, 11 und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 auch dann geahndet werden, wenn sie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(6) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 11 geahndet werden können. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt übertragen.
(6) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 11 geahndet werden können. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt übertragen.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.

(1) Die Bundesanstalt kann zur wirksamen Anwendung und Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union gegenüber anderen Mitgliedstaaten, Drittländern und den Stellen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat Amtshandlungen vornehmen. Wenn und soweit die Zuständigkeit der Länder berührt ist, soll mit den betroffenen Ländern Einvernehmen hergestellt werden.
(1) Die Bundesanstalt kann zur wirksamen Anwendung und Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union gegenüber anderen Mitgliedstaaten, Drittländern und den Stellen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat Amtshandlungen vornehmen. Wenn und soweit die Zuständigkeit der Länder berührt ist, soll mit den betroffenen Ländern Einvernehmen hergestellt werden.
(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat Meldungen, Berichte, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenpläne oder andere Informationen erstellen oder zusammenstellen und an die zuständigen Stellen der Europäischen Union übermitteln, wenn und soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder auf Grund einer Anforderung der Stellen der Europäischen Union zur Übermittlung verpflichtet ist. Die betroffenen Länder sind zu beteiligen; soweit die Erstellung oder Zusammenstellung von Meldungen, Berichten, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenplänen oder anderen Informationen in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, übermitteln die Länder diese der Bundesanstalt zu den in Satz 1 genannten Zwecken auf Anforderung unverzüglich.
(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat Meldungen, Berichte, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenpläne oder andere Informationen erstellen oder zusammenstellen und an die zuständigen Stellen der Europäischen Union übermitteln, wenn und soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder auf Grund einer Anforderung der Stellen der Europäischen Union zur Übermittlung verpflichtet ist. Die betroffenen Länder sind zu beteiligen; soweit die Erstellung oder Zusammenstellung von Meldungen, Berichten, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenplänen oder anderen Informationen in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, übermitteln die Länder diese der Bundesanstalt zu den in Satz 1 genannten Zwecken auf Anforderung unverzüglich.

Die Länder können zur Regelung der Seefischerei oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft oder das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat von seinen Ermächtigungen nach § 15 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union zu halten.
Die Länder können zur Regelung der Seefischerei oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft oder das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat von seinen Ermächtigungen nach § 15 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union zu halten.