(1) Die datenerhebende Stelle darf die bei ihr nach § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1 Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten trägt die datenerhebende Stelle.
(2) Die Übermittlung der Daten
an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
dies sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten
zur Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen.- 1.
zur Unterstützung des Hafenmanagements, einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden, oder
- 2.
der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen.
Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse der Erledigung von Aufgaben des Bundes gemäß § 1 des Seeaufgabengesetzes dienen sollen.
(2) Die Übermittlung der Daten
an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
dies sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten
zur Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen.- 1.
zur Unterstützung des Hafenmanagements, einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden, oder
- 2.
der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen.
Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse der Erledigung von Aufgaben des Bundes gemäß § 1 des Seeaufgabengesetzes dienen sollen.
(3) Die datenerhebende Stelle hat die nichtöffentliche Stelle bei der Übermittlung darauf hinzuweisen, dass eine Nutzung der Daten für einen anderen Zweck als den, für den sie übermittelt worden sind, unzulässig ist.
(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn sie zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn der die Betroffene betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung, Übermittlung ist der die Betroffene betroffene vor Person von einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn sie zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn der die Betroffene betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung, Übermittlung ist der die Betroffene betroffene vor Person von einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Im Falle einer nachweislich zweckwidrigen Nutzung übermittelter Daten durch eine nichtöffentliche Stelle ist diese von der weiteren Datenübermittlung auszuschließen.