Synopse zur Änderung an
Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

Erstellt am: 20.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 2 - Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen

(1) Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für
1.
die Wachbefähigung Brücke,
2.
die Wachbefähigung Maschine,
3.
die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,
4.
die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
5.
die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff. Flüssiggastankschiff,
6.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
7.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie
8.
für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.
Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für
1.
die Wachbefähigung Brücke,
2.
die Wachbefähigung Maschine,
3.
die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,
4.
die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
5.
die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff. Flüssiggastankschiff,
6.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
7.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie
8.
für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.
Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 2 - Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen

(1) Das Bundesamt erteilt ein Befähigungszeugnis und verlängert dieses in seiner Gültigkeitsdauer mit den sich aus § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, dieser Verordnung und den sich aus den Regeln der Anlage zum STCW-Übereinkommen ergebenden Einschränkungen, soweit zutreffend, hinsichtlich der Schiffsgröße, der Antriebsleistung, des Fahrtgebietes, der nautischen oder der technischen Ausrüstung.
(2) Sofern der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache nachweist, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. 2001 C 50, 50 vom 23.2.2002, S. 1) 1 ff) zur Anwendung empfohlenen gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, gilt das Befähigungszeugnis ausschließlich für die nationale Fahrt.
(2) Sofern der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache nachweist, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. 2001 C 50, 50 vom 23.2.2002, S. 1) 1 ff) zur Anwendung empfohlenen gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, gilt das Befähigungszeugnis ausschließlich für die nationale Fahrt.

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 4 - Ausländische Zeugnisse und Nachweise

(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 5 4 der Richtlinie 2008/106/EG (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 169 vom 3.12.2008, 27.6.2022, S. 45) 33), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2019/1159/EU (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 94) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt anerkannt. Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.
(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 5 4 der Richtlinie 2008/106/EG (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 169 vom 3.12.2008, 27.6.2022, S. 45) 33), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2019/1159/EU (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 94) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt anerkannt. Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.
(2) Die Anerkennung erfolgt unverzüglich nach Antragstellung durch das Erteilen eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes. Die Anerkennung beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis ausgewiesenen Funktionen, Dienststellungen und Verantwortungsebenen. Einschränkungen, die im vorgelegten Befähigungszeugnis enthalten sind, sind nach Maßgabe des STCW-Übereinkommens beizubehalten.
(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, muss der Bewerber um den Vermerk angemessene Kenntnisse des deutschen Seeschifffahrtsrechts durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nachweisen. Liegt der geforderte Kenntnisnachweis bei Antragstellung noch nicht vor, kann einmalig ein auf längstens drei Monate befristeter Anerkennungsvermerk erteilt werden.
(4) Der Vermerk ist entsprechend § 8 zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.
(5) Das Bundesamt kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Bescheinigungen für den Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Antrag anerkennen oder Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.
(+++ § 20 Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 21 Satz 2 +++)

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 5 - Sonstige allgemeine Bestimmungen

Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 8 9 der Richtlinie 2008/106/EG (EU) 2022/993 tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 8 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/106/EG (EU) 2022/993 unter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.
Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 8 9 der Richtlinie 2008/106/EG (EU) 2022/993 tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 8 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/106/EG (EU) 2022/993 unter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 5 - Sonstige allgemeine Bestimmungen

Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 16 17 der Richtlinie 2008/106/EG (EU) 2022/993 genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist. Für die Aufgaben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenanlage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 16 17 der Richtlinie 2008/106/EG (EU) 2022/993 genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist. Für die Aufgaben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenanlage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.

Teil 3 - Befähigungen für den technischen Bereich | Abschnitt 1 - Technischer Schiffsdienst

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier TWO hat der Bewerber
1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens 14 Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 17. November 2020 (VkBl. 2020 S. 802) von mindestens zwölf Monaten,
c)
Besitz eines Zeugnisses über die Abschlussprüfung Schiffsbetriebstechnischer Assistent-Technik und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten oder
d)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens 18 Monaten,
2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und
3.
den den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes,
nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c d kann Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.
(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier TWO hat der Bewerber
1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens 14 Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 17. November 2020 (VkBl. 2020 S. 802) von mindestens zwölf Monaten,
c)
Besitz eines Zeugnisses über die Abschlussprüfung Schiffsbetriebstechnischer Assistent-Technik und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten oder
d)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens 18 Monaten,
2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und
3.
den den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes,
nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c d kann Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.
(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Technischer Wachoffizier TWO nachzuweisen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.
(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage TLM hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder von 24 Monaten in der Dienststellung als Technischer Wachoffizier nachzuweisen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.
(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM hat der Bewerber nachzuweisen
1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder
c)
Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses nach Teil 2 ausgenommen des Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sowie eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen und
2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 7 von in der Regel einem halben Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

Teil 5 - Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr

(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
1.
eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.
Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.
(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SSB SBB erteilt.
(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SSB SBB erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
1.
den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und
2.
die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.

Teil 5 - Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr

(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT auf dem Schiff SRT erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Personen, die keine Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmitglied erhalten, damit sie befähigt sind,
1.
Gefahren für die Sicherheit, einschließlich Bedrohungen durch Piraten oder andere bewaffnete Überfälle, zu erkennen und zu melden,
2.
die zu befolgenden Verfahren in einer Bedrohungslage zu kennen und
3.
Aufgaben nach dem Gefahrenabwehrplan wahrzunehmen.
(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT auf dem Schiff SRT erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Personen, die keine Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmitglied erhalten, damit sie befähigt sind,
1.
Gefahren für die Sicherheit, einschließlich Bedrohungen durch Piraten oder andere bewaffnete Überfälle, zu erkennen und zu melden,
2.
die zu befolgenden Verfahren in einer Bedrohungslage zu kennen und
3.
Aufgaben nach dem Gefahrenabwehrplan wahrzunehmen.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen
1.
nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1 des STCW-Codes (Befähigung in Bezug auf die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr) und
2.
nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2 des STCW-Codes (Befähigung von Seeleuten mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr).

Teil 11 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 482;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:
1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
  NWO Nautischer Wachoffizier
  NEO Erster Offizier
  NK Kapitän
  NWO 500 Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500
  NK 100 500 Kapitän nationale küstennahe Fahrt BRZ 100 500
  NWB NK 100 Wachbefähigung Brücke Kapitän nationale Fahrt BRZ 100
  NVM NWB Vollmatrose Deck Wachbefähigung Brücke
 NVMVollmatrose Deck
2. Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
  BKW Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei
  BGW Nautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei
  BKü Kapitän in der Küstenfischerei
  BK Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei
  BG Kapitän in der Großen Hochseefischerei
3. Seefunkdienst
  GOC Allgemeines Betriebszeugnis für GMDSS-Funker
  ROC Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker
4. Gesamtschiffsbetrieb
  GSM Schiffsmechaniker
5. Technischer Schiffsdienst
  TWO Technischer Wachoffizier
  TZO Zweiter technischer Schiffsoffizier
  TLM Leiter der Maschinenanlage
  TSM Schiffsmaschinist
  TWB Wachbefähigung Maschine
  TVM Vollmatrose Maschine
6. Elektrotechnischer Schiffsdienst
  ETO Elektrotechnischer Schiffsoffizier
  ESE Schiffselektriker
7. Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr
  SGA Sicherheitsgrundausbildung
  SÜB Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten
  SBB Führen von schnellen Bereitschaftsbooten
  SLB Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
  SRT Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff
  SSO Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8. Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
  ÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl- und Chemikalientankschiffe
  GAS-G Tankergrundausbildung Flüssiggastankschiffe
  ÖL-F Fortbildung Öltankschiffe
  CHEM-F Fortbildung Chemikalientankschiffe
  GAS-F Fortbildung Flüssiggastankschiffe
  IGF-G Grundausbildung flüssiggasbetriebene Schiffe
  IGF-F Fortbildung flüssiggasbetriebene Schiffe
  PLR-G Grundausbildung Schiffe in Polargewässern
  PLR-F Fortbildung Schiffe in Polargewässern
1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
  NWO Nautischer Wachoffizier
  NEO Erster Offizier
  NK Kapitän
  NWO 500 Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500
  NK 100 500 Kapitän nationale küstennahe Fahrt BRZ 100 500
  NWB NK 100 Wachbefähigung Brücke Kapitän nationale Fahrt BRZ 100
  NVM NWB Vollmatrose Deck Wachbefähigung Brücke
 NVMVollmatrose Deck
2. Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
  BKW Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei
  BGW Nautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei
  BKü Kapitän in der Küstenfischerei
  BK Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei
  BG Kapitän in der Großen Hochseefischerei
3. Seefunkdienst
  GOC Allgemeines Betriebszeugnis für GMDSS-Funker
  ROC Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker
4. Gesamtschiffsbetrieb
  GSM Schiffsmechaniker
5. Technischer Schiffsdienst
  TWO Technischer Wachoffizier
  TZO Zweiter technischer Schiffsoffizier
  TLM Leiter der Maschinenanlage
  TSM Schiffsmaschinist
  TWB Wachbefähigung Maschine
  TVM Vollmatrose Maschine
6. Elektrotechnischer Schiffsdienst
  ETO Elektrotechnischer Schiffsoffizier
  ESE Schiffselektriker
7. Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr
  SGA Sicherheitsgrundausbildung
  SÜB Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten
  SBB Führen von schnellen Bereitschaftsbooten
  SLB Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
  SRT Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff
  SSO Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8. Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
  ÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl- und Chemikalientankschiffe
  GAS-G Tankergrundausbildung Flüssiggastankschiffe
  ÖL-F Fortbildung Öltankschiffe
  CHEM-F Fortbildung Chemikalientankschiffe
  GAS-F Fortbildung Flüssiggastankschiffe
  IGF-G Grundausbildung flüssiggasbetriebene Schiffe
  IGF-F Fortbildung flüssiggasbetriebene Schiffe
  PLR-G Grundausbildung Schiffe in Polargewässern
  PLR-F Fortbildung Schiffe in Polargewässern

Teil 11 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3268 - 3270)
Eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
1.1
Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
1.2
Abschätzen des Teilebedarfs und Festlegen der Arbeitsmittel
1.3
Festlegen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
1.4
Bereitstellen von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln
1.5
Einrichten des Arbeitsplatzes
1.6
Beurteilen des Arbeitsergebnisses bei Abweichungen vom Sollmaß
2.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
2.1
Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen
2.2
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme
2.3
Anfertigen von Skizzen
2.4
Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
2.5
Anwenden von Normen, insbesondere Toleranznormen
2.6
Handhaben von Datenträgern
3.
Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
3.1
Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen
3.2
Auswählen von Werkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Bearbeitung nach Verwendungszweck
3.3
Unterscheiden von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen, Zuordnen nach ihrer Verwendung und Auswählen nach Verwendungszweck
4.
Prüfen, Messen, Lehren
4.1
Auswählen der Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
4.2
Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten
5.
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
5.1
Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberfläche
5.2
Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
6.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstoffen
6.1
Auswählen und Befestigen von Spannzeugen nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen
6.2
Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes
6.3
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
7.
Manuelles Spanen
7.1
Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
7.2
Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen
7.3
Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss
7.4
Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen
8.
Maschinelles Spanen
8.1
Auswählen von Werkzeugen unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidgeometrie
8.2
Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohroperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
8.3
Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
8.4
Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, insbesondere unter der Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken
8.5
Schleifen von Werkzeugen, insbesondere Scharfschleifen von Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am Schleifbock
9.
Trennen
9.1
Scheren von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
9.2
Trennen von Rohren mit Rohrschneidern
10.
Umformen
10.1
Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen
11.
Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
11.1
Prüfen von Bauteilen auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren in montagegerechter Lage
11.2
Verbinden und Sichern von Bauteile Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
1.1
Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
1.2
Abschätzen des Teilebedarfs und Festlegen der Arbeitsmittel
1.3
Festlegen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
1.4
Bereitstellen von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln
1.5
Einrichten des Arbeitsplatzes
1.6
Beurteilen des Arbeitsergebnisses bei Abweichungen vom Sollmaß
2.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
2.1
Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen
2.2
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme
2.3
Anfertigen von Skizzen
2.4
Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
2.5
Anwenden von Normen, insbesondere Toleranznormen
2.6
Handhaben von Datenträgern
3.
Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
3.1
Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen
3.2
Auswählen von Werkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Bearbeitung nach Verwendungszweck
3.3
Unterscheiden von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen, Zuordnen nach ihrer Verwendung und Auswählen nach Verwendungszweck
4.
Prüfen, Messen, Lehren
4.1
Auswählen der Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
4.2
Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten
5.
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
5.1
Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberfläche
5.2
Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
6.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstoffen
6.1
Auswählen und Befestigen von Spannzeugen nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen
6.2
Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes
6.3
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
7.
Manuelles Spanen
7.1
Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
7.2
Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen
7.3
Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss
7.4
Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen
8.
Maschinelles Spanen
8.1
Auswählen von Werkzeugen unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidgeometrie
8.2
Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohroperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
8.3
Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
8.4
Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, insbesondere unter der Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken
8.5
Schleifen von Werkzeugen, insbesondere Scharfschleifen von Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am Schleifbock
9.
Trennen
9.1
Scheren von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
9.2
Trennen von Rohren mit Rohrschneidern
10.
Umformen
10.1
Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen
11.
Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
11.1
Prüfen von Bauteilen auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren in montagegerechter Lage
11.2
Verbinden und Sichern von Bauteile Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1.
Theoretische Grundlagen
1.1
Beschreiben der fünf Sicherheitsregeln, der Gefahren des elektrischen Stromes und des Verhaltens bei Stromunfällen
1.2
Erklären der Schutzmaßnahmen (Basis-, Fehler-, Zusatzschutz)
1.3
Zitieren der Größen und Einheiten der Elektrotechnik
1.4
Beschreiben der Wirkungen des elektrischen Stromes (Wärme-, Magnetische, Licht-, chemische, physiologische Wirkung)
1.5
Beschreiben des Atomaufbaus, der Entstehung von positiver und negativer Ladung
1.6
Beschreiben des Spannungsbegriffs, der Erzeugung von Spannungen, des Messens von Spannungen
1.7
Beschreiben des Stromflusses in Leitern, Flüssigkeiten, Gasen, Vakuum
2.
Grundlegende Arbeiten
2.1
Verdrahten
2.2
Isolieren
2.3
Lötverfahren
2.4
Löten
2.5
Erdungsanschlüsse herstellen
3.
Grundkenntnisse von Bauelementen und Bauteilen der Elektro-, Informations- oder Kommunikationstechnik
3.1
Beschreiben von Widerständen
3.2
Beschreiben von Blindwiderständen
3.3
Beschreiben von Batterien
3.4
Beschreiben von Steuerschaltungen
3.5
Beschreiben von Leitungsschutz
3.6
Beschreiben der Wechselstromtechnik
3.7
Beschreiben der Drehstromtechnik
3.8
Beschreiben der Leistungselektronik
3.9
Lesen und Erstellen von Schaltplänen
4.
Grundkenntnisse der elektrischen Messtechnik
4.1
Unterscheiden von Messgeräten
4.2
Auswählen von Messgeräten nach Art, Art der zu messenden Größen
4.3
Aufbauen von Messschaltungen und Darstellen von Signalinformationen
4.4
Unterscheiden, Klassifizieren und Berechnen von Messfehlern
5.
Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bausteinen
5.1
Realisierung einfacher Logikschaltungen mit programmierbaren Bausteinen
5.2
Beschreiben von speicherprogrammierbaren Steuerungen
5.3
Unterscheiden von Sensoren
6.
Montage von Geräten
6.1
Zusammenbauen, Prüfen, Warten und Reparieren von Apparaten und Geräten der Elektrotechnik oder Informations- und Kommunikationstechnik
7.
Schaltanlagen
7.1
Kenntnisse nachweisen über die routinemäßigen Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Sicherungsautomaten in Schalttafeln
7.2
Routinemäßige Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Leistungsschaltern der Schalttafel
Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1.
Theoretische Grundlagen
1.1
Beschreiben der fünf Sicherheitsregeln, der Gefahren des elektrischen Stromes und des Verhaltens bei Stromunfällen
1.2
Erklären der Schutzmaßnahmen (Basis-, Fehler-, Zusatzschutz)
1.3
Zitieren der Größen und Einheiten der Elektrotechnik
1.4
Beschreiben der Wirkungen des elektrischen Stromes (Wärme-, Magnetische, Licht-, chemische, physiologische Wirkung)
1.5
Beschreiben des Atomaufbaus, der Entstehung von positiver und negativer Ladung
1.6
Beschreiben des Spannungsbegriffs, der Erzeugung von Spannungen, des Messens von Spannungen
1.7
Beschreiben des Stromflusses in Leitern, Flüssigkeiten, Gasen, Vakuum
2.
Grundlegende Arbeiten
2.1
Verdrahten
2.2
Isolieren
2.3
Lötverfahren
2.4
Löten
2.5
Erdungsanschlüsse herstellen
3.
Grundkenntnisse von Bauelementen und Bauteilen der Elektro-, Informations- oder Kommunikationstechnik
3.1
Beschreiben von Widerständen
3.2
Beschreiben von Blindwiderständen
3.3
Beschreiben von Batterien
3.4
Beschreiben von Steuerschaltungen
3.5
Beschreiben von Leitungsschutz
3.6
Beschreiben der Wechselstromtechnik
3.7
Beschreiben der Drehstromtechnik
3.8
Beschreiben der Leistungselektronik
3.9
Lesen und Erstellen von Schaltplänen
4.
Grundkenntnisse der elektrischen Messtechnik
4.1
Unterscheiden von Messgeräten
4.2
Auswählen von Messgeräten nach Art, Art der zu messenden Größen
4.3
Aufbauen von Messschaltungen und Darstellen von Signalinformationen
4.4
Unterscheiden, Klassifizieren und Berechnen von Messfehlern
5.
Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bausteinen
5.1
Realisierung einfacher Logikschaltungen mit programmierbaren Bausteinen
5.2
Beschreiben von speicherprogrammierbaren Steuerungen
5.3
Unterscheiden von Sensoren
6.
Montage von Geräten
6.1
Zusammenbauen, Prüfen, Warten und Reparieren von Apparaten und Geräten der Elektrotechnik oder Informations- und Kommunikationstechnik
7.
Schaltanlagen
7.1
Kenntnisse nachweisen über die routinemäßigen Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Sicherungsautomaten in Schalttafeln
7.2
Routinemäßige Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Leistungsschaltern der Schalttafel